Entscheidungsdatum
10.01.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2171890-1/14E
Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 04.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 09.09.2017, Zl. 1148505704-171042647, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 09.09.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 09.09.2017, Zl. 1148505704-171042647, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 09.09.2017 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom 09.09.2017 bis 04.10.2017 (Zeitpunkt der Entscheidung: 16:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt..römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom 09.09.2017 bis 04.10.2017 (Zeitpunkt der Entscheidung: 16:00 Uhr) für rechtswidrig erklärt..
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF werden die Kostenanträge der Verfahrensparteien abgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF werden die Kostenanträge der Verfahrensparteien abgewiesen.
IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 04.10.2017 ausgefolgt, der Verwaltungsbehörde am 05.10.2017 zugestellt. Die Verwaltungsbehörde beantragte zunächst am 11.10.2017 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, sie verzichtete aber darauf ausdrücklich am 04.01.2018. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten nicht gestellt wurde.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 04.10.2017 ausgefolgt, der Verwaltungsbehörde am 05.10.2017 zugestellt. Die Verwaltungsbehörde beantragte zunächst am 11.10.2017 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, sie verzichtete aber darauf ausdrücklich am 04.01.2018. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht daher gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte Ausfertigung, Kostentragung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W117.2171890.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018