TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/2 VGW-151/074/11814/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.01.2018
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Entscheidungsdatum

02.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
NAG §11 Abs2 Z1
NAG §11 Abs3
NAG §11 Abs4
EMRK Art. 8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Mandl über die Beschwerde der Frau J. A., geb.: 1993, StA.: China, vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, A.-straße, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 17.7.2017, MA35-9/2938088-06, mit welchem gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz iVm § 24 Abs. 1, § 45 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 8 Abs. 1 Z 7 NAG, die Bewilligungen der Aufenthaltstitel wegen Vorliegen des Tatbestandes der Erschleichung aufgehoben und die damit verbundenen Anträge abgewiesen wurden,

zu Recht e r k a n n t :

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.

II.      Gemäß § 53b AVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29.11.2017 zur GZ: VGW-KO-074/803/2017 mit 111,70 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 13.11.2017 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 111,70 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Kosten sind auf das Konto, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40 zu entrichten.

III.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.7.2017 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren vom 2.3.2012 und vom 4.6.2013 auf Ersterteilung und Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – besonderer Schutz“ von Amts wegen wieder aufgenommen, die Bewilligung des Aufenthaltstitels aufgehoben und der damit verbundene Antrag abgewiesen. Des Weiteren wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages der BF vom 28.3.2014, 12.3.2015 und 1.3.2016 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ von Amts wegen wieder aufgenommen, die Bewilligung des Aufenthaltstitels aufgehoben und der damit verbundene Antrag als unbegründet abgewiesen. Schließlich wurde der Antrag der BF vom 10.1.2017 auf Ausstellung eines Duplikats des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels mit der „richtigen Identität“ für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ aufgrund des Fehlens anspruchsbegründender ununterbrochener vorliegender Niederlassung als unzulässig zurückgewiesen. Abschließend wurde festgestellt, dass die zu den offenen (Erst-)Anträgen und Verlängerungsanträgen auf Erteilung sämtlicher Aufenthaltstitel, zu welchen das jeweilige Verfahren wieder aufgenommen worden ist, sowohl die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 NAG als auch in den Verlängerungsfällen die Voraussetzungen des gültigen Aufenthaltstitels für Österreich gemäß § 24 Absatz 1 und Abs. 3 NAG fehlen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF als unbegleiteter Minderjähriger und Opfer von Menschenhandel Aufenthaltsbewilligungen „besonderer Schutz“ und im Anschluss „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt worden seien. Am 10.1.2017 habe sie einen weiteren Antrag eingebracht und eine Neuausstellung der zuletzt erteilten „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beantragt und ihre wahre Identität bekannt gegeben. Demnach habe die BF bereits als volljährige Person den Erstantrag eingebracht und wäre bei Angabe ihrer wahren Identität gar keine Aufenthaltsbewilligung „besonderer Schutz“ erteilt worden. Die BF habe somit von 2012-2016 den Jugendwohlfahrtsträger des Magistrates der Stadt Wien, das Bezirksgericht ... und die Einwanderungsbehörde des Landeshauptmannes von Wien durch bewusst unwahre Angaben in der Form der Vortäuschung veranlasst, ihr Aufenthaltstitel, Niederlassungsbewilligung samt finanzieller Unterstützung und Obsorgeverfügung zu erteilen. Das Verfahren sei aus diesen Gründen wieder aufzunehmen gewesen.

Dagegen erhob die BF Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und führte darin aus, dass der Bescheid im gesamten Umfang angefochten werde. Auch seien die Feststellungen, dass es allen Anträgen an den Voraussetzungen fehle, unrichtig. Richtig sei, dass es den Anträgen an den Negativ-Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 NAG fehle, somit habe ein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfen. Die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 NAG sei erfüllt gewesen, somit habe ebenso ein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfen. Allenfalls könne über § 11 Absatz 2 Z 1 NAG diskutiert werden, wobei § 11 Abs. 3 und 4 zu beachten seien, was bereits in den Stellungnahmen im behördlichen Verfahren ausgeführt worden sei.

Die BF sei am 16.7.2011 nach Österreich eingereist und habe hier um Asyl angesucht. Zum Zeitpunkt der Einreise sei sie tatsächlich noch minderjährig gewesen, erst im Zuge des Asylverfahrens sei sie volljährig geworden. Sie habe somit am Anfang die Minderjährigenrechte zu Recht in Anspruch genommen. Die BF habe zuvor mit chinesischen Landsleuten gesprochen, die auch Asyl beantragt hätten und ohne Papiere hier wären und diese hätten erklärt, dass sie andere Personaldaten angeben müsse, da sie ansonsten sofort nach China abgeschoben werde. Sie habe daher den Namen Z. Y. verwendet. Die Leute hätten jedoch geraten, ein jüngeres Geburtsdatum anzugeben, damit sie nicht gleich bei Volljährigkeit abgeschoben werde. Diesem Rat sei sie gefolgt und habe als Geburtsdatum den 11.7.1996 angegeben. Die BF hätte sonst niemanden gehabt, der ihr bessere Ratschläge gegeben hätte und habe die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige BF auf den Rat der erwachsenen Chinesen vertraut und habe sich mangels Sprachkenntnissen nur mit diesen unterhalten können.

Rückblickend gesehen habe die BF die Tragweite ihrer Handlungen überhaupt nicht begriffen und habe einfach gemacht, was ihr die Leute geraten hätten, ohne über die Folgen nachzudenken. Sie habe das so eingeschätzt, dass es sich um eine einfache Ordnungswidrigkeit wie das Schummeln in der Schule handle.

Sowie das Jugendamt eingeschalten gewesen sei, habe alles eine Eigendynamik bekommen und sei außerhalb ihres Entscheidungsbereiches gewesen. Das Jugendamt habe sich die Elternrechte übertragen lassen und diverse Anträge gestellt, ohne viel zu erklären oder den ausdrücklichen Auftrag einzuholen. Aus strafrechtlicher Sicht liege keine Erschleichung vor, da sie keinen Vorsatz gehabt habe, ihr Leistungen zu verschaffen. Das Jugendamt habe automatisch geleistet und sie habe erfreut genommen, was ihr geboten worden sei. Es liege somit auch keine bewusste Erschleichung des ersten Aufenthaltstitels vor.

Die BF sei inzwischen gut integriert, habe Deutsch auf B1 und auch den Hauptschulabschluss nachgeholt.

Die BF habe mit einem Freund zwei Kinder und sei geplant, zu heiraten, sobald die Namensänderung erledigt sei. Der Freund arbeite und sei die BF bei den Kindern zu Hause. Sie könne sagen, dass sie künftig keine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit der Republik darstelle.

Zu § 11 Abs. 3 NAG werde ausgeführt, dass ein Familienleben tatsächlich bestehe und ein schutzwürdiges Privatleben vorhanden sei. Die BF beherrsche die deutsche Sprache gut und habe sogar einen Schulabschluss nachgeholt. Die Bindung zum Heimatstaat sei gering, sie sei seit 2011 nicht mehr in China gewesen und sei zudem strafgerichtlich unbescholten.

Es gebe kein Indiz, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden oder gegen § 11 Absatz 4 Z 2 NAG verstoßen würde. Eine Abwägung gegenüber dem Grundrecht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK falle zu ihren Gunsten aus. Sie habe die Behörde selbst vom Fehler informiert, da sie dies in Ordnung bringen habe wollen, in einem Strafverfahren würde dies den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses darstellen. Sie habe die falsche Altersangabe in jugendlichem Alter unter fremder Anstiftung begangen und sei auch dies ein Milderungsgrund. Sie sei unbescholten. Abgesehen von den Gesetzesverletzungen im Zusammenhang mit der Altersangabe habe sie sich ansonsten wohlverhalten und in Österreich gegen keine Gesetze verstoßen. Wenn Milderungsgründe sogar in einem Strafverfahren berücksichtigt würden, sei gerechtfertigt, diese auch in diesem Verfahren zu berücksichtigen. Bei objektiver Beurteilung und Abwägung könne daher eine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Es werde sohin beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und hinsichtlich seiner Punkte 1) und 2)b) sowie 2)a) abzuändern, sodass dem Antrag stattgegeben wird; in eventu nach Verfahrensergänzung die Aufhebung sowie Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung.

Am 13.11.2017 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche unter Zuziehung eines Dolmetschers folgenden Verlauf hatte:

Auf Befragen der Verhandlungsleiterin gab die BF an:

Seit 2011 bin ich in Österreich. In China bin ich zuvor in die Schule gegangen, ich besuchte das Gymnasium bis zur 9. Schulstufe. Ich war damals 16 Jahre alt.

Meine Mutter war in der Slowakei. Meine Aufenthaltsbewilligung in der Slowakei wurde ein Mal verlängert und dann nicht mehr. Meine Mutter ist nach China im Jahr 2011 zurückgekehrt. Meine Mutter ist 2009 in die Slowakei gereist, sie arbeitete dort bei einem Marktstand als Verkäuferin. Die Aufenthaltsbewilligung musste alle drei Jahre verlängert werden, meine Mutter hat dann keinen Antrag mehr gestellt, es war dann zu kompliziert.

Ich bin mit meiner Mutter nicht nach China zurückgereist, weil meine Mutter von Bekannten gehört hat, dass ich in Österreich arbeiten kann. In der Slowakei verdient man weniger.

Ich habe einen Bruder, der ist in China, er ist um zwei Jahre jünger als ich. Mein Vater ist vor zwei Jahren in China gestorben. Ich hatte selten Kontakt zu meinem Vater. Meine Eltern waren verheiratet. Mein Bruder arbeitet in China, was, weiß ich nicht.

Ich bin zu meiner Mutter in die Slowakei im Jahr 2010 gefahren und dann nach Österreich 2011, das war ca. 1 Jahr später und seither bin ich in Österreich.

In dem Verfahren in der Slowakei habe ich den nunmehrigen Namen angegeben.

Ich habe in Österreich keine Arbeit gefunden bzw. keine gesucht. Ich habe um Asyl angesucht. In der Slowakei habe ich nicht um Asyl angesucht, weil ich damals eine gültige Aufenthaltsbewilligung hatte.

Dass ich hier einen Asylantrag gestellt habe, geht auf einen Kontakt mit einem katholischen Priester zurück, der im Bekanntenkreis empfohlen wurde.

In der Slowakei habe ich von Asyl noch nichts gehört und deswegen eine Aufenthaltsbewilligung beantragt.

Auf Vorhalt der Angabe eines anderen Namens gibt die BF an: Das wurde mir im Bekanntenkreis empfohlen, damit ich nicht nach China zurückgeschickt werde. Den Namen habe ich mir ausgedacht. Es gibt keine andere Person, die so heißt.

Ich bin am 11. … geboren, ich kam im Juli nach Österreich und habe deshalb den 11.07. genommen. Jemand hat mir empfohlen, ein jüngeres Geburtsdatum zu wählen, damit ich nicht nach China zurückgeschickt werde. Ich habe das Jahr 1996 ausgewählt.

Der vorliegende Reisepass ist meiner, es befinden sich die Visa von der Slowakei darin. Der Reisepass war die ganze Zeit bei mir zu Hause.

Dass ich meinen Reisepass im Jänner 2017 erstmals wieder vorgelegt habe, hängt damit zusammen, dass mein Vater 2015 in China krank war und ich zu ihm wollte, mit dem vorigen Reisepass hätte ich nicht nach China reisen können. Ich war im 8. Monat schwanger. Die Kinder sind 2015 und 2016 geboren.

Auf Nachfrage, aus welchem Grund und Zweck ich ab Jänner 2017 meinen Reisepass und meinen richtigen Namen, Geburtsdatum etc. wieder verwendet habe: Ich möchte mit meinem richtigen Namen leben und ich kann nach China nur reisen mit einem Reisepass und einem Namen, den es auch wirklich gibt.

Der vorliegende Reisepass ist auch wirklich mein Reisepass.

Ich habe meinen Mann in Wien bei einer Hochzeit eines Freundes kennengelernt, das war 2014. Wir leben zu viert zusammen. Die Wohnung ist ca. 70 m² groß. Die Wohnung hat zwei Schlafzimmer, ein Wohnzimmer, Küche und Bad, es ist eine Gemeindewohnung. Mein Mann ist Mieter der Wohnung. Die Miete beträgt ca. EUR 430,--. Mein Mann ist Koch in ... Wien, er arbeitet 20 Stunden in der Woche. Wieviel er verdient, weiß ich nicht. Mein Mann ist auch chinesischer Staatsangehöriger, er hat Daueraufenthalt-EU. Mein Mann ist seit über 10 Jahren in Österreich. Wir sind seine erste Familie, er hat keine weiteren Kinder. Mein Mann ist 26 Jahre alt, geb. 1991.

Die Bekannten, die mir damals einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum empfohlen haben, kenne ich heute nicht mehr.

Ich habe zwei Monate lang als Lehrling (Elektroanlagentechnik) gearbeitet. Es hat mir nicht gefallen. Es waren nur männliche Lehrlinge.

Auf Vorhalt der Stellungnahme vom 31.01.2017: Ich habe dem Bekannten, der mir empfohlen hat, andere Personaldaten anzugeben, geglaubt und habe den Rat befolgt.

Auf Vorhalt der Geburtsurkunden der Kinder mit dem anderen Namen und der Lehrstelle etc.: Dass ich jahrelang einen anderen als den eigenen Namen verwendet habe, hat mir schon Gedanken und Bedenken verursacht, aber der Name war einmal geändert und dabei habe ich es belassen.

Mein Mann hat mich nicht danach gefragt, erst nachdem ich schwanger geworden bin, ich dachte mir, dass ich ihm da den richtigen Namen sage. Mein Mann hat mich verstanden, dass ich das gemacht habe, er hat mir keinen Vorwurf gemacht.

Auf Befragen des BFV gibt die BF an: Ich habe im Integrationshaus gewohnt und hatte eine Betreuerin, die alles in die Wege geleitet hat. Am Anfang hatte ich regelmäßig Kontakt mit der Betreuerin. Ich hatte keine sonstigen Probleme mit einer Behörde oder der Polizei gehabt, ich habe den Hauptschulabschluss gemacht und habe das Diplom B1, meine Tochter geht bereits in den Kindergarten.

Auf Frage der Verhandlungsleiterin gibt die BF an: Ich habe seit dem Tod meines Vaters keinen Kontakt mehr zu meiner Mutter und meinem Bruder. Der Vater ist im Jahr 2015 verstorben.

Auf Nachfrage zur Sachverhaltsdarstellung an die StA vom 27.04.2017 gibt der BFV bekannt, dass mit Urteil des LG für Strafsachen für Wien zur Zahl ..., vom 19.07.2017, die BF wegen § 119 FPG zu einer Freiheitsstrafe zu 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Auf Vorhalt der Urkunde über die bedingte Strafnachsicht, gibt die BF an: Das ist richtig, ich möchte dennoch in Österreich bleiben.

Auf Befragen des BFV gibt die BF an: Als Schadenswiedergutmachung möchte ich die bezogenen Gelder (z.B. AMS) zurückzahlen.

Der als Zeuge einvernommene Ehemann der BF gab nach Belehrung und Wahrheitserinnerung an:

Ich arbeite im Restaurant, ich habe den Beruf gelernt, ich bin gelernter Koch. Ich arbeite im ... Bezirk, ein Imbiss. Ich arbeite dort 20 Stunden die Woche. Ich verdiene ca. EUR 650,-- monatlich. Ich arbeite dort schon mehr als drei Jahre.

Ich habe meine Frau bei einem Treffen mit anderen Landsleuten kennengelernt. Das war im Jahr 2015, als ich von G. nach Wien kam. Wir sind seit Februar 2015 zusammen und wohnen seither auch zusammen. Wir haben zwei gemeinsame Kinder. Meine Tochter wurde am ...2015, mein Sohn wurde am ...2016 geboren. Die Wohnung ist ca. 70 m², wir wohnen dort alle zusammen. Die Miete beträgt ca. EUR 430,-- monatlich.

Meine Eltern, meine Geschwister sind in Österreich. Wir haben Kontakt. In China habe ich keine Familie oder Verwandte. Ich war letztes Jahr im Sommer in China.

Meine Frau hat keine Familie oder Verwandte in Österreich. In China lebt noch ihr jüngerer Bruder. Sie hat keinen Kontakt zu ihrem Bruder.

Auf Vorhalt der falschen Personaldaten seiner Frau gibt der Zeuge an: Ich habe davon nach bzw. kurz vor der Geburt des ersten Kindes erfahren, das ist nun zwei Jahre her. Es hat mich schon überrascht, denn unsere Kinder benötigten Geburtsurkunden und dort steht jetzt ein anderer Name bei der Mutter. Es war mir nicht egal, ich habe mit ihr gesprochen und sie gefragt, warum sie einen anderen Namen hat. Sie hat damals gesagt, dass sie ganz alleine in Österreich war und keine andere Lösung gesehen hat. Meine Frau hat es mir direkt gesagt.

Auf Vorhalt der zweiten Geburtsurkunde gibt der Zeuge an: Es ging um die Versicherung. Nach dem zweiten Kind haben wir uns vorgenommen, den Namen auf richtig zu ändern.

Als Grund für die Richtigstellung des Namens war ausschlaggebend, dass wir auch für die Kinder Ausweise bzw. einen Reisepass benötigen. Für die Aufenthaltsbewilligung der Kinder brauchen diese auch einen Ausweis.

Auf Vorhalt der Verurteilung der BF: Das war vor ca. 3 Monaten, ich habe sie begleitet, die genaue Strafe weiß ich nicht. Es sind aber EUR 28.000,-- Rückzahlung.

Auf Befragen des BFV gibt der Zeuge an: Ich habe meine Frau im Dezember 2014 kennengelernt. Im Februar 2015 ist sie bei mir eingezogen.

Ich habe Daueraufenthalt-EU.

In der Wohnung leben meine Frau, die zwei Kinder und meine Eltern. Ich bin der Mieter. Meine Eltern sind auch erwerbstätig, sie arbeiten auch im Restaurant. Die Miete teilen meine Eltern und ich je zur Hälfte.

Aus dem nach der Verhandlung angeforderten Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zahl ..., wurden der BF Aktenteile zur Stellungnahme binnen gesetzter Frist übermittelt.

Die BF nahm dazu mit Schriftsatz vom 13.12.2017 Stellung und führte aus, dass die BF, wie im Bericht vom 23.6.2017 festgehalten, schon bei der Polizei uneingeschränkt geständig und reuig gewesen sei. Bei der Strafverhandlung sei die BF ohne Verteidiger gewesen, das Gericht habe zu wenig gewürdigt, dass sie eigentlich keinen Vorsatz gehabt habe, die Sozialleistungen zu erschleichen. Diese seien automatisch gewährt worden, ohne dass die BF habe nachfragen müssen. Ihr Vorsatz sei nur darauf gerichtet gewesen, den Aufenthalt in Österreich zu erlangen, weshalb sie sich jünger gemacht habe. Dass damit auch Sozialleistungen verbunden gewesen wären, habe sie erfreut zur Kenntnis genommen, ohne sich Gedanken über eine Unrechtmäßigkeit zu machen. Rückblickend gesehen habe sie die Tragweite ihrer Handlungen überhaupt nicht begriffen, sondern einfach das gemacht, was ihr die Leute geraten hätten, ohne über die Folgen im Klaren zu sein. Sie habe auch aufgrund ihrer Jugend keine Erfahrung über Gesetze, deren Bedeutung und Wichtigkeit und den Unterschied zu den Schulregeln gehabt und habe dies erst im Laufe der Jahre hier gelernt. Weiters sei zu berücksichtigen, dass ein minderer Grad des Verschuldens vorliege, sodass die Aberkennung eine zu harte Maßnahme darstelle. Bis auf die Namensangabe habe sich die BF sonst wohlverhalten. Die Gerichtsstrafe sei nicht auf ein anderes Delikt zurückzuführen, sondern auf denselben Sachverhalt, der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liege. Der Aberkennungsbescheid sei eine zu strenge Maßnahme und eine Doppelbestrafung. Auch wenn eine Gerichtsstrafe ein schwerwiegender Grund sei, so sei dies im gegenständlichen Fall nicht zutreffend. Die BF habe den Fehler im Jahr 2011 gemacht, danach habe sie nicht gewusst, wie sie das reparieren solle und dies daher bis 2017 nicht geändert. Sie sei damals noch nicht volljährig gewesen und auch nach Eintritt der Volljährigkeit habe sie noch wenig Lebenserfahrung und sei sie auch ein eher einfacher Charakter und nicht so wendig. Es sei daher trotz des Strafurteils festzustellen, dass sie keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich sei, dass sie abgesehen von dem einen Verstoß keine anderen Rechtsvorschriften in Österreich verletzt habe. Sie habe bei der Polizei ein volles Geständnis abgelegt und den Sachverhalt aufgeklärt und somit eine Verurteilung ermöglicht bzw. erleichtert. Folglich habe sie dazu beigetragen, dass die Rechtsordnung wieder hergestellt werde. Daraus sei ersichtlich, dass eine positive Zukunftsprognose erstellt werden könne, sie sich in Zukunft wohlverhalten und künftig keine Gefahr für die österreichische Rechtsordnung sein werde. Das Grundrecht auf Familienleben sei somit stärker zu gewichten als das Interesse der Republik, zumal sie zwei Kinder habe, die hier aufgewachsen seien und einen Lebensgefährten, den sie nach Richtigstellung des Namens heiraten könne. Sie ersuche daher, ihre Existenz und die Existenz ihre Kinder nicht zu gefährden und der Beschwerde stattzugeben.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des Aktes der belangten Behörde, der im Beschwerdeverfahren gesetzten Ermittlungsschritte, zu welchen die BF Gelegenheit hatte, sich zu äußern, der Abfragen der Daten der Sozialversicherung, des Zentralen Melderegisters und des Fremdenregisters des Bundesministers für Inneres wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die BF ist am ...1993 geboren und chinesische Staatsangehörige.

Die BF ist am 16.7.2011 nach Österreich eingereist und hat einen Antrag auf Asyl gestellt, welcher mit Entscheidung vom 10.2.2012 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Die BF war vor der Einreise nach Österreich bei ihrer Mutter in der Slowakei mit einem slowakischen Aufenthaltstitel aufhältig. Die Mutter der BF ist, nachdem sie 2009 bis 2011 in der Slowakei aufhältig war, 2011 nach China zurückgekehrt, die BF ist ins Bundesgebiet ein- und nach Wien gereist. Die BF hat auf Anraten anderer Chinesen ein jüngeres Geburtsdatum und einen anderen Namen in Österreich angegeben. Den Reisepass, welcher ihren echten Namen und ihr echtes Geburtsdatum aufweist, hat die BF jahrelang nicht vorgelegt. Die BF hat als Geburtsdatum den 11.7.1996 anstelle ihres richtigen Geburtsdatums (...1993) und den Namen Z. Y. anstelle ihres richtigen Namens ab Einreise ins Bundesgebiet am 16.7.2011 bis 10.1.2017 verwendet.

Am 10.1.2017 hat die BF einen Antrag auf Namensänderung ihres Aufenthaltstitels bei der belangten Behörde eingebracht und ihren richtigen Namen angeführt. Den Reisepass der BF auf den richtigen Namen, welches Dokument sie die ganze Zeit über bei sich hatte, hat die BF bei Antragstellung am 10.1.2017 vorgewiesen. Dieser Reisepass hat eine Gültigkeit bis 10.2.2020.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes ... vom 4.10.2011, ..., wurde der Jugendwohlfahrtsträger Wien mit der Obsorge der BF zur Gänze beauftragt und der BF Verfahrenshilfe bewilligt.

Der BF wurde am 26.6.2014 ein Reisepass vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Gültigkeit bis 25.6.2016 auf den Namen Y. Z., geboren 11.7.1996, ausgestellt.

Die BF hat am 31.7.2014 Deutsch auf Niveau B1 bestanden. Die BF hat am 27.6.2014 vor der Externistenprüfungskommission in Wien den Hauptschulabschluss bestanden.

Der BF wurden Aufenthaltsbewilligungen „besonderer Schutz“ jeweils mit Gültigkeit vom 12.6.2012 bis 12.6.2013 und 13.6.2013 bis 13.6.2014 erteilt. Anschließend wurden der BF Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ jeweils mit Gültigkeit vom 7.4.2014 bis 7.4.2015, 8.4.2015 bis 8.4.2016 und 9.4.2016 bis 9.4.2019 erteilt.

Die BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.7.2017, ..., wegen § 119 FPG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die BF im Zeitraum vom 12.12.2011 bis 26.10.2016 unter Berufung auf ein gemäß § 120 Abs. 2 FPG erschlichenes Recht, nämlich ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, den sie sich durch Zulegung einer falschen Identität verschafft hat, soziale Leistungen, nämlich Leistungen aus der Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen, Leistungen der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt Euro 29.807,14, sohin Leistungen in einem Euro 3000 übersteigenden Wert, in Anspruch genommen hat, indem sie im Asylverfahren angegeben hat, sie sei am 11.7.1966 geboren und unter dem Titel der ihr deswegen erteilten Aufenthaltsbewilligung die angeführten Leistungen in Anspruch genommen hat.

Als Milderungsgrund wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit und das Alter unter 21 Jahren gewertet. Erschwerend wurde der lange Zeitraum angesehen.

Die BF ist nicht verheiratet, sie lebt mit dem Kindesvater, den beiden Kindern und den Schwiegereltern in einer Wohnung in ... Wien, welche ca. 70 m² misst und für welche eine Miete in Höhe von ca. Euro 430 monatlich entrichtet wird. Mieter ist der Kindesvater, die Miete wird zwischen diesem und seinen Eltern geteilt. Der Kindesvater ist als Koch beschäftigt und verdient monatlich ca. Euro 650.

Der Kindesvater hat keine Angehörigen in China. Er besuchte China zuletzt im Sommer 2016. Der Kindesvater verfügt über Daueraufenthalt-EU.

Die Kinder wurden am ...2015 und am ...2016 in Wien geboren. In den Geburtsurkunden der Kinder ist die BF als Mutter mit dem Namen Z. Y. und nicht mit ihrem richtigen Namen angeführt.

Der Kindesvater hat rund um die Geburt des ersten Kindes (...2015) vom richtigen Namen der BF erfahren. Nach der Geburt des zweiten Kindes (...2016) haben sich die BF und der Kindesvater entschlossen, den Namen richtig zu stellen. Am 10.1.2017 erfolgte die Angabe des richtigen Namens der BF bei der belangten Behörde samt Vorlage des echten Reisepasses der BF, woraufhin das Verfahren wieder aufgenommen wurde und die nunmehr angefochtene Entscheidung erging.

Der Vater der BF ist im Jahr 2015 in China verstorben. Die Mutter und der Bruder der BF leben in China. Zur Mutter der BF bestand laut Aussage der BF jedenfalls bis zum Tod des Vaters im Jahr 2015 Kontakt. Die Idee zur falschen Identität stammt nach Angabe der BF im Beschwerde- und im Strafverfahren (Beschuldigtenvernehmung vom 29.5.2017) von anderen Chinesen und ihrer Mutter. Zu den „anderen Chinesen“ hat die BF nach ihren Angaben keinen Kontakt mehr.

Nachvollziehbar gab die BF als Grund für die Aufgabe des bisherigen Namens und Führung der richtigen Personaldaten an, dass sie – jedenfalls seit dem Tod ihres Vaters im Jahr 2015 - nach China habe reisen wollen und dies nur mit gültigem Reisepass und einem Namen, den es auch gäbe, tun könne. Auch sähe sie Schwierigkeiten für die Ausstellung von Urkunden für die Kinder. Diese Aussage der BF deckt sich mit jener im Strafverfahren (Beschuldigtenvernehmung vom 29.5.2017) und wurden im Beschwerdeverfahren auch noch Heiratspläne der BF als Grund angegeben.

Die BF hat laut Sozialversicherungsdatenauszug sieben Monate als geringfügig Beschäftigte, etwa ein Monat als Arbeiterlehrling und drei Wochen in einem Angestelltenlehrverhältnis verbracht.

Die BF ist laut Abfrage des Zentralen Melderegisters nicht gemeldet.

Rechtlich folgt daraus:

I.       Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.

Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, „streng“ zu prüfen (VwGH 26.4.1984, 81/05/0081).

Gegenständlich stützt die belangte Behörde die Wiederaufnahme auf den Wiederaufnahmegrund des § 69 Absatz 1 Z 1 AVG.

Vom Erschleichen eines Bescheides kann nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine vorsätzliche (also schuldhafte), verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen veranlasst wird (VwGH 8.9.1998, 98/08/0090 uvm).

Unbestritten hat die BF im behördlichen Verfahren eine falsche Identität verwendet und auf Grundlage dessen den beantragten Aufenthaltstitel erhalten.

Mit Irreführungsabsicht hat die Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseres Wissen, falsche Angaben gemacht oder entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen hat und damit das Ziel verfolgte, daraus einen (vielleicht) sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (VwGH 10.9.2003, 2003/18/062 uvm).

Die BF hat bei ihrer Einvernahme im Beschwerdeverfahren angegeben, dass sie die falsche Identität gewählt habe, um nicht abgeschoben zu werden, was ihr von anderen Chinesen geraten worden sei. Die BF hat demnach in Irreführungsabsicht gehandelt, weil sie durch die Angabe ihrer falschen Personaldaten vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, um einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen, nämlich den beantragten Aufenthaltsstatus.

Die belangte Behörde hat demnach das Verfahren zu Recht gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wieder aufgenommen.

II.      Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

Gemäß § 11 Absatz 2 Z 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Absatz 2 Z 1), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen (…) fördert oder gutheißt.

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.   die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.   das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.   die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.   der Grad der Integration;

5.   die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.   die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.   Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.   die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.   die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Asylantragstellung unter Verwendung von unrichtigen Personaldaten und Angabe eines falschen Herkunftsstaates mit dem Ziel der Erlangung eines (vorläufigen) Aufenthaltsrechtes in Österreich eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesens, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar (VwGH 18.3.2010, 2008/22/0418 mwN).

Die BF hat über fünf Jahre ihre wahre Identität nicht angegeben, sondern mit von ihr erfundenen Personaldaten im Bundesgebiet gelebt, hat auf diese Daten gestützte Aufenthaltstitel beantragt und erhalten, ist mit diesen Daten Dienstverträge eingegangen, hat dem Kindesvater erst rund um die Geburt des ersten Kindes ihre wahre Identität genannt hat, obwohl sie die ganze Zeit über ihren Reisepass bei sich hatte und ihn gebrauchen hätte können. Zu den von ihr gewählten Personaldaten sind nach Gerichtsverfahren Beschlüsse zur Obsorge ergangen, wurden ihr Wohnplätze verschafft und ihr Geldleistungen zugeteilt, hat sich das Jugendamt ihrer Angelegenheiten angenommen, hat sie den Kindesvater kennengelernt, Kinder geboren, diesen Namen auf den Geburtsurkunden ihrer Kinder verwendet, wurde ihr ein Reisepass durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellt, hat die BF die Schule besucht, Dienst- und Lehrvertrag geschlossen etc..

Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass aufgrund der sich aus der vorgeschobenen und vorgetäuschten Minderjährigkeit der BF ergebenden Dynamik die BF nur erfreut genommen habe, was ihr zu Teil geworden sei, ist entgegenzuhalten, dass die BF bei Einreise nur noch ca. drei Monate minderjährig war, zuvor schon in der Slowakei aufhältig war und mit ihrer Mutter gelebt hatte und sehr wohl in der Lage war, für ihren Vorteil selbst zu sorgen, indem sie falsche Personaldaten angegeben und in weiterer Folge jahrelang verwendet hat. Dass die BF befürchtet hat, nach China, wohin ihre Mutter kurz davor zurückgekehrt ist, ihr Vater damals noch lebte und ihr Bruder lebt, die BF die Schule besucht hatte und bis 2010 gelebt hat, zurück geschickt zu werden, kann keinesfalls eine Rechtfertigung darstellen und legt auch keine Naivität der BF dar.

Die Vorlage von gefälschten Urkunden als Beilagen zu einem Antrag lässt allein nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass der Fremden die Fälschung der Urkunde auch bekannt war. Es kann daher der Fremden auch nicht eine „wissentlich falsche Angabe“ angelastet werden, solange nicht erwiesen ist, dass ihr auch bekannt war, dass die Geburtsurkunde gefälscht ist (VwGH 19.2.2014, 2011/22/0009).

Im gegebenen Zusammenhang hat die BF wissentlich falsche Angaben gemacht, indem sie nicht ihre eigenen Personaldaten, sondern von ihr erfundene bei ihrer Einreise und im folgenden Asylverfahren angegeben hat und auch im weiteren Verlauf verwendet hat. Unstrittig wusste die BF, wer sie wirklich selber war, sie behielt den Reisepass all die Jahre bei sich und zurück.

Die BF war bei ihrer Einreise im Juni 2011 beinahe 18 Jahre alt. Sie hat in China die Schule besucht und hat in der Slowakei mit ihrer Mutter gelebt. Dass sie den Ratschlägen anderer Chinesen gefolgt ist, um nicht als bereits Volljährige abgeschoben zu werden, erscheint wenig schützenswert, da die BF in China ihre Mutter, ihren Bruder und damals auch noch ihren Vater als Angehörige hatte, über dessen Tod im Jahr 2015 und den Umstand, dass die BF ihn nicht mehr besuchen hat können, sich die BF im Beschwerdeverfahren betroffen gezeigt hat. Die BF verfügt über Deutsch B1 und hat den Hauptschulabschluss. Die BF konnte sich ohne Dolmetsch in der mündlichen Verhandlung nicht verständlich machen. Eine Erwerbstätigkeit der BF lag bis auf ca. acht Monate in diversen Dienstverhältnissen nicht vor.

Die BF führt mit dem Kindesvater und ihren beiden Kindern ein Familienleben. Der Schutzwürdigkeit des Familienlebens der BF, welche mit dem Kindesvater zwei Kinder hat, steht entgegen, dass die BF den Kindesvater im Dezember 2014 kennengelernt hat und mit ihm seit Februar 2015 zusammenlebt, dieses Familienleben somit entstanden ist, als sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, da zu jener Zeit das Asylverfahren bereits abgeschlossen war und die BF mit falscher Identität im Bundesgebiet gelebt hat. Auch hat das Eingestehen ihrer falschen Personaldaten vor dem Kindesvater rund um die Geburt des ersten Kindes (...2015) nicht dazu geführt, dass die BF nunmehr zu richtigem und rechtskonformem Handeln bewogen wurde, sondern erfolgte dies erst mehr als ein Jahr später, als die BF unter Vorweis ihres richtigen Reisepasses bei der belangten Behörde vorsprach und den Antrag vom 4.1.2017 einbrachte.

Das Asylverfahren war mit Entscheidung vom 10.2.2012 beendet und ist der Aufenthalt jedenfalls ab diesem Zeitpunkt als unrechtmäßig anzusehen. Dass die BF trotzdem mit falscher Identität weiter aufhältig geblieben ist, Aufenthaltstitel beantragt und erlangt hat und die sich daraus ergebenden Vorteile beansprucht hat, ergibt sich aus dem Akt und wurde nicht bestritten.

Dass die BF in einer naiven und schlichten Art und aufgrund des jugendlichen Alters ohne Unrechtsbewusstsein eine falsche Identität angenommen und angegeben habe und in weiterer Folge die sich daraus ergebenden Vorzüge bezogen habe, sie sich über Gesetze und deren Bedeutung nicht im Klaren gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass die BF bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet sehr knapp vor Volljährigkeit gestanden ist und bereits in der Slowakei mit ihrer Mutter aufhältig war, wo Aufenthaltsverfahren zu ihrem richtigen Namen stattgefunden haben. Die BF hat im Verfahren auch angegeben, dass man in Österreich besser als in der Slowakei verdienen könne und ihre Mutter gehört habe, dass sie in Österreich arbeiten könne. Die BF ist von China zu ihrer Mutter in die Slowakei gereist und hat sich dort mit ihr aufgehalten und hat nach Abreise der Mutter die Einreise nach Österreich fortgesetzt und unter falscher Identität hier gelebt. Eine solche Darstellung lässt wenig Raum für das Vorbringen in der Beschwerde, dass die BF aus Naivität und Schlichtheit sowie aus Unkenntnis der Rechtslage das schließlich zur strafgerichtlichen Verurteilung sowie zum vorliegenden Verfahren führende Verhalten gesetzt hat.

Dass die BF keine Bindungen zum Heimatstaat habe, da sie seit 2011 nicht mehr in China gewesen sei, ist nach der Aussage der BF ebenso der falschen Identität geschuldet und wollte die BF zu ihrem Vater nach China reisen, welcher im Jahr 2015 dort gestorben ist. Dass die BF strafgerichtlich unbescholten sei, ist durch die strafgerichtliche Verurteilung vom 19.7.2017 widerlegt. Dass die BF laut Vorbringen in der Beschwerde gut Deutsch spreche, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden, die BF und der zeugenschaftlich vernommene Ehemann benötigten zur Verständigung jedenfalls einen Dolmetsch.

Zum Vorbringen in der Stellungnahme, dass die Aberkennung der Aufenthaltstitel eine zu strenge Maßnahme und eine Doppelbestrafung darstelle, ist auf § 11 Abs. 1 und 2 NAG hinzuweisen. Insbesondere § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG räumt die BF in ihrer Beschwerde eine gewisse Berechtigung in Zusammenhang mit einer Abwägung des Art. 8 EMRK ein. Nach der Rechtsprechung hat die Behörde selbst die Art und Schwere des Fehlverhaltens festzustellen und eine Prognose zu erstellen hat (etwa VwGH 19.2.2014, 2011/22/0009).

Wenn zur strafgerichtlichen Verurteilung der BF ins Treffen geführt wird, dass die BF bereits bei der polizeilichen Vernehmung geständig gewesen sei und an der Herstellung der Rechtsordnung mitgewirkt habe, so ist dem entgegen zu halten, dass im genannten Strafurteil den in den Feststellungen genannten Milderungsgründen der Erschwerungsgrund des langen Tatzeitraumes gegenüber gestellt wurde. Die über Jahre aufrecht erhaltene Täuschung von Behörden und Institutionen durch Angabe von falschen Personaldaten stellt nach Ansicht des Gerichtes ein verpöntes Verhalten dar, welches nach seiner Art und Schwere in einer rechtstaatlichen Gesellschaft eine schwerwiegende Störung darstellt.

Von einer Doppelbestrafung im rechtlichen Sinn kann nicht die Rede sein, da mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 19.7.2017 eine Verurteilung wegen unrechtmäßiger Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 FPG erfolgt ist, das nunmehrige Verfahren keinen strafrechtlichen Zweck verfolgt, sondern in einem Administrativverfahren – vor Ergehen der strafgerichtlichen Verurteilung – die Verfahren wieder aufgenommen und die Anträge abgewiesen wurden. Es liegen demnach gegenständlich unterschiedliche Regelungsbereiche vor und handelt es sich bei der Wiederaufnahme und Abweisung von Anträgen nicht um Strafen im Sinne der EMRK, weshalb von einer Doppelbestrafung nicht gesprochen werden kann (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0098 zu zwei Strafnormen iZm NAG; VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020 zur Doppelbestrafung; EGMR vom 1.7.1961, A-3, im Fall Lawless (Nr.3) gegen Irland zum Begriff der Strafe).

Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn des § 11 Absatz 2 Z 1 in Verbindung mit Absatz 4 Z 1 NAG kann durch eine Vorlage gefälschter Urkunden mit dem Ziel, dadurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen, bewirkt werden (VwGH 19.2.2014, 2011/22/0009).

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Vorlage gefälschter Urkunden durch den Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels, welches eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses einem geordneten Fremdenwesens, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, darstellt, dass bei Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe „sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde“, dass eine auf das Gesamtverhalten eines Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten ist. Bei dieser zutreffenden Prognoseentscheidung ist die Behörde berechtigt, alle einen antragstellenden Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, aber auch verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (z.B. VwGH 18.6.2009, 2008/22/0899 uvm).

Läuft in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel das Verhalten der Fremden auf eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen hinaus, so kommt dem Umstand, dass die Fremde aber nicht nur Ehegattin eines österreichischen Staatsbürgers, sondern auch Mutter zweier in Österreich geborener Kinder ist, wobei das Jüngere, bei Bescheiderlassung noch nicht vier Monate alte Kind gleichfalls die österreichische Staatsbürgerschaft innehat und auch dem 17 Monate alten Kind mit der mit dem gegenständlichen Bescheid unter einem ergangenen Entscheidung ein Aufenthaltstitel zuerkannt wurde, jedoch für sich betrachtet nicht schon ausschlaggebende Bedeutung zu. Das gilt auch unter dem Blickwinkel der Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Absatz 2 Z 1 NAG (VwGH 15.12.2011, 2008/21/0157 mwN).

Bezogen auf das zuletzt angeführte Judikat heißt das für den gegenständlichen Fall, dass der Kindesvater der BF über Daueraufenthalt-EU verfügt und die BF mit ihm zwei Kinder im Alter von etwa einem und zwei Jahren hat, welchen Umständen für sich betrachtet nicht schon ausschlaggebende Bedeutung zukommt.

Die BF ist im Jahr 2011 unter Angabe von falschen Personaldaten in das Bundesgebiet eingereist. Die BF hat bis 10.1.2017 diese falsche Identität aufrecht erhalten und erst nach Geburt ihres zweiten Kindes (...2016) die Entscheidung getroffen, ihre wahre Identität bekannt zu geben. Diese Entscheidung hat sie getroffen, weil sie nach China ausreisen wollte, welcher Wunsch ihr im Zusammenhang mit dem Tod ihres Vaters im Jahr 2015 offensichtlich verstärkt ins Bewusstsein gerückt ist. Trotz dieses im Zusammenhang mit dem Tod ihres Vaters entstandenen Wunsches, nach China zu reisen, hat die BF ihre wahre Identität weiter verschleiert. Auch das Eingeständnis ihrer wahren Identität gegenüber dem Kindesvater rund um die Geburt des ersten Kindes im November 2015 brachte keinen entscheidenden Gesinnungswandel der BF mit sich. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 19.7.2017 wurde die BF zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedingt auf die Dauer einer dreijährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt. Die BF ist demnach strafrechtlich nicht unbescholten. Im Beschwerdeverfahren wurde außerhalb des Protokolls von Seiten der BF immer wieder geäußert, dass eine solche Vorgehensweise, nämlich falsche Identitäten zu verwenden, bei Chinesen Gang und Gäbe sei, was eine lockere Einstellung zur Rechtsordnung und im Besonderen zu den Ein- und Zuwanderungsbestimmungen des aufnehmenden Staates zeigt. Die BF war bis auf etwa acht Monate nicht erwerbstätig. Sie spricht keinesfalls gut Deutsch. Ihre Kinder sind zwei Jahre und ein Jahr alt. Der Ehemann der BF war im Sommer 2016 in China.

In einer Gesamtbetrachtung hält sich die BF daher seit 2012 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie hat kaum Erwerbstätigkeit nachzuweisen. Sie hat bis 10.1.2017 eine falsche Identität aufrechterhalten, obwohl sie ihren Reisepass mit ihren richtigen Daten bei sich hatte. Durch das jahrelange Aufrechterhalten einer falschen Identität und Vortäuschen eines vorteilhaften Alters ist eine günstige Prognose nicht zu erstellen. Die BF hat durch ihr Verhalten, welches schließlich auch in einer strafgerichtlichen Verurteilung geendet ist, eine Verbundenheit mit der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates nicht bewiesen und kann ihr eine Naivität oder Schlichtheit im Charakter hierbei nicht zugutegehalten werden. Sie hatte Betreuer vom Jugendamt und damit Kontakt zu rechtskundigen und vertrauenswürdigen Personen, deren professionelles Entgegenkommen und Engagement die BF genützt hat, um Vorteile zu erlangen, welche ihr bei Bekanntgabe der wahren Identität nicht zugekommen wären. Das Fehlverhalten der BF ist demnach keineswegs als gering anzusehen und stellt nach Ansicht des Gerichts – gerade in Anbetracht der im Verfahren geäußerten unter Chinesen angeblichen üblichen Praxis – eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Das Familienleben der BF ist zwar gegeben, jedoch erscheint dies im Sinn der rechtlichen Vorgaben nicht schützenswert, insbesondere hat der Kindesvater der BF nach der Aussage der BF nach ihrem Eingestehen des richtigen Namens rund um die Geburt des ersten Kindes sich zum Vorgehen der BF verständig gezeigt.

Dass nach dem Vorbringen in der Beschwerde gegenständlich die BF einen Antrag auf Namensänderung bei der belangten Behörde gestellt und keinen Verlängerungsantrag eingebracht habe, weshalb die allgemeinen Voraussetzungen nicht zu prüfen gewesen wären, kann eine andere Entscheidung ebenso nicht herbei führen, da aufgrund der offen gelegten wahren Identität der BF bei der belangten Behörde diese die Verfahren wegen § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wieder aufgenommen hat und entschieden hat.

Die in § 69 Abs. 1 Z 1 AVG normierten Wiederaufnahmegründe bilden einen absoluten Wiederaufnahmegrund, dh dass bei Vorliegen eines solchen Tatbestandes – im Hinblick auf deren schwerwiegenden Charakter – das Verfahren stets wieder aufzunehmen ist, ohne dass die Frage zu prüfen wäre, ob es im neuen Verfahren zu einem anderen Ergebnis kommt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 596).

Die belangte Behörde hat daher entgegen der Ansicht der BF die allgemeinen Voraussetzungen im wieder aufgenommenen Verfahren zu Recht geprüft.

Im Ergebnis war daher der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

H I N W E I S

Die Vorschreibung der Kosten für den beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Die Kosten sind auf das Konto, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40 zu entrichten.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Absoluter Wiederaufnahmegrund, Irreführungsabsicht, Urkundenfälschung, allgemeine Erteilungsvoraussetzung, Erteilungshindernis, Prognosebeurteilung, Doppelbestrafung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.074.11814.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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