Entscheidungsdatum
10.01.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W123 2174906-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zahl: 1048214307-140289175, zu
Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am selben Tag durch ein Organ der Landespolizeidirektion Burgenland durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er seinen Glauben gewechselt habe und Christ geworden sei, als er in XXXX gelebt habe. Aufgrund dessen habe der Beschwerdeführer nicht mehr in Afghanistan leben können, da er dort mit dem Umbringen bedroht worden sei. Im Iran habe der Beschwerdeführer deswegen auch nicht bleiben können, weil es ihm dort gleich ergangen sei.2. Im Rahmen der am selben Tag durch ein Organ der Landespolizeidirektion Burgenland durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er seinen Glauben gewechselt habe und Christ geworden sei, als er in römisch 40 gelebt habe. Aufgrund dessen habe der Beschwerdeführer nicht mehr in Afghanistan leben können, da er dort mit dem Umbringen bedroht worden sei. Im Iran habe der Beschwerdeführer deswegen auch nicht bleiben können, weil es ihm dort gleich ergangen sei.
3. Am 02.08.2017 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"F: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland, Afghanistan, verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit "Ja" oder "Nein" beantwortet wurden, zu äußern.
A: Als ich in XXXX zu arbeiten angefangen habe, habe ich mit Christen Bekanntschaft gemacht. Ich habe mich für die Religion interessiert. Ich habe mich dann taufen lassen in XXXX , das war in International City, das ist eine Siedlung, das ist in der Stadt XXXX . Ich bin zum Christentum konvertiert. Da war ein großer Salon wo wir immer gebetet haben. Ich habe meinen Wohnort nach der Taufe in XXXX gewechselt. Ich bin von XXXX nach XXXX verzogen. Ich wollte damit sagen, dass ich die Kirche dann mit dem Zug besuchen konnte und wir auch in der Kirche gebetet haben. Als ich in XXXX war haben die anderen Afghanen mir Probleme gemacht. Die Afghanen in XXXX waren sehr neugierig, sie wollten genau wissen was ich mache. Sie haben mich in verschiedenen Feierlichkeiten und Zeremonien in der Kirche gesehen, sodass das Leben sehr schwer für mich wurde. Nachher bin ich nach Afghanistan, XXXX gekommen. Von meinen Nachbarn im Dorf waren auch einige in Dubai. Sie haben angefangen zu meckern und haben mir auch dort Probleme gemacht. Sie haben einmal mit Steinen und Schlagstücken einen Angriff auf unser Haus gemacht. Sie haben mit den Steinen die Fenster kaputt gemacht. Ich bin weggelaufen und war dann irgendwann in Kabul. Als ich 4 Tage in Kabul war habe ich meine Frau angerufen. Meine Frau berichtete, sie haben auch ihr und den Kindern das Leben schwer gemacht, sie sagten sie bleibt nicht in dem Haus, sie geht zu ihrem Vater. Mein Bruder XXXX ist taub und stumm. XXXX lebt in Kabul, weil die Dorfbewohner ihn rausgeschmissen hatten. Auch er musste das Dorf verlassen. Er hatte selber keine Probleme, ich war schuld an seinen Problemen. Meine Kinder und meine Frau gingen auch aus dem Haus. Als ich nach 4 Tagen keine Aussicht mehr hatte in mein Dorf zurückzugehen bin ich in den Iran gereist. Als ich im Iran ankam, habe ich meine Verwandten im Iran kontaktiert, die wollten mich wieder bei der Polizei anzeigen. Sie haben mich verraten, sie wollten dass die Polizei mich nach Afghanistan zurückschiebt weil ich illegal dort war. Es waren unsere Volksverwandten, keine Familie. Ich war eine Nacht im Wachzimmer in XXXX . Ich habe in XXXX eine Wohnung gemietet gehabt, der Hausbesitzer hat eine Bürgschaft übernommen, dass ich nicht weglaufen würde, so kam ich wieder frei. Ich habe mit anderen Afghanen gleicher Volksgruppe eine Wohnung gemietet gehabt. Die eigene Volksgruppe hat mich erraten. Deswegen war ich verärgert und bin dann weiter Richtung Europa geflohen. Auch die Iraner haben Afghanen nicht gern, das war der zweite Grund.A: Als ich in römisch 40 zu arbeiten angefangen habe, habe ich mit Christen Bekanntschaft gemacht. Ich habe mich für die Religion interessiert. Ich habe mich dann taufen lassen in römisch 40 , das war in International City, das ist eine Siedlung, das ist in der Stadt römisch 40 . Ich bin zum Christentum konvertiert. Da war ein großer Salon wo wir immer gebetet haben. Ich habe meinen Wohnort nach der Taufe in römisch 40 gewechselt. Ich bin von römisch 40 nach römisch 40 verzogen. Ich wollte damit sagen, dass ich die Kirche dann mit dem Zug besuchen konnte und wir auch in der Kirche gebetet haben. Als ich in römisch 40 war haben die anderen Afghanen mir Probleme gemacht. Die Afghanen in römisch 40 waren sehr neugierig, sie wollten genau wissen was ich mache. Sie haben mich in verschiedenen Feierlichkeiten und Zeremonien in der Kirche gesehen, sodass das Leben sehr schwer für mich wurde. Nachher bin ich nach Afghanistan, römisch 40 gekommen. Von meinen Nachbarn im Dorf waren auch einige in Dubai. Sie haben angefangen zu meckern und haben mir auch dort Probleme gemacht. Sie haben einmal mit Steinen und Schlagstücken einen Angriff auf unser Haus gemacht. Sie haben mit den Steinen die Fenster kaputt gemacht. Ich bin weggelaufen und war dann irgendwann in Kabul. Als ich 4 Tage in Kabul war habe ich meine Frau angerufen. Meine Frau berichtete, sie haben auch ihr und den Kindern das Leben schwer gemacht, sie sagten sie bleibt nicht in dem Haus, sie geht zu ihrem Vater. Mein Bruder römisch 40 ist taub und stumm. römisch 40 lebt in Kabul, weil die Dorfbewohner ihn rausgeschmissen hatten. Auch er musste das Dorf verlassen. Er hatte selber keine Probleme, ich war schuld an seinen Problemen. Meine Kinder und meine Frau gingen auch aus dem Haus. Als ich nach 4 Tagen keine Aussicht mehr hatte in mein Dorf zurückzugehen bin ich in den Iran gereist. Als ich im Iran ankam, habe ich meine Verwandten im Iran kontaktiert, die wollten mich wieder bei der Polizei anzeigen. Sie haben mich verraten, sie wollten dass die Polizei mich nach Afghanistan zurückschiebt weil ich illegal dort war. Es waren unsere Volksverwandten, keine Familie. Ich war eine Nacht im Wachzimmer in römisch 40 . Ich habe in römisch 40 eine Wohnung gemietet gehabt, der Hausbesitzer hat eine Bürgschaft übernommen, dass ich nicht weglaufen würde, so kam ich wieder frei. Ich habe mit anderen Afghanen gleicher Volksgruppe eine Wohnung gemietet gehabt. Die eigene Volksgruppe hat mich erraten. Deswegen war ich verärgert und bin dann weiter Richtung Europa geflohen. Auch die Iraner haben Afghanen nicht gern, das war der zweite Grund.
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F: Was genau waren Ihre Beweggründe zum Christentum zu konvertieren?
A: Ich habe viele Gründe warum ich konvertiert bin. Mein wichtigster Grund ist, es ist für mich fragwürdig, warum Gott befiehlt dass man andere Menschen jemanden mit dem Schwert umbringen soll, nachgefragt gebe ich an ich meine damit Allah. Für mich ist es nicht zu glauben dass Gott so unbarmherzig ist, dass er eine Gruppe schickt die andere Menschen umbringen. Das man Kinder und Frauen und Hab und Gut von jemandem wegnimmt. Das nächste für ich ist dass es im Iran eine islamische Regierung gibt, wie können sie so mit afghanischen Flüchtlingen umgehen und sie so behandeln und abweisen. Viele Iraner waren nicht gut zu Afghanen aber trotzdem hat die Polizei das unterstützt. Ich war sehr jung, ich habe in einer Baustelle in Teheran gearbeitet, wir hatten eine Nachbarin die eine alte Frau war. Sie hat jeden Tag Tee und Obst an mich gegeben. Eines Tages sagte der Hausverwalter zu mir, warum nimmst du das an, weißt du nicht dass diese Frau Christin ist? Sie hat mich immer ihren Sohn genannt. Ich will damit sagen sie war immer nett zu mir. Für mich war das das erste mal dass jemand so nett zu mir war und so ist sie in meiner Erinnerung geblieben. Später als ich in XXXX war hatte ich sie immer im Gedächtnis. So bin ich zum Christentum gekommen.A: Ich habe viele Gründe warum ich konvertiert bin. Mein wichtigster Grund ist, es ist für mich fragwürdig, warum Gott befiehlt dass man andere Menschen jemanden mit dem Schwert umbringen soll, nachgefragt gebe ich an ich meine damit Allah. Für mich ist es nicht zu glauben dass Gott so unbarmherzig ist, dass er eine Gruppe schickt die andere Menschen umbringen. Das man Kinder und Frauen und Hab und Gut von jemandem wegnimmt. Das nächste für ich ist dass es im Iran eine islamische Regierung gibt, wie können sie so mit afghanischen Flüchtlingen umgehen und sie so behandeln und abweisen. Viele Iraner waren nicht gut zu Afghanen aber trotzdem hat die Polizei das unterstützt. Ich war sehr jung, ich habe in einer Baustelle in Teheran gearbeitet, wir hatten eine Nachbarin die eine alte Frau war. Sie hat jeden Tag Tee und Obst an mich gegeben. Eines Tages sagte der Hausverwalter zu mir, warum nimmst du das an, weißt du nicht dass diese Frau Christin ist? Sie hat mich immer ihren Sohn genannt. Ich will damit sagen sie war immer nett zu mir. Für mich war das das erste mal dass jemand so nett zu mir war und so ist sie in meiner Erinnerung geblieben. Später als ich in römisch 40 war hatte ich sie immer im Gedächtnis. So bin ich zum Christentum gekommen.
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F: Wie hieß der Geistliche der Sie getauft hat?
A: XXXX .A: römisch 40 .
F: Gibt es ein Taufzeugnis?
A: Es waren drei, vier Afghanen und Pakistaner und ein Inder dabei. Es wurde kein Papier ausgestellt. Als Taufvorbereitung haben wir eine Woche davor Hand in Hand gebetet. Sie haben Hände auf meinen Kopf und meine Schultern und meinen Rücken gelegt und für mich gebetet. Eine Woche danach sollte ich kommen und meine Taufe empfangen. Ich habe aber keine Papiere bekommen. Sie haben mich dreimal unter Wasser getaucht. Nachgefragt gebe ich an mit "sie" meine ich XXXX den Geistlichen, ich habe die Namen der anderen zwei vergessen. Nachgefragt gebe ich an, auch diese beiden waren Geistliche.A: Es waren drei, vier Afghanen und Pakistaner und ein Inder dabei. Es wurde kein Papier ausgestellt. Als Taufvorbereitung haben wir eine Woche davor Hand in Hand gebetet. Sie haben Hände auf meinen Kopf und meine Schultern und meinen Rücken gelegt und für mich gebetet. Eine Woche danach sollte ich kommen und meine Taufe empfangen. Ich habe aber keine Papiere bekommen. Sie haben mich dreimal unter Wasser getaucht. Nachgefragt gebe ich an mit "sie" meine ich römisch 40 den Geistlichen, ich habe die Namen der anderen zwei vergessen. Nachgefragt gebe ich an, auch diese beiden waren Geistliche.
F: Welcher Glaubensrichtung genau gehören Sie an?
A: Evangelisch. (AW weiß nicht die genaue Richtung, auf Nachfrage ob er Baptist sei, sagt er, er wisse es nicht).
F: Woher kommt die Bezeichnung Christentum?
A: Das kommt von Jesus.
F: Wer war Jesus Christus?
A: Das ist eine andere Erscheinung Gottes auf Erden. Er ist Sohn Gottes.
F: Was ist die Hauptquelle für die Lehre des Christentums bzw. wo ist die Geschichte des Christentums schriftlich festgehalten?
A: Es gibt 66 Bücher. 39 Bücher sind das alte Testament, 27 Bücher sind das neue Testament.
F: Was verstehen sie unter der Trinitätslehre im Christentum?
A: Es gibt einen Gott. Aber sein Charakter wurde auf 3 Arten bewiesen, Vater, Sohn und Heiliger Geist.
F: Welche Sakramente außer der Taufe, gibt es im christlichen Glauben?
A: Beichte, Eucharistie (neues Leben) Buße, [ ]
F: Inwieweit leben Sie Ihren Glauben in Österreich?
A: Ich gehe jeden Sonntag um 9 h in die Kirche. Ich bete dort. Dann komme ich wieder nach Hause.
F: In welche Kirche gehen Sie?
A: In die evangelische Kirche in XXXX , in XXXX war ich auch in der evangelischen Kirche.A: In die evangelische Kirche in römisch 40 , in römisch 40 war ich auch in der evangelischen Kirche.
F (Kollege XXXX ): Wo befindet sich die evangelische Kirche in Bad Ischl?F (Kollege römisch 40 ): Wo befindet sich die evangelische Kirche in Bad Ischl?
A: Wenn man vom Bahnhof ein bisschen weiter geht ist da die Kirche.
F (Kollege XXXX ): Was befindet sich links von der Kirche?F (Kollege römisch 40 ): Was befindet sich links von der Kirche?
A: Da ist ein Hotel.
Kollege XXXX bestätigt die Richtigkeit der Aussage des AW."Kollege römisch 40 bestätigt die Richtigkeit der Aussage des AW."
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Das BFA traf zur Person des Beschwerdeführers folgende Feststellungen:
Ihre Identität steht nicht fest. Sie werden im Verfahren mit dem Namen XXXX geführt und sind am XXXX in Afghanistan, Provinz Ghazni, geboren.Ihre Identität steht nicht fest. Sie werden im Verfahren mit dem Namen römisch 40 geführt und sind am römisch 40 in Afghanistan, Provinz Ghazni, geboren.
Ihre genaue Heimatadresse lautet Afghanistan, Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori, Dorf XXXX und Sie sind afghanischer Staatsbürger.Ihre genaue Heimatadresse lautet Afghanistan, Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori, Dorf römisch 40 und Sie sind afghanischer Staatsbürger.
Sie gehören der Volksgruppe der Hazara an.
Sie sind zum christlichen Glauben konvertiert, davor gehörten Sie dem muslimisch-schiitischen Glauben an. Die Konversion zum Christentum fand nach Ihrer Eheschließung statt und Ihre Ehefrau war damit einverstanden.
Festgestellt wird, dass Sie über eine fünfjährige Schulbildung in Afghanistan, sowie eine Ausbildung im Iran verfügen.
Festgestellt wird, dass Sie im Alter von etwa zwölf Jahren in den Iran gingen und dort mit Ihrem Bruder einige Jahre lebten. Sie lebten insgesamt 13 Jahre im Iran. Im Jahr 2001 gingen sie nach XXXX um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.Festgestellt wird, dass Sie im Alter von etwa zwölf Jahren in den Iran gingen und dort mit Ihrem Bruder einige Jahre lebten. Sie lebten insgesamt 13 Jahre im Iran. Im Jahr 2001 gingen sie nach römisch 40 um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Festgestellt wird, dass Sie nach afghanischer Tradition verheiratet sind, die Ehe jedoch nie behördlich registriert wurde. Ihre Eheschließung fand während eines Heimatbesuches aus XXXX statt.Festgestellt wird, dass Sie nach afghanischer Tradition verheiratet sind, die Ehe jedoch nie behördlich registriert wurde. Ihre Eheschließung fand während eines Heimatbesuches aus römisch 40 statt.
Sie sind Vater einer zwölfjährigen Tochter und eines sechsjährigen Sohnes.
Ihre Ehefrau lebt mit den Kindern in der Heimatprovinz, im Heimatdorf XXXX .Ihre Ehefrau lebt mit den Kindern in der Heimatprovinz, im Heimatdorf römisch 40 .
Ihre Eltern sind beide verstorben.
Sie haben zwei Brüder die in Kabul leben.
Ihre beiden Schwestern leben ebenfalls in Afghanistan.
Sie haben im Heimatdorf einen Onkel väterlicherseits und ebenso einen Onkel mütterlicherseits.
Im Jahr 2011 sind Sie nach Afghanistan in Ihr Heimatdorf zurückgekehrt, welches Sie abermals nach einem Jahr Richtung Iran verlassen haben.
Sie lebten wiederum zwei Jahre und zehn Monate vor Ihrer Ausreise nach Europa im Iran, XXXX .Sie lebten wiederum zwei Jahre und zehn Monate vor Ihrer Ausreise nach Europa im Iran, römisch 40 .
Sie sind jung und arbeitsfähig. Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.
Die Beweiswürdigung des BFA lautet auszugsweise:
Ihre Aussagen waren in etwa deckungsgleich. Sie brachten in beiden Niederschriften Ihre Probleme aufgrund Ihrer Konversion zum Christentum zum Ausdruck. Es ist in Zusammenschau Ihrer Angabe für ho. Behörden glaubhaft, dass Sie tatsächlich zum Christentum konvertiert sind. Sie konnten auch plausibel darlegen, dass sie in der Herkunftsprovinz Ghazni deswegen Probleme gehabt hätten.
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Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass Sie auch im Heimatstaat nicht versucht haben, in einer anderen Region bzw. Provinz Fuß zu fassen und sich ein neues Leben aufzubauen.
Laut ho. Amtswissen (siehe dazu Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Punkt 15, 15.2 Christentum), ist es in Afghanistan sehr wohl möglich, als Christ zu leben. Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist zwar grundsätzlich ablehnend, jedoch ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan wächst. Sogar eine Mitglieder des Parlaments selbst hätten das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen (The Voice of the Martyrs Canda 5.4.2012). Es ist daher davon auszugehen, dass Ihnen im Herkunftsstaat in einer sicheren Region wie Kabul keine gezielte Verfolgung als Christ droht.
Die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. lautet auszugsweise:Die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. lautet auszugsweise:
Wie bereits erwähnt wurde Ihren Angaben zur vermeintlichen Verfolgung durch Privatpersonen in Afghanistan aufgrund Ihrer Konversion in Bezug auf Ihre Heimatprovinz Glauben geschenkt. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte davon auszugehen, dass Sie im gesamten Staat einer Verfolgung ausgesetzt sind. Somit gilt Ihre Flüchtlingseigenschaft nach österreichischer Judikatur insofern als unbegründet, als für Sie eine "inner-staatliche Fluchtalternative" offensteht, d. h. innerhalb des Territoriums Ihres "Fluchtlandes" Orte oder Gebiete existieren, an denen für Sie Schutz vor Verfolgung tatsächlich realisierbar ist (vgl. VwGH 3275/79 vom 08.10.1980; 92/01/0555 vom 04.11.1992 und 92/01/0515 vom 30.11.1992).Wie bereits erwähnt wurde Ihren Angaben zur vermeintlichen Verfolgung durch Privatpersonen in Afghanistan aufgrund Ihrer Konversion in Bezug auf Ihre Heimatprovinz Glauben geschenkt. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte davon auszugehen, dass Sie im gesamten Staat einer Verfolgung ausgesetzt sind. Somit gilt Ihre Flüchtlingseigenschaft nach österreichischer Judikatur insofern als unbegründet, als für Sie eine "inner-staatliche Fluchtalternative" offensteht, d. h. innerhalb des Territoriums Ihres "Fluchtlandes" Orte oder Gebiete existieren, an denen für Sie Schutz vor Verfolgung tatsächlich realisierbar ist vergleiche VwGH 3275/79 vom 08.10.1980; 92/01/0555 vom 04.11.1992 und 92/01/0515 vom 30.11.1992).
5. In der am 25.10.2017 fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des BFA wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das BFA die Lage der Christen in Afghanistan völlig falsch einschätze. Auch wenn durch den afghanischen Staat offiziell bisher niemand aufgrund von Konversion hingerichtet worden sei, bestehe laut Scharia-Recht doch die Möglichkeit dazu, denn Apostasie zähle als Kapitalverbrechen. In dem Kapitel "Christen und Konversionen zum Christentum" könne man auch nachlesen, dass die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ablehnend sei. Bei den konvertierten Parlamentsmitgliedern handle es sich um Personen, die genug Macht und persönlichen Schutz genießen würden, dass sie trotz Konversion in Afghanistan leben könnten. Im Falle des Beschwerdeführers habe aber das ganze Dorf seit der Rückkehr aus Dubai von der Konversion des Beschwerdeführers gewusst. Die Konversion des Beschwerdeführers sei also bereits also öffentlich bekannt gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2007 seinen Glauben öffentlich gelebt. Hier in Österreich habe der Beschwerdeführer erstmals wirklich die Möglichkeit, seinen Glauben frei zu leben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Diesbezüglich wird auf die (oben unter I., Rn 4.,) zitierten Feststellungen des BFA hingewiesen.Diesbezüglich wird auf die (oben unter römisch eins., Rn 4.,) zitierten Feststellungen des BFA hingewiesen.
Festgestellt wird ferner, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan – aufgrund seiner erfolgten Konversion zum Christentum – aufgrund seiner Religion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde.
1.2. Auszug Staatendokumentation vom 02.03.2017:
Religionsfreiheit
Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch:
CSR 8.11.2016).
Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016).
Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).
Blasphemie – welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht- muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).
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Christen und Konversionen zum Christentum
Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vgl. auch: USDOS.10.8.2016).Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vergleiche auch: USDOS.10.8.2016).
Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle wegen religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016).
Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vgl. USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vergleiche USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).
Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen (CRS 8.11.2016). Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt (AA 9.2016). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012).
Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014).Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014).
Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014).
1.3. Auszug ACCORD-Anfragebeantwortung zu christlichen Konvertiten vom 01.06.2017:
Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) bemerkte in einem Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016), dass Christen als religiöse Gruppe in der afghanischen Verfassung "(wohl bewusst) nicht genannt" würden, während Sikhs und Hindus in der Verfassung genannt würden und die gleichen Rechte hinsichtlich der Religionsausübung zuerkannt bekämen wie Muslime schiitischer Konfession. Da es jedoch niemanden gebe, der in der Lage sei, die Verfassung umzusetzen, könne "die Verfassung einen Christen wohl auch dann nicht schützen, wenn die Verfassung die Religionsausübung von Christen garantieren würde und sich ein Christ auf die Verfassung berufen könnte". (ACCORD, Juni 2016, S. 10)Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) bemerkte in einem Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016), dass Christen als religiöse Gruppe in der afghanischen Verfassung "(wohl bewusst) nicht genannt" würden, während Sikhs und Hindus in der Verfassung genannt würden und die gleichen Rechte hinsichtlich der Religionsausübung zuerkannt bekämen wie Muslime schiitischer Konfession. Da es jedoch niemanden gebe, der in der Lage sei, die Verfassung umzusetzen, könne "die Verfassung einen Christen wohl auch dann nicht schützen, wenn die Verfassung die Religionsausübung von Christen garantieren würde und sich ein Christ auf die Verfassung berufen könnte". (ACCORD, Juni 2016, Sitzung 10)
UNHCR bemerkt in seinen im April 2016 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, dass nichtmuslimische religiöse Minderheiten, darunter Christen, "weiterhin im geltenden Recht diskriminiert" würden. Die sunnitische Hanafi-Rechtssprechung gelte für "alle afghanischen Bürger, unabhängig von ihrer Religion". Die "einzige Ausnahme" würden "Personenstandsachen [bilden], bei denen alle Parteien Schiiten sind", in diesem Fall würde "das schiitische Recht für Personenstandsachen angewendet". Für andere religiöse Gruppen gebe es "kein eigenes Recht". Wie UNHCR weiter ausführt, würden unabhängig davon "nicht-muslimische Minderheiten Berichten zufolge weiterhin gesellschaftliche Schikanierung und in manchen Fällen Gewalt" erfahren. So würden Mitglieder religiöser Minderheiten wie etwa der Christen "aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung" es vermeiden, "sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln". (UNHCR, 19. April 2016, S. 57-58)UNHCR bemerkt in seinen im April 2016 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, dass nichtmuslimische religiöse Minderheiten, darunter Christen, "weiterhin im geltenden Recht diskriminiert" würden. Die sunnitische Hanafi-Rechtssprechung gelte für "alle afghanischen Bürger, unabhängig von ihrer Religion". Die "einzige Ausnahme" würden "Personenstandsachen [bilden], bei denen alle Parteien Schiiten sind", in diesem Fall würde "das schiitische Recht für Personenstandsachen angewendet". Für andere religiöse Gruppen gebe es "kein eigenes Recht". Wie UNHCR weiter ausführt, würden unabhängig davon "nicht-muslimische Minderheiten Berichten zufolge weiterhin gesellschaftliche Schikanierung und in manchen Fällen Gewalt" erfahren. So würden Mitglieder religiöser Minderheiten wie etwa der Christen "aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung" es vermeiden, "sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln". (UNHCR, 19. April 2016, Sitzung 57-58)
Ähnlich schreibt das US-Außenministerium (USDOS) in seinem im August 2016 veröffentlichten Jahresbericht zur Religionsfreiheit (Berichtsjahr: 2015) unter Berufung auf Vertreter von Minderheitenreligionen, dass die afghanischen Gerichte Nichtmuslimen nicht dieselben Rechte wie Muslimen zugestehen würden und Nichtmuslime häufig der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung unterworfen würden (USDOS, 10. August 2016, Section 2).
Ruttig geht im Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016) wie folgt auf die Lage von christlichen Konvertiten ein:
"Die Gleichberechtigung gilt nicht für die zunehmende Zahl von Christen, bei denen es sich ausschließlich um Konvertiten (oft durch evangelikale Gruppen; aber auch bewusste Abwendungen vom Islam unter Gebildeten) und nicht um autochthone Gruppen handelt. Als ehemalige Muslime gelten sie als Abtrünnige, worauf nach der Scharia (siehe Rechtssysteme) die Todesstrafe stehen kann. Ihre Zahl ist nicht bekannt. Es gibt heute eine ganze Reihe von Afghanen, die zum Christentum übergetreten sind. Sie tun alle sehr wohl daran, ihren Glaubensübertritt nicht (weitestgehend nicht einmal gegenüber der eigenen Familie) bekanntzugeben. Es handelt sich zum Teil um Angehörige stark unterprivilegierter Gruppen (Straßenkinder, sehr arme Familien), die über humanitäre Ausreichungen konvertiert worden sind und ich habe auch Leute von denen getroffen, die oft nur geringe Kenntnisse über das Christentum haben. Aber es gibt auch sehr bewusste Entscheidungen unter gebildeten Afghanen, die sich bewusst vom Islam abwenden und Christen werden. Mir sind persönlich Fälle von drei oder vier Leuten bekannt (aber es gibt natürlich viel mehr!), deren Konversion bekannt geworden ist, die dann aus Afghanistan gerettet und ausgeflogen werden mussten. Konversion ist einfach nicht vorgesehen, deswegen stehen diese Christen unter starkem Verfolgungsdruck." (ACCORD, Juni 2016, S. 8-9)"Die Gleichberechtigung gilt nicht für die zunehmende Zahl von Christen, bei denen es sich ausschließlich um Konvertiten (oft durch evangelikale Gruppen; aber auch bewusste Abwendungen vom Islam unter Gebildeten) und nicht um autochthone Gruppen handelt. Als ehemalige Muslime gelten sie als Abtrünnige, worauf nach der Scharia (siehe Rechtssysteme) die Todesstrafe stehen kann. Ihre Zahl ist nicht bekannt. Es gibt heute eine ganze Reihe von Afghanen, die zum Christentum übergetreten sind. Sie tun alle sehr wohl daran, ihren Glaubensübertritt nicht (weitestgehend nicht einmal gegenüber der eigenen Familie) bekanntzugeben. Es handelt sich zum Teil um Angehörige stark unterprivilegierter Gruppen (Straßenkinder, sehr arme Familien), die über humanitäre Ausreichungen konvertiert worden sind und ich habe auch Leute von denen getroffen, die oft nur geringe Kenntnisse über das Christentum haben. Aber es gibt auch sehr bewusste Entscheidungen unter gebildeten Afghanen, die sich bewusst vom Islam abwenden und Christen werden. Mir sind persönlich Fälle von drei oder vier Leuten bekannt (aber es gibt natürlich viel mehr!), deren Konversion bekannt geworden ist, die dann aus Afghanistan gerettet und ausgeflogen werden mussten. Konversion ist einfach nicht vorgesehen, deswegen stehen diese Christen unter starkem Verfolgungsdruck." (ACCORD, Juni 2016, Sitzung 8-9)
"Afghanen, die einer Konversion beschuldigt werden, stehen völlig im Regen. Es gibt niemanden, der ihnen helfen kann. Falls die Sache vor ein staatliches Gericht kommt (was unwahrscheinlich ist), dann sehen sich die Richter ideologisch derart gezwungen, nach der Scharia zu urteilen, dass der Fall nur schlecht für den Betroffenen ausgehen kann." (ACCORD, Juni 2016, S. 10)"Afghanen, die einer Konversion beschuldigt werden, stehen völlig im Regen. Es gibt niemanden, der ihnen helfen kann. Falls die Sache vor ein staatliches Gericht kommt (was unwahrscheinlich ist), dann sehen sich die Richter ideologisch derart gezwungen, nach der Scharia zu urteilen, dass der Fall nur schlecht für den Betroffenen ausgehen kann." (ACCORD, Juni 2016, Sitzung 10)
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UNHCR schreibt Folgendes über gesellschaftliche Haltungen gegenüber Christen sowie über das Vorgehen der Taliban gegen (vermeintlich) christliche ausländische Hilfsorganisationen:
"Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist Berichten zufolge weiterhin offen feindlich. Christen werden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. In Afghanistan existieren keine öffentlichen Kirchen mehr und Christen beten allein oder in kleinen Versammlungen in Privathäusern. Im Jahr 2013 riefen vier Parlamentsmitglieder Berichten zufolge zur Hinrichtung von Personen auf, die zum Christentum konvertiert sind. Die Taliban haben Berichten zufolge ausländische Hilfsorganisationen und ihre Gebäude auf der Grundlage angegriffen, dass diese Zentren des christlichen Glaubens seien." (UNHCR, 19. April 2016, S. 58-59)"Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist Berichten zufolge weiterhin offen feindlich. Christen werden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. In Afghanistan existieren keine öffentlichen Kirchen mehr und Christen beten allein oder in kleinen Versammlungen in Privathäusern. Im Jahr 2013 riefen vier Parlamentsmitglieder Berichten zufolge zur Hinrichtung von Per