TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/17 W171 1428997-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.01.2018
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Entscheidungsdatum

17.01.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W171 428999-1/43E

W171 428993-1/32E

W171 2016265-1/39E

W171 428997-1/25E

W171 428998-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 ,

2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , 5.) XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch RA Dr. Gerhard MORY, gegen die Bescheide 1.) des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zl. XXXX 2.) des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zl. XXXX , 3.) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2014, Zl. XXXX 4.) des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zl. XXXX , 5.) des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zl. 11 15.074-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.20172.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , 5.) römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch RA Dr. Gerhard MORY, gegen die Bescheide 1.) des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zl. römisch 40 2.) des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zl. römisch 40 , 3.) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2014, Zl. römisch 40 4.) des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zl. römisch 40 , 5.) des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zl. 11 15.074-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2017

A)

I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:

Die Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Die Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 FPG wird den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG wird den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Erstbeschwerdeführer reiste zusammen mit der Zweitbeschwerdeführerin, seiner Ehefrau, der gemeinsamen volljährigen Tochter und den beiden minderjährigen Söhnen (Viert- und Fünftbeschwerdeführer) zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet ein. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten für sich und die minderjährigen Söhne am 14.12.2011 Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer reiste zusammen mit der Zweitbeschwerdeführerin, seiner Ehefrau, der gemeinsamen volljährigen Tochter und den beiden minderjährigen Söhnen (Viert- und Fünftbeschwerdeführer) zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet ein. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten für sich und die minderjährigen Söhne am 14.12.2011 Anträge auf internationalen Schutz.

Bei der am 14.12.2011 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, er sei während des ersten Tschetschenienkrieges im Jahr 1996 unter Waffenandrohung dazu gezwungen worden, außerhalb des Krankenhauses für einen Verletzten medizinische Hilfe zu leisten. Im Sommer 2011 sei er erneut gezwungen worden ärztliche Hilfe zu leisten. Man habe ihm einen Sack über den Kopf gestülpt, damit er nicht sehe, wohin man ihn gebracht habe. Als er zurückgekommen sei, habe er dies unvorsichtigerweise seinen Kollegen erzählt und in der Folge hätten offensichtlich die Kadyrow-Leute erfahren, dass er Rebellen unterstütze. Im Oktober 2011 sei er zusammengeschlagen worden als er mit seinem Auto vom Krankenhaus nach Hause gefahren sei. Später sei dann sein Sohn (der Drittbeschwerdeführer) verschwunden, dies bringe er mit seiner Hilfeleistung in Zusammenhang.

Bei der ebenfalls am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen an, der gemeinsame 17-jährige Sohn sei am 25.11.2011 in die Schule gegangen und nicht mehr nach Hause zurückgekommen. Ihr Mann habe ihr gesagt, er hätte Probleme wegen Patienten, deshalb hätten sie sofort die Heimat verlassen müssen, damit den anderen Kindern nicht auch etwas passiere.

I.2. Am 05.06.2012 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt.römisch eins.2. Am 05.06.2012 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt.

I.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX , Zahlen 1) XXXX ,römisch eins.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zahlen 1) römisch 40 ,

2) XXXX , 4) XXXX und 5) XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, sowie Viert- und Fünftbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung jeweils des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß2) römisch 40 , 4) römisch 40 und 5) römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, sowie Viert- und Fünftbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung jeweils des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). Gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführer jeweils gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.) und die Beschwerdeführer jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.).

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei widersprüchlich und enthalte nicht nachvollziehbare bzw. unrealistische Passagen. Die geltend gemachte Bedrohungssituation entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine Notsituation geraten würden.

I.4. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX , Zahlen 1)römisch eins.4. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zahlen 1)

XXXX ,römisch 40 ,

2) XXXX , 4) XXXX und 5) XXXX , zugestellt am 16.08.2012, wurden fristgerecht am 24.08.2012 Beschwerden erhoben.2) römisch 40 , 4) römisch 40 und 5) römisch 40 , zugestellt am 16.08.2012, wurden fristgerecht am 24.08.2012 Beschwerden erhoben.

I.5. Der Drittbeschwerdeführer, der volljährige Sohn der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 01.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde er niederschriftlich befragt.römisch eins.5. Der Drittbeschwerdeführer, der volljährige Sohn der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 01.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde er niederschriftlich befragt.

Der Drittbeschwerdeführer gab hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, er sei im November 2011 auf dem Heimweg von der Schule von unbekannten Personen für 9 Monate entführt, geschlagen und gefoltert worden. Seine Entführer hätten seinen Vater zwingen wollen, eine eingebrachte Klage beim Europäischen Gerichtshof in Straßburg zurückzuziehen, widrigenfalls der Drittbeschwerdeführer getötet würde. Nachdem sein Vater Geld bezahlt habe, sei er am 27.08.2012 entlassen worden.

I.6. Die Beschwerdevorlagen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, sowie Viert- und Fünftbeschwerdeführer vom 03.09.2012 langten am 06.09.2012 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.6. Die Beschwerdevorlagen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, sowie Viert- und Fünftbeschwerdeführer vom 03.09.2012 langten am 06.09.2012 beim Asylgerichtshof ein.

I.6. Am 06.06.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, wobei der Drittbeschwerdeführer zusammengefasst und sinngemäß angab, er habe bis 2011 mit seinen Eltern in XXXX gelebt, sein Vater habe politisch kandidiert, das habe der Bevölkerung nicht gefallen. Von allen Seiten sei Druck auf die Familie ausgeübt worden, im Frühling 2011 sei eines Nachts das Haus der Familie angezündet worden. Er selbst sei in der Schule von den Lehrern und Mitschülern schlecht behandelt worden.römisch eins.6. Am 06.06.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, wobei der Drittbeschwerdeführer zusammengefasst und sinngemäß angab, er habe bis 2011 mit seinen Eltern in römisch 40 gelebt, sein Vater habe politisch kandidiert, das habe der Bevölkerung nicht gefallen. Von allen Seiten sei Druck auf die Familie ausgeübt worden, im Frühling 2011 sei eines Nachts das Haus der Familie angezündet worden. Er selbst sei in der Schule von den Lehrern und Mitschülern schlecht behandelt worden.

Am 25.11.2011 sei er am Rückweg von der Schule entführt worden. Seine Entführer seien erbarmungslos gewesen und hätten ihn zusammengeschlagen. Man habe ihn wie einen Hund behandelt. Er sei nun in Österreich in psychologischer Betreuung.

Er habe am Tag nach der Entführung erstmals telefonieren dürfen, insgesamt 6 Mal im Verlauf der 9 Monate. Er habe seinem Onkel die Forderung der Entführer ausgerichtet, dass der Vater eine Klage beim EGMR zurückziehen solle. Seine Entführer hätten ihn schwer gefoltert, als sie herausgefunden hätten, dass sein Vater als Arzt im Spital einen Raum für (christliche) Priester organisiert habe. Seine Entführer hätten ihn gegen Lösegeld freigelassen.

I.7. Am 21.06.2013 wurde eine fachärztliche Begutachtung des neurologisch-psychiatrischen Gesundheitszustandes des Drittbeschwerdeführers durchgeführt; die Gutachter stellten in ihrem Gutachten vom 26.06.2013 fest, eine posttraumatische Belastungsstörung sei "nicht mit der notwendigen Sicherheit nachweisbar", die Diagnosekriterien seien nicht erfüllt. Nach Durchsicht der vorliegenden Unterlagen sei davon auszugehen, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung vorlag, diese aber nunmehr unter entsprechender Therapie remittiert sei, "aktuell liegt eine leichtgradige depressive Störung vor".römisch eins.7. Am 21.06.2013 wurde eine fachärztliche Begutachtung des neurologisch-psychiatrischen Gesundheitszustandes des Drittbeschwerdeführers durchgeführt; die Gutachter stellten in ihrem Gutachten vom 26.06.2013 fest, eine posttraumatische Belastungsstörung sei "nicht mit der notwendigen Sicherheit nachweisbar", die Diagnosekriterien seien nicht erfüllt. Nach Durchsicht der vorliegenden Unterlagen sei davon auszugehen, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung vorlag, diese aber nunmehr unter entsprechender Therapie remittiert sei, "aktuell liegt eine leichtgradige depressive Störung vor".

I.8. Für den 14.10.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer erschienen zur Verhandlung.römisch eins.8. Für den 14.10.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer erschienen zur Verhandlung.

I.9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Drittbeschwerdeführers vom 01.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Viertbeschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäßrömisch eins.9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Drittbeschwerdeführers vom 01.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Viertbeschwerdeführer wurde in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Drittbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Drittbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).

I.10. Gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2014 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.10. Gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2014 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

I.11. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zahlenrömisch eins.11. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zahlen

1) XXXX , 2) XXXX ,1) römisch 40 , 2) römisch 40 ,

3) XXXX , 4) XXXX und 5) XXXX , wurden die Beschwerden aller fünf Beschwerdeführer jeweils gemäß § 3 AsylG hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen, die Beschwerden jeweils gemäß § 8 AsylG hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen und jeweils Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide aufgehoben und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG die Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.3) römisch 40 , 4) römisch 40 und 5) römisch 40 , wurden die Beschwerden aller fünf Beschwerdeführer jeweils gemäß Paragraph 3, AsylG hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen, die Beschwerden jeweils gemäß Paragraph 8, AsylG hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen und jeweils Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide aufgehoben und gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG die Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

I.12. Gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015 wurden fristgerecht außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.römisch eins.12. Gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015 wurden fristgerecht außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

I.13. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , XXXX bis XXXX und XXXX , wurden die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu Unrecht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung der Fluchtgründe des Drittbeschwerdeführers verzichtet, sondern sich ausschließlich auf die Aussagen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in der Verhandlung gestützt.römisch eins.13. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 , wurden die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu Unrecht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung der Fluchtgründe des Drittbeschwerdeführers verzichtet, sondern sich ausschließlich auf die Aussagen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in der Verhandlung gestützt.

I.14. Aus einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 07.04.2016 betreffend den Drittbeschwerdeführer geht hervor, dass dieser an einem chronifizierten, sehr leichtgradigen depressiven Stimmungszustand mit subdepressiver Stimmungslage und negativ getönter Befindlichkeit leide. Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht mehr feststellbar.römisch eins.14. Aus einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 07.04.2016 betreffend den Drittbeschwerdeführer geht hervor, dass dieser an einem chronifizierten, sehr leichtgradigen depressiven Stimmungszustand mit subdepressiver Stimmungslage und negativ getönter Befindlichkeit leide. Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht mehr feststellbar.

I.15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.römisch eins.15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, die Deutschprüfung A2 bereist abgelegt zu haben. Er absolviere derzeit die Nostrifikationsprüfungen für die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Arztes. Nach Vollendung dieser Prüfungen beabsichtige er direkt die Prüfung B2 zu machen. Er werde demnächst die Prüfung aus Pharmakologie ablegen. Er habe im Jahr 2013 ein Monat eine Famulatur in XXXX am Spital gemacht. Es sei damals für ihn nicht leicht gewesen, da er noch nicht so gut Deutsch gesprochen habe. Jetzt im Rahmen des Volontariats (drei Monate) im Krankenhaus im Jahr 2016/17 sei es schon viel besser gegangen. Er könne sich jetzt schon sehr gut verständigen.Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, die Deutschprüfung A2 bereist abgelegt zu haben. Er absolviere derzeit die Nostrifikationsprüfungen für die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Arztes. Nach Vollendung dieser Prüfungen beabsichtige er direkt die Prüfung B2 zu machen. Er werde demnächst die Prüfung aus Pharmakologie ablegen. Er habe im Jahr 2013 ein Monat eine Famulatur in römisch 40 am Spital gemacht. Es sei damals für ihn nicht leicht gewesen, da er noch nicht so gut Deutsch gesprochen habe. Jetzt im Rahmen des Volontariats (drei Monate) im Krankenhaus im Jahr 2016/17 sei es schon viel besser gegangen. Er könne sich jetzt schon sehr gut verständigen.

Er habe zwei Schwestern, die seit elf bzw. zwölf Jahren in Österreich lebten. Beide Schwestern seien verheiratet und hätten jeweils zwei Kinder.

Er habe einen guten Bekannten, Franz, mit dem er zwei- bis dreimal pro Woche walken gehe. Weiters besuche er die monatlichen Treffen des XXXX Gesundheitsclubs. Bei diesen Treffen seien etwa 70 bis 80 Personen und sie würden Probleme im Gesundheitsbereich besprechen. Im Rahmen dieser Gesundheitstreffen mache er Blutdruckmessungen und spreche über geeignete Medikamente. Einer seiner Schwerpunkte sei auch die Ernährungsberatung. Es gebe dann auch noch XXXX Konzerte, die er mit seiner Familie ebenso besuche. Er sei wenig in Kontakt mit anderen Tschetschenen, er habe etwa Kontakt mit einem aserbaidschanischen Arzt, der derzeit in einer ähnlichen Situation sei. Er müsse ebenso sein Studium hier in Österreich nostrifizieren. Sie lebten derzeit von der Grundversorgung, welche durch die Volkshilfe ausbezahlt werde.Er habe einen guten Bekannten, Franz, mit dem er zwei- bis dreimal pro Woche walken gehe. Weiters besuche er die monatlichen Treffen des römisch 40 Gesundheitsclubs. Bei diesen Treffen seien etwa 70 bis 80 Personen und sie würden Probleme im Gesundheitsbereich besprechen. Im Rahmen dieser Gesundheitstreffen mache er Blutdruckmessungen und spreche über geeignete Medikamente. Einer seiner Schwerpunkte sei auch die Ernährungsberatung. Es gebe dann auch noch römisch 40 Konzerte, die er mit seiner Familie ebenso besuche. Er sei wenig in Kontakt mit anderen Tschetschenen, er habe etwa Kontakt mit einem aserbaidschanischen Arzt, der derzeit in einer ähnlichen Situation sei. Er müsse ebenso sein Studium hier in Österreich nostrifizieren. Sie lebten derzeit von der Grundversorgung, welche durch die Volkshilfe ausbezahlt werde.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, bereits die A2 Deutschprüfung abgelegt zu haben und derzeit den Kurs B1 zu besuchen. Sie habe bisher in Österreich nicht gearbeitet. Sie kümmere sich um die Kinder und helfe bei den Hausaufgaben. Seit etwa einem Jahr gehe sie einmal die Woche mit einer Freundin zum Frauenturnen. Sie besuche diese Freundin und deren Ehemann auch gemeinsam mit ihrem Mann. Sie habe in Österreich keine Verwandten und wenig Kontakt zu Tschetschenen, außer zu ihren Schwägerinnen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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