Entscheidungsdatum
15.01.2018Norm
AsylG 2005 §54Spruch
W111 1428091-2/17E
W111 1428092-2/16E
W111 1428093-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien und vertreten durch die XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2015, Zln. 1.) 811356907-14074942, 2.) 811357000-14074985, und 3.) 811357109-14074870, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Georgien und vertreten durch die römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2015, Zln. 1.) 811356907-14074942, 2.) 811357000-14074985, und 3.) 811357109-14074870, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2017 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idgF iVm §§ 9 Abs. 4 Z 3, 10 Abs. 2 Z 3 Integrationsgesetz idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.Den Beschwerden wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, Absatz 4, Ziffer 3, 10, Absatz 2, Ziffer 3, Integrationsgesetz idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Verfahren auf internationalen Schutz:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Georgiens, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter des minderjährigen Drittbeschwerdeführers.
Die beschwerdeführenden Parteien stellten infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 10.11.2011 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, welche im Wesentlichen mit einer dem Erstbeschwerdeführer in seiner Heimat drohenden staatlichen Verfolgung aus politischen Motiven begründet wurden.
1.2. Mit Bescheiden des damaligen Bundesasylamtes jeweils vom 05.07.2012 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes in Bezug auf deren Herkunftsstaat Georgien abgewiesen, unter einem wurde die Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt. Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde an den damaligen Asylgerichtshof.
1.3. Mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013, Zln. D18 428091-1/2012, D18 428092-1/2012 und D18 428093-1/2012, wurden die Beschwerden gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005, idF BGBl. I 100/2005, und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.1.3. Mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013, Zln. D18 428091-1/2012, D18 428092-1/2012 und D18 428093-1/2012, wurden die Beschwerden gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
2. Gegenständliche Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK:2. Gegenständliche Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK:
2.1. Am 31.01.2014 stellten die beschwerdeführenden Parteien die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, zu deren Begründung auf eine schriftliche Stellungnahme, in welcher die fortgeschrittene Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich dargelegt werde, hingewiesen wurde (Verwaltungsakt BF 2, S. 9 ff). Im Rahmen des Parteiengehörs wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 31.07.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu ihren Anträgen einvernommen (Verwaltungsakt BF 1, S. 17 f). Vorgelegt wurden ein Konvolut an Unterlagen über in Österreich erfolgte Integrationsbemühungen (Verwaltungsakt BF 1, S. 21-47, Verwaltungsakt BF 2, S. 67 ff) sowie Personenstandsdokumente aus dem Herkunftsstaat (Verwaltungsakt BF 1, S. 49 ff, Verwaltungsakt BF 2, S. 55 ff).2.1. Am 31.01.2014 stellten die beschwerdeführenden Parteien die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, zu deren Begründung auf eine schriftliche Stellungnahme, in welcher die fortgeschrittene Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich dargelegt werde, hingewiesen wurde (Verwaltungsakt BF 2, Sitzung 9 ff). Im Rahmen des Parteiengehörs wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 31.07.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu ihren Anträgen einvernommen (Verwaltungsakt BF 1, Sitzung 17 f). Vorgelegt wurden ein Konvolut an Unterlagen über in Österreich erfolgte Integrationsbemühungen (Verwaltungsakt BF 1, Sitzung 21-47, Verwaltungsakt BF 2, Sitzung 67 ff) sowie Personenstandsdokumente aus dem Herkunftsstaat (Verwaltungsakt BF 1, Sitzung 49 ff, Verwaltungsakt BF 2, Sitzung 55 ff).
2.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 19.02.2015 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Unter einem wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.2.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 19.02.2015 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Unter einem wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich aus der erst vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer der beschwerdeführenden Parteien von etwa drei Jahren keine derart starke soziale Bindung zu Österreich ableiten ließe, welcher höheres Gewicht beizumessen wäre als den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Dabei werde nicht verkannt, dass die beschwerdeführenden Parteien Bemühungen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche und soziale Integration getätigt hätten. So würden diese über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügen und sie wiesen eine vielfältige soziale Integration auf, welche etwa durch deren Bereitschaft zur Leistung ehrenamtlicher Tätigkeiten unterstrichen werde. Hinweise auf eine vorliegende Integration in beruflicher Hinsicht seien zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar, die beschwerdeführenden Parteien würden nach wie vor von Leistungen aus der Grundversorgung leben und sei nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo sie nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen.
2.3. Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 02.03.2015 (eingelangt am gleichen Datum) wurden die verfahrensgegenständlichen Beschwerden eingebracht, in welchen begründend zusammenfassend ausgeführt wurde, die beschwerdeführenden Parteien hätten bereits im Rahmen der Antragstellung auf Erteilung von Aufenthaltstiteln detailliert auf ihre starken Bindungen zum Bundesgebiet hingewiesen. Die Behörde habe in der Folge zwar eine niederschriftliche Einvernahme anberaumt, sich anlässlich selbiger jedoch auf äußerst knappe und rudimentäre Fragen beschränkt, welche nicht geeignet gewesen wären, die fortgeschrittene Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich zu ermitteln. Von der Behörde unberücksichtigt seien die über die Kernfamilie hinausgehenden familiären Bindungen der beschwerdeführenden Parteien geblieben. Wenngleich die durch den Erstbeschwerdeführer vorgelegten Einstellungszusagen nicht als Vorverträge iSd § 936 ABGB zu qualifizieren wären, so ergebe sich aus diesen dennoch ein wesentliches Indiz auf die künftige Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie und deren Bemühungen um eine berufliche Integration. Der Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien befinde sich in Österreich, wo sie über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen würden, wohingegen zu ihrem Herkunftsstaat keine relevanten Bindungen mehr vorhanden wären. In Bezug auf den minderjährigen Drittbeschwerdeführer wären zudem Aspekte des Kindeswohls zu berücksichtigen gewesen. Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl, weshalb sich der Eingriff in das schützenswerte Privatleben der beschwerdeführenden Parteien als unverhältnismäßig und daher unzulässig erweise.2.3. Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 02.03.2015 (eingelangt am gleichen Datum) wurden die verfahrensgegenständlichen Beschwerden eingebracht, in welchen begründend zusammenfassend ausgeführt wurde, die beschwerdeführenden Parteien hätten bereits im Rahmen der Antragstellung auf Erteilung von Aufenthaltstiteln detailliert auf ihre starken Bindungen zum Bundesgebiet hingewiesen. Die Behörde habe in der Folge zwar eine niederschriftliche Einvernahme anberaumt, sich anlässlich selbiger jedoch auf äußerst knappe und rudimentäre Fragen beschränkt, welche nicht geeignet gewesen wären, die fortgeschrittene Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich zu ermitteln. Von der Behörde unberücksichtigt seien die über die Kernfamilie hinausgehenden familiären Bindungen der beschwerdeführenden Parteien geblieben. Wenngleich die durch den Erstbeschwerdeführer vorgelegten Einstellungszusagen nicht als Vorverträge iSd Paragraph 936, ABGB zu qualifizieren wären, so ergebe sich aus diesen dennoch ein wesentliches Indiz auf die künftige Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie und deren Bemühungen um eine berufliche Integration. Der Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien befinde sich in Österreich, wo sie über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen würden, wohingegen zu ihrem Herkunftsstaat keine relevanten Bindungen mehr vorhanden wären. In Bezug auf den minderjährigen Drittbeschwerdeführer wären zudem Aspekte des Kindeswohls zu berücksichtigen gewesen. Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl, weshalb sich der Eingriff in das schützenswerte Privatleben der beschwerdeführenden Parteien als unverhältnismäßig und daher unzulässig erweise.
2.4. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 09.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Eingabe vom 20.04.2015 wurden weitere Unterlagen über erfolgte Integrationsbemühungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt.
Im Rahmen einer Stellungnahme vom 30.11.2016 wurde der aktuelle Integrationsstatus der mittlerweile seit fünf Jahren in Österreich aufhältigen Familie beschrieben. Hervorgehoben wurden insbesondere das ehrenamtliche Engagement der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien, deren fortgeschrittene Deutschkenntnisse und im Bundesgebiet bestehende verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Zudem wurde ausgeführt, dass beim minderjährigen Drittbeschwerdeführer eine allgemeine Entwicklungsverzögerung und der Verdacht auf eine Hörbeeinträchtigung festgestellt worden wären. Beiliegend wurden weitere Unterlagen über gesetzte Integrationsschritte sowie Kopien der österreichischen Aufenthaltstitel der Geschwister des Erstbeschwerdeführers übermittelt.
Mit schriftlicher Eingabe vom 08.09.2017 legte die Zweitbeschwerdeführerin die aktuelle Situation der Familie in Österreich und deren Bemühungen um eine Integration dar.
2.5. Am 17.10.2017 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien, der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin (Zl. W111 1438972-2) deren bevollmächtigte Vertreterin sowie eine Dolmetscherin für die georgische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits im Vorfeld mit Schreiben vom 27.09.2017 mitgeteilt, aus dienstlichen und personellen Gründen nicht an der Verhandlung teilzunehmen, jedoch aufgrund der Aktenklage eine Abweisung der Beschwerde zu beantragen.
Vorgelegt wurden insbesondere die folgenden Unterlagen:
Betreffend den Erstbeschwerdeführer:
? Unterstützungsschreiben vom 23.03.2015, 11.03.2015, 15.03.2015, 21.03.2015, 22.03.2015, 25.03.2015,
? Dankesschreiben des XXXX bezüglich ehrenamtlicher Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers vom 22.01.2014, 22.10.2014, 23.01.2015, 22.01.2016,? Dankesschreiben des römisch 40 bezüglich ehrenamtlicher Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers vom 22.01.2014, 22.10.2014, 23.01.2015, 22.01.2016,
? Bestätigung Erste Hilfe-Grundkurs vom 31.05.2017,
? ?XXXX -Prüfungszeugnis A2 vom 07.03.2014, Kursbesuchsbestätigung A2.2 vom 28.03.2013, Kursbesuchsbestätigung B1.1. vom 04.07.2013 und B1.2 vom 12.12.2013 Kursbesuchsbestätigung B2.1 vom 05.08.2014,
? Beschäftigungszusagen vom 07.09.2017 und vom 14.01.2014;
Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin:
? Unterstützungsschreiben durch den XXXX vom 13.01.2014, 15.03.2015, Unterstützungsschreiben durch die XXXX vom 10.01.2014,? Unterstützungsschreiben durch den römisch 40 vom 13.01.2014, 15.03.2015, Unterstützungsschreiben durch die römisch 40 vom 10.01.2014,
? Dankesschreiben des XXXX bezüglich ehrenamtlicher Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin vom 20.03.2015, 20.10.2015, 25.04.2016; Bestätigung des XXXX vom 12.10.2017,? Dankesschreiben des römisch 40 bezüglich ehrenamtlicher Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin vom 20.03.2015, 20.10.2015, 25.04.2016; Bestätigung des römisch 40 vom 12.10.2017,
? Bestätigung des Vereins XXXX über die ehrenamtliche Arbeit der Zweitbeschwerdeführerin (undatiert), sowie Praktikumsbestätigung vom 04.06.2013,? Bestätigung des Vereins römisch 40 über die ehrenamtliche Arbeit der Zweitbeschwerdeführerin (undatiert), sowie Praktikumsbestätigung vom 04.06.2013,
? Teilnahmebestätigung Orientierungslehrveranstaltung Germanistik, Universität XXXX vom 02.10.2012, Studienzeitbestätigung vom 29.01.2013,? Teilnahmebestätigung Orientierungslehrveranstaltung Germanistik, Universität römisch 40 vom 02.10.2012, Studienzeitbestätigung vom 29.01.2013,
? Einstellungszusage für eine geringfügige Beschäftigung vom 09.10.2017;
Betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführer:
? Betreuungsbestätigung Kindergrippe vom 08.01.2014,
? Erstbericht der Interdisziplinären Frühförderung und Familienbegleitung vom 31.07.2015, Stellungnahme der Frühförderin vom 22.11.2016, Stellungnahme der Kindergartenpädagoginnen des Drittbeschwerdeführers (undatiert),
? Schulbesuchsbestätigung vom 15.09.2017,
? ärztlicher Befundbericht vom 10.02.2014, Ambulanzbericht vom 25.05.2014, Ambulanzblätter aus 2012/2013;
Darüber hinaus wurden Kopien der Aufenthaltstitel der Geschwister des Erstbeschwerdeführers und ein Schreiben der georgisch-orthodoxen Kirche in XXXX vom 26.07.2017 vorgelegt.Darüber hinaus wurden Kopien der Aufenthaltstitel der Geschwister des Erstbeschwerdeführers und ein Schreiben der georgisch-orthodoxen Kirche in römisch 40 vom 26.07.2017 vorgelegt.
Die Verhandlung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:
(BF1=Zweitbeschwerdeführerin, BF2=Erstbeschwerdeführer, BF3=Bruder der Zweitbeschwerdeführerin)
"( ) R: Möchten Sie Ihrem bisherigen Verfahren etwas hinzufügen oder korrigieren?
BF1 auf Deutsch: Ich möchte dem bisherigen Verfahren nichts hinzufügen. Die Verfahrensführung seitens des BFA finde ich als korrekt.
R: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich.
BF1 auf Deutsch: Wir sind seit 2011 in Österreich. Ich habe seit 2013 versucht zu studieren und habe an der UNI XXXX einen Platz bekommen. Ich habe bereits ein Semester studiert. Zu Hause habe ich ein Bachelor-Studium der Deutschen Philologie abgeschlossen und wollte hier mit einem Masterstudium fortsetzen, aber es ging leider nicht, weil ich sollte eine Bestätigung der Georgischen Universität bringen, dass ich ein Masterstudium in Georgien inskribieren kann, das war aber kompliziert und so habe ich mit dem Grundstudium der deutschen Sprache begonnen. Nach einem Semester habe ich aufgegeben, da es mir aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich war. Darüber hinaus war mein Sohn öfters krank. Ich habe auch Sprachkurse besucht. Ich habe eine Teilnahmebestätigung. Seit 2013 habe ich ein Praktikum beim Verein XXXX gemacht. Das Praktikum dauerte 6 Monate. Danach habe ich zwei Jahre ehrenamtlich gearbeitet. Es handelt sich um das Projekt XXXX . Ich habe dort zusammen mit einer anderen Lehrerin Deutsch als Fremdsprache für Anfänger unterrichtet. Bei XXXX war ich zwei Jahre tätig. Dann habe ich die ehrenamtliche Arbeit dort aufgegeben und bin seit 2015 als ehrenamtliche Mitarbeiterin beim XXXX tätig. Ich arbeite dort an der sogenannten " XXXX " mit. Wir holen Waren aus Kaufhäusern, um sie anschließend an Bedürftige weiterzugeben. Das mache ich bis heute. Darüber hinaus habe ich einen Erste Hilfe Kurse dort gemacht. Ich habe regelmäßig an Frauentreffen in einer katholischen Kirche teilgenommen, einmal in zwei Wochen. Es gibt Ausflüge bzw. sonstige Freizeitaktivitäten. Es geht um Kommunikation, deutsche Sprache, Integration. Wir sind orthodox. Leider gibt es in XXXX keine georgisch-orthodoxe Kirche, aber ein georgischer Pfarrer kommt einmal im Monat. Wir gehen regelmäßig dorthin und haben auch ein Empfehlungsschreiben des Pfarrers. Ich habe eine Beschäftigungszusage von der XXXX , diese würde mich als Bürogehilfin im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung anstellen. Ich habe einen österreichischen Freundes- und Bekanntenkreis, diesbezüglich habe ich auch Empfehlungsschreiben.BF1 auf Deutsch: Wir sind seit 2011 in Österreich. Ich habe seit 2013 versucht zu studieren und habe an der UNI römisch 40 einen Platz bekommen. Ich habe bereits ein Semester studiert. Zu Hause habe ich ein Bachelor-Studium der Deutschen Philologie abgeschlossen und wollte hier mit einem Masterstudium fortsetzen, aber es ging leider nicht, weil ich sollte eine Bestätigung der Georgischen Universität bringen, dass ich ein Masterstudium in Georgien inskribieren kann, das war aber kompliziert und so habe ich mit dem Grundstudium der deutschen Sprache begonnen. Nach einem Semester habe ich aufgegeben, da es mir aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich war. Darüber hinaus war mein Sohn öfters krank. Ich habe auch Sprachkurse besucht. Ich habe eine Teilnahmebestätigung. Seit 2013 habe ich ein Praktikum beim Verein römisch 40 gemacht. Das Praktikum dauerte 6 Monate. Danach habe ich zwei Jahre ehrenamtlich gearbeitet. Es handelt sich um das Projekt römisch 40 . Ich habe dort zusammen mit einer anderen Lehrerin Deutsch als Fremdsprache für Anfänger unterrichtet. Bei römisch 40 war ich zwei Jahre tätig. Dann habe ich die ehrenamtliche Arbeit dort aufgegeben und bin seit 2015 als ehrenamtliche Mitarbeiterin beim römisch 40 tätig. Ich arbeite dort an der sogenannten " römisch 40 " mit. Wir holen Waren aus Kaufhäusern, um sie anschließend an Bedürftige weiterzugeben. Das mache ich bis heute. Darüber hinaus habe ich einen Erste Hilfe Kurse dort gemacht. Ich habe regelmäßig an Frauentreffen in einer katholischen Kirche teilgenommen, einmal in zwei Wochen. Es gibt Ausflüge bzw. sonstige Freizeitaktivitäten. Es geht um Kommunikation, deutsche Sprache, Integration. Wir sind orthodox. Leider gibt es in römisch 40 keine georgisch-orthodoxe Kirche, aber ein georgischer Pfarrer kommt einmal im Monat. Wir gehen regelmäßig dorthin und haben auch ein Empfehlungsschreiben des Pfarrers. Ich habe eine Beschäftigungszusage von der römisch 40 , diese würde mich als Bürogehilfin im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung anstellen. Ich habe einen österreichischen Freundes- und Bekanntenkreis, diesbezüglich habe ich auch Empfehlungsschreiben.
R: Sind Sie vorbestraft?
BF1: Ich habe zwei Verwaltungsstrafen, weil ich in Österreich illegal aufhältig war. Eine dieser Strafen wurde aufgehoben. Aber strafgerichtliche Verurteilungen habe ich nicht.
R: Ihr Asylverfahren wurde im Jahr 2013 negativ entschieden. Warum haben Sie im Anschluss Österreich nicht verlassen?
BF1: Mein Sohn war sehr oft krank, er hatte Mittelohrentzündungen und Bronchitis. Mein Sohn war öfters im Krankenhaus, zweimal ist er auch operiert worden. Er hat beidseits Paukenröhren implantiert bekommen. Er hörte ganz schlecht. Zwischenzeitig sind die Implantate wieder entnommen werden. Sein Gehör hat sich inzwischen gebessert, er hat aber Probleme mit der Sprachentwicklung.
Die BF1 legt ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass ihr Sohn XXXX seit dem Jahre 2012 in permanenter ärztlicher Behandlung war. Die Behandlungen fanden an der HNO Abteilung des Krankenhauses der XXXX statt. Auszugsweise wird ein ärztlicher Befundbericht vom 10.02.2014 in Kopie zum Akt genommen.Die BF1 legt ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass ihr Sohn römisch 40 seit dem Jahre 2012 in permanenter ärztlicher Behandlung war. Die Behandlungen fanden an der HNO Abteilung des Krankenhauses der römisch 40 statt. Auszugsweise wird ein ärztlicher Befundbericht vom 10.02.2014 in Kopie zum Akt genommen.
Darüber hinaus habe ich das Land nicht verlassen, da wir als Familie beisammen bleiben wollten. Mein Bruder ist ja noch in Österreich und hat ein offenes Asylverfahren.
R: Haben Sie Verwandte in Georgien?
BF1: Ja, meine Eltern. Sie wohnen alleine. Meine Mutter ist Lehrerin und mein Vater arbeitet für eine Firma, die Kanäle repariert.
R: Könnten sie Ihre Eltern im Falle einer Rückkehr unterstützen?
BF1: Sie können zwar für sich sorgen, aber uns können sie nicht helfen.
R: Haben Sie in Georgien gearbeitet?
BF1: Ja, nachdem Studium habe ich im Reisebüro meines Schwiegervaters gearbeitet und habe auch Privatstunden in deutscher Sprache gegeben.
R: Möchten Sie noch etwas hinzufügen?
BF1: Ich wollte in Österreich mehrfach arbeiten gehen, aber leider ist es nicht gegangen. Ich bin öfters ins AMs gegangen, aber dort sagte man mir, dass ich nicht arbeiten darf. Im Sommer gab es eine Saisonarbeit von der Landesregierung. Wir haben uns gemeldet, aber keiner hat geantwortet.
R: Spricht Ihr Sohn georgisch?
BF1: Ja, aber er hat Probleme. Wenn ich ihm z.B. etwas vorlese, kann er den Inhalt nicht wiedergeben.
R: Ist Ihr Sohn gegenwärtig in Behandlung?
BF1: Wegen körperlicher Probleme nicht, er hat aber noch sprachliche Probleme. Er hat drei Jahre logopädische Therapie bekommen. Er geht jetzt in die normale Volksschule. Eine spezielle Förderung war nicht möglich, da mein Sohn nicht behindert ist. Die Lehrerin hat bereits bemerkt, dass er sprachliche Probleme hat und er bekommt einmal pro Woche eine spezielle Förderung.
BFV: Spricht Ihr Sohn besser Deutsch oder Georgisch?
BF1: Besser spricht er Deutsch.
BFV: Der Grund dafür, dass Sie im Jahr 2013 Österreich nicht verlassen haben, war u.a. Ihr Bruder. Könnten Sie uns näher ausführen warum?
BF1: Mein Bruder hat psychologische Probleme. Er ist bei der Psychiatrie in Behandlung. Er hat posttraumatische Belastungsstörung, chronische Depression und Kopfschmerzen. Ich unterstütze ihn mit der Sprache. Wenn er Termine hat, gehe ich mit. Er bekommt eine Elektrokrampftherapie.
R: Sind Sie gesund?
BF1: Ich bin selten in ärztlicher Behandlung wegen meiner Depressionen. Sie sind allerdings besser geworden.
R: Wo leben Sie und wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
BF1: Ich lebe mit meiner Familie in einem Heim und wir bekommen Unterstützung von der Landesregierung.
Befragung BF2:
R: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich.
BF2 auf Deutsch: Ich wohne mit meiner Familie, wie meine Frau erklärt hat. Ich arbeite auch beim XXXX . Bei XXXX habe ich Deutschkurse besucht. Wir haben viele Freunde in Österreich. Wir machen Sport, Ausflüge. Wir haben uns sehr bemüht zu integrieren. Ich arbeite freiwillig beim XXXX . Jetzt habe ich alles in Georgien verloren und wir haben uns versucht hier zu integrieren. Ich hätte sogar einige Arbeitsstellen gefunden, aber ich darf nicht arbeiten. Diesbezüglich lege ich auch eine Bestätigung aus dem Jahr 2014 vor, sowie einen Vordienstvertrag aus dem September 2017. Ich könnte mit diesem Gehalt zum Unterhalt meiner Familie beitragen. Das wäre eine Vollzeitbeschäftigung als Fahrer. Seit 2013 arbeite ich für das XXXX , darüber hinaus habe ich auch versucht Deutsch zu lernen und lege diesbezüglich ein Diplom für die Deutsche Sprache auf dem Niveau A2 vor. Ich habe auch einige Unterstützungserklärungen von Freunde, sowie von unserem Bischof. Ich möchte diese Unterlagen vorlegen. Vor kurzem habe ich auch einen Erste Hilfe- Grundkurs gemacht. Meine Geschwister leben auch in Österreich und haben eine Rot-Weiß-Rot-Karte+. Meine Schwester arbeitet bei XXXX und mein Bruder bei der Firma XXXX .BF2 auf Deutsch: Ich wohne mit meiner Familie, wie meine Frau erklärt hat. Ich arbeite auch beim römisch 40 . Bei römisch 40 habe ich Deutschkurse besucht. Wir haben viele Freunde in Österreich. Wir machen Sport, Ausflüge. Wir haben uns sehr bemüht zu integrieren. Ich arbeite freiwillig beim römisch 40 . Jetzt habe ich alles in Georgien verloren und wir haben uns versucht hier zu integrieren. Ich hätte sogar einige Arbeitsstellen gefunden, aber ich darf nicht arbeiten. Diesbezüglich lege ich auch eine Bestätigung aus dem Jahr 2014 vor, sowie einen Vordienstvertrag aus dem September 2017. Ich könnte mit diesem Gehalt zum Unterhalt meiner Familie beitragen. Das wäre eine Vollzeitbeschäftigung als Fahrer. Seit 2013 arbeite ich für das römisch 40 , darüber hinaus habe ich auch versucht Deutsch zu lernen und lege diesbezüglich ein Diplom für die Deutsche Sprache auf dem Niveau A2 vor. Ich habe auch einige Unterstützungserklärungen von Freunde, sowie von unserem Bischof. Ich möchte diese Unterlagen vorlegen. Vor kurzem habe ich auch einen Erste Hilfe- Grundkurs gemacht. Meine Geschwister leben auch in Österreich und haben eine Rot-Weiß-Rot-Karte+. Meine Schwester arbeitet bei römisch 40 und mein Bruder bei der Firma römisch 40 .
R: Sind Sie vorbestraft?
BF2: Nein. Ich habe keine strafgerichtliche Verurteilung. Ich hatte allerdings Verwaltungsstrafverfahren wegen meines illegalen Aufenthaltes, diese wurde aber eingestellt.
R: Haben Sie Familie in Georgien?
BF2: Ja, meine Eltern.
R: Könnten sie diese im Falle einer Rückkehr unterstützen?
BF2: Nein, sie arbeiten zwar beide, aber die wirtschaftliche Lage ist trotzdem schwierig.
R: Sind Sie gesund?
BF2: Ja.
R: Möchten Sie noch etwas hinzufügen?
BF2: Mein Sohn ist hier schon in Österreich aufgewachsen. Er spricht besser Deutsch als Georgisch.
BFV: Keine weitere Stellungnahme.
Befragung BF3.
R: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich.
BF3 auf Deutsch: Ich bin seit 2013 in Österreich. Ich habe einige Deutschkurse versucht zu belegen, aber wegen meiner Krankheit war das nicht immer einfach. Ich habe ein Deutschprüfungszertifikat. Ich lege eine Kursbestätigung des Vorstudienlehrganges der Universität XXXX vor. Ich habe auch einen Vordienstvertrag als Küchenhelfer.BF3 auf Deutsch: Ich bin seit 2013 in Österreich. Ich habe einige Deutschkurse versucht zu belegen, aber wegen meiner Krankheit war das nicht immer einfach. Ich habe ein Deutschprüfungszertifikat. Ich lege eine Kursbestätigung des Vorstudienlehrganges der Universität römisch 40 vor. Ich habe auch einen Vordienstvertrag als Küchenhelfer.
R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF3: Ich lege diesbezüglich eine fachärztliche Bestätigung vor. In Georgien war ich nur in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Ich litt auch dort unter Depressionen. In Georgien litt ich unter dieser Krankheit schon seit zwei Jahren, insgesamt seit sieben Jahren.
R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
BF3: Ich lebte ein Jahr mit meiner Schwester zusammen im Heim. Nunmehr wohne ich privat. Ich bekomme Sozialhilfe.
R: Möchten Sie noch etwas hinzufügen?
BF3: Ich habe Empfehlungsschreiben von Freunden. Ich arbeite auch beim XXXX . Ich möchte auch meinen Bescheid über die Zulassung zum Chemiestudium vorlegen.BF3: Ich habe Empfehlungsschreiben von Freunden. Ich arbeite auch beim römisch 40 . Ich möchte auch meinen Bescheid über die Zulassung zum Chemiestudium vorlegen.
R: Haben Sie in Georgien gearbeitet?
BF3: Ja, sechs Monate in einer Fabrik für Fensterrahmen.
BFV: Haben Sie eine Freundin hier in Österreich?
BF3: Ja, sie ist aus der Ukraine. Sie ist allerdings auch in einem Asylverfahren. Sie heißt XXXX . Die Familie stammt ursprünglich aus Armenien, aber sie wuchs in der Ukraine auf. Wir kennen uns seit einem Jahr und sie nächtigt bei mir, da sie in XXXX eine Ausbildung zur Krankenpflegerin macht.BF3: Ja, sie ist aus der Ukraine. Sie ist allerdings auch in einem Asylverfahren. Sie heißt römisch 40 . Die Familie stammt ursprünglich aus Armenien, aber sie wuchs in der Ukraine auf. Wir kennen uns seit einem Jahr und sie nächtigt bei mir, da sie in römisch 40 eine Ausbildung zur Krankenpflegerin macht.
BF3: Ich möchte noch hinsichtlich meiner Krankheit anmerken, ich bin seit sieben Jahre krank. Ich mache gegenwärtig eine Elektrokrampf-Therapie. Das hat mir geholfen. Es hat aber auch Nebenwirkungen, ich vergesse im Anschluss vieles, aber es wird besser. Am 30. habe ich wieder Termin.
R: Sind Sie vorbestraft?
BF3: In Österreich nicht. In Georgien wurde ich allerdings verurteilt.
BFV: Keine weitere Stellungnahme.
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Mit schriftlicher Eingabe vom 31.10.2017 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien eine Stellungnahme zu den anlässlich der Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Länderberichten eingebracht, in welcher im Wesentlichen nochmals auf den psychischen Gesundheitszustand des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin sowie die Interessen des minderjährigen Drittbeschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet verwiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Laufe des Verfahrens vorgelegten und amtswegig beschafften Beweismittel wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Georgiens, gehören dem georgisch-orthodoxen Glauben an und tragen die im Spruch angeführten Namen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten gemeinsam mit dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und suchten am 10.11.2011 jeweils um internationalen Schutz an. Jene Verfahren auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 20.12.2013 rechtskräftig negativ beendet, gegen die beschwerdeführenden Parteien wurden Ausweisungsentscheidungen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt. Die beschwerdeführenden Parteien leisteten den Ausweisungen keine Folge und stellten am 31.01.2014 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8 EMRK.
Die Beschwerdeführer leben in einem gemeinsamen Haushalt in der Steiermark und befinden sich derzeit in der Grundversorgung des Bundes. Die Beschwerdeführer bilden eine Kernfamilie. In Österreich leben zudem zwei volljährige Geschwister des Erstbeschwerdeführers aufgrund von Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungsgesetz, sowie ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, in dessen Verfahren mit Entscheidung vom heutigen Tag eine gleichlautende Entscheidung ergeht (W111 1438972-2). Zu den genannten verwandtschaftlichen Bezugspersonen stehen die beschwerdeführenden Parteien in regelmäßigem Kontakt, die Zweitbeschwerdeführerin leistet ihrem Bruder, welcher sich aufgrund psychischer Probleme in Therapie befindet, regelmäßig Unterstützung im Alltag.
Die beschwerdeführenden Parteien zeigten sich während ihres rund sechsjährigen Aufenthaltes um eine umfassende Integration bemüht. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über fortgeschrittene Deutschkenntnisse und konnten die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Unterstützung der anwesenden Dolmetscherin durchführen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind unbescholten und verfügen für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung bereits über Einstellungszusagen, wodurch der Familie eine von staatlichen Unterstützungsleistungen weitgehend unabhängige Bestre