RS Vwgh 2017/11/23 Ra 2017/22/0081

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Veröffentlicht am 23.11.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
AVG §45;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §30 Abs1;
NAG 2005 §47;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Mit der Entscheidung im anhängigen Scheidungsverfahren wird über die (Berechtigung der) Scheidungsklage (wegen Verschuldens) abgesprochen. Es ist zwar möglich, dass die Begründung eines derartigen Scheidungsurteils Ausführungen enthält, die Rückschlüsse auf das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) eines Familienlebens des Drittstaatsangehörigen mit seinem Ehepartner zulassen. Im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens einer Aufenthaltsehe ist es zulässig, Ermittlungen anderer Behörden zu verwerten (vgl. VwGH 5.10.2010, 2008/22/0776; VwGH 22.3.2011, 2011/18/0023). Das ändert aber nichts daran, dass ein die Aufenthaltstitelbehörde bindender Abspruch über das Führen (bzw. Nichtführen) eines Familienlebens in einem hier gegenständlichen Urteil nicht getroffen wird und demnach keine Vorfrage iSd § 38 AVG, die vom Gericht in dem im Aussetzungsbeschluss zitierten Verfahren nach dem NAG 2005 als Hauptfrage zu entscheiden ist, vorliegt. Somit lagen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 38 AVG nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220081.L09

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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