TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/24 I413 2183598-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.01.2018

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I413 2183598-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch: RA Edward W. DAIGNEAULT gegen den Bescheid des BFA, RD NÖ Außenstelle St. Pölten vom 14.12.2017, Zl. 821360102-14786802, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch: RA Edward W. DAIGNEAULT gegen den Bescheid des BFA, RD NÖ Außenstelle St. Pölten vom 14.12.2017, Zl. 821360102-14786802, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Algerien, stellte am 30.09.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz unter der Identität XXXX, StA. Algerien, der am 18.10.2012 zurückgewiesen und am 27.10.2012 rechtskräftig wurde.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Algerien, stellte am 30.09.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz unter der Identität römisch 40 , StA. Algerien, der am 18.10.2012 zurückgewiesen und am 27.10.2012 rechtskräftig wurde.

2. Am 11.07.2014 stellte er unter der Identität XXXX, StA: Marokko den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Problemen in seinem Herkunftsstaat begründete.2. Am 11.07.2014 stellte er unter der Identität römisch 40 , StA: Marokko den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Problemen in seinem Herkunftsstaat begründete.

3. Am 30.10.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab in dieser Einvernahme seine Staatsangehörigkeit mit Algerien an, welche er durch Vorlage eines abgelaufenen Reisepasses belegte.

4. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 21.12.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde unter Spruchpunkt VII. gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt VIII. gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.4. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 21.12.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde unter Spruchpunkt römisch sieben. gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt römisch acht. gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig bei der Behörde eingebrachte Beschwerde vom 15.01.2018 (per Telefax um 11:58 Uhr bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt).

6. Mit Schriftsatz vom 17.01.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.01.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug nehmendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der vorgelegten Dokumente fest.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 11.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Problemen in seinem Herkunftsstaat begründete.

1.3. Der Beschwerdeführer ist mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX seit 22.05.2017 verheiratet und hat mit dieser einen Sohn XXXX. Seine Frau erwartet in Kürze sein drittes Kind. Zudem hat er einen weiteren Sohn, XXXX, der in Algerien lebt.1.3. Der Beschwerdeführer ist mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 seit 22.05.2017 verheiratet und hat mit dieser einen Sohn römisch 40 . Seine Frau erwartet in Kürze sein drittes Kind. Zudem hat er einen weiteren Sohn, römisch 40 , der in Algerien lebt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die in Punkt II. 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die in Punkt römisch zwei. 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 18 Abs 5 BFA-VG verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG bzw gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden (vgl etwa VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023, 0024; 30.6.2017, Fr 2017/18/0026; 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, 0285; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278). Nach dieser Bestimmung hat somit das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, innerhalb dieser Frist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG bzw gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023, 0024; 30.6.2017, Fr 2017/18/0026; 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, 0285; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278). Nach dieser Bestimmung hat somit das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, innerhalb dieser Frist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesamt stützt im vorliegenden Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG. Der Beschwerdeführer stammt aus Algerien, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV, BGBl II Nr 177/2009 idF BGBl II Nr 47/2016 (vgl § 1 Z 10 HStV).Das Bundesamt stützt im vorliegenden Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Der Beschwerdeführer stammt aus Algerien, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 47 aus 2016, vergleiche Paragraph eins, Ziffer 10, HStV).

Der Beschwerdeführer hat eine Ehefrau, die österreichische Staatsbürgerin ist, und ein Kind in Österreich. Ein weiteres Kind ist in Erwartung. Damit greift die gegenständliche Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in das Grundrecht auf Familienleben (Art 8 EMRK) ein. Fraglich ist, ob hierdurch eine Verletzung dieses Grundrechts zu befürchten ist. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Zwar erfolgte die Heirat mit seiner Ehefrau erst am 22.05.2017, sohin zu einem Zeitpunkt, an dem dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich, der nur auf seinem Asylantrag beruht, bewusst war. Zudem bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig wurde und dass nicht auszuschließen ist, dass die gegenständliche Ehe nur deswegen geschlossen wurde, um sich ein dauerhaftes Bleiberecht in Österreich zu sichern. Überdies ist der Beschwerdeführer mehrfach straffällig geworden, weshalb dem Interesse des Beschwerdeführers den Ausgang des Verfahrens in Österreich abzuwarten, öffentliche Interessen an einem sofortigen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots im Interesse eines geordneten Vollzuges des Fremdenwesens gegenüberstehen. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer Aufschiebung der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung bis zum rechtskräftigen Ausgang des gegenständlichen Verfahrens erweist sich jedoch im Rahmen der Abwägung aller Interessen als überwiegend, hat doch der Beschwerdeführer ein Kind in Österreich und erwartet er ein weiteres. Durch die sofortige Durchsetzung der bekämpften Entscheidung besteht die von der belangten Behörde nicht beachtete grundsätzliche Möglichkeit der Gefährdung des Kindswohls, was ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf ein Familienleben darstellen könnte. Weil diese Gefahr nicht auszuschließen ist, war im vorliegenden Fall der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.Der Beschwerdeführer hat eine Ehefrau, die österreichische Staatsbürgerin ist, und ein Kind in Österreich. Ein weiteres Kind ist in Erwartung. Damit greift die gegenständliche Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in das Grundrecht auf Familienleben (Artikel 8, EMRK) ein. Fraglich ist, ob hierdurch eine Verletzung dieses Grundrechts zu befürchten ist. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Zwar erfolgte die Heirat mit seiner Ehefrau erst am 22.05.2017, sohin zu einem Zeitpunkt, an dem dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich, der nur auf seinem Asylantrag beruht, bewusst war. Zudem bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig wurde und dass nicht auszuschließen ist, dass die gegenständliche Ehe nur deswegen geschlossen wurde, um sich ein dauerhaftes Bleiberecht in Österreich zu sichern. Überdies ist der Beschwerdeführer mehrfach straffällig geworden, weshalb dem Interesse des Beschwerdeführers den Ausgang des Verfahrens in Österreich abzuwarten, öffentliche Interessen an einem sofortigen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots im Interesse eines geordneten Vollzuges des Fremdenwesens gegenüberstehen. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer Aufschiebung der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung bis zum rechtskräftigen Ausgang des gegenständlichen Verfahrens erweist sich jedoch im Rahmen der Abwägung aller Interessen als überwiegend, hat doch der Beschwerdeführer ein Kind in Österreich und erwartet er ein weiteres. Durch die sofortige Durchsetzung der bekämpften Entscheidung besteht die von der belangten Behörde nicht beachtete grundsätzliche Möglichkeit der Gefährdung des Kindswohls, was ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf ein Familienleben darstellen könnte. Weil diese Gefahr nicht auszuschließen ist, war im vorliegenden Fall der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen.

Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall einer der sonstigen Tatbestände des § 18 Abs 1 BFA-VG heranzuziehen wäre.Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall einer der sonstigen Tatbestände des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG heranzuziehen wäre.

Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

Gegenständlich war gemäß § 13 Abs 5 VwGVG ein Teilerkenntnis (vgl auch § 59 Abs 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da der Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich zu erfolgen hat (vgl zur Erledigungsform VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284). Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht. Ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG iVm § 17 VwGVG war zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt VII. spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint.Gegenständlich war gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG ein Teilerkenntnis vergleiche auch Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG) zu erlassen, da der Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich zu erfolgen hat vergleiche zur Erledigungsform VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284). Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG war zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch sieben. spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint.

Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird gesondert entschieden werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das vorliegende Teilerkenntnis stützt sich auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf die in II.3. A. zitierten Erkenntnisse und weicht von diesen nicht ab. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war bei der Entscheidung über diesen Einzelfall nicht zu lösen und liegt auch nicht vor. Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das vorliegende Teilerkenntnis stützt sich auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf die in römisch zwei.3. A. zitierten Erkenntnisse und weicht von diesen nicht ab. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war bei der Entscheidung über diesen Einzelfall nicht zu lösen und liegt auch nicht vor. Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, ersatzlose
Behebung, Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2183598.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten