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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung des Rektorats einer Medizinischen Universität betreffend das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Medizinstudium wegen Widerspruchs zum Universitätsgesetz 2002 hinsichtlich der Möglichkeit von Zugangsbeschränkungen für die vom deutschen Numerus Clausus betroffenen StudienSpruch
1. Die Verordnung (des Rektorats der Medizinischen Universität Wien) über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin (N 202) und Zahnmedizin (N 203), kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien (dieses öffentlich zugänglich gemacht im Internet: http://www.meduniwien.ac.at/files/6/3/28_mb_30_06.pdf), Studienjahr 2004/2005, ausgegeben am 10. August 2005, 31. Stück, Nr. 41, war gesetzwidrig.
2. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. 2. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B1088/06 eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Senates der Medizinischen Universität Wien anhängig, mit welchem dem Beschwerdeführer die Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin verweigert wurde.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B1088/06 eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Senates der Medizinischen Universität Wien anhängig, mit welchem dem Beschwerdeführer die Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin verweigert wurde.
2. Aus Anlass dieser Beschwerde entstand beim Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die im Spruch genannte Verordnung gesetzwidrig ist. Der Verfassungsgerichtshof leitete daher mit Beschluss vom 6. März 2007 gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung ein.
3. Das Rektorat der Medizinischen Universität Wien legte die Akten, die auf die in Prüfung gezogene Verordnung Bezug haben, vor und erstattete eine Äußerung, in der beantragt wird, auszusprechen, dass die in Prüfung gezogene Verordnung nicht gesetzwidrig war.
Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes erging in der Folge eine ergänzende Äußerung.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die maßgebliche Rechtslage:
1.1. Die (Erst-)Zulassung von Studierenden zu einem ordentlichen Studium an einer Universität ist im Wesentlichen in den §§60 bis 66 Universitätsgesetz 2002 geregelt. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
"Verfahren der Zulassung zum Studium
§60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen.
Zulassungsfristen
§61. (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.
1. österreichische Staatsangehörige;
2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993; 2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,;
3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich Doppeldiplom-Programme, oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bakkalaureatsstudium entsprechenden Umfang anstreben;
4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt;
5. alle Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zu einem Studium an den Universitäten gemäß §6 Z16 bis 21.
Meldung der Fortsetzung des Studiums
§62. ...
Zulassung zu ordentlichen Studien
§63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt
voraus:
1. österreichische Staatsangehörige;
2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn im betreffenden Studium vertretbare Studienbedingungen (Abs4) bestehen;
4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt.
1. Personen, die an universitären Mobilitätsprogrammen, einschließlich Doppeldiplom-Programmen, teilnehmen, für die Dauer der bewilligten Programmteilnahme;
2. Personen, die ausschließlich Fernstudienangebote auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nützen wollen, für höchstens zwei Semester;
3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Abs3 Z3, die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bakkalaureatsstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester.
Die Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig.
Allgemeine Universitätsreife
§64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung;
2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität;
3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;
4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;
6. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters.
Besondere Universitätsreife
§65. (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife ist die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen. Der Nachweis eines Studienplatzes ist nicht zu fordern.
Studieneingangsphase
§66. (1) In den Diplom- und Bakkalaureatsstudien ist im Curriculum eine Studieneingangsphase für die Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu gestalten, in die Lehrveranstaltungen aus den einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern einzubeziehen sind.
Mit Z2 des Bundesgesetzes BGBl. I 77/2005 wurden dem Universitätsgesetz 2002 die folgenden Bestimmungen eingefügt: Mit Z2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 2005, wurden dem Universitätsgesetz 2002 die folgenden Bestimmungen eingefügt:
"Anwendung der UBVO 1998
§124a. Die Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, ist sinngemäß auch für Reifezeugnisse anzuwenden, die nicht in Österreich ausgestellt wurden. §124a. Die Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 44, ist sinngemäß auch für Reifezeugnisse anzuwenden, die nicht in Österreich ausgestellt wurden.
Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen
Numerus Clausus betroffenen Studien
§124b. (1) Im Zeitraum Wintersemester 2005/2006 bis einschließlich Wintersemester 2007/2008 kann das Rektorat in den Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin und dem bisherigen deutschen NC-Studium Betriebswirtschaft sowie Kommunikationswissenschaften und Publizistik betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.
Mit Z3 des Bundesgesetzes BGBl. I 77/2005 wurde dem §143 Universitätsgesetz 2002 folgender Absangefügt: Mit Z3 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 2005, wurde dem §143 Universitätsgesetz 2002 folgender Absangefügt:
Das Bundesgesetz BGBl. I 77/2005 trat gemäß Art49 Abs1 zweiter Satz B-VG mit Ablauf des 28. Juli 2005 in Kraft. Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 2005, trat gemäß Art49 Abs1 zweiter Satz B-VG mit Ablauf des 28. Juli 2005 in Kraft.
(Die mit dem Bundesgesetz BGBl. I 74/2006 bewirkten Änderungen des §124b Universitätsgesetz 2002 sind im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung.) (Die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 74 aus 2006, bewirkten Änderungen des §124b Universitätsgesetz 2002 sind im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung.)
Die Begründung des Abänderungsantrages (StProtNR 117. Sitzung 22. GP 78 ff.), der den soeben wiedergegebenen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I 77/2005 zu Grunde liegt, lautet auszugsweise wie folgt: Die Begründung des Abänderungsantrages (StProtNR 117. Sitzung 22. Gesetzgebungsperiode 78 ff.), der den soeben wiedergegebenen Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 2005, zu Grunde liegt, lautet auszugsweise wie folgt:
"Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 7. Juli 2005, wonach die österreichische Bestimmung der so genannten 'besonderen Universitätsreife' (§36 Abs1 UniStG - gleich lautend: §65 Abs1 Universitätsgesetz 2002) dem EU-Recht widerspricht, entsteht für die österreichischen Universitäten eine schwierige Situation. So warten in den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien viele Personen auf einen Studienplatz in Deutschland. Österreich erachtet den offenen Hochschulzugang für eine wichtige Grundlage des österreichischen Bildungssystems. Daher soll der offene Hochschulzugang erhalten bleiben. Allerdings ist es in den betreffenden Studien notwendig, kurzfristig eine Regelung zu treffen, damit nicht durch eine große Zahl zusätzlicher Studierender unvertretbare Studienbedingungen entstehen.
Zu §124a:
Die Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998 sieht für bestimmte Studien die Ablegung von Zusatzprüfungen zur österreichischen Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung vor oder während des Studiums vor. Bisher konnte auf den Nachweis dieser Prüfungen beim Vorliegen ausländischer Reifezeugnisse verzichtet werden, da in diesem Fall ohnehin der Nachweis des unmittelbaren Zugangs zum Studium im Herkunftsland der Reifeprüfung gefordert war. Da dieser Nachweis nunmehr von EU-Angehörigen nicht mehr zu erbringen ist, wird mit der sinngemäßen Anwendung der UBVO 1998 für alle ausländischen Reifezeugnisse, mit denen die Zulassung zum Studium erwirkt werden soll, sichergestellt, dass auch beim Vorliegen ausländischer Reifezeugnisse jenes Bildungsniveau vorhanden ist, das bei einem österreichischen Reifezeugnis für die Zulassung zum Studium oder dessen Fortsetzung vorausgesetzt wird.
Diese Bestimmung soll unbefristet in Kraft gesetzt werden.
Zu §124b:
Um unvertretbare Studienbedingungen zu vermeiden, soll gemäß Abs1 den Universitäten in den österreichischen Studien, die im Fachbereich der deutschen bundesweiten NC-Studien liegen, die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Zahl von Studierenden festzulegen. In Deutschland sind dies derzeit Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin. Zusätzlich soll auch das Studium Betriebswirtschaft berücksichtigt werden, für das ab dem Studienjahr 2005/06 zwar kein bundesweiter deutscher NC mehr gilt, bei dem aber noch eine beträchtliche Anzahl von Interessentinnen und Interessenten existiert, die in Deutschland keinen Studienplatz erhalten haben. Überdies mussten die deutschen Studien Publizistik und Kommunikationswissenschaften berücksichtigt werden, da in diesen Studien in Deutschland zwar kein bundesweiter NC besteht, diese aber in allen Bundesländern von Zugangsbeschränkungen erfasst sind. Dies gilt auch für die betreffenden Doktoratsstudien.
Die Rektorate entscheiden, ob ein Auswahlverfahren vor der Zulassung zum Studium oder eine Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung erfolgt. Festzulegen sind dabei nicht nur die betroffenen inländischen Studien und die Zahl der Studierenden, sondern auch die Kriterien und das Auswahlverfahren. Dabei soll nicht ausschließlich auf die Noten im Reifezeugnis abgestellt werden und sollen die Noten nicht als alleiniges Beurteilungskriterium herangezogen werden.
Vor der Entscheidung über die Anwendung dieser Bestimmungen auf ein Studium hat der Senat ein Anhörungsrecht, das auf Grund der Dringlichkeit der Maßnahmen in kurzer Frist ausgeübt werden muss. Weil es sich um eine auch wirtschaftlich wichtige Entscheidung des Rektorats handelt, soll auch der Universitätsrat als Aufsichtsorgan - wie bei den anderen zentralen strategischen Entscheidungen des Rektorats - eingebunden sein. Wegen der Zeitknappheit wird wiederum eine kurze Entscheidungsfrist vorgeschlagen. Verweigert der Universitätsrat seine Zustimmung, muss das Rektorat einen neuerlichen Vorschlag erarbeiten. Lässt der Universitätsrat die Frist verstreichen, gilt die Festlegung des Rektorats als genehmigt und kann in Kraft treten.
Gemäß Abs2 ist die Zahl so festzulegen, dass die Zahl der Studierenden, die bisher studierten, nicht unterschritten wird. Bei einem Aufnahmeverfahren vor der Zulassung wird dies die Zahl der bisherigen Studienanfängerinnen und Studienanfänger sein, die die Untergrenze bildet. Bei einer Auswahl der Studierenden nach der Zulassung wird dies die Zahl von Studierenden sein, die bisher in die Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aufgenommen wurden.
...
Abs4 gibt den Studierenden Rechtssicherheit, die vor dem 7. Juli 2005, dem Tag der Verkündung des Urteils des EuGH, zum Studium zugelassen wurden. Bei den Studien, für die ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung festgelegt wird, ist es nicht zumutbar, sich nach bereits erfolgter Zulassung einem Aufnahmeverfahren mit ungewissem Ausgang zu unterziehen. Anders verhält es sich bei den Studien, in denen ein Auswahlverfahren nach der Zulassung erfolgt. In diesem zweiten Fall werden alle Studierenden, also auch die vor dem 7. Juli 2005 zugelassenen, in das Auswahlverfahren einzubeziehen sein. Diese unterschiedliche Regelung ist gerechtfertigt, da ja im zweiten Fall die Auswahl erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird.
..."
Weiters ist auf die folgenden Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 hinzuweisen:
§25 Abs1 Z10 leg.cit. zu Folge hat der Senat ua. die Aufgabe, "Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge (§§56 und 57)" zu erlassen.
§54 Abs8 Universitätsgesetz 2002 bestimmt:
1.2. Die Verordnung (des Rektorats der Medizinischen Universität Wien) über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin (N 202) und Zahnmedizin (N 203), kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien (dieses gemäß §20 Abs6 Universitätsgesetz 2002 öffentlich zugänglich gemacht im Internet:
http://www.meduniwien.ac.at/files/6/3/28_mb_30_06.pdf), Studienjahr 2004/2005, ausgegeben am 10. August 2005, 31. Stück, Nr. 41, lautet wie folgt:
"41. Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin (N 202) und Zahnmedizin (N 203)
Das Rektorat der Medizinischen Universität Wien hat gemäß §124b in Verbindung mit §63 UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2005, nach Anhörung des Senats folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin (N 202) und Zahnmedizin (N 203) erlassen, die am 09.08.2005 vom Universitätsrat genehmigt worden ist: Das Rektorat der Medizinischen Universität Wien hat gemäß §124b in Verbindung mit §63 UG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2005,, nach Anhörung des Senats folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin (N 202) und Zahnmedizin (N 203) erlassen, die am 09.08.2005 vom Universitätsrat genehmigt worden ist:
Präambel
Der Europäische Gerichtshof hat am 7.7.2005 entschieden, dass die bisherige Regelung über den Zugang zu den österreichischen Universitäten EU-rechtswidrig ist, da sie eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zur Folge hat. Aufgrund dieses Urteils hat der Nationalrat am 8.7.2005 eine Novelle des UG 2002 beschlossen, mit der es u.a. für die Studien Humanmedizin und Zahnmedizin dem Rektorat ermöglicht wird, den Zugang durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung zu beschränken.
In Ansehung des EuGH-Urteils hat der Senat der MUW am 10.06.2005 durch eine Novelle des Curriculums die Platzzahl für jede Lehrveranstaltung des ersten Studienabschnitts in Form des Kleingruppenunterrichts (Praktika, Seminare, Lines) mit 1.560 festgelegt. Da das neue Curriculum (MCW) eine hohe Praxisorientierung von Beginn des Studiums an aufweist und der betreuungsintensive und patientennahe Unterricht in sehr hohem Maße räumliche, personelle, medizinische und finanzielle Ressourcen und die Infrastruktur des Klinischen Bereichs bindet, sind die Kapazitäten der Medizinischen Universität Wien limitiert. Es war daher schon bisher notwendig, die Platzzahlen in Lehrveranstaltungen mit Kleingruppenunterricht zu beschränken. Aus diesem Grund ist ab dem 2. Studienabschnitt die Platzzahl bei Lehrveranstaltungen mit Kleingruppenunterricht mit 600 (davon 520 Humanmedizin, 80 Zahnmedizin) beschränkt.
Diese Kapazitätsbeschränkungen sind auch bei der nunmehrigen Regelung über Zugangsbeschränkungen zum Studium der Humanmedizin und Zahnmedizin auf Basis des §124b UG 2002 zu berücksichtigen.
Gemäß §124b Abs4 UG 2002 gilt die Regelung über Zugangsbeschränkungen nicht für jene Studierenden, die vor dem 7.7.2005 zum Studium zugelassen worden sind, wenn ein Aufnahmeverfahren vor Beginn des Studiums vorgesehen ist.
Dies impliziert, dass in diesem Fall mit der Kundmachung der UG 2002-Novelle im Bundesgesetzblatt rückwirkend alle zwischen 7.7.2005 und dem Tag der Kundmachung neu zugelassenen Studierenden der Regelung über Zugangsbeschränkungen unterliegen.
Die gegenständliche Regelung bezüglich Zugangsbeschränkungen für die Studien Humanmedizin und Zahnmedizin bezieht sich daher auf alle ab dem 7.7.2005 um Zulassung zum Studium der Human- oder Zahnmedizin ansuchenden StudienwerberInnen. Im Sinne der Mobilität der Studierenden, die den Studienort wechseln möchten, soll es dabei ab dem 3. oder einem höheren Semester ermöglicht werden, nach Maßgabe der ab dem 2. Studienabschnitt zur Verfügung stehenden Plätze (600) ihr medizinisches Studium an der Medizinischen Universität Wien fortzusetzen.
Die Regelung gilt in der vorgesehenen Form (Reihungsprinzip) nur für das Studienjahr 2005/2006. Ab dem Studienjahr 2006/2007 ist beabsichtigt, ein qualitätsorientiertes Zulassungsverfahren einzurichten.
Regelungsinhalt
§1. Diese Verordnung regelt die Beschränkung des Zugangs für die in §2 genannten Studien aufgrund eines Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung zum Studium.
Geltungsbereich
§2. Die Regelung über Zugangsbeschränkungen gilt für:
1. das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) und
2. das Diplomstudium Zahnmedizin (N 203).
§3. (1) Die Regelung gilt für alle ZulassungswerberInnen, die ab dem 7.7.2005 um Zulassung zu einem der in §2 genannten Studien angesucht haben oder ansuchen.
Zahl der Studienplätze
§4. Die Zahl der verfügbaren Studienplätze wird aus Kapazitätsgründen mit 861 festgelegt.
Aufnahmeverfahren
§5. (1) Das Aufnahmeverfahren für das Studienjahr 2005/2006 findet vor Beginn des Wintersemesters 2005/2006 statt. Die Aufnahme von ZulassungswerberInnen gemäß §3 Abs1 für eines der in §2 genannten Studien richtet sich nach der Reihenfolge der Zulassung gemäß §63 UG 2002.
Inkrafttreten
§6. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 7.7.2005 in Kraft und gilt für das Studienjahr 2005/2006."
Pkt. 3.4 der Verordnung des Senats der Medizinischen Universität Wien Änderung des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2004/2005, ausgegeben am 30. Juni 2005, 28. Stück, Nr. 38, hat folgenden Wortlaut:
"3.4 Vergabemodus für Plätze
In jeder Lehrveranstaltung des ersten Studienabschnitts mit Kleingruppenunterricht (Seminare, Praktika, Line) stehen 1.560 Plätze zur Verfügung. Die Vergabe der Plätze erfolgt nach der Reihenfolge der Anmeldung zum Kleingruppenunterricht."
2.1. Zu den formellen Voraussetzungen des Verordnungsprüfungsverfahrens führte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss Folgendes aus:
"Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist.
Weiters dürfte der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde jedenfalls die §§3, 4 und 5 der in Prüfung gezogenen Verordnung anzuwenden haben, auf die sich der bekämpfte Bescheid ausdrücklich und auch der Sache nach stützt. Diese Bestimmungen dürften ihrerseits mit den übrigen Vorschriften dieser Verordnung in einem derart untrennbaren Zusammenhang stehen, dass für den Fall der Aufhebung bloß der erstgenannten Regelungen der Verordnung ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (vgl. etwa VfSlg. 16.900/2003). Im Hinblick darauf wurde die Verordnung in ihrer Gesamtheit in Prüfung gezogen." Weiters dürfte der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde jedenfalls die §§3, 4 und 5 der in Prüfung gezogenen Verordnung anzuwenden haben, auf die sich der bekämpfte Bescheid ausdrücklich und auch der Sache nach stützt. Diese Bestimmungen dürften ihrerseits mit den übrigen Vorschriften dieser Verordnung in einem derart untrennbaren Zusammenhang stehen, dass für den Fall der Aufhebung bloß der erstgenannten Regelungen der Verordnung ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde vergleiche etwa VfSlg. 16.900/2003). Im Hinblick darauf wurde die Verordnung in ihrer Gesamtheit in Prüfung gezogen."
2.2. Dem ist das Rektorat der Medizinischen Universität Wien in seiner im Verordnungsprüfungsverfahren erstatteten Äußerung nicht entgegengetreten. Es ist auch sonst nichts hervorgekommen, was gegen die Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens spräche. Das Verfahren ist daher zulässig.
3.1. Was §5 Abs1 zweiter Satz der in Prüfung gezogenen Verordnung anlangt, so äußerte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss die folgenden Bedenken:
"Gemäß §124b Abs1 Universitätsgesetz 2002 kann das Rektorat den Zugang zu den dort genannten Studien entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Wie sich aus den ... Gesetzesmaterialien ergibt, sind dabei
'auch die Kriterien und das Auswahlverfahren [festzulegen]. Dabei soll nicht ausschließlich auf die Noten im Reifezeugnis abgestellt werden und sollen die Noten nicht als alleiniges Beurteilungskriterium herangezogen werden.'
§5 Abs1 zweiter Satz der in Prüfung gezogenen Verordnung sieht in diesem Zusammenhang die folgende Regelung vor:
'Die Aufnahme von ZulassungswerberInnen gemäß §3 Abs1 für eines der in §2 genannten Studien richtet sich nach der Reihenfolge der Zulassung gemäß §63 UG 2002.'
... §63 Universitätsgesetz 2002 enthält indes keinerlei Regelungen, aus denen sich eine 'Reihenfolge der Zulassung' der einzelnen Studienwerber ergäbe. Insoferne scheint aber die genannte Verordnungsbestimmung dem aus §124b Abs1 Universitätsgesetz 2002 abzuleitenden Gebot, in der Verordnung 'die Kriterien und das Auswahlverfahren' zu regeln, nicht zu entsprechen.
... Für den Fall jedoch, dass sich dieses zuletzt formulierte Bedenken deshalb als nicht zutreffend herausstellen sollte, weil der genannten Verordnungsbestimmung - so wie die belangte Behörde im hier angefochtenen Bescheid offenbar meint - ungeachtet des Wortlauts dieser Vorschrift die Bedeutung beizumessen ist, dass sie die Zulassung nach dem Zuvorkommen bei der Bewerbung vorsieht, besteht das folgende Bedenken:
Wie bereits ausgeführt, geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass die in der in Prüfung gezogenen Verordnung getroffene Regelung ein 'Aufnahmeverfahren vor der Zulassung' iSd §124b Abs1 erster Satz Universitätsgesetz 2002 darstellt.
Allerdings dürfte bei Zutreffen der hier eingangs getroffenen Annahme das hiefür vorgesehene Verfahren, das für die Zulassung zum Studium allein auf das Zuvorkommen bei der Bewerbung abzustellen scheint und andere Beurteilungskriterien, wie etwa die in den Gesetzesmaterialien angesprochenen 'Noten im Reifezeugnis', völlig außer Acht lässt, dem §124b Universitätsgesetz 2002 nicht entsprechen. Diesfalls erschiene die in Rede stehende Verordnungs