Entscheidungsdatum
12.01.2018Norm
AsylG 2005 §55Spruch
W266 1432659-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2017 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 21.03.2012 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. XXXX , wurde der Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 23.04.2015 (in Rechtskraft erwachsen mit 28.04.2015), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer unter Einräumung einer Probezeit von 3 Jahren gemäß § 91 Abs. 2 1. Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 23.04.2015 (in Rechtskraft erwachsen mit 28.04.2015), Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer unter Einräumung einer Probezeit von 3 Jahren gemäß Paragraph 91, Absatz 2, 1. Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, Zl. XXXX , vom 23.10.2015 (in Rechtskraft erwachsen mit 28.10.2015) wurde der Beschwerdeführer unter Einräumung einer Probezeit von 3 Jahren gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, Zl. römisch 40 , vom 23.10.2015 (in Rechtskraft erwachsen mit 28.10.2015) wurde der Beschwerdeführer unter Einräumung einer Probezeit von 3 Jahren gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
5. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seine gegen den obzitierten Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2016, W209 1432659-1/23E, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt I. und II.). In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Duldungskarte mit einer Gültigkeit vom 28.06.2016 bis 27.06.2017 ausgestellt.5. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seine gegen den obzitierten Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2016, W209 1432659-1/23E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Duldungskarte mit einer Gültigkeit vom 28.06.2016 bis 27.06.2017 ausgestellt.
6. Am 14.09.2016 langten am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK sowie die Vollmacht des Vertreters ein. Mit dem Antrag wurden unter anderem Kopien zweier Arbeitsvorverträge vom 08.08.2016 und 11.08.2016, eine Volontariatsbestätigung einer Rechtsanwaltskanzlei vom 02.11.2015, ein Kopie eines Auszuges aus dem Mietvertrag vom Juni 2014, eine Kopie eines Krankenversicherungsbeleges vom 27.09.2012, eine Besuchsbestätigung der Polytechnischen Schule & Orientierungsstufe
XXXX vom 04.12.2012, eine Teilnahmebestätigung des Schulungszentrumsrömisch 40 vom 04.12.2012, eine Teilnahmebestätigung des Schulungszentrums
XXXX GmbH vom 25.03.2014, eine beglaubigte Übersetzung einer Studienbescheinigung einer Universität in Afghanistan, ein beglaubigte Übersetzung eines Diplomzertifikates einer Universität in Afghanistan, Deutschkursbestätigungen A2.1. und A2.2. des ISOP Vereines vom 10.07.2013 und 18.12.2013, zwei Empfehlungsschreiben vom 04.12.2012 und 19.06.2016 sowie eine Kopie der am 28.06.2016 ausgestellten Duldungskarte, vorgelegt.römisch 40 GmbH vom 25.03.2014, eine beglaubigte Übersetzung einer Studienbescheinigung einer Universität in Afghanistan, ein beglaubigte Übersetzung eines Diplomzertifikates einer Universität in Afghanistan, Deutschkursbestätigungen A2.1. und A2.2. des ISOP Vereines vom 10.07.2013 und 18.12.2013, zwei Empfehlungsschreiben vom 04.12.2012 und 19.06.2016 sowie eine Kopie der am 28.06.2016 ausgestellten Duldungskarte, vorgelegt.
7. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zum Antrag auf den Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG gab der Beschwerdeführer am 15.12.2016 vor der belangten Behörde an, dass er in der Grundversorgung sei und sich in einer Beziehung mit XXXX befinde. Er habe sie über Facebook im März 2015 kennengelernt. Zudem legte er einen Arbeitsvorvertrag vom 14.12.2016 sowie eine Bestätigung über den Prüfungstermin für das A2-Niveau vor.7. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zum Antrag auf den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG gab der Beschwerdeführer am 15.12.2016 vor der belangten Behörde an, dass er in der Grundversorgung sei und sich in einer Beziehung mit römisch 40 befinde. Er habe sie über Facebook im März 2015 kennengelernt. Zudem legte er einen Arbeitsvorvertrag vom 14.12.2016 sowie eine Bestätigung über den Prüfungstermin für das A2-Niveau vor.
Am selbigen Tag gab die Freundin des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme an, dass sie seit fast einem Jahr eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer führe und ihn 2015 über gemeinsame Freunde kennengelernt habe. Sie habe in XXXX ein eigenes Haus gekauft, wo sie mit dem Beschwerdeführer in Zukunft leben wolle. Sie sei Pensionistin und beziehe Rehabilitationsgeld von der Pensionsversicherungsanstalt, da sie eine chronische Erkrankung habe.Am selbigen Tag gab die Freundin des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme an, dass sie seit fast einem Jahr eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer führe und ihn 2015 über gemeinsame Freunde kennengelernt habe. Sie habe in römisch 40 ein eigenes Haus gekauft, wo sie mit dem Beschwerdeführer in Zukunft leben wolle. Sie sei Pensionistin und beziehe Rehabilitationsgeld von der Pensionsversicherungsanstalt, da sie eine chronische Erkrankung habe.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2017, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des 8 EMRK gemäß § 55 AsylG nicht erteilt.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2017, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG nicht erteilt.
Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, sein Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet sei, er noch keinen Nachweis über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau erbracht habe und keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und damit kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Er sei bis zuletzt auf Zuwendungen angewiesen und nicht selbsterhaltungsfähig. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht und spreche "die dortige Mehrheitssprache" auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer sei nach dem SMG rechtskräftig verurteilt worden und deute sein Gesamtfehlverhalten darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich im österreichischen Bundesgebiet gesetzeskonform zu verhalten. Zudem sei der Kontakt zu seiner Freundin entstanden als er sich seines ungewissen Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst war. Da ihm die Unzulässigkeit der Abschiebung im Asylverfahren zuerkannt worden sei, sei er gemäß § 46a FPG im Bundesgebiet zu dulden.Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, sein Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet sei, er noch keinen Nachweis über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau erbracht habe und keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und damit kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege. Er sei bis zuletzt auf Zuwendungen angewiesen und nicht selbsterhaltungsfähig. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht und spreche "die dortige Mehrheitssprache" auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer sei nach dem SMG rechtskräftig verurteilt worden und deute sein Gesamtfehlverhalten darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich im österreichischen Bundesgebiet gesetzeskonform zu verhalten. Zudem sei der Kontakt zu seiner Freundin entstanden als er sich seines ungewissen Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst war. Da ihm die Unzulässigkeit der Abschiebung im Asylverfahren zuerkannt worden sei, sei er gemäß Paragraph 46 a, FPG im Bundesgebiet zu dulden.
9. Dagegen richtete sich die vom bevollmächtigten Vertreter erhobene Beschwerde vom 07.03.2017, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer und seine "Lebensgefährtin" seit einem Jahr ein Paar seien und daher sehr wohl eine Lebensgemeinschaft bestehe. Der Beschwerdeführer sei entgegen den Behauptungen der belangten Behörde der deutschen Sprache ausreichend mächtig. Zudem habe sich der Beschwerdeführer mit seinen strafbaren Handlungen ausführlich auseinandergesetzt und weise er eine günstige Zukunftsprognose auf. Die Behörde habe es unterlassen eine Interessenabwägung vorzunehmen und Feststellungen zu treffen. Auch seien die von Seiten des Beschwerdeführers vorgelegten Urkunden nur unzureichend berücksichtigt worden, weshalb der belangten Behörde eine antizipierende Beweiswürdigung und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren anzulasten sei.
10. Am 13.03.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vorgelegt.
11. Am 16.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Prüfungszeugnis des ÖIF über die Niveaustufe A2 ein.
12. Am 19.05.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers statt, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Die Parteien hielten ihre Anträge weiterhin aufrecht.
13. Am 01.06.2017 wurden am Bundesverwaltungsgericht ein Arbeitsvorvertrag des Beschwerdeführers sowie der Kaufvertrag über die Liegenschaft seiner Freundin vorgelegt.
14. Der belangten Behörde wurde im Rahmen des Parteiengehöres gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt zu den vorgelegten Beweismitteln innerhalb einer Woche Stellung zu nehmen. Bis dato langte keine Stellungnahme der belangten Behörde ein.14. Der belangten Behörde wurde im Rahmen des Parteiengehöres gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt zu den vorgelegten Beweismitteln innerhalb einer Woche Stellung zu nehmen. Bis dato langte keine Stellungnahme der belangten Behörde ein.
15. Am 20.10.2017 langte ein weiteres Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und spricht Paschtu. Er reiste am 21.03.2012 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen im Zuge des Beschwerdeverfahrens rechtskräftig durch das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten negativ entschieden und eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzulässig erkannt wurde. Am 14.09.2016 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG. Er ist derzeit in Besitz einer Karte für Geduldete.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und spricht Paschtu. Er reiste am 21.03.2012 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen im Zuge des Beschwerdeverfahrens rechtskräftig durch das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten negativ entschieden und eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzulässig erkannt wurde. Am 14.09.2016 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG. Er ist derzeit in Besitz einer Karte für Geduldete.
Der Beschwerdeführer ist in Kabul aufgewachsen, wo er 12 Jahre lang die Schule und 2 Jahre lang die Wirtschaftsuniversität besuchte. Seine Familie hält sich derzeit in Pakistan auf. Ob der Beschwerdeführer zu diesen noch Kontakt hat, konnte nicht festgestellt werden. In Afghanistan wohnt noch ein Onkel des Beschwerdeführers, zu dem er keinen Kontakt hat. Daher verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz am 21.02.2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens am 16.02.2016 lediglich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet. Seit der Rechtskraft des Vorverfahrens befindet er sich nur aufgrund seines geduldeten Aufenthaltes in Österreich. Er bezieht seit seiner Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes, zumindest in jenen Zeiträumen, in denen er nicht in Untersuchungshaft war.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkenntnisse auf A2-Niveau. Er ist (Mit)Mieter einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in XXXX . Er ist gesund und arbeitsfähig. Er geht derzeit keiner regelmäßigen, legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hilft gelegentlich bei Gartenarbeiten aus bzw. unterstützt er gelegentlich eine Bekannte bei Einkäufen oder bei der Hausarbeit. Des Weiteren hat er einen Arbeitsvorvertrag für eine Bäckerei sowie einen Arbeitsvorvertrag für einen Imbissstand. Er weist relativ gute Kenntnisse über die österreichische Kultur und über das österreichische System auf.Der Beschwerdeführer hat Deutschkenntnisse auf A2-Niveau. Er ist (Mit)Mieter einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in römisch 40 . Er ist gesund und arbeitsfähig. Er geht derzeit keiner regelmäßigen, legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hilft gelegentlich bei Gartenarbeiten aus bzw. unterstützt er gelegentlich eine Bekannte bei Einkäufen oder bei der Hausarbeit. Des Weiteren hat er einen Arbeitsvorvertrag für eine Bäckerei sowie einen Arbeitsvorvertrag für einen Imbissstand. Er weist relativ gute Kenntnisse über die österreichische Kultur und über das österreichische System auf.
Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und keine Familie in Österreich.
Er ist seit einem Jahr in einer Beziehung mit Frau XXXX , die rumänische Staatsangehörige ist und sich seit 11 Jahren legal in Österreich aufhält. Der Beschwerdeführer hat sie nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft bei gemeinsamen Freunden kennengelernt. Seine Freundin lebt in XXXX , wo sie und ihr Vater 2013 ein Haus gekauft haben. Sie bezieht monatlich EUR 1060,- von der Pensionsversicherungsanstalt. Für die Finanzierung ihres Hauses hat sie eine Kreditrate von EUR 300,- im Monat zu zahlen und unterstützt den Beschwerdeführer nebenbei auch finanziell. Der Beschwerdeführer und seine Freundin verbringen ihre Zeit abwechselnd in XXXX und XXXX . Sie gehen gemeinsam trainieren und treffen sich gelegentlich mit Freunden. Insgesamt ist zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin festzustellen, dass diese trotz der Dauer von über einem Jahr noch nicht besonders gefestigt ist. Weder leben die beiden gemeinsam noch haben sich die beiden darüber informiert, ob und wie ein gemeinsames Leben, vor allem aus finanzieller Sicht, möglich wäre. Auch eine Heirat ist für beide derzeit noch nicht zu einem prioritärem Thema geworden.Er ist seit einem Jahr in einer Beziehung mit Frau römisch 40 , die rumänische Staatsangehörige ist und sich seit 11 Jahren legal in Österreich aufhält. Der Beschwerdeführer hat sie nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft bei gemeinsamen Freunden kennengelernt. Seine Freundin lebt in römisch 40 , wo sie und ihr Vater 2013 ein Haus gekauft haben. Sie bezieht monatlich EUR 1060,- von der Pensionsversicherungsanstalt. Für die Finanzierung ihres Hauses hat sie eine Kreditrate von EUR 300,- im Monat zu zahlen und unterstützt den Beschwerdeführer nebenbei auch finanziell. Der Beschwerdeführer und seine Freundin verbringen ihre Zeit abwechselnd in römisch 40 und römisch 40 . Sie gehen gemeinsam trainieren und treffen sich gelegentlich mit Freunden. Insgesamt ist zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin festzustellen, dass diese trotz der Dauer von über einem Jahr noch nicht besonders gefestigt ist. Weder leben die beiden gemeinsam noch haben sich die beiden darüber informiert, ob und wie ein gemeinsames Leben, vor allem aus finanzieller Sicht, möglich wäre. Auch eine Heirat ist für beide derzeit noch nicht zu einem prioritärem Thema geworden.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen kleinen Freundeskreis und Unterstützerkreis. Die engeren Freunde mit denen der Beschwerdeführer verkehrt stammen aus dem afghanischen Kulturkreis; eines der "Empfehlungsschreiben" stammt von der Verlobten seines afghanischen Freunds, der mit dem Beschwerdeführer zusammenlebt.
Der Beschwerdeführer weist zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen Raufhandels und wegen Suchtgifthandels auf und wurde von österreichischen Strafgerichten diesbezüglich zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt sowie zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Vorverfahren zum Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten und konnten im gegenständlichen Verfahren herangezogen werden.
Die Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers stützen sich auf die Einsichtnahme in das österreichische Strafregister und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers derzeit in Pakistan aufhält und dass der Beschwerdeführer nur einen Onkel in Afghanistan hat, zu dem er keinen Kontakt mehr hat, ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben und den glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im gegenständlichen Verfahren. Dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Pakistan hat kann aufgrund der vagen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, welche in Peschawar lebe, zu haben. Nachgefragt gab er an, im Jänner und Februar 2016 das letzte Mal mit ihnen Kontakt gehabt zu haben. Es sei zu einem Streit mit seinem Vater gekommen, da ihn sein Vater telefonisch beschuldigt hätte, die Probleme der Familie verursacht zu haben. Auf Frage des Richters in der Beschwerdeverhandlung am 19.05.2017, ob der Beschwerdeführer noch vorhabe seinen Pflichtabschluss nachzuholen, gab er an, dass er arbeiten gehen möchte, weil er familiäre Probleme habe. Die meisten Probleme würden durch die finanzielle Situation entstehen. Seine Familie beschuldige ihn, dass er ihnen die Probleme verursacht habe und dass sie wegen ihm im Ausland seien. Er sei ein junger Mann und möchte in seinem Leben etwas erreichen. Nachgefragt ob er versuchen möchte durch die Arbeit seine Familie finanziell zu unterstützen, gab er an, dass er sich selbst nicht erhalten könne und er sowieso seine Familie nicht unterstützen würde. Generell entstand der Gesamteindruck, dass der Beschwerdeführer die familiären Bezugspunkte verheimlichen wollte und die Familie unterstützen möchte wenn er die Möglichkeit dazu hätte.
Dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfügt, ergibt sich jedoch aus den glaubwürdigen und gleichbleibenden Angaben in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer geduldet ist und sich in der Grundversorgung befindet, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem GVS-Auszug. Die Feststellungen über das erreichte A2 Deutsch-Niveau, der ortsüblichen Unterkunft und der in Aussicht gestellten Arbeitsverhältnisse ergeben sich aus den vorgelegten Beweismitteln, genauer aus dem ÖIF Sprachzertifikat, dem Auszug aus dem Mietvertrag und der Arbeitsvorverträge.
Es bestehen keine Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit und wurde diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. In Österreich ist er nach eigenen Angaben nie einer regelmäßigen, legalen Beschäftigung nachgegangen. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, gelegentlich bei Gartenarbeiten auszuhelfen, kann diese Beschäftigung nicht darlegen, dass insgesamt von einer Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet ausgegangen werden könnte.
Dass die Freundin des Beschwerdeführers im Jahre 2013 ein Haus in XXXX gekauft hat, lässt sich aus dem Kaufvertrag des Hauses ableiten.Dass die Freundin des Beschwerdeführers im Jahre 2013 ein Haus in römisch 40 gekauft hat, lässt sich aus dem Kaufvertrag des Hauses ableiten.
Dass der Beschwerdeführer und seine Freundin getrennt leben ergibt sich aus deren Angeben in ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus den eingeholten Auszügen aus dem zentralen Melderegister vom 11.1.2018.
Die Feststellungen zu seinem Beziehungsstatus ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den sich im Wesentlichen damit deckenden Angaben der Freundin des Beschwerdeführers im Rahmen der Zeugeneinvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer konnte allerdings dem erkennenden Richter insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, dass er sich in einer verfestigten intensiven Beziehung oder gar in einer Lebensgemeinschaft befinde. Zwar gab er glaubhaft an, dass er seine Freundin mehrmals in der Woche sehen würde und, dass sie alternierend in XXXX und XXXX die Zeit verbringen würden. Insgesamt weist die Beziehung aber keine besondere Intensität auf, was sich auch daraus ergibt, dass beide angeben, derzeit noch keine Lebensgemeinschaft begründen zu wollen.Der Beschwerdeführer konnte allerdings dem erkennenden Richter insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, dass er sich in einer verfestigten intensiven Beziehung oder gar in einer Lebensgemeinschaft befinde. Zwar gab er glaubhaft an, dass er seine Freundin mehrmals in der Woche sehen würde und, dass sie alternierend in römisch 40 und römisch 40 die Zeit verbringen würden. Insgesamt weist die Beziehung aber keine besondere Intensität auf, was sich auch daraus ergibt, dass beide angeben, derzeit noch keine Lebensgemeinschaft begründen zu wollen.
Eine besondere Intensität der Beziehung der beiden ist insbesondere deswegen nicht als gegeben zu erachten, da es den beiden nicht gelungen ist nachvollziehbar zu erklären, , warum sie immer noch getrennt leben, obwohl seine Freundin bereits bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.12.2016 angab, mit ihm zusammenziehen zu wollen. Auf konkrete Nachfrage, warum sie noch immer nicht zusammenleben, sagte der Beschwerdeführer zuerst "Diesbezüglich haben wir noch nicht miteinander gesprochen". Weiter befragt gab er an, dass er Angst habe, die Leistungen aus der Grundversorgung zu verlieren, wenn er zu seiner Freundin ziehen würde. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, sich nicht nach den finanziellen Auswirkungen des Zusammenziehens erkundigt zu haben. Dies ist vor dem Hintergrund der finanziellen Lage sowohl des Beschwerdeführers als auch dessen Freundin insofern nicht nachvollziehbar. Insbesondere da zum finanziellen Aspekt des Aufrechthaltens zweier Wohnsitze auch der finanzielle und auch zeitliche Aspekt, der mit den Reisen zwischen den Wohnsitzen verbunden ist, hinzutritt. Vor dem Hintergrund einer der vorgebrachten intensiven und engen Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin und dem vorgebrachten, grundsätzlichen Wunsch eines künftigen gemeinsamen Wohnsitzes ist es nicht nachvollziehbar, dass die beiden noch nicht zusammengezogen sind, bzw. sich darüber noch nicht einmal insoweit Gedanken gemacht hätten, wie und ob sich ihre finanzielle Lage dadurch – allenfalls auch zum Besseren - verändern könnte. Für das erkennende Gericht hat sich aus den, in der Beschwerdeverhandlung gemachten Angaben insgesamt der Eindruck ergeben, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin noch nicht so intensiv ist, als dass die beiden ernsthaft schon über das Zusammenziehen nachdenken würden. Der Beschwerdeführer beteuerte, dass die Intention bestehe zusammenzuziehen und eine Familie zu gründen, jedoch schien auch seine Freundin noch nicht so weit zu sein, als dass sie bereits zum jetzigen Zeitpunkt einen gemeinsamen Wohnsitz in Erwägung zieht. Befragt über die Vorstellungen über die gemeinsame Zukunft gab sie an: "Ich hoffe, dass er den Aufenthaltstitel bekommt. Für mich ist die Gesundheit sehr wichtig. Die Arbeit ist derzeit für mich kein Thema. Wenn ich in Zukunft arbeiten kann, dann werde ich auch arbeiten und zwar in einer Fabrik, das habe ich schon gemacht und hat mir gefallen. Ich habe bereits als Reinigungskraft in einem Altersheim gearbeitet. Erst auf Nachfrage gab Sie an, dass es ihr Wunsch sei ein eigenes Geschäft zu haben, obwohl der Beschwerdeführer dies zuvor als ihr einziges Berufsziel angab.
Die Feststellungen zum Freunde- und Unterstützerkreis beruhen auf den im Akt befindlichen Unterstützungserklärungen und auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer vermochte zwar, einige Namen von Freunden aufzuzählen, jedoch blieb er bei der Schilderung der gemeinsamen Aktivitäten eher oberflächlich und vage, was sich auch bei Nachfrage nicht änderte. Insgesamt ist dadurch der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer über einen kleinen Freundeskreis verfügt, jedoch die engeren Freunde aus dem afghanischen Kulturkreis stammen. Ein gelegentlicher Kontakt ist daraus herauszulesen, eine beachtliche enge soziale Verknüpfung vermag dieses Schreiben nicht darzutun. Aus dem anderen "Empfehlungsschreiben", verfasst von der Heimleitung einer Einrichtung in der der Beschwerdeführer gewohnt hat, kann über das dokumentierte gute Verhalten des Beschwerdeführers ebenfalls kein enger Kontakt herausgelesen werden. Die guten Kenntnisse über die österreichische Kultur und über das österreichische System zeugen von einem Engagement zur Integration und werden von Seiten des Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, können aber für sich mangels Setzung weiterer Bildungsmaßnahmen nicht wesentlich zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen. Die sportliche Betätigung des Beschwerdeführers ist anzuerkennen, wird jedoch durch eine mangelnde andere nützliche Freizeitbeschäftigung relativiert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheid)Zu A) Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheid)
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im Gegenstand ist, zumindest derzeit, aufgrund des Status des Beschwerdeführers als "geduldet" ein Eingriff in sein Privat und Familienleben im Sinne einer Außerlandesbringung nicht im Raum stehend.
Ungeachtet dessen wird für die Beurteilung der Intensität des Privat- bzw. Familienlebens in Österreich, welche im Gegenstand der Prüfmaßstab für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, auf die zu Eingriffen in das Privat und Familienleben ergangene Judikatur zurückgegriffen, auch wenn diese in Fällen einer Abwägung zwischen einer Außerlandesbringung und des Aufrechterhaltens des Privat und Familienlebens ergangen ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben" im Sinne des Art 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben" im Sinne des Artikel 8, EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechun