TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/12 W147 2161782-2

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Veröffentlicht am 12.01.2018
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Entscheidungsdatum

12.01.2018

Norm

AMG §63
AMG §67
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W147 2161782-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen - BASG/AGES, Institut Überwachung, vom 19. August 2016, Zl. INS-482506-0001-0014,

A)

I.) zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ersatzlos behoben.

II.) beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 VwGVG, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 19. August 2016, Zl. INS-482506-0001-0014, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ausstellung der Betriebsbewilligung gemäß § 63 Arzneimittelgesetz (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, nach mehrfacher erfolgloser Aufforderung zur Stellungnahme unter Gewährung von Fristerstreckungen abgewiesen (Spruchteil A.) und laut Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif gemäß dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG) eine Bundesverwaltungsabgabe und Gebühren gemäß Gebührentarif (Spruchteil B.) wie folgt vorgeschrieben:

"Betriebsprüfung gemäß § 67 AMG (2 Halbtage) € 1.400,00

Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 63 AMG € 3.000,00"

Darüber hinaus wurden der beschwerdeführenden Partei € 195,00 pauschal an Reisekosten auferlegt.

2. Mit am 25. August 2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben vom 24. August 2016 erhob der beschwerdeführende Verein gegen den Bescheid fristgerecht das als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel (mit dem Betreff: "Einspruch gegen Bescheid betreffend

B Schreiben vom 19.8.2016" [...]- die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde) und führte darin im Wesentlichen aus, dass sich der beschwerdeführende Verein die Erfüllung der Forderungen seitens der belangten Behörde nicht leisten könne und daher eine Frist bis September 2016 schriftlich vereinbart worden sei. Den Antrag müsse die beschwerdeführende Partei zurückziehen, dies sei schon lange besprochen und vereinbart gewesen. Der Verein sei nicht auf Gewinn ausgerichtet und hätte Gemeinnützigkeit zum Ziel. Die beschwerdeführende Partei hätte darüber hinaus nicht mit Kosten in Höhe von rund € 5.000,00 gerechnet und könne sich diese auch nicht leisten.

Die beschwerdeführende Partei beantragte, die Zurückziehung des Antrages zu genehmigen, sowie um Herabsetzung der Gebühr und Gewährung einer Ratenzahlung.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12. Oktober 2016 wurde die beschwerdeführende Partei zur Stellungnahme bezüglich ihres "Einspruches" aufgefordert, woraufhin diese mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 fristgerecht Stellung nahm.

4. Mit dem hier nicht verfahrensrechtlichem Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2017, Zl. INS-482506-0001-0014, wurde der beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausstellung einer Betriebsbewilligung eine Gebühr in Höhe von gesamt € 4.595,00 vorgeschrieben. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Spruchteil A des Bescheides vom 19. August 2016 in Rechtskraft erwachsen wäre und Spruchteil B in Ermangelung der rechtzeitigen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Einlangen der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid von Gesetz wegen außer Kraft getreten sei. Daher wären die Bundesverwaltungsabgabe und die Festsetzung der Gebühren gemäß Gebührentarif und Reisekosten nochmals bescheidmäßig zu erlassen.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich eine weitere nicht verfahrensgegenständliche Beschwerde, welche fristgerecht am 13. März 2016 bei der belangten Behörde einlangte. Zum angefochtenen Bescheid wurde eingangs ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei bereits bei Einleitung des Verfahrens auf Ausstellung der Betriebsbewilligung gemäß § 63 Arzneimittelgesetz mitgeteilt hätte, dass sie keinen Herstellungs-, Lagerungs- und Transporttätigkeitsbetrieb führen würde, den man vor Ort prüfen könne. Aus diesem Grund wäre bei der Inspektion ein leeres Formular unterzeichnet worden, was der belangten Behörde allerdings bekannt gewesen wäre. Es wäre bei der Inspektion auch eine Einschränkung auf Arzneimittelvermittlung sowie eine Fristverlängerung zur Mängelbehebung für den Aufbau eines Handel-Exportbetriebes vereinbart worden. Der Antrag zur Fristverlängerung wäre darüber hinaus ohne die Möglichkeit einer Rücksprache zurückgewiesen worden.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Mai 2017, Zl. BBSG-9982543, wurde die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Gebührenvorschreibung abgewiesen und der beschwerdeführenden Partei die Entrichtung der Gebühren in Höhe von gesamt € 4.595,00 vorgeschrieben.

7. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2017 stellte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag.

8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen langte am 19. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Die Beschwerdevorentscheidung des BASG vom 12. Mai 2017, Zl. BBSG-9982543, hinsichtlich der Gebührenvorschreibung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. August 2017, Zl. W147 2161782-/2E, ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass aus dem erklärten Willen der Vertreter der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich hervorgehe, dass sich das Rechtsmittel nicht nur gegen die Vorschreibung der Gebühren richte (und insoferne eine Vorstellung darstelle), sondern auch die inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde (Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 63 AMG) durch das Begehren, den Antrag zurückzuziehen, bekämpfe (arg: "den Antrag zurückzuziehen"). Das Bundesverwaltungsgericht trug der belangten Behörde die Vorlage des ursprünglichen Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Betriebsbewilligung gemäß § 63 AMG auf.

10. Mit Schreiben vom 21. September 2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das gegen den Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen, Zl. INS-482506-0001-0014, erhobene Rechtsmittel samt gegenständlichem Akt in Papierform (Vorverfahren) vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Mit Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 19. August 2016 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ausstellung der Betriebsbewilligung gemäß § 63 AMG abgewiesen (Spruchteil A.) und laut Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif gemäß dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG) eine Bundesverwaltungsabgabe und Gebühren gemäß Gebührentarif (Spruchteil B.) vorgeschrieben.

Mit dem gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmittel vom 24. August 2016 zog die beschwerdeführende Partei ihren verfahrensleitenden Antrag vom 4. März 2015 auf Ausstellung der Betriebsbewilligung gemäß § 63 AMG ausdrücklich zurück.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde samt den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Eingabe vom 24. August 2016 ist eindeutig formuliert und lässt kein Zweifel am Willen der beschwerdeführenden Partei, ihren Antrag auf Ausstellung der Betriebsbewilligung gemäß § 63 AMG zurückziehen zu wollen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist das Arzneimittelgesetz - AMG, BGBl Nr. 185/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2013. Es enthält keine Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sodass im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3).

Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

3.2. Zu A.I.) Behebung des Bescheides:

§ 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, lautet:

"(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden."

Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange möglich, als dieser noch unerledigt ist. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung, auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides möglich ist. Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2016/08/0041 mwN).

Bei der Beurteilung eines Parteienanbringens ist grundsätzlich das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend, und es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtschutzbegehren unterstellt wird (VwGH 24.07.2008, 2008/07/0060).

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235, ausgeführt hat, bewirkt - wenn der verfahrenseinleitende Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine wesentliche Änderung erfährt und der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen gibt, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält - die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH E 19. 11. 2014, Ra 2014/22/0016; E 23.01.2014, 2013/07/0235).

Im vorliegenden Fall einer noch offenen Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Beschwerdeerhebung ihren ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen. Der von der beschwerdeführenden Partei bekämpfte Bescheid war somit spruchgemäß in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

3.3. Zu A.II.) Einstellung des Verfahrens:

Da die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen hat und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wurde, ist der Beschwerdegegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gegeben.

Nach der Rechtsprechung des VwGH geht aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervor, dass eine bloß formlose Beendigung eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr2014/20/0047). Daher war das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im fortzusetzenden Ausgangsverfahren wird die belangte Behörde aufgrund des Außerkrafttreten des Spruchpunktes B. des angefochtenen Bescheides vom 19. August 2016, Zl INS-482506-0001-0014, durch Erhebung des Rechtsbehelfs (der Vorstellung) sowie ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 12. Mai 2017, Zl. BBSG-9982543, die Gebühren der beschwerdeführenden Partei laut Gebührentarif gemäß dem Gebühren- und Ernährungssicherheitsgesetz erneut unter Berücksichtigung der Antragszurückziehung und ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes A. des angefochtenen Bescheides vom 19. August 2016, Zl. INS-482506-0001-0014, festzusetzen und vorzuschreiben haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Außerkrafttreten, Behebung der Entscheidung,
Beschwerdevorentscheidung, Einstellung, ersatzlose Behebung,
Gebührenfestsetzung, Gebührenpflicht, Kassation, objektiver
Erklärungswert, Spruchpunktbehebung, unzuständige Behörde,
Unzuständigkeit, Verein, Verfahrenseinstellung, Vorlageantrag,
Vorschreibung, Wegfall, Zuständigkeit, Zuständigkeitsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W147.2161782.2.00

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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