TE Vwgh Beschluss 2018/1/11 Ra 2017/02/0261

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Veröffentlicht am 11.01.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Strasser, über die Revision des T in M, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/1/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. Oktober 2017, Zl. LVwG-S-1606/001-2017, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Horn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Dem Revisionswerber ist zuzustimmen, wenn er bei vermuteter Alkoholisierung eine Atemluftuntersuchung nur bei Verdacht des Lenkens, nicht aber bei Verdacht der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges für zulässig erachtet (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/02/0086).

5 Allerdings ist das Verwaltungsgericht nicht vom Verdacht der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges durch den Revisionswerber ausgegangen, sondern - nicht zuletzt auf der Grundlage dessen eigener Aussage (Verhandlungsschrift vom 6. September 2017) - vom Verdacht des Lenkens, bei dem - bei Zutreffen der anderen Voraussetzungen - die Atemluftuntersuchung zulässig ist.

6 Da der Revisionswerber bei seinen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist, werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung für den vorliegenden Fall zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Jänner 2018

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020261.L00

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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