TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/11 W151 1434105-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2018
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Entscheidungsdatum

11.01.2018

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W151 1434105-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4, 1090 Wien, dieser vertreten durch Timotheus Ausserhuber, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 06.11.2015, Zl. XXXX, wegen §§ 8, 10, 55, 57 AsylG 2005 und §§ 46, 52, 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wird abgewiesen.

II. Gemäß § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan auf Dauer unzulässig ist.

III. XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan wird gemäß §§ 54, 55 und 58 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX in der Provinz Laghman, Bezirk XXXX, Dorf XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Moslem. Er sei ledig und spreche Dari sowie Paschtu. Er habe 6 Jahre die Grundschule besucht und danach als Straßenbauarbeiter bei einer Firma in Kabul gearbeitet.

Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er deshalb sein Heimatland verlassen habe, weil er seit 2 Jahren als Straßenarbeiter tätig gewesen sei und durch sein Verschulden ein Arbeitskollege seinen Arm verloren hätte. Die Familie dieses Kollegen habe Rache geschworen und ihn verletzen wollen. Aus diesem Grund habe sein Onkel seine Flucht organisiert. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er befürchten, dass die Familie des verletzten Kollegen ihn ebenfalls verletzten werde.

3. Aufgrund des angezweifelten Alters wurde der BF in weiterer Folge einer multifaktoriellen Untersuchung unterzogen, wobei der Gutachter zu dem Schluss kam, dass in einer Zusammenschau der Befunde davon auszugehen ist, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt vom 01.06.2012 ein Mindestalter von 18 Jahren aufweise. Das wahrscheinliche Lebensalter liege bei 20-24 Jahren. Das angegebene Alter (17 Jahre und 5 Monate) könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde sohin mit dem XXXX festgestellt.

4. Der BF wurde am 25.09.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei machte der Beschwerdeführer gleichlautende Angaben zu seiner Familie, seinem Wohnort und gab weiters an, dass Familie mütterlicherseits in Kabul lebe. Er brachte vor, dass er bei der Firma XXXX in Kabul für 2 Jahre im Straßenbau gearbeitet habe. Einen Schlafplatz habe er am Firmengelände gehabt. Mit der Familie mütterlicherseits habe er keinen Kontakt gehabt. Die Arbeiten seien auch in anderen Provinzen durchgeführt worden. Einmal im Monat sei er ins sein Heimatdorf gereist. Beim Asphaltieren sei es zu einem Arbeitsunfall gekommen, wobei einem Arbeitskollegen ein Arm durch eine Asphaltierungsmaschine abgetrennt worden sei. Der BF sei daraufhin geflohen aus Angst vor der Familie des Verletzten. Diese hätten ihn mit dem Leben bedroht bzw. hätten sie ihm ebenso den Arm abtrennen wollen. Darum sei der BF einem Tag nach dem Unfall zu seinem Onkel nach Qarghayi gegangen und habe von dort seine Flucht nach Europa begonnen. Eine Tazkira konnte er nicht vorlegen. Der BF legte diverse Unterlagen über seine Arbeit in Kabul vor.

5. Zu weiteren Nachforschungen vor Ort wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, die ihr Ergebnis am 11.12.2012 zur Kenntnis brachte. Dabei konnten die Angaben des BF betreffend Lage der "XXXX" sowie zu seiner Beschäftigung und dem Unfallhergang nicht bestätigt werden.

6. In der Folge wurden vom BF diverse Dokumente (unter anderem eine Deutschkursbestätigung vom 01.02.2013) in Vorlage gebracht.

7. Nach ergänzenden Nachforschungen durch die Staatendokumentation konnte festgestellt werden, dass die Angaben betreffend Bestehen der Firma der Wahrheit entsprechen. Es wurde bestätigt, dass der BF in der Zeit von 2009 bis 2011 dort gearbeitet habe. Ein Unfall sei aber niemandem bekannt gewesen. In den Firmenunterlagen war als Heimatprovinz des BF Herat angegeben.

8. Die Ermittlungsergebnisse wurden dem BF am 01.03.2013 zur Kenntnis gebracht.

9. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.03.2013, Zl. XXXX, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung des BF nicht habe festgestellt werden können, da er im Heimatland keiner konkreten gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Zur Situation im Fall der Rückkehr seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werde

10. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 15.03.2013 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

11. Mit dem am 28.03.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag, erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde in eventu die Zuerkennung von subsidiärem Schutz sowie die Aufhebung der ausgesprochenen Ausweisung.

Nach einer kurzen Zusammenfassung des Sachverhalts nahm der BF zu den angeblichen Unglaubwürdigkeiten des Bescheids Stellung. Es handle sich um einen internen Fehler der Firma. Er stamme aus Laghman und nicht, wie fälschlicherweise aus den Firmenunterlagen ersichtlich, aus Herat. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da es keine Schutzwilligkeit durch die Behörden gebe und die Sicherheitslage in ganz Afghanistan und auch in Kabul prekär sei.

12. Mit Schreiben vom 03.04.2013 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Asylgerichtshof zur Entscheidung vor.

13. Am 08.01.2014 wurde gegenständliches Verfahren der Gerichtsabteilung W156 des Bundesverwaltungsgerichtes zur Behandlung zugewiesen.

14. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2014 erging am 18.09.2014 ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: XXXX, mit dem die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde. Weiters wurde beschlossen, dass der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. und Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Spruchteil II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur neuerlichen Feststellung des Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.

Die Tätigkeit des BF wurde zwar insgesamt als glaubhaft angesehen, doch konnte das Vorbringen betreffend seinen Fluchtgrund und den fluchtauslösenden Vorfall aufgrund Vorortrecherche nicht bestätigt werden. Die Heimatprovinz des BF Laghman habe nicht festgestellt werden können.

15. Mit Schreiben vom 27.10.2015 wurde die Vollmacht des MigrantInnenverein St. Marx für das weitere Verfahren vorgelegt.

16. Die unter Punkt 14 genannte Entscheidung des BVwG wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. (§3AsylG) rechtskräftig.

17. Nach erneuter Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 06.11.2015, Zl. XXXX, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Fall der Rückkehr keine Umstände amtsbekannt seien, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werde.

Er sei ein gesunder, volljähriger junger Mann, der unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen selbständig und alleine unter anderem in Kabul gelebt habe, über eine 6jährige Schulbildung verfüge und bereits viele Jahre für seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten im Straßenbau sein Geld verdient habe. Es sei dem BF zumutbar, sich bei einer Rückkehr dort, eventuell auch mit Unterstützung seiner Familienangehörigen vor Ort in der Heimatregion oder auch in Kabul, eine Zukunft aufzubauen. Der BF habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan selbständig und alleine in Kabul gelebt und gearbeitet. In Kabul würden weiterhin Verwandte mütterlicherseits leben. Insgesamt sei dem BF eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar. Er habe keine Verwandten in Österreich.

18. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 06.11.2015 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

19. Mit dem am 27.11.2015 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz vom 22.11.2015 erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Behörde habe trotz Auftrag des BVwG keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt. Es habe keine neuerliche Einvernahme des BF stattgefunden. Dem BF sei eine Rückkehr in seine Heimat nach Laghman nicht möglich, da es sich dabei um eine gefährdete Provinz handle. Ebenso sei dem BF ein Leben in Kabul nicht möglich. Um die schlechte Lage zu unterstreichen, wurden diverse Länderberichte zitiert. Der BF sei gut integriert, spreche deutsch, habe eine österreichische Freundin und gehe einer legalen Arbeitstätigkeit nach. Insgesamt habe sich die Behörde mit der konkreten Situation des BF nicht ausreichend auseinandergesetzt. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde in eventu die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist sowie einen länderkundlichen Sachverständigen zur Situation in Afghanistan heranzuziehen. Beigelegt wurde ebenso eine Arbeitsbestätigung des BF vom 24.11.2015.

20. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 10.03.2016 vom BFA vorgelegt.

21. Am 21.06.2016 wurden vom BF diverse Unterlagen zum Beweis seiner Integration vorgelegt.

22. Mit 15.02.2017 wurde die Heiratsurkunde des BF in Vorlage gebracht.

22. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 15.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein seines Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Zusammengefasst brachte der BF in der Verhandlung vor, dass er aus der Provinz Laghman, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, stamme und dort mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe 6 Jahre die Grundschule besucht, danach ca. zweieinhalb Jahre in der Landwirtschaft mitgearbeitet habe, bevor er für 2 Jahre bei einer Straßenbaufirma in Kabul gearbeitet habe. Seit 2015 habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er wisse auch nicht, ob diese sich noch im Heimatdorf aufhalte. Zu seinem Leben in Österreich gab er an, dass es seit 11.02.2017 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit ihr auch zusammen lebe. Er befinde sich seit fünfeinhalb Jahren in Österreich und habe sich überdurchschnittlich gut integriert. Er spreche ausreichend und fließend deutsch. Seit 2015 sei er in einem Arbeitsverhältnis bei XXXX im Weingarten und im Weinkeller tätig. Er sei dort Teilzeit mit 35 Stunden beschäftigt und sei in Besitz einer Beschäftigungsbewilligung, die in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden und einem Entgelt von € 1.314,27 brutto für den Tätigkeitszeitraum 27.07.2017 bis 26.07.2018 bewilligt wurde. Zur Heimat Afghanistan bestehe fast kein relevanter Kontakt mehr.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger, aus der Provinz Laghman, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, stammend. Er ist Tadschike und Moslem, geboren am XXXX. Der BF hat sechs Jahre lang von sechs bis zwölf Jahren die Grundschule besucht und danach für ca. zwei bis zweieinhalb Jahre zuhause in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Alter von ca. 14 bzw. 14einhalb ist der BF nach Kabul gegangen, wo er als Straßenbauarbeiter zumindest zwei Jahre durchschnittlich verdiente und seine Familie unterstützte. Seit 2015 hat der BF keinen Kontakt mehr zu seiner Familie.

Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse, ist gut integriert und seit 11.02.2017 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er an derselben Adresse gemeldet ist. Seit 2015 hat der BF immer wieder als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter gearbeitet. Nunmehr geht er seit 27.07.2017 (bis zumindest 26.07.2018) einer Ganztagsbeschäftigung in Österreich nach und liegt auch weiterhin der Einstellungswille des derzeitigen Dienstgebers vor, ihn darüber hinaus weiter zu beschäftigen. Der BF hält sich seit seiner illegalen Einreise seit spätestens 06.04.2012 in Österreich auf und hat sich hier dauernd (seit mehr als sechs Jahren) aufgehalten. Der BF ist unbescholten. Der BF legte seine Geburtsurkunde und Heiratsurkunde vor.

Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des BF. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan

• Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 02.03.2017, (letzte Kurzinformation eingefügt am 22.06.2017) (auszugsweise werden nur die für die Person des BF relevanten Stellen angeführt)

"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:

improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).

Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).

High-profile Angriffe:

Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).

Hauptstadt Kabul

Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:

al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).

(The Guardian 31.5.2017) [Anm.: man beachte, dass die Opferzahlen in dieser Grafik, publiziert am Tag des Anschlags, noch überhöht angegeben wurden]

Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).

Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).

Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).

Herat

Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).

Mazar-e Sharif

Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017).

Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).

Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017).

Taliban

Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017).

Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:

BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017).

Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).

Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017).

Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen:

sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).

Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:

NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017).

Quellen:

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al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar,

http://www.aljazeera.com/news/2017/06/troops-killed-insider-attack-nangarhar-170610143131831.html, Zugriff 21.6.2017

-

al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district,

http://www.aljazeera.com/news/2017/05/huge-blast-rocks-kabul-diplomatic-area-170531040318591.html, Zugriff 20.6.2017

-

BBC (10.6.2017): Afghanistan: US soldiers 'killed by commando' in Achin district, http://www.bbc.com/news/world-asia-40232491, Zugriff 21.6.2017

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BBC (31.5.2017): Kabul bomb: Diplomatic zone attack kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-40102903, Zugriff 20.6.2017

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Dawn (16.7.2017): IS captures Tora Bora, Bin Laden's former hideout, https://www.dawn.com/news/1339807, Zugriff 21.6.2017

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Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017

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DW - Deutsche Welle (31.5.2017): Afghanistan: "Sicherheitslage hat sich verschlechtert",

http://www.dw.com/de/afghanistan-sicherheitslage-hat-sich-verschlechtert/a-39058179, Zugriff 20.6.2017

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DZ - Die Zeit (14.6.2017): IS erobert strategisch wichtige Stellung von Taliban,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-islamischer-staat-kaempfe-taliban, Zugriff 21.6.2017

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DZ - Die Zeit (11.6.2017): Taliban-Kämpfer infiltriert Armee und tötet US-Soldaten,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-taliban-insider-attacke-soldaten-usa-tote, Zugriff 21.6.2017

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Fars News (7.6.2017): Kabul Blast Death Toll Rises to 150 as Deadly Attacks Continue,

http://en.farsnews.com/newstext.aspx?nn=13960317001159, Zugriff 21.6.2017

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (6.6.2017): Zahl der Todesopfer steigt auf über 150, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-zahl-der-opfer-in-kabul-steigt-auf-ueber-150-15048658.html, Zugriff 20.6.2017

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2017): Viele Tote bei Explosion auf Trauerfeier,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/neuer-anschlag-in-kabul-viele-tote-bei-explosion-auf-trauerfeier-15045768.html, Zugriff 21.6.2017

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IBT - International Business Times (14.6.2017): Isis captures Osama Bin Laden's Tora Bora fortress in Afghanistan, http://www.ibtimes.co.uk/isis-captures-osama-bin-ladens-tora-bora-fortress-afghanistan-1626265, Zugriff 21.6.2017

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INSO - The International NGO Safety Organisation (2017):

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LWJ - The Long War Journal (11.6.2017): Taliban 'infiltrator' kills 3 US soldiers in Nangarhar, http://www.longwarjournal.org/archives/2017/06/taliban-infiltrator-kills-3-us-soldiers-in-nangarhar.php, Zugriff 21.6.2017

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Pajhwok (11.5.2017): Afghan forces wrest back Badakhshan's Zebak district,

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Tagesschau (6.6.2017): Friedenskonferenz nach Terrorangriff, https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-konferenz-105.html, Zugriff 21.6.2017

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The Guardian (31.5.2017): Kabul: at least 90 killed by massive car bomb in diplomatic quarter,

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TMN - The Muslim News (7.6.2017): Afghanistan: Bomb attack near mosque kills 8 in Herat province, https://muslimnews.co.uk/news/middle-east/afghanistan-bomb-attack-near-mosque-kills-8-herat-province/, Zugriff 21.6.2017

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UN GASC - General Assembly Security Council (20.6.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of June 15th 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_-_15_june_2017.pdf, Zugriff 20.6.2017

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UN GASC - General Assembly Security Council (3.3.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

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UN News Centre (31.5.2017): UN condemns terrorist attack in Kabul, underscores need to protect civilians, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=56871#.WUk5x8vwCUk, Zugriff 20.6.2017

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WP - Washington Post (12.6.2017): The Latest: 2 top Afghan security officials suspended,

https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/the-latest-2-top-

afghan-security-officials-suspended/2017/06/12/1879119c-4f42-11e7-b74e-0d2785d3083d_story.html?utm_term=.fd14b4a74b8a, Zugriff 22.6.2017

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WP - Washington Post (6.6.2017): Afghan peace conference opens in Kabul, days after city's deadliest attack in years, https://www.washingtonpost.com/world/afghan-peace-conference-opens-in-kabul-under-rocket-fire/2017/06/06/40d1cd32-2ae8-42a6-8d68-6ea04bb3cfc9_story.html?utm_term=.abe31cb01667, Zugriff 21.6.2017

KI vom 11.5.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q1.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr 2017. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017).

INSO berichtet für den Zeitraum Jänner - März 2017 von insgesamt

6.799 sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Afghanistan (INSO o. D.):

(Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA; Daten aus INSO 2017; INSO o.D.)

Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED-Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC 3.3.2017).

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt - speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC 3.3.2017). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR 30.4.2017).

Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC 3.3.2017).

Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017

Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen 5.160 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC 3.3.2017).

Im Jänner 2017 wurden 1.877 bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC 3.3.2017).

High-profile Angriffe:

Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).

Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC 9.5.2017). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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