TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/10 W196 2123794-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.01.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W196 2123794-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch ARGE – Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016, Zl. 1014564204-14519219, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch ARGE – Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016, Zl. 1014564204-14519219, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2017, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.04.2014 gab der Beschwerdeführer an Staatsangehöriger Somalias und Angehöriger der Volksgruppe der Bida zu sein. Er sei ledig und habe bislang keine Ehe geschlossen. Im Herkunftsstaat habe er die Grundschule in Mogadischu besucht und beherrsche die Sprache Somali in Wort und Schrift. Im Herkunftsstaat würden auch die Mutter des Beschwerdeführers, seine zwei Schwestern, seine Ehegattin und ihre gemeinsamen zwei Kinder leben. Somalia habe er im Jahr 2012 von Marka aus illegal mit einem Boot Richtung Kenia verlassen und sei weiter in den Jemen gereist. Danach sei er von Saudi Arabien nach Syrien und weiter in die Türkei gereist, von wo er mit einem Boot nach Griechenland und sodann mit LKWs über die Balkanroute nach Österreich eingereist sei. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass es in Somalia keinen Frieden gebe. Er habe Angst um sein Leben. Er sei ein Angehöriger einer Minderheit, die keine Rechte habe. Weitere Gründe habe der Beschwerdeführer nicht.

Mit Eingabe vom 06.10.2015 wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Befunde zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht.

Mit Schriftsatz vom 17.12.2015 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers Säumnisbeschwerde "gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG" wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Die Behörde habe es verabsäumt zeitgerecht eine abschließende Erledigung zu tätigen und seien die Säumnisfolgen auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.Mit Schriftsatz vom 17.12.2015 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers Säumnisbeschwerde "gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG" wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Die Behörde habe es verabsäumt zeitgerecht eine abschließende Erledigung zu tätigen und seien die Säumnisfolgen auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Am 15.02.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wo er angab psychisch wie physisch in der Lage zu sein der Befragung zu folgen. Eingangs der Befragung legte der Beschwerdeführer seinen somalischen Führerschein, eine Teilnahmebestätigung des Vereines Kubile vom 16.11.2015 sowie eine Deutschkurs-Bestätigung vom 12.02.2016 vor. Auf Vorhalt, dass er den Führerschein nicht bereits in der Erstbefragung vorgelegt habe erwiderte der Beschwerdeführer, dass dieser im Nachhinein durch seinen Cousin per DHL geschickt worden sei und wurde auch das entsprechende Kuvert in Kopie zum Akt genommen. Festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer bereits längere Zeit im Bundesgebiet aufhalte und wurde in diesem Zusammenhang gefragt, wie sein Tagesablauf aussehe. Der Beschwerdeführer besuche einen Deutschkurs und arbeite jeden Tag in der Küche im Heim. Weiters gab er an, ein bisschen Deutsch zu sprechen, jedoch wurde vom vernehmenden Beamten festgehalten, dass er Deutsch nicht verstehe und sich auch nicht ausdrücken könne. Befragt zum Familienstand führte der Beschwerdeführer an, dass er seit 2008 verheiratet sei und zwei minderjährige Kinder habe. In Österreich habe er keine nahen Verwandten oder welche, von denen er finanziell abhängig sei. Der Beschwerdeführer besuche einen Deutschkurs. Er gehe aber keinem Erwerb nach und besuche auch keine sonstigen Kurse, Schulen oder Universitäten und sei auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Zu seinem Freundeskreis befragt gab er an, nur Freunde aus dem Heim zu haben. Weiters gab er befragt an, dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und auch niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich genossen habe. Er habe in Österreich auch keine strafbaren Handlungen gesetzt und sei auch nie zur Anzeige gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe keine besondere Bindung an Österreich, die er anführen wollen würde und habe auch keine familiären Beziehungen oder verwandtschaftlichen Bindungen zu Österreich. Im Herkunftsstaat habe er bei seinem Onkel mütterlicherseits, welcher eine große Autowerkstatt gehabt habe, als Mechaniker-Gehilfe gearbeitet. Es habe kein fixest Monatsgehalt gegeben, sondern je nachdem wie viel es zu tun gegeben habe und habe er damit seine Familie ernähren können. Der Beschwerdeführer sei bei seinem Onkel aufgewachsen und habe bei ihm gelebt. Auf Nachfrage gab er an, dass auch seine Frau und seine Kinder bei seinem Onkel gelebt hätten. Die Reise habe ungefähr 7.000 USD gekostet und sei sie von seinem Onkel aus Kenia finanziert worden. Befragt führte der Beschwerdeführer ferner an, dass seine Frau und seine Kinder in Mogadischu leben würden. Dort würden auch seine Mutter, seine zwei Schwestern und zwei Cousins väterlicherseits leben. Die Frau des Beschwerdeführers habe eine Tante und zwei Onkeln mütterlicherseits. Ihre Eltern und der Vater des Beschwerdeführers seien bereits verstorben. Der Beschwerdeführer habe auch Verwandte in Kenia und handle es sich dabei um zwei Onkeln und zwei Tanten mütterlicherseits. Zu den Lebensumständen in Somalia befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel eine Werkstatt gehabt habe und Schweißer gewesen sei. Er habe für Al-Shabaab Waffen geschweißt, denn sie hätten ihn gezwungen. Er sei deshalb geflüchtet. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer Somalia verlassen habe antwortete er, nachdem sein Onkel geflüchtet sei, seien sie nach Mogadischu geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben gehabt. Dort habe er als Chauffeur gearbeitet. Das sei ungefähr im Oktober 2008 gewesen. Nochmals gefragt warum er Somalia verlassen habe führte er aus, dass er für einen Mann als Chauffeur gearbeitet habe. Diesem habe auch das Auto gehört. Im Februar 2012 habe der Beschwerdeführer einen Unfall gehabt. Er sei mit dem Auto gestanden und sei ein Motorradfahrer gegen sein Auto gestoßen, weil er Angst vor einem anderen Auto gehabt habe. Dabei sei er schwer verletzt worden, seine Beine seien gebrochen gewesen. Die Polizei sei gekommen und sei der Verletzte schnell ins Spital gebracht worden. Der Motorradfahrer sei schuld gewesen, weil er sehr schnell gefahren sei und in sein stehendes Auto gefahren. Das Auto habe nicht dem Beschwerdeführer gehört. Der Inhaber des Autos sei gekommen und habe es abschleppen und reparieren lassen. Die Angehörigen des Verletzten hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht. Sie würden ihn kennen. Obwohl der Verletzte selbst schuld gewesen sei hätten sie nach ihm gesucht. Er habe Angst vor der Familie gehabt und habe dann bei seinem Cousin gearbeitet. Eines Tages sei der Beschwerdeführer spätnachmittags von einem Motorrad angefahren worden. Der Fahrer sei vermummt gewesen und sei der Beschwerdeführer verletzt worden. Weil er Angehöriger eines Minderheitenstammes sei hätten sie ihm Probleme gemacht. Im August 2012 habe er entschieden, das Land zu verlassen und zwar als er gemerkt habe, dass sein Leben in Gefahr sei. Auf die Frage, was die eine Geschichte mit dem Unfall mit dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates zu tun habe erklärte er, dass diese Familie ihn verfolge. Er habe Angst, dass sie ihn töten. Weiters gefragt, was die andere Geschichte mit dem Motorradfahrer, der ihm hineingefahren wäre, damit zu tun habe, dass er das Land verlassen habe führte er an, dass er einem Minderheitenstamm angehöre und er deswegen verachtet und diskriminiert werde. Deshalb habe ihn die Familie des Verletzten verfolgt. Nochmals gefragt, was die eine Geschichte mit der anderen zu tun habe führte der Beschwerdeführer an, dass das sicher ein Angehöriger des Verletzen gewesen sei. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer von einem Vermummten erzählt habe und wie er wissen könne, dass es sich um Angehörige des Verletzen gehandelt habe erklärte er, dass die Familie des Verletzen ihm damals gedroht habe, dass sie ihn genauso verletzen würden, wie ihren Sohn. Befragt gab er weiters an, dass er oft bei der Polizei gewesen sei. Aber die Polizei könne nichts machen, könne ihn nicht schützen. Weil er ein Barawani sei, das seien die Leute aus Baraawe, ein eigener, hellhäutiger Stamm, der von denen verfolgt werde. Auf die Frage warum die Polizei nichts tun könne führte er an, dass sie selber dunkelhäutig seien und sie zusammengehören würden. Auf die Frage, warum er nicht innerhalb Somalias verzogen sei entgegnete der Beschwerdeführer mit der Frage, wohin er denn gehen könne. Egal wohin sie ziehen würden, sie seien hellhäutig und man könne sie gleich erkennen. Ihre Region sei Baraawe, das sei südlich von Mogadischu. Die Barawani seien hellhäutig und man erkenne sie gleich. Auf den Vorhalt, dass es tausende Barawani in Somalia gebe entgegnete der Beschwerdeführer, dass die meisten geflüchtet seien. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er in der Erstbefragung am 08.04.2014 zum Fluchtgrund befragt lediglich angegeben habe, dass er Angehöriger einer Minderheit wäre und keine weiteren Gründe hätte, wogegen er nun plötzlich davon erzähle, von Privatpersonen verfolgt worden zu sein. Dies erklärte er damit, dass man nicht viel gefragt habe. Auf die Frage, was passieren würde, wenn er morgen in Somalia, zB in Mogadischu, aus dem Flugzeug steigen würde gab der Beschwerdeführer an, dass nachdem ihm das passiert sei und er bereits bedroht worden sei, er dorthin nicht zurückkehren könne. Auf die Frage, wie diese Leute ihn in Mogadischu finden könnten antwortete er, dass ihn die Angehörigen kennen würden. Er sei Chauffeur und deswegen auch bekannt gewesen. Man habe ja gesagt, der "hellhäutige Chauffeur". Zur in Somalia lebenden Familie befragt führte der Beschwerdeführer an, dass die Frauen einen Schleier tragen würden. Man sehe sie nicht. Als Mann müsse man rausgehen. Nachdem dem Beschwerdeführer erklärt wurde, dass nach Ansicht der erkennenden Behörde die von ihm erzählte Geschichte unglaubwürdig sei, zumal er bei der Erstbefragung nichts erwähnt habe und davon auszugehen sei, dass ein Flüchtling bei jeder sich bietenden Gelegenheit das ihm Zugestoßene erzählen würde wiederholte dieser, dass man ihn nur kurz gefragt habe. Weiters wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass er nach Ansicht der Behörde Somalia bloß aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Darauf erklärte er, dass es ihm in Somalia gut gegangen sei. Er habe verdient und besitze seine Familie Häuser in Baraawe, diese Häuser seien vermietet. Ihnen gehe es wirtschaftlich gut. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Erörterung der Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurden dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.)Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurden dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.)

Dem Bescheid wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Somalias sei, den im Spruch geführten Namen führe und gesund sei. Er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und würden diese in Somalia leben. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung zu befürchten habe und auch sonst keine Hinderungsgründe hervorgekommen seien. Eine Rückkehr sei somit zumutbar und möglich. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche einer Abschiebung der Person des Beschwerdeführers nach Somalia entgegenstünden.

Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in keinem Fall seiner verschiedenen Erzählungen asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates genannt habe bzw. habe glaubhaft machen können. Ihm sei es auch nicht gelungen plausibel zu begründen, warum er die verschiedenen Erzählungen nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt habe. Er habe auch nicht plausibel machen können, was die Geschichte über seinen Onkel aus dem Jahr 2008 mit dem Verlassen des Herkunftsstaates Jahre danach zu tun habe. Des Weiteren erscheine es wenig plausibel einerseits von einem vermummten Motorradfahrer zu sprechen und andererseits diesen aber gezielt als Angehörigen des Verletzten zuordnen zu können. Auch würde seine Familie weiterhin in Somalia leben. Der Beschwerdeführer leide weder an einer lebensbedrohenden Erkrankung, noch habe er einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet und gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Zumal der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger und gesunder Mann sei, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Auch habe er angegeben, dass es seiner Familie auch wirtschaftlich gut gehe, sie Häuser besitze, die vermietet werden würden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I., dass der Beschwerdeführer eine seine Person betreffende asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht habe glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Unter Spruchpunkt III. wurde mit näherer Begründung und insbesondere im Hinblick auf die mangelnden Deutschkenntnisse und die illegale Einreise des Beschwerdeführers darauf verwiesen, dass im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei. Letztlich wurde zu Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins., dass der Beschwerdeführer eine seine Person betreffende asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht habe glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde mit näherer Begründung und insbesondere im Hinblick auf die mangelnden Deutschkenntnisse und die illegale Einreise des Beschwerdeführers darauf verwiesen, dass im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei. Letztlich wurde zu Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 07.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.03.2016 durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges und Wiedergabe der Fluchtgründe wurden diese damit ergänzt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Onkel von Al-Shabaab bedroht worden und auf Grund dessen nach Mogadischu verzogen sei. Bei seinen Verfolgern, den Angehörigen des Verletzten, handle es sich um Angehörige des bewaffneten Clans der Hawiye. Diese Ausführungen in der Beschwerde seien nicht vom Neuerungsverbot umfasst und sei der Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG erfüllt. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgegangen und habe das Vorbringen nicht anhand einschlägiger Berichte überprüft. Die herangezogenen Länderberichte seien veraltet und im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht geeignet, eine abschließende Grundlage für die Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Somalia darzustellen. Ferner gehe aus den Richtlinien von UNHCR hervor, dass Al-Shabaab auch weiterhin aktiv sei und tödliche Anschläge auf Mogadischu ausüben könne. Auch aus Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes und weiteren zitierten Quellen gehe hervor, dass die Sicherheitslage prekär sei und es keinen effektiven Schutz für die Bevölkerung gebe. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder in Somaliland, noch in Puntland oder in anderen Teilen Somalias über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, weshalb ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Mit Verweis auf zahlreiche, weitere Berichte wurde zur Schutzfähigkeit und -willigkeit seines Heimatstaates erläutert, dass diese nicht gegeben sei. Ferner wurde auf die besondere Gefährdung des Beschwerdeführers als Zugehöriger der Barawani, zumal er von Mitgliedern des Clans der Hawiye, die über Mogadischu herrschen würden, verfolgt werde. Allgemein seien Minderheiten Diskriminierungen ausgesetzt und bestehe für den Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Beschwerdeführer habe in seinen Befragungen die Geschehnisse chronologisch erzählt und seien diese entgegen der Behauptung der Behörde in ihrer Beweiswürdigung sehr wohl miteinander vereinbar. Er habe auch ein detailreiches und lebensnahes Vorbringen erstattet. Die rechtliche Beurteilung im Bescheid sei ebenfalls falsch und wäre dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Vorbringen Asyl zu gewähren; in eventu aufgrund der persönlichen Situation vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, subsidiärer Schutz. Auch sei das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers falsch bewertet worden. Er spreche etwas Deutsch und besuche einen Deutschkurs. Er sei insgesamt sehr um seine Integration bemüht und nütze sich ihm bietende Gelegenheiten, um Kontakte zu knüpfen. Auch gefährde sein Aufenthalt weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl des Landes. Beantragt wurde weiters die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers. Dem Schriftsatz wurde ein Konvolut an Beilagen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beigelegt.Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.03.2016 durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges und Wiedergabe der Fluchtgründe wurden diese damit ergänzt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Onkel von Al-Shabaab bedroht worden und auf Grund dessen nach Mogadischu verzogen sei. Bei seinen Verfolgern, den Angehörigen des Verletzten, handle es sich um Angehörige des bewaffneten Clans der Hawiye. Diese Ausführungen in der Beschwerde seien nicht vom Neuerungsverbot umfasst und sei der Ausnahmetatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG erfüllt. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgegangen und habe das Vorbringen nicht anhand einschlägiger Berichte überprüft. Die herangezogenen Länderberichte seien veraltet und im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht geeignet, eine abschließende Grundlage für die Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Somalia darzustellen. Ferner gehe aus den Richtlinien von UNHCR hervor, dass Al-Shabaab auch weiterhin aktiv sei und tödliche Anschläge auf Mogadischu ausüben könne. Auch aus Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes und weiteren zitierten Quellen gehe hervor, dass die Sicherheitslage prekär sei und es keinen effektiven Schutz für die Bevölkerung gebe. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder in Somaliland, noch in Puntland oder in anderen Teilen Somalias über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, weshalb ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Mit Verweis auf zahlreiche, weitere Berichte wurde zur Schutzfähigkeit und -willigkeit seines Heimatstaates erläutert, dass diese nicht gegeben sei. Ferner wurde auf die besondere Gefährdung des Beschwerdeführers als Zugehöriger der Barawani, zumal er von Mitgliedern des Clans der Hawiye, die über Mogadischu herrschen würden, verfolgt werde. Allgemein seien Minderheiten Diskriminierungen ausgesetzt und bestehe für den Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Der Beschwerdeführer habe in seinen Befragungen die Geschehnisse chronologisch erzählt und seien diese entgegen der Behauptung der Behörde in ihrer Beweiswürdigung sehr wohl miteinander vereinbar. Er habe auch ein detailreiches und lebensnahes Vorbringen erstattet. Die rechtliche Beurteilung im Bescheid sei ebenfalls falsch und wäre dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Vorbringen Asyl zu gewähren; in eventu aufgrund der persönlichen Situation vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, subsidiärer Schutz. Auch sei das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers falsch bewertet worden. Er spreche etwas Deutsch und besuche einen Deutschkurs. Er sei insgesamt sehr um seine Integration bemüht und nütze sich ihm bietende Gelegenheiten, um Kontakte zu knüpfen. Auch gefährde sein Aufenthalt weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl des Landes. Beantragt wurde weiters die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers. Dem Schriftsatz wurde ein Konvolut an Beilagen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beigelegt.

Mit Eingabe vom 08.05.2017 wurden Integrationsunterlagen in Form von Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer vorgelegt.

Am 26.09.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen.

Der Befragung des Beschwerdeführers sind folgende Passagen zu entnehmen:

R: Warum haben Sie Ihr Land verlassen?

BF: Ich habe meine Probleme bereits bei der Einvernahme erzählt. Ich komme aus Baraawe. Wir haben in Baraawe gewohnt. Mein Onkel mütterlicherseits hatte eine Werkstatt, er war Schweißer. Ich habe ihm dabei geholfen. Er hatte auch eine Mühle dort. Dort wurde Mehl gemahlen. In der Werkstatt wurden die Autos repariert, Reifen montiert und verschiedene Sachen erledigt. Al Shaabab hat meinem Onkel immer wieder gezwungen für sie zu arbeiten, sie haben z.B. Waffen gebracht, um sie zu reparieren. Mein Onkel hat auch Ständer fürs Autodach geschweißt, damit man die Waffen daraufstellen kann. Sie haben ihn gezwungen, das zu tun. Er hatte Angst um sein Leben. Mindestens drei Jahre ist es so gegangen. Al-Shaabab waren nicht ständig da, aber immer wieder sind die gekommen. Dann sind sie wieder vertrieben worden. Einmal hatte Al Shaabab die Macht, dann wieder die Regierung. Dann musste mein Onkel flüchten, weil er Probleme mit beiden Seiten hatten. Nachdem die Regierung Al Shaabab vertrieben hat, haben sie gefragt, wer für diese Organisation gearbeitet hat, dann hat mein Onkel Probleme mit der Regierung bekommen. Er ist nach Kenia geflüchtet. Er wollte, dass ich mit nach Kenia komme. Dann bin ich nach Mogadischu mit meiner Familie. Dort bin ich eine lange Zeit geblieben. 2008 habe ich Baraawe verlassen. Drei bis drei einhalb Jahre habe ich ca. in Mogadischu verbracht. Ich bin mit meiner Mutter, mit zwei Schwestern und meiner Frau und einem Kind (Sohn) nach Mogadischu gegangen. Dort habe ich gearbeitet. Ich habe als Taxifahrer gearbeitet. Der Autobesitzer hatte ein Restaurant. Wir sind hellhäutigere Somali. Der Autobesitzer war ein dunkelhäutiger Somali. Eines Tages ist ein Unfall passiert. Das Auto ist gestanden. Der Autobesitzer war bei mir, aber kurz vor dem Unfall ist er ausgestiegen. Es war in der Nähe vom Kino Super im Bezirk Hamarweyne. Dort gab es eine Motorradvermietung. Ein junger Mann hatte sich ein Motorrad gemietet und ist schnell gefahren. Die Straße war eng. Ein Auto ist gerade vorbeigefahren. Der Motorradfahrer wollte einen Zusammenstoß mit diesem Auto vermeiden und ist in mein Auto hineingefahren. Er wurde dabei schwer verletzt, weil er so schnell gefahren ist. Die Passanten auf der Straße sind gekommen um zu schauen, was passiert ist. Die Mehrheit sind dunkelhäutige. Wenn sie einen sehen der hellhäutig ist, schieben sie einen sofort die Schuld zu. Der junge Mann wurde ins Spital gebracht. Der Autobesitzer hat sein Auto zur Reparatur in eine Werkstatt gebracht. Ich hatte dann Angst, ich bin nach Hause gegangen. Die Angehörigen des Motorradfahrers und auch junge Männer waren dabei, deren Wohnadresse ist nicht so weit weg. So sind sie sofort nach dem Unfall herausgekommen und wollten auf mich losgehen. Weil sie sehen mich als hellhäutigen Somalier, es gibt keinen Clan der mich schützt. Andere Passanten haben das verhindert. Sie haben gesehen, wie der Unfall passiert ist (dass ich keine Schuld habe). Ein oder zwei Monate bin ich zu Hause geblieben und habe nur selten das Haus verlassen. Eines Abends war ich unterwegs, ich wollte nach Hause zurück. Ich wollte die Straße überqueren, ich habe einen Motorradfahrer gesehen, der schnell gefahren ist. Der hat mich dann angefahren. Er hat mich schwer verletzt. Bei dem Unfall habe ich das Bewusstsein verloren. Als ich wieder zu mir kam, war ich in einer Apotheke. Mein Ohr wurde genäht. Innen wurde das Ohr auch verletzt, seitdem kann ich nicht mehr so gut hören. Ich hatte auch schwere Schürfwunden. Zwei Monate lang konnte ich nicht gehen, so schwer verletzt war ich. Der Motorradfahrer ist geflüchtet. Passanten haben mir geholfen. Im August 2012 habe ich das Land verlassen. Ich wusste bis zu diesem Zeitpunkt nicht, dass der junge Motorradfahrer ein Angehöriger des Unfallopfers ist und diese mich noch immer verfolgen. Der Autobesitzer ist zu mir gekommen nach dem Unfall und erzählte mir, dass ich aufpassen soll, dass die Angehörigen des Opfers mich verfolgen. Sie haben immer nach mir gefragt, er hat vergessen, es mir gleich zu erzählen. So habe ich erfahren, dass sie mich noch immer verfolgen. Aufgrund der Erzählung des Autobesitzers bin ich mir sicher, dass der Motorradfahrer, der mich angefahren hat, ein Angehöriger des Unfallopfers ist, die mich verfolgen. Ich weiß es nicht, aber ich bin mir sicher, dass sie dahinterstecken. Deshalb habe ich beschlossen das Land zu verlassen. Dann bin ich mit anderen Reerhamar mitgegangen. Wir haben Mogadischu verlassen und sind mit dem Boot von Marka bis in den Jemen gefahren. Ich habe mich diesen jungen Männern angeschlossen, ich habe mich selber nicht ausgekannt. Das war das erste Mal, dass ich das Land verlassen habe. Ich bin weitergereist bis Saudi-Arabien, bis nach Jordanien, Syrien, Türkei. Von der Türkei bis Griechenland. Im Jänner 2014 sind wir in Griechenland angekommen, wir waren ca. 22 Tage in Samos gefangen.

R: Wieso sind Sie nicht im Jemen geblieben?

BF: Ich hatte niemanden im Jemen. Ich bin mit den Männern weitergereist, sie sind weiter

nach UK gereist. Ich bin einfach mitgegangen.

Am Ende der Verhandlung wurde vom Beschwerdevertreter ein Bericht über den Herkunftsort des Beschwerdeführers vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass dieses Gebiet hart umkämpft werde, Al-Shabaab Überfälle verübe und die allgemeine Sicherheitslage prekär sei. Weiters wurde ein Bericht über den Minderheitenclan des Beschwerdeführers vorgelegt, welcher aufzeige, dass diese Minderheit kaum über Clanschutz verfüge und sich außerhalb ihrer Wohnorte keines Schutzes größerer Clans bedienen könne. Auch wurden Integrationsunterlagen vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, des Antrags auf internationalen Schutz vom 07.04.2014, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.04.2014, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.02.2016 sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2017, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Zugehöriger der Minderheit der Barawani und führt den im Spruch genannten Namen. Ein beherrscht die Sprache Somali in Wort und Schrift und hat die Grundschule in Mogadischu besucht. Der Beschwerdeführer stammt aus Baraawe, wo er bei seinem Onkel gelebt und in dessen Autowerkstatt gearbeitet hat. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Im Jahr 2008 zog der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie nach Mogadischu, wo er bis seiner Ausreise im Jahr 2012 zunächst als Chauffeur und danach bei seinem Cousin arbeitete. Mit finanzieller Unterstützung durch seinen Onkel aus Kenia organisierte er im Jahr 2012 seine Ausreise aus Somalia von wo er über Jemen, Saudi Arabien, Syrien und die Türkei weiter nach Griechenland und sodann über die Balkanroute nach Österreich reiste. Er stellte nach illegaler Einreise am 07.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe und/oder seines Clans oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia aufgrund der instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie insbesondere der schwierigen allgemeinen Versorgungslage, Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia aufgrund der instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie insbesondere der schwierigen allgemeinen Versorgungslage, Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein.

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:

Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 13.2.2017: Farmaajo neuer Präsident (betrifft: Abschnitt 2 / politische Lage)

Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia – in Garissa und Eastleigh – kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia – in Garissa und Eastleigh – kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).

Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).

Die Durchführung einer allgemeinen und freien Wahl war in Somalia zwar nicht möglich gewesen; doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Die Medien konnten hinsichtlich der Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern – ein gutes Zeichen (DW 10.2.2017).

2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    DW – Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 13.2.2017

  • -Strichaufzählung
    FR – Frankfurter Rundschau (10.2.2017): Hoffnung für Somalia, http://www.fr-online.de/politik/wahl-hoffnung-fuer-somalia,1472596,35147632.html, Zugriff 13.2.2017

  • -Strichaufzählung
    NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.2.2017): Präsidentenwahl zwischen Sandsäcken und Ruinen,
https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/mohamud-in-somalia-abgewaehlt-praesidentenwahl-zwischen-sandsaecken-und-ruinen-ld.144287, Zugriff 13.2.2017

  • -Strichaufzählung
    VOA – Voice of America (9.2.2017): Somalis Optimistic About New President,
http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html, Zugriff 13.2.2017

KI vom 19.1.2017: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung)

Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017).

Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vgl. UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vergleiche UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).

Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 – wie gegenwärtig prognostiziert – schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/2011. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    FAO – Food and Agriculture Organization of the United Nations (20.12.2016): With continued drought, Horn of Africa braces for another hunger season,
http://reliefweb.int/report/somalia/continued-drought-horn-africa-braces-another-hunger-season, Zugriff 19.1.2017

  • -Strichaufzählung
    FEWSNET – Famine Early Warning Systems Network (16.1.2017): Severe drought, rising prices, continued access limitations, and dry forecasts suggest Famine is possible in 2017, http://www.fews.net/east-africa/somalia/alert/january-16-2017, Zugriff 19.1.2017

  • -Strichaufzählung
    SMN – Shabelle Media Network (15.1.2017): A Mother and her kids die of hunger in Gedo,
http://allafrica.com/stories/2017011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten