TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/10 W233 2128409-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W233 2128408-1/14E

W233 2128409-1/12E

W233 2128407-1/8E

W233 2179090-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX Staatsangehöriger der Republik Tadschikistan, 2.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Republik Tadschikistan, 3.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Republik Tadschikistan und 4.) XXXX , geboren am XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.05.2016, Zln. IFA 1072170907, Verf. Zl. 150620559 (ad 1.), IFA 1072171000, Verf. Zl. 150620567 (ad 2.), IFA 1092082800, Verf. Zl. 151609600 (ad 3.), sowie vom 07.11.2017, Zl. IFA 1165494407, Verf. Zl. 170990393 (ad 4.) - zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. römisch 40 FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehöriger der Republik Tadschikistan, 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige der Republik Tadschikistan, 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Republik Tadschikistan und 4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.05.2016, Zln. IFA 1072170907, Verf. Zl. 150620559 (ad 1.), IFA 1072171000, Verf. Zl. 150620567 (ad 2.), IFA 1092082800, Verf. Zl. 151609600 (ad 3.), sowie vom 07.11.2017, Zl. IFA 1165494407, Verf. Zl. 170990393 (ad 4.) - zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF 1) ist der Vater des Dritt- (BF 3) und Viertbeschwerdeführers (BF 4) sowie der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (BF 2), welche als Mutter der gemeinsamen minderjährigen Söhne auch zugleich als deren gesetzliche Vertreterin fungiert. Sämtliche im Verfahren befindlichen Asylwerber sind Staatsangehörige der Republik Tadschikistan. Der Erst- sowie die Zweitbeschwerdeführerin haben gemeinsam im Mai 2015 ihr Herkunftsland verlassen und sind legal am Luftweg über Minsk/Belarus direkt nach Österreich gereist. Beim Dritt- respektive Viertgenannten handelt es sich um die gemeinsamen nachgeborenen Söhne, welche am XXXX beziehungsweise XXXX im Bundesgebiet auf die Welt kamen. Am 07. Juni 2015 brachten die Eltern ihre eigenen Anträge auf internationalen Schutz ein, der Drittgenannte über seine gesetzliche Vertreterin hingegen erst am 23.10.2015, der Viertgenannte am selben Wege nunmehr zuletzt am 24.08.2017.1.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF 1) ist der Vater des Dritt- (BF 3) und Viertbeschwerdeführers (BF 4) sowie der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (BF 2), welche als Mutter der gemeinsamen minderjährigen Söhne auch zugleich als deren gesetzliche Vertreterin fungiert. Sämtliche im Verfahren befindlichen Asylwerber sind Staatsangehörige der Republik Tadschikistan. Der Erst- sowie die Zweitbeschwerdeführerin haben gemeinsam im Mai 2015 ihr Herkunftsland verlassen und sind legal am Luftweg über Minsk/Belarus direkt nach Österreich gereist. Beim Dritt- respektive Viertgenannten handelt es sich um die gemeinsamen nachgeborenen Söhne, welche am römisch 40 beziehungsweise römisch 40 im Bundesgebiet auf die Welt kamen. Am 07. Juni 2015 brachten die Eltern ihre eigenen Anträge auf internationalen Schutz ein, der Drittgenannte über seine gesetzliche Vertreterin hingegen erst am 23.10.2015, der Viertgenannte am selben Wege nunmehr zuletzt am 24.08.2017.

1.2. Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, am 07.06.2015 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, gemeinsam mit seiner Gattin das Heimatland verlassen zu haben, da, nachdem er mit seiner Ehefrau am 13.04.2015 für die Partei "HIZBI NAHZAT ISLAMI" Plakate angebracht hätte, die Polizei seine Ehegattin zwei Tage später hätte festnehmen wollen, was er hätte verhindern wollen und dabei einen Polizisten niedergeschlagen hätte. Die Polizisten hätten sie sodann zur Dienststelle gebracht und dort einem Verhör unterzogen. Anschließend seien sie beide wieder freigelassen worden, wenngleich unter der Ankündigung, wonach die Asylwerber noch "Probleme bekommen würden (Seite 11 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des BF 1)." Zudem brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass der Umstand, dass seine als Trainerin arbeitende Frau ein Kopftuch trage, in ihrem Herkunftsstaat nicht toleriert werden würde. Aus diesem Grunde hätten sie Tadschikistan verlassen. Zu ihrer Fluchtroute befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass ihnen der Verein " XXXX " ein gefälschtes Schengenvisum organisiert hätte.1.2. Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, am 07.06.2015 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, gemeinsam mit seiner Gattin das Heimatland verlassen zu haben, da, nachdem er mit seiner Ehefrau am 13.04.2015 für die Partei "HIZBI NAHZAT ISLAMI" Plakate angebracht hätte, die Polizei seine Ehegattin zwei Tage später hätte festnehmen wollen, was er hätte verhindern wollen und dabei einen Polizisten niedergeschlagen hätte. Die Polizisten hätten sie sodann zur Dienststelle gebracht und dort einem Verhör unterzogen. Anschließend seien sie beide wieder freigelassen worden, wenngleich unter der Ankündigung, wonach die Asylwerber noch "Probleme bekommen würden (Seite 11 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des BF 1)." Zudem brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass der Umstand, dass seine als Trainerin arbeitende Frau ein Kopftuch trage, in ihrem Herkunftsstaat nicht toleriert werden würde. Aus diesem Grunde hätten sie Tadschikistan verlassen. Zu ihrer Fluchtroute befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass ihnen der Verein " römisch 40 " ein gefälschtes Schengenvisum organisiert hätte.

Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Rahmen ihrer Ersteinvernahme am selben Tag weitgehend das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers. Demnach wäre sie am 15.04.2015, zwei Tage nach einer Plakatieraktion für die zuvor genannte islamische Partei von Sicherheitsbeamten festgenommen worden. Sie wäre von den Polizisten an den Haaren bis zu einem Auto gezerrt worden, was ihr Gatte hätte verhindern wollen und dabei einen der Polizisten geschlagen hätte. Sie wären sodann zur Polizei gebracht und verhört worden und hätten ihnen die Polizisten mitgeteilt, dass sie und ihr Mann Probleme bekommen würden. Zudem hätte sie als Trainerin immer ein Kopftuch getragen, was jedoch nicht toleriert worden wäre, weshalb sie sich zusammen mit ihrem Ehemann zum Verlassen der Heimat entschlossen habe.

Beide Beschwerdeführer führten auf die Frage, was sie im Falle ihrer Rückkehr nach Tadschikistan befürchten an, dass sie um ihr Leben fürchten.

1.3. Der am XXXX nachgeborene Drittasylwerber stellte mit Schriftsatz vom 20.10.2015, der am XXXX nachgeborene Viertgenannte mit Schreiben vom 24.08.2017, jeweils über ihre gesetzliche Stellvertreterin und Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz. Inhaltlich wurden beide Male keine gesonderten individuellen Fluchtgründe ins Treffen geführt, sondern lediglich auf das laufende Verfahren der Eltern Bezug genommen.1.3. Der am römisch 40 nachgeborene Drittasylwerber stellte mit Schriftsatz vom 20.10.2015, der am römisch 40 nachgeborene Viertgenannte mit Schreiben vom 24.08.2017, jeweils über ihre gesetzliche Stellvertreterin und Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz. Inhaltlich wurden beide Male keine gesonderten individuellen Fluchtgründe ins Treffen geführt, sondern lediglich auf das laufende Verfahren der Eltern Bezug genommen.

1.4. In weiterer Folge wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am 02.05.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingehend zu ihren Ausreisemotiven befragt. Hinsichtlich seiner Familienverhältnisse befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, in seinem Herkunftsland noch über seine Mutter, zwei Schwestern sowie diverse Onkel und Tanten zu verfügen. Außerhalb Tadschikistans würden demgegenüber keine Verwandten leben. Zu seinen in der Heimat verbliebenen Angehörigen pflege er zweimal pro Woche über WhatsApp regelmäßigen Kontakt. Befragt, ob er einer politischen Partei angehöre, führte er aus, dass er Mitglied der "GRUPPE 24" sei, er jedoch weder über ein Parteibuch noch einen Parteiausweis verfüge, da es solche nicht gäbe. Diese Organisation, werde offiziell als extremistisch eingestuft und wäre sohin verboten. Nachgefragt, welche Tätigkeiten er in dieser Partei genau ausgeübt habe, führte er aus, dass er in Tadschikistan keine Tätigkeiten für diese Partei ausgeübt, sondern nur ein Sympathisant dieser Partei gewesen wäre und den Parteiradiosender " XXXX " gehört hätte. Allerdings hätte er am 10.10.2014 an einer Demonstration in Duschanbe teilgenommen, die nach einer gewissen Zeit von der Polizei und der Feuerwehr mit Wasserwerfern bekämpft und aufgelöst worden wäre.1.4. In weiterer Folge wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am 02.05.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingehend zu ihren Ausreisemotiven befragt. Hinsichtlich seiner Familienverhältnisse befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, in seinem Herkunftsland noch über seine Mutter, zwei Schwestern sowie diverse Onkel und Tanten zu verfügen. Außerhalb Tadschikistans würden demgegenüber keine Verwandten leben. Zu seinen in der Heimat verbliebenen Angehörigen pflege er zweimal pro Woche über WhatsApp regelmäßigen Kontakt. Befragt, ob er einer politischen Partei angehöre, führte er aus, dass er Mitglied der "GRUPPE 24" sei, er jedoch weder über ein Parteibuch noch einen Parteiausweis verfüge, da es solche nicht gäbe. Diese Organisation, werde offiziell als extremistisch eingestuft und wäre sohin verboten. Nachgefragt, welche Tätigkeiten er in dieser Partei genau ausgeübt habe, führte er aus, dass er in Tadschikistan keine Tätigkeiten für diese Partei ausgeübt, sondern nur ein Sympathisant dieser Partei gewesen wäre und den Parteiradiosender " römisch 40 " gehört hätte. Allerdings hätte er am 10.10.2014 an einer Demonstration in Duschanbe teilgenommen, die nach einer gewissen Zeit von der Polizei und der Feuerwehr mit Wasserwerfern bekämpft und aufgelöst worden wäre.

Zudem habe er auch noch die Partei "ISLAMISCHE PARTEI DER WIEDERGEBURT" unterstützt, nicht zuletzt aufgrund deren Sponsorentätigkeit für den Sportverein seiner Ehefrau. Die Identifikation mit den Zielen dieser Bewegung hätte den Erstasylwerber letztlich auch dazu veranlasst, im Vorfeld der Parlamentswahlen am 01.03.2015 gemeinsam mit seiner Gattin Wahlplakate in der Öffentlichkeit anzubringen. Während dieser Tätigkeit wären sie von Polizisten ertappt und gefragt worden, weshalb sie derartige Aushänge verbreiten würden. Nachdem die beiden Beschwerdeführer ihre Sympathie zu der entsprechenden politischen Bewegung offen bekannt hätten, wären sie zur Offenlegung ihrer Identitäten aufgefordert worden. In Ermangelung entsprechender Personaldokumente hätte man sie zur Polizeiinspektion mitgenommen und ihre Daten aufgenommen. In weiterer Folge wäre ihnen das verbliebene Werbematerial abgenommen und beiden für die Zukunft das nochmalige Plakatieren untersagt worden. "Danach durften wir nach Hause zurückkehren (Seite 65 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des BF1)." Wenige Tage später wäre seine Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin, an ihrer Arbeitsstelle von Polizeibeamten aufgesucht und dazu aufgefordert worden, die Polizisten zu einem Verhör zu begleiten. Seine Ehefrau hätte sich geweigert und eine Ladung verlangt. Die Polizisten hätten seine Frau mit Gewalt in ein Auto zerren wollen und wäre er Zeuge dieses Vorfalls geworden, da er zu diesem Zeitpunkt seine Ehefrau von der Arbeit hätte abholen wollen. Er hätte nicht ruhig zusehen können und hätte daher auf den Polizisten, der seine Frau gezogen hätte, eingeschlagen. Dem zweiten Polizisten wäre es aber gelungen, ihn zu überwältigen und ihm Handschellen anzulegen. In zwei unterschiedlichen Räumlichkeiten der Sicherheitsdienststelle getrennt voneinander befragt, hätte man ihn mit Gummistöcken geschlagen, beschimpft und anschließend seinen Bart abrasiert. Allerdings wären sie beide einige Stunden später wieder freigelassen worden und sie wären mit einem Taxi nach Hause gefahren. Dieses Erlebnis hätte sie beide jedoch in ihrem Entschluss bestärkt, Tadschikistan dauerhaft zu verlassen. Bis zu ihrer Ausreise aus Tadschikistan am 18.05.2015 hätten sie an ihrer Adresse gelebt und wäre weder nach ihnen gefahndet noch gegen sie Anklage erhoben worden. Auch die Ausreise aus Tadschikistan wäre auf legalem Wege erfolgt, wenngleich sich der Präsident des XXXX Vereins dadurch als hilfreich erwiesen hätte, indem er sie beide für die Ende Mai 2015 stattgefundenen internationalen Meisterschaften in XXXX als Teilnehmer nominiert hätte. Sie wären zuerst gemeinsam mit der Gruppe des XXXX Vereins nach Kasachstan gereist und hätten sie sich an der österreichischen Botschaft in Astana in Kasachstan ihre Dokumente besorgt. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Erstbeschwerdeführer entweder zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder sogar ermordet zu werden. Dies nicht zuletzt angesichts seiner anhaltenden Aktivitäten von Österreich aus. So habe er seit seiner Einreise bereits mit anderen im österreichischen Bundesgebiet befindlichen Mitgliedern der "GRUPPE 24" zwei Demonstrationen organisiert und betätige er sich über sein Mobiltelefon sogar als Moderator des Internetradios " XXXX ".Zudem habe er auch noch die Partei "ISLAMISCHE PARTEI DER WIEDERGEBURT" unterstützt, nicht zuletzt aufgrund deren Sponsorentätigkeit für den Sportverein seiner Ehefrau. Die Identifikation mit den Zielen dieser Bewegung hätte den Erstasylwerber letztlich auch dazu veranlasst, im Vorfeld der Parlamentswahlen am 01.03.2015 gemeinsam mit seiner Gattin Wahlplakate in der Öffentlichkeit anzubringen. Während dieser Tätigkeit wären sie von Polizisten ertappt und gefragt worden, weshalb sie derartige Aushänge verbreiten würden. Nachdem die beiden Beschwerdeführer ihre Sympathie zu der entsprechenden politischen Bewegung offen bekannt hätten, wären sie zur Offenlegung ihrer Identitäten aufgefordert worden. In Ermangelung entsprechender Personaldokumente hätte man sie zur Polizeiinspektion mitgenommen und ihre Daten aufgenommen. In weiterer Folge wäre ihnen das verbliebene Werbematerial abgenommen und beiden für die Zukunft das nochmalige Plakatieren untersagt worden. "Danach durften wir nach Hause zurückkehren (Seite 65 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des BF1)." Wenige Tage später wäre seine Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin, an ihrer Arbeitsstelle von Polizeibeamten aufgesucht und dazu aufgefordert worden, die Polizisten zu einem Verhör zu begleiten. Seine Ehefrau hätte sich geweigert und eine Ladung verlangt. Die Polizisten hätten seine Frau mit Gewalt in ein Auto zerren wollen und wäre er Zeuge dieses Vorfalls geworden, da er zu diesem Zeitpunkt seine Ehefrau von der Arbeit hätte abholen wollen. Er hätte nicht ruhig zusehen können und hätte daher auf den Polizisten, der seine Frau gezogen hätte, eingeschlagen. Dem zweiten Polizisten wäre es aber gelungen, ihn zu überwältigen und ihm Handschellen anzulegen. In zwei unterschiedlichen Räumlichkeiten der Sicherheitsdienststelle getrennt voneinander befragt, hätte man ihn mit Gummistöcken geschlagen, beschimpft und anschließend seinen Bart abrasiert. Allerdings wären sie beide einige Stunden später wieder freigelassen worden und sie wären mit einem Taxi nach Hause gefahren. Dieses Erlebnis hätte sie beide jedoch in ihrem Entschluss bestärkt, Tadschikistan dauerhaft zu verlassen. Bis zu ihrer Ausreise aus Tadschikistan am 18.05.2015 hätten sie an ihrer Adresse gelebt und wäre weder nach ihnen gefahndet noch gegen sie Anklage erhoben worden. Auch die Ausreise aus Tadschikistan wäre auf legalem Wege erfolgt, wenngleich sich der Präsident des römisch 40 Vereins dadurch als hilfreich erwiesen hätte, indem er sie beide für die Ende Mai 2015 stattgefundenen internationalen Meisterschaften in römisch 40 als Teilnehmer nominiert hätte. Sie wären zuerst gemeinsam mit der Gruppe des römisch 40 Vereins nach Kasachstan gereist und hätten sie sich an der österreichischen Botschaft in Astana in Kasachstan ihre Dokumente besorgt. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Erstbeschwerdeführer entweder zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder sogar ermordet zu werden. Dies nicht zuletzt angesichts seiner anhaltenden Aktivitäten von Österreich aus. So habe er seit seiner Einreise bereits mit anderen im österreichischen Bundesgebiet befindlichen Mitgliedern der "GRUPPE 24" zwei Demonstrationen organisiert und betätige er sich über sein Mobiltelefon sogar als Moderator des Internetradios " römisch 40 ".

Ebenfalls am selben Tag niederschriftlich vor der Erstinstanz einvernommen, präsentierte die Zweitbeschwerdeführerin Personaldokumenten zum Beweis jener anlässlich ihrer Antragstellung ins Treffen geführten Personaldaten. Ihre Eltern würden ebenso wie ihr Bruder und eine Schwester weiterhin in Tadschikistan leben. Lediglich eine weitere Schwester habe ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und handle es sich hiebei um die Türkei. Wenngleich selbst offiziell keiner politischen Partei zugehörig, hätte sie sich dennoch für die Partei "ISLAMISCHE WIEDERGEBURT" engagiert. Konkret habe sie Flugblätter für diese politische Gruppierung verteilt. Ihr Gatte sei Mitglied der "GRUPPE 24". Aktuell werde nicht nach ihr gefahndet und wäre auch kein Gerichtsverfahren gegen ihre Person anhängig. In der Vergangenheit hätte man sie jedoch schon einmal verhaftet und zwar in Duschanbe anlässlich einer Plakataktion für die zuvor genannte Partei. Konkret sei die Aktion von Polizisten beobachtet worden, welche in weiterer Folge sie und ihren Gatten auf die Sicherheitsdienststelle zur Vernehmung gebracht hätten. Nach einer Verwarnung, derartige Werbestrategien in Hinkunft zu unterlassen, wären sie aber wieder freigelassen worden. Zwei bis drei Tage später wäre sie von der Polizei an ihrer Arbeitsstelle nach dem Training kontaktiert und aufgefordert worden mit zu kommen. Sie hätte die Polizisten nach dem Grund dafür bzw. nach einer Ladung gefragt. Ihr wäre jedoch keine Ladung ausgehändigt, sondern wäre sie von einem Polizisten am Kopftuch gepackt worden. Sie habe dann die Stimme ihres Mannes gehört, der mit einem der Polizisten ein Handgemenge gehabt hätte und dem in der Folge Handschellen angelegt worden wären. Sie wären sodann zur Polizeizentrale überstellt worden, wo man sie dann in unterschiedliche Zimmer aufgeteilt hätte. Sie selbst wäre zwar in keiner Weise physisch attackiert worden, aber habe man sie bedroht. Nach einigen Stunden wären sie wieder auf freien Fuß gesetzt worden und wäre ihr beim Hinausgehen aufgefallen, dass ihr Ehemann keinen Bart mehr getragen habe. Ihr Ehemann hätte sich dazu aber nicht äußern wollen bzw. ihr nicht erzählt was mit ihm geschehen wäre, da sie zu diesem Zeitpunkt bereist schwanger gewesen wäre. Bereits vor den eben geschilderten Vorfall habe es Probleme gegeben, zumal sie stets ein Kopftuch –auch während XXXX – Meisterschaften – getragen hätte. Wenngleich auch nach der kurzfristigen Festnahme seitens der tadschikischen Behörden keinerlei weitere Schritte hinsichtlich einer allfälligen Fahndung oder Anklageerhebung gesetzt worden wären, hätten sie sich dennoch dazu entschlossen, nunmehr endgültig ihr Heimatland zu verlassen. Die Ausreise sei am legalen Wege unter Heranziehung der authentischen Namen und Papiere erfolgt. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie große Probleme bekommen würde. Wenngleich international bekannt, müsse sie in Tadschikistan vielerlei Benachteiligungen hinnehmen. Zudem leider der Drittbeschwerdeführer an einer Krankheit namens XXXX , deren Behandlung in Tadschikistan nicht in der Form wie hier in Österreich möglich sei.Ebenfalls am selben Tag niederschriftlich vor der Erstinstanz einvernommen, präsentierte die Zweitbeschwerdeführerin Personaldokumenten zum Beweis jener anlässlich ihrer Antragstellung ins Treffen geführten Personaldaten. Ihre Eltern würden ebenso wie ihr Bruder und eine Schwester weiterhin in Tadschikistan leben. Lediglich eine weitere Schwester habe ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und handle es sich hiebei um die Türkei. Wenngleich selbst offiziell keiner politischen Partei zugehörig, hätte sie sich dennoch für die Partei "ISLAMISCHE WIEDERGEBURT" engagiert. Konkret habe sie Flugblätter für diese politische Gruppierung verteilt. Ihr Gatte sei Mitglied der "GRUPPE 24". Aktuell werde nicht nach ihr gefahndet und wäre auch kein Gerichtsverfahren gegen ihre Person anhängig. In der Vergangenheit hätte man sie jedoch schon einmal verhaftet und zwar in Duschanbe anlässlich einer Plakataktion für die zuvor genannte Partei. Konkret sei die Aktion von Polizisten beobachtet worden, welche in weiterer Folge sie und ihren Gatten auf die Sicherheitsdienststelle zur Vernehmung gebracht hätten. Nach einer Verwarnung, derartige Werbestrategien in Hinkunft zu unterlassen, wären sie aber wieder freigelassen worden. Zwei bis drei Tage später wäre sie von der Polizei an ihrer Arbeitsstelle nach dem Training kontaktiert und aufgefordert worden mit zu kommen. Sie hätte die Polizisten nach dem Grund dafür bzw. nach einer Ladung gefragt. Ihr wäre jedoch keine Ladung ausgehändigt, sondern wäre sie von einem Polizisten am Kopftuch gepackt worden. Sie habe dann die Stimme ihres Mannes gehört, der mit einem der Polizisten ein Handgemenge gehabt hätte und dem in der Folge Handschellen angelegt worden wären. Sie wären sodann zur Polizeizentrale überstellt worden, wo man sie dann in unterschiedliche Zimmer aufgeteilt hätte. Sie selbst wäre zwar in keiner Weise physisch attackiert worden, aber habe man sie bedroht. Nach einigen Stunden wären sie wieder auf freien Fuß gesetzt worden und wäre ihr beim Hinausgehen aufgefallen, dass ihr Ehemann keinen Bart mehr getragen habe. Ihr Ehemann hätte sich dazu aber nicht äußern wollen bzw. ihr nicht erzählt was mit ihm geschehen wäre, da sie zu diesem Zeitpunkt bereist schwanger gewesen wäre. Bereits vor den eben geschilderten Vorfall habe es Probleme gegeben, zumal sie stets ein Kopftuch –auch während römisch 40 – Meisterschaften – getragen hätte. Wenngleich auch nach der kurzfristigen Festnahme seitens der tadschikischen Behörden keinerlei weitere Schritte hinsichtlich einer allfälligen Fahndung oder Anklageerhebung gesetzt worden wären, hätten sie sich dennoch dazu entschlossen, nunmehr endgültig ihr Heimatland zu verlassen. Die Ausreise sei am legalen Wege unter Heranziehung der authentischen Namen und Papiere erfolgt. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie große Probleme bekommen würde. Wenngleich international bekannt, müsse sie in Tadschikistan vielerlei Benachteiligungen hinnehmen. Zudem leider der Drittbeschwerdeführer an einer Krankheit namens römisch 40 , deren Behandlung in Tadschikistan nicht in der Form wie hier in Österreich möglich sei.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Genannten jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für deren freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).1.5. Mit dem angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Genannten jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tadschikistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für deren freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

1.6. In der in weiterer Folge rechtzeitig über ihre rechtsfreundliche Vertretung in sämtlichen Punkten erhobenen gemeinsamen Beschwerde wurde primär ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl moniert, was mit behaupteter mangelhafter Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde begründet wurde. So hätten sämtliche Rechtsmittelwerber nicht "das Gefühl" gehabt, Sachverhalte klar wiedergeben zu können und wäre das Bundesamt im vorliegenden Fall zudem dazu verhalten gewesen, nähere Erhebungen im Herkunftsstaat zu pflegen. Zudem stellten sich die den Negativentscheidungen zugrundeliegenden Länderberichte als über weite Strecken älter als neun Monate dar, weshalb diesen die nötige Aktualität abzusprechen sei und würden darüber hinaus wesentliche Fragen in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht behandeln. Auch ansonsten müsse d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten