Entscheidungsdatum
11.01.2018Norm
AlVG §10Spruch
W 262 2167247-1/14E
Gekürzte Ausfertigung des am 12.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 19.04.2017, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.06.2017, GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 19.04.2017, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.06.2017, GZ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2017 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.12.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist – ab Ausfolgung einer Kopie der Verhandlungsschrift am 12.12.2017 (siehe OZ 12) – nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 12.12.2017 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 12).Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.12.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist – ab Ausfolgung einer Kopie der Verhandlungsschrift am 12.12.2017 (siehe OZ 12) – nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 12.12.2017 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 12).
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, NotstandshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W262.2167247.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.01.2018