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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/03/0093Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen der Agesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Schneider & Schneider Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Stephansplatz 8a, gegen die Beschlüsse vom 8. Juli 2016, 1) Zl. VGW-101/V/042/6546/2016-1 (protokolliert zu Ra 2017/03/0092) und 2) Zl. VGW-101/V/042/6547/2016 (protokolliert zu Ra 2017/03/0093), des Verwaltungsgerichts Wien, betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einer Angelegenheit nach dem Kraftfahrliniengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Parteien: 1. H GesmbH in G, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4 (zu Ra 2017/03/0092), 2. L d.o.o. in U, vertreten durch Dr. Wolfgang Punz, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 44/7 (zu Ra 2017/03/0093)), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit den angefochtenen Beschlüssen hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung von Beschwerden der revisionswerbenden Partei gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils vom 8. Juli 2015, mit denen den mitbeteiligten Parteien Konzessionen für eine internationale Kraftfahrlinie erteilt worden waren, ausgeschlossen.
2 Die mit den vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheiden erteilten Konzessionen hatten jeweils eine Laufzeit bis zum 5. Juni 2017.
3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
4 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259).
5 Ein solcher Fall liegt hier vor: die Konzessionen, deren Erteilung an die mitbeteiligten Parteien die revisionswerbende Partei mit Beschwerden an das Verwaltungsgericht bekämpft hatte, sind mittlerweile - nach Erhebung der Revision - ausgelaufen, sodass die mitbeteiligten Parteien zur Ausübung dieser Konzessionen nicht mehr berechtigt sind. Damit besteht für die revisionswerbende Partei auch kein rechtliches Interesse mehr an der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden.
6 Die Revisionsverfahren waren daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
7 Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beschlüsse nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 20. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030092.L00.1Im RIS seit
23.01.2018Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018