TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/11 W207 2175139-1

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Veröffentlicht am 11.01.2018
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Entscheidungsdatum

11.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W207 2175139-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.07.2016, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 16.03.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX, die XXXX mit der BNr. XXXX, die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die XXXX eine Almfutterfläche von 467,99 ha, für die XXXX eine Almfutterfläche von 253,52 ha, für die XXXX eine Almfutterfläche von 65,57 ha und für die XXXX eine Almfutterfläche von 935,06 ha angegeben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 351,41 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 17,46 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,02 ha) ausgegangen, dies bei 16,96 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug entsprechend den vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen somit 16,96 ha, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche; zur Auszahlung gelangten somit 16,96 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 25.06.2014 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Almfutterfläche von 251,78 ha, beantragt waren 467,99 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 216,21 ha.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 07.08.2014 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Almfutterfläche von 190,49 ha, beantragt waren 253,52 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 63,03 ha.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 290,51 gewährt, es erfolgte eine Rückforderung in Höhe von EUR 60,90 (davon EUR 40,60 als Abzug Flächensanktion). Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 17,45 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,01 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 15,98 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 12,54 ha. Es wurde – ausgehend von 16,96 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - eine Differenzfläche von 0,98 ha festgestellt. Zur Auszahlung gelangten somit 15,98 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 07.08.2014 (auf der XXXX mit der BNr. XXXX am 07.08.2014) seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche – unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müsse. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 194,78 gewährt, es erfolgte eine Rückforderung in Höhe von EUR 95,73 (EUR 104,42 wurden als Flächensanktion ausgewiesen). Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 17,45 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,01 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 14,44 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 11,00 ha. Es wurde – ausgehend von den 16,96 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - eine Differenzfläche von 2,52 ha festgestellt. Zur Auszahlung gelangten somit 14,44 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen (nunmehr auch unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX mit der BNr.

XXXX am 25.06.2014) seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche – unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müsse. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 01.09.2015 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Almfutterfläche von 670,72 ha, beantragt waren 935,06 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 264,34 ha.

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 28.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 194,78 ausgesprochen. Ein Betrag in Höhe von EUR 285,52 wurde als Flächensanktion ausgewiesen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 17,45 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 13,78 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 14,01 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 10,34 ha zugrunde gelegt. Zur Auszahlung hätten somit 13,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen sollen. Es wird in diesem Bescheid – ausgehend von den 16,96 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - eine Differenzfläche von 3,18 ha ausgewiesen. Aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen (nunmehr auch unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX mit der BNr.

XXXX am 01.09.2015) seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden (Flächensanktion). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 01.08.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin wird beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des angefochtenen Abänderungsbescheides, andernfalls

2. die Abänderung des angefochtenen Abänderungsbescheides in der Weise, dass die eingereichte MOG-Erklärung zur Alm mit der BNr. XXXX berücksichtigt werde und jedenfalls keine Flächensanktionen verfügt werden,

3. die Abänderung des angefochtenen Abänderungsbescheides in der Weise, dass die ZA im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden.

Der Beschwerdeführer habe seine Tiere im Jahr 2011 ausschließlich auf Gemeinschaftsalmen aufgetrieben. Die gesetzliche Änderung, dass gegen Auftreiber auf Gemeinschaftsalmen keine Sanktionen verhängt werden, müsse auch für seinen Betrieb gelten.

Im Rahmen der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" vom 01.08.2016 betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX vor.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2017 zur Entscheidung vor. In dieser Vorlage führt die AMA unter dem Punkt "Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde" aus, dass die eingereichte Erklärung gem. §8i-MOG für die Alm XXXX seitens der AMA berücksichtigt worden sei. Für die anderen Almen sei keine Sanktionsfreistellung (§8i-Erklärung, Task-Force-Bestätigung,..) beantragt worden. Auch durch die Sanktionsfreistellung für die Alm XXXX bestehe weiterhin ein Abweichungsprozentsatz von über 20 %. Die sanktionsrelevante Abweichung reduziere sich von 23,0469 % auf 21,7707%, die 100%ige Kürzung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 bleibe somit bestehen. Da es keine Änderungen der ZA oder des Auszahlungsbetrages gebe, sei keine Beschwerdevorentscheidung generiert worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX, die XXXX mit der BNr. XXXX, die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die XXXX eine Almfutterfläche von 467,99 ha, für die XXXX eine Almfutterfläche von 253,52 ha, für die XXXX eine Almfutterfläche von 65,57 ha und für die XXXX eine Almfutterfläche von 935,06 ha angegeben.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 351,41 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 17,46 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,02 ha) ausgegangen, dies bei 16,96 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug somit 16,96 ha, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche; zur Auszahlung gelangten somit 16,96 flächenbezogene Zahlungsansprüche.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 25.06.2014 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Almfutterfläche von 251,78 ha, beantragt waren 467,99 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 216,21 ha.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 07.08.2014 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Almfutterfläche von 190,49 ha, beantragt waren 253,52 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 63,03 ha.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 290,51 gewährt, es erfolgte eine Rückforderung in Höhe von EUR 60,90 (davon EUR 40,60 als Abzug Flächensanktion). Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 17,45 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,01 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 15,98 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 12,54 ha. Es wurde – ausgehend von 16,96 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - eine Differenzfläche von 0,98 ha festgestellt (insgesamt zwar 1,47 ha, dies aber abzüglich 0,49 ha, da für die Berechnung maximal die Fläche, die der Zahl der Zahlungsansprüche entspricht, berücksichtigt werden kann). Zur Auszahlung gelangten somit 15,98 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (auf der XXXX mit der BNr. XXXX am 07.08.2014) wurden Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche – unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden musste.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 194,78 gewährt, es erfolgte eine Rückforderung in Höhe von EUR 95,73 (EUR 104,42 wurden als Flächensanktion ausgewiesen). Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 17,45 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,01 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 14,44 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 11,00 ha. Es wurde – ausgehend von 16,96 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - eine Differenzfläche von 2,52 ha festgestellt. Zur Auszahlung gelangten somit 14,44 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen (nunmehr auch unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX mit der BNr.

XXXX am 25.06.2014) wurden Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche – unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden musste.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 01.09.2015 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Almfutterfläche von 670,72 ha, beantragt waren 935,06 ha. Somit ergab sich eine Gesamtdifferenzfläche von 264,34 ha; bezogen auf den Beschwerdeführer ergab dies für das Antragsjahr 2011 betreffend die XXXX eine fiktive anteilige Almfutterflächendifferenz von 0,66 ha.

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 28.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 194,78 ausgesprochen. Ein Betrag in Höhe von EUR 285,52 wurde als Flächensanktion ausgewiesen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 17,45 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 13,78 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 14,01 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 10,34 ha zugrunde gelegt. Zur Auszahlung hätten somit 13,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen sollen. Es wird in diesem Bescheid – ausgehend von 16,96 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - eine Differenzfläche von 3,18 ha ausgewiesen, dies nunmehr auch unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX mit der BNr. XXXX am 01.09.2015.

Am 01.08.2016 übermittelte der Beschwerdeführer (im Rahmen der erhobenen Beschwerde) eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX.

Bei Berücksichtigung der "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" und damit einhergehender Sanktionsfreistellung betreffend die XXXX ergibt sich (unter Berücksichtigung der Rundungsdifferenzen) unter Abzug der diese Alm betreffenden fiktiven anteiligen Almfutterflächendifferenz von 0,66 von der beantragten beihilfefähigen Gesamtfläche von 17,45 ha in Folge eine geringere beihilfefähige Fläche als die vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüche, nämlich 16,78 ha. Die bei Berücksichtigung der "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX bestehende und zu berücksichtigende Differenzfläche beträgt unter Berücksichtigung der Rundungsdifferenzen daher 3,00 ha. Im gegenständlichen Fall wird in Übereinstimmung mit den Berechnungen der belangten Behörde (insbesondere in der Stellungnahme von 08.01.2018) eine zu berücksichtigende beantragte Gesamtfläche von 16,78 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 13,78 ha und somit eine Differenzfläche von 3,00 ha zu Grunde gelegt.

Es wird festgestellt, dass auf Grundlage der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen insgesamt Flächenabweichungen von über 20 % bestehen. In diesem Zusammenhang wird weiters festgestellt, dass dies auch unter Berücksichtigung der eingereichten Erklärung gem. §8i-MOG für die XXXX mit der BNr. XXXX gilt. Auch bei Sanktionsfreistellung für die XXXX – also unter Abzug der fiktiven anteiligen Almfutterflächendifferenz betreffend die XXXX von 0,66 ha - besteht dennoch insgesamt ein Abweichungsprozentsatz von über 20 %. Die sanktionsrelevante Abweichung reduziert sich von 23,0469 % auf 21,7707%. Der Ausschluss der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 bleibt somit bestehen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und aus der nachvollziehbaren Aufschlüsselung der Berechnungen der AMA vom 08.01.2018. Der Sachverhalt blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrollen wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen als erwiesen anzusehen ist.

Ebenso wurden – insbesondere betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX - keine ausreichend konkreten Angaben gemacht, warum von einem fehlenden Verschulden bezüglich der ausgesprochenen Rückforderung auszugehen sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2 [...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§§ 8i Abs. 1 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 im angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer ursprünglich zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche von 16,96 ursprünglich zutreffend eine Differenzfläche von 3,18 ha festgestellt. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Beschwerde vom Beschwerdeführer vorgelegten "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" vom 01.08.2016 betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX und einer diesbezüglichen Sanktionsfreistellung ergibt sich nunmehr eine beantragte Gesamtfläche von 16,78 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 13,78 ha und eine Differenzfläche von 3,00 ha.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei den im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die genannte Bestimmung durch § 8i MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

Am 01.08.2016 übermittelte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX.

Auch bei Sanktionsfreistellung der Differenzfläche betreffend die XXXX – also unter Abzug der fiktiven anteiligen Almfutterflächendifferenz betreffend die XXXX von 0,66 ha – wegen mangelnden Verschuldens in Bezug auf die Fehlbeantragung bei der XXXX besteht dennoch insgesamt ein Abweichungsprozentsatz von über 20 %. Unter Nichtberücksichtigung der sanktionsfrei gestellten Differenzfläche von 0,66 ha betreffend die XXXX beträgt die vorwerfbare Differenzfläche 3,01 ha (1,47 ha Differenzfläche betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX sowie 1,54 ha Differenzfläche betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX [wobei 0,49 ha nicht mehr wie ursprünglich wegen des Minimums der Zahlungsansprüche in Abzug zu bringen sind]), gerundet 3,00 ha.

Ausgehend von der Berechnungsgrundlage der festgestellten Gesamtfläche von 13,78 ha liegt auch bei der Differenzfläche von 3,00 ha eine Flächenabweichung von über 20 % vor, dies also auch unter Berücksichtigung der eingereichten Erklärung gemäß §8i-MOG für die XXXX mit der BNr. XXXX und der damit für die Flächendifferenz von 0,66 ha verbundenen Sanktionsfreistellung. Für die weiteren Almen, auf die der Beschwerdeführer auftreibt, liegen keine Erklärungen gemäß §8i-MOG vor.

Der Ausschluss der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 bleibt somit trotz der vorliegenden Erklärung gemäß §8i-MOG betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX bestehen, die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,
Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W207.2175139.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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