Entscheidungsdatum
11.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2107421-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 645956309 / 14821934 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 645956309 / 14821934 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 24.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ("Folgeantrag Dublin"). Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.07.2014 gab er danach befragt wieso er nunmehr einen neuerlichen Asylantrag stelle, obwohl unter der Zahl 1707307 bereits rechtskräftig festgestellt worden sei, dass nicht Österreich, sondern Ungarn für die Prüfung seines Asylverfahrens zuständig sei, an, dass er letztes Jahr von Österreich nach Ungarn und dann von dort weiter nach Serbien abgeschoben worden sei. Dort habe er Leute seiner Volksgruppe gesehen und haben ihn diese verfolgt. Er sei überzeugt, dass ihn diese Leute umbringen würden, sollten sie ihn erwischen. Aus diesem Grund komme er wieder nach Österreich.
2. Am 02.04.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria ausführte, dass er XXXX heiße und am XXXX in Owerri geboren sei und nigerianischer Staatsbürger sei. Er sei ledig, habe keine Kinder, gehöre der Volksgruppe der Ibo an, sei Christ und habe zuletzt in Owerri vier Jahre mit einem Freund zusammengelebt, mit dem er aber auf Nachfrage keine gleichgeschlechtliche Beziehung geführt habe. Seine Vater sei kein Christ, sondern Oberpriester gewesen und habe er mit anderen Leuten Götzen angebetet. Nach dem Tod seines Vaters habe er diesem auf dieser Position nachfolgen solle. Dies habe der Beschwerdeführer aber nicht wollen, weshalb es zu Problemen mit den Götzenanbetern gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge den Schrein zum Anbeten der Götzen in Brand gesetzt und sei er dafür von den Glaubensbrüdern geschlagen und gefesselt worden. Darauf sei die Todesstrafe gestanden und habe er lediglich entkommen können, weil ihm eine Frau zur Flucht verholfen habe. Er sei dann in den Plateau State geflohen und habe er bei einem Pastor der Evangelical Church of Nigeria Zuflucht gefunden. In dieser Kirche sei dann am 24.12.2010 ein Bombenanschlag durch die Boko Haram erfolgt. Bei diesem Anschlag habe er sich in der Kirche befunden und sich am Bein verletzt. Am nächsten Tag habe ihm ein Mann namens XXXX zu dessen Boss gebracht. Der Boss habe im versprochen ihm zu helfen. Der Boss habe ihm weiters gesagt, dass er sich der Terrorgruppe Boko Haram anschließen solle. Der Beschwerdeführer habe sich dann aber letztlich doch entschlossen nicht der Boko Haram beizutreten und sei er dann nach Kamerun geflüchtet. Nun werde er von der Boko Haram gesucht, weil er von der Gruppe weggelaufen sei. Aber auch die nigerianische Regierung suche ihn, weil diese Boko Haram Mitglieder bekämpft und somit auch ihn suche.2. Am 02.04.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria ausführte, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 in Owerri geboren sei und nigerianischer Staatsbürger sei. Er sei ledig, habe keine Kinder, gehöre der Volksgruppe der Ibo an, sei Christ und habe zuletzt in Owerri vier Jahre mit einem Freund zusammengelebt, mit dem er aber auf Nachfrage keine gleichgeschlechtliche Beziehung geführt habe. Seine Vater sei kein Christ, sondern Oberpriester gewesen und habe er mit anderen Leuten Götzen angebetet. Nach dem Tod seines Vaters habe er diesem auf dieser Position nachfolgen solle. Dies habe der Beschwerdeführer aber nicht wollen, weshalb es zu Problemen mit den Götzenanbetern gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge den Schrein zum Anbeten der Götzen in Brand gesetzt und sei er dafür von den Glaubensbrüdern geschlagen und gefesselt worden. Darauf sei die Todesstrafe gestanden und habe er lediglich entkommen können, weil ihm eine Frau zur Flucht verholfen habe. Er sei dann in den Plateau State geflohen und habe er bei einem Pastor der Evangelical Church of Nigeria Zuflucht gefunden. In dieser Kirche sei dann am 24.12.2010 ein Bombenanschlag durch die Boko Haram erfolgt. Bei diesem Anschlag habe er sich in der Kirche befunden und sich am Bein verletzt. Am nächsten Tag habe ihm ein Mann namens römisch 40 zu dessen Boss gebracht. Der Boss habe im versprochen ihm zu helfen. Der Boss habe ihm weiters gesagt, dass er sich der Terrorgruppe Boko Haram anschließen solle. Der Beschwerdeführer habe sich dann aber letztlich doch entschlossen nicht der Boko Haram beizutreten und sei er dann nach Kamerun geflüchtet. Nun werde er von der Boko Haram gesucht, weil er von der Gruppe weggelaufen sei. Aber auch die nigerianische Regierung suche ihn, weil diese Boko Haram Mitglieder bekämpft und somit auch ihn suche.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 645956309 / 14821934, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 645956309 / 14821934, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.).
4. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 29.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, in 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 29.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, in 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
5. Mit Schriftsatz vom 13.05.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Zusammengefasst befürchte der Beschwerdeführer religiöse Verfolgung durch die Glaubensbrüder seines Vaters sowie eine Zwangsrekrutierung durch Mitglieder der Terroristengruppe Boko Haram. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde ihm nicht offen. Zudem drohe ihm als – wenn auch unfreiwilliges – Mitglied der Terroristenorganisation Boko Haram im gesamten nigerianischen Staatsgebiet Verfolgung durch die Regierung. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag Folge gegeben werde und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
6. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2016 wurde die gegenständliche Rechtsache des Gerichtsabteilung I406 abgenommen und der Gerichtsabteilung I410 neu zugewiesen.
7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.03.2017, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt verurteilt.7. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.03.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt verurteilt.
8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.06.2017, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unbedingt verurteilt. Bei den Strafzumessungsgründen wertete das Gericht das reumütige Geständnis, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes als mildernd, die mehrfache Tatbegehung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, die einschlägige Vorverurteilung, die Begehung während offener Probezeit sowie den raschen Rückfall als erschwerend. Dem Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der rechtskräftig über ihn verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten Strafaufschub bis 23.12.2018 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme – nämlich der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes (regelmäßige Harnkontrollen), einer Psychotherapie und einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung – zu unterziehen.8. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.06.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unbedingt verurteilt. Bei den Strafzumessungsgründen wertete das Gericht das reumütige Geständnis, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes als mildernd, die mehrfache Tatbegehung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, die einschlägige Vorverurteilung, die Begehung während offener Probezeit sowie den raschen Rückfall als erschwerend. Dem Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der rechtskräftig über ihn verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten Strafaufschub bis 23.12.2018 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme – nämlich der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes (regelmäßige Harnkontrollen), einer Psychotherapie und einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung – zu unterziehen.
9. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und der Gerichtsabteilung I415 neu zugewiesen. Am 02.10.2017 langte verfahrensgegenständlicher Beschwerdeakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung I415 ein.
10. Für 07.12.2017 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zu Nigeria übermittelt. Am 06.12.2017 langte eine "Arb