Entscheidungsdatum
10.01.2018Norm
BFA-VG §21 Abs2bSpruch
I417 2148295–1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über den Fristsetzungsantrag vom 07.11.2017 des XXXX StA. Nigeria, vertreten durch RA German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über den Fristsetzungsantrag vom 07.11.2017 des römisch 40 StA. Nigeria, vertreten durch RA German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich den Beschluss gefasst:
A)
Der Fristsetzungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
C)
Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 16.02.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.02.2017, erhob die Antragstellerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg , vom 31.01.2017, Zl 1089126310 - 151454860, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 29.09.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen wurde, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Zif. 2 FPG erlassen wurde, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei, und wurde ihr gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.1. Mit Schriftsatz vom 16.02.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.02.2017, erhob die Antragstellerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg , vom 31.01.2017, Zl 1089126310 - 151454860, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 29.09.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen wurde, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Zif. 2 FPG erlassen wurde, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, und wurde ihr gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
2. Mit Schriftsatz vom 07.11.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2017, brachte die Antragstellerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass das Gericht nicht binnen der durch § 38 VwGG normierten Frist über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschieden und damit seine Entscheidungspflicht verletzt habe.2. Mit Schriftsatz vom 07.11.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2017, brachte die Antragstellerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass das Gericht nicht binnen der durch Paragraph 38, VwGG normierten Frist über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschieden und damit seine Entscheidungspflicht verletzt habe.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der og. Verfahrensgang steht im Lichte des Inhalts des gegenständlichen Verwaltungsaktes als unstrittig fest.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.1. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.
Gemäß § 21 Abs. 2b BFA-VG idF BGBl. I Nr. 84/2017 erkennt das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 34 Abs. 1 VwGVG über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über Anträge auf internationalen Schutz binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, erkennt das Bundesverwaltungsgericht abweichend von Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über Anträge auf internationalen Schutz binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anderes bestimmt ist.
2. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, in der Rechtssache der Antragstellerin langte beim Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2017 ein.
Der gg. Fristsetzungsantrag wurde am 07.11.2017 eingebracht, auf ihn war daher der § 21 Abs. 2b BFA-VG idgF, der gemäß § 56 Abs. 10 BFA-VG mit 01.11.2017 in Kraft trat, anzuwenden. Die Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht endet im gegenständlichen Fall sohin gemäß § 21 Abs. 2b BFA-VG erst mit Ablauf des 20.02.2018.Der gg. Fristsetzungsantrag wurde am 07.11.2017 eingebracht, auf ihn war daher der Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG idgF, der gemäß Paragraph 56, Absatz 10, BFA-VG mit 01.11.2017 in Kraft trat, anzuwenden. Die Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht endet im gegenständlichen Fall sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG erst mit Ablauf des 20.02.2018.
Da die Entscheidungsfrist sohin noch nicht abgelaufen und daher zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegen war, war der Antrag gemäß § 30a Abs. 1 und 8 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Da die Entscheidungsfrist sohin noch nicht abgelaufen und daher zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegen war, war der Antrag gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins und 8 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu C) Zurückweisung des Anspruches auf Kostenersatz
Nachdem der Fristsetzungsantrag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen wurde, steht der Antragstellerin auch kein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten zu.
Schlagworte
Entscheidungsfrist, Fristsetzungsantrag, Kostenersatz, mangelnderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I417.2148295.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018