Entscheidungsdatum
11.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W235 2130041-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2016, Zl. 1027187808-14847585, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2016, Zl. 1027187808-14847585, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 05.08.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er aus Ghana stamme, Christ sei und seine Muttersprachen Akan und Englisch spreche. Im Herkunftsland lebe seine Mutter; sein Vater sei bereits verstorben. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe neun Jahre lang die Schule und von 2012 bis 2014 die Universität in XXXX besucht. Von Accra aus habe er mit Hilfe eines Schleppers am XXXX .07.2014 Ghana verlassen und sei versteckt in einem Schiff über ihm unbekannte Länder nach Europa und letztlich mit einem LKW nach Österreich gebracht worden. Er sei von XXXX 07.2014 bis XXXX .08.2014 unterwegs gewesen und die Reisekosten hätten US$ 2.000,00 betragen.1.2. Am 05.08.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er aus Ghana stamme, Christ sei und seine Muttersprachen Akan und Englisch spreche. Im Herkunftsland lebe seine Mutter; sein Vater sei bereits verstorben. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe neun Jahre lang die Schule und von 2012 bis 2014 die Universität in römisch 40 besucht. Von Accra aus habe er mit Hilfe eines Schleppers am römisch 40 .07.2014 Ghana verlassen und sei versteckt in einem Schiff über ihm unbekannte Länder nach Europa und letztlich mit einem LKW nach Österreich gebracht worden. Er sei von römisch 40 07.2014 bis römisch 40 .08.2014 unterwegs gewesen und die Reisekosten hätten US$ 2.000,00 betragen.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass es zwischen seiner und einer anderen Familie Rivalitäten gebe. Der Stamm des Beschwerdeführers und jener der anderen Familie hätten abwechselnd den "Chief" gestellt. Da seine Familie in der Vergangenheit den "Chief" der anderen Familie getötet habe, hätten diese Rache nehmen wollen. Deshalb seien Anfang Mai 2014 mehrere junge Männer des Stammes des Beschwerdeführers getötet worden. Sie hätten auch den Beschwerdeführer töten wollen, weshalb ihm seine Mutter geholfen habe, nach Accra zu flüchten. Bereits zuvor, am XXXX .06.2014, hätten "sie" seinen Onkel vor den Augen des Beschwerdeführers getötet. In Accra habe sich der Beschwerdeführer ein paar Tage bei einem Freund versteckt bis er einen Anruf seiner Mutter erhalten habe und informiert worden sei, dass er das Land verlassen müsse, da der "andere Stamm" von seinem Versteck erfahren habe. Im Fall der Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer vom "anderen Stamm" getötet zu werden.Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass es zwischen seiner und einer anderen Familie Rivalitäten gebe. Der Stamm des Beschwerdeführers und jener der anderen Familie hätten abwechselnd den "Chief" gestellt. Da seine Familie in der Vergangenheit den "Chief" der anderen Familie getötet habe, hätten diese Rache nehmen wollen. Deshalb seien Anfang Mai 2014 mehrere junge Männer des Stammes des Beschwerdeführers getötet worden. Sie hätten auch den Beschwerdeführer töten wollen, weshalb ihm seine Mutter geholfen habe, nach Accra zu flüchten. Bereits zuvor, am römisch 40 .06.2014, hätten "sie" seinen Onkel vor den Augen des Beschwerdeführers getötet. In Accra habe sich der Beschwerdeführer ein paar Tage bei einem Freund versteckt bis er einen Anruf seiner Mutter erhalten habe und informiert worden sei, dass er das Land verlassen müsse, da der "andere Stamm" von seinem Versteck erfahren habe. Im Fall der Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer vom "anderen Stamm" getötet zu werden.
1.3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.05.2016 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er gesund sei. Zu seinem Leben in Ghana brachte er vor, am XXXX im Dorf XXXX , Eastern Region, Ghana, geboren zu sein. Nach dem Besuch des Kindergarten und der Primary School habe er ca. im Alter von 12 Jahren ein Jahr lang seiner Mutter in ihrem Restaurant geholfen bevor der Beschwerdeführer im Alter von 13 oder 14 Jahren in die Secondary School gegangen sei, die er drei Jahre lang besucht und im Oktober 2010 abgeschlossen habe. Nach dem Abschluss sei er erneut zu Hause geblieben und habe ein Jahr lang wieder seiner Mutter im Restaurant geholfen. Anschließend, von 2011 bis 2014, habe der Beschwerdeführer zwei Jahre lang an der Universität XXXX (University of Science and Technology) Englisch und als Nebenfach Soziologie studiert. Der Beschwerdeführer habe die Universität nicht beendet, da er Ghana verlassen habe, um nach Europa zu gelangen.1.3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.05.2016 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er gesund sei. Zu seinem Leben in Ghana brachte er vor, am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Eastern Region, Ghana, geboren zu sein. Nach dem Besuch des Kindergarten und der Primary School habe er ca. im Alter von 12 Jahren ein Jahr lang seiner Mutter in ihrem Restaurant geholfen bevor der Beschwerdeführer im Alter von 13 oder 14 Jahren in die Secondary School gegangen sei, die er drei Jahre lang besucht und im Oktober 2010 abgeschlossen habe. Nach dem Abschluss sei er erneut zu Hause geblieben und habe ein Jahr lang wieder seiner Mutter im Restaurant geholfen. Anschließend, von 2011 bis 2014, habe der Beschwerdeführer zwei Jahre lang an der Universität römisch 40 (University of Science and Technology) Englisch und als Nebenfach Soziologie studiert. Der Beschwerdeführer habe die Universität nicht beendet, da er Ghana verlassen habe, um nach Europa zu gelangen.
In seinem Herkunftsland würden seine Mutter, seine Großmutter sowie eine Tante mütterlicherseits leben. Der Beschwerdeführer habe ein bis zweimal monatlich Kontakt mit seiner Mutter und stehe auch mit Freunden via Facebook in Kontakt. Seine Mutter besitze ein Restaurant und seine Großmutter sei Landwirtin. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Familie viele Besitztümer, darunter Ländereien, Vieh und Gold sowie Häuser besitze und fast alles, so auch das Studium des Beschwerdeführers, über das Restaurant der Mutter finanziert worden sei. Zu seiner Ausreise befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX .06.2014 den Entschluss zur Ausreise gefasst und am XXXX 07.2014 ausgereist sei.In seinem Herkunftsland würden seine Mutter, seine Großmutter sowie eine Tante mütterlicherseits leben. Der Beschwerdeführer habe ein bis zweimal monatlich Kontakt mit seiner Mutter und stehe auch mit Freunden via Facebook in Kontakt. Seine Mutter besitze ein Restaurant und seine Großmutter sei Landwirtin. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Familie viele Besitztümer, darunter Ländereien, Vieh und Gold sowie Häuser besitze und fast alles, so auch das Studium des Beschwerdeführers, über das Restaurant der Mutter finanziert worden sei. Zu seiner Ausreise befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er am römisch 40 .06.2014 den Entschluss zur Ausreise gefasst und am römisch 40 07.2014 ausgereist sei.
Die Fragen, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland vorbestraft bzw. inhaftiert gewesen sei oder Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe, verneinte er jeweils und gab ergänzend an, dass er politisch tätig gewesen sei, jedoch seit dem Jahr 2012 damit aufgehört habe und darin nicht mehr involviert sei. Er habe weder aufgrund seines christlichen Glaubens noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt. An einer bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer nie aktiv teilgenommen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer größere Probleme mit Privatpersonen gehabt habe, gab er an, dass er Schwierigkeiten mit Privatpersonen aufgrund von Racheakten gehabt habe. Dies sei der Grund, weshalb er sein Heimatland verlassen habe müssen.
Dezidiert zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er nicht getötet habe oder selbst jemanden töten und Rache üben wolle. Alles habe im Feber 2012 begonnen. Innerhalb seines Clans gebe es zwei Seiten, wobei eine Seite von seiner Großmutter mütterlicherseits und die andere von der Schwester seiner Großmutter, der Großtante, repräsentiert werde. Es sei Tradition, dass abwechselnd von der einen und dann von der anderen Seite ein König gestellt werde. Zu dieser Zeit sei ein König, ein Regierender, von Seiten der Großtante gestellt worden. Nach dem Tod dieses "Herrschers" von der Seite der Großtante, hätte ein König von der Seite der Großmutter des Beschwerdeführers gestellt werden sollen, jedoch habe die Seite der Großtante der Seite der Großmutter des Beschwerdeführers vorgeworfen, sie hätten deren König mit Hexerei umgebracht, weswegen sie der Seite der Großmutter das Recht, einen König zu stellen, verweigert hätten. Immer, wenn die Vertreter der beiden Seiten aufeinander getroffen seien, hätten sie sich beschimpft bis die Situation im Mai 2012, als der Onkel des Beschwerdeführers getötet worden sei, eskaliert sei und sie sich gegenseitig mit Messern bekämpft hätten. Die Seite der Großmutter des Beschwerdeführers habe Rache üben wollen und daher habe die Mutter des Beschwerdeführers versucht, die Leute von ihrer Seite dahingehend zu beeinflussen, dass es zu einer Beruhigung der Situation komme. Diese hätten allerdings weitermachen und Rache üben wollen, sodass ihm seine Mutter gesagt habe, der Beschwerdeführer solle das Land verlassen. Daraufhin habe ihn seine Mutter nach Accra geschickt. Dort habe der Beschwerdeführer den Vater eines Freundes getroffen, der ihm einen Schlepper vermittelt habe. Die Frage, ob es noch andere Gründe gebe, warum der Beschwerdeführer Ghana verlassen habe, verneinte er.
Nach erfolgter Rückübersetzung korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass die Probleme im Jahr 2012 angefangen, jedoch der Tod sowie die Eskalation im Jahr 2014 gewesen seien. Im Fall einer Rückkehr würden den Beschwerdeführer Racheakte erwarten. Er würde jemanden töten oder selbst getötet werden. Es sei nicht einfach, jemandem zu vergeben und er spüre diesen Ärger immer noch in sich. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, dass seine Familie den Chief der anderen Seite getötet habe und sich diese deshalb rächen habe wollen, er jedoch vom "Hexereiverdacht" der anderen Seite nichts erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht erwähnt habe, da er nicht ins Detail gegangen sei. Darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, dass "viele junge Männer" bei den Streitigkeiten getötet worden seien und nunmehr lediglich von seinem Onkel gesprochen habe, gab er an, dass nur Männer von der "anderen Seite" getötet worden seien. Von seiner Seite sei nur sein Onkel getötet worden. Wie viele Personen von der "anderen Seite" getötet worden seien, wisse er nicht. Von seiner Seite seien drei Personen inklusive seines Onkels getötet worden. Diese Männer seien nicht bewusst ausgewählt worden, sondern hätten selbst entschieden, am Kampf teilzunehmen. Auf Vorhalt, er habe zuvor nur seinen Onkel als Opfer erwähnt und spreche nun von drei Personen, gab der Beschwerdeführer an, er habe nur seinen Onkel erwähnt, weil sich die Rache auf ihn bezogen habe. Der Beschwerdeführer sei nur beim Tod seines Onkels dabei gewesen. Der Onkel sei mit einer Machete tödlich verletzt worden und direkt vor den Augen des Beschwerdeführers gestorben. Er sei im Freien verletzt worden und im Haus, in dem seine Mutter, seine Großmutter und der Onkel gewohnt hätten, gestorben. Zur Person des "Chiefs", gab der Beschwerdeführer an, dass der "Chief" eines natürlichen Todes gestorben und nicht ermordet worden sei. Der "Chief" sei, noch ehe der Beschwerdeführer geboren worden sei, im Amt gewesen. Der "Chief" sei schon über 70 Jahre alt und sehr lange im Amt gewesen. Seit 2012 gebe es keinen "Chief" mehr. Im Jahr 2015 sei der Fall gerichtsanhängig geworden, jedoch noch keine diesbezügliche Entscheidung ergangen. Es gebe auch heute keine Kämpfe mehr.
Zu seiner Integration brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich keine Verwandten habe. Er gehe jeden Sonntag in die Kirche, sei arbeitsfähig und helfe gelegentlich dabei, Zeitungen zu verteilen, wofür er kein Geld erhalte. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Die Prüfung auf dem Sprachniveau A1 habe er bereits abgelegt und sei für einen Deutschkurs A2 eingeschrieben. In Österreich habe er weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung absolviert. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig.
Mit Eingabe vom 19.05.2016 legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor:
* Zahlungsbestätigung einer Spende des Beschwerdeführers an den Verein " XXXX " vom XXXX 10.2014 und* Zahlungsbestätigung einer Spende des Beschwerdeführers an den Verein " römisch 40 " vom römisch 40 10.2014 und
* Teilnahmebestätigung eines Kurses "Deutschkurs für Asylwerber – Stufe 1" vom XXXX .12.2014* Teilnahmebestätigung eines Kurses "Deutschkurs für Asylwerber – Stufe 1" vom römisch 40 .12.2014
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt V).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch fünf).
In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinem Privat- und Familienleben im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Ghana sei, der Volksgruppe der Akan angehöre und Christ sei. Er sei ledig, volljährig und leide an keiner lebensbedrohlichen, behandlungsbedürftigen Krankheit. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates stellte die belangte Behörde fest, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht habe festgestellt werden können. Eine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Akan habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen sei. Er habe weder Probleme mit den Behörden gehabt noch sei er politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe eine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er spreche weder Deutsch noch seien weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig. Er habe weder in finanzieller oder in sozialer Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht noch hätten familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen Personen festgestellt werden können. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht hervorgekommen und würden, unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen, keine Umstände existieren, welche einer Rückkehrentscheidung nach Ghana entgegenstünden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 16 bis 30 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Ghana.
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass sich die Feststellungen zu seiner Person und zu seiner Volljährigkeit auf die glaubhaften Angaben und dem damit übereinstimmenden Erscheinungsbild des Beschwerdeführers stützen würden. Die Feststellung zur illegalen Einreise gründe auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und gehe eindeutig aus dem Akteninhalt hervor. Die Feststellungen zur ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu seiner Staatsangehörigkeit ergebe sich ebenso aus seinen Angaben sowie aus den vorhandenen Sprach- und Ortskenntnissen. Dass der Beschwerdeführer gesund sei und an keiner dauerhaft zu behandelnden, chronischen Krankheit leide, ergebe sich aus seinen Angaben im Verfahren, diesbezüglich habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er gesund sei. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde mit näherer Begründung und unter Anführung zahlreicher Beispiele das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gewertet. Dass der Beschwerdeführer, aufgrund der Vorfälle im Dorf eine vom "anderen Stamm" höchstpersönlich gesuchte Person geworden wäre, sei dezidiert auszuschließen. Gegen den Beschwerdeführer bestünden keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen. Der Beschwerdeführer habe weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt noch sei er in bewaffnete oder gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt worden. Der Grund, warum der Beschwerdeführer laut eigener Angaben sein Heimatland Ghana verlassen und einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, sei auf Schwierigkeiten mit Privatpersonen aufgrund von Racheakten zurückzuführen. Nach Wiederholung des vorgebrachten Fluchtgrundes des Beschwerdeführers führte das Bundesamt aus, dass sich dieses von den Angaben in Erstbefragung unterscheiden würde. So habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt die Ereignisse zwei Jahre zurück datiert, was ihm im Zuge der Rückübersetzung aufgefallen sei und er eine Korrektur auf das Jahr 2014 begehrt habe. In der Folge habe er angegeben, dass die besagten Ereignisse im Jahr 2012 begonnen hätten, jedoch die Eskalation und der Tod des Onkels 2014 gewesen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer erst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme den Hexereiverdacht erwähnt. Das wechselnde Vorbringen sei charakteristisch für das ganze Verfahren des Beschwerdeführers. Zu weiteren Widersprüchen sei es betreffend die Anzahl der getöteten Männer gekommen. Auch den Tod des Onkels habe der Beschwerdeführer nicht in sich schlüssig schildern können. Der Beschwerdeführer habe insgesamt den Eindruck vermittelt, das Erzählte nicht selbst erlebt zu haben, sondern mit den Details seiner konstruierten Erzählung durcheinanderzugeraten. Die Behörde gehe davon aus, dass der vorgebrachte Fluchtgrund beziehungsweise die variierenden Fluchtgründe absolut unglaubwürdig seien. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass der Kampf um die Stammesnachfolge im Jahr 2015 gerichtsanhängig geworden sei und es heute keine Kämpfe mehr deswegen gebe. Andere asylrelevante Umstände habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr würden sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren ergeben. Der Beschwerdeführer verfüge in Ghana über ein breites familiäres bzw. soziales Auffangnetz und habe Kontakt zu seiner Mutter sowie zu Freunden aus Ghana. Er sei gesund, arbeitsfähig und es sei im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland davon auszugehen, dass er nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, da er in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Des Weiteren sei die Grundversorgung in Ghana gegeben. Auch im Fall einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer unter Einbeziehung der Länderfeststellungen zu seinem Heimatland nichts zu befürchten, da keine Informationen über Vorfälle von abgewiesenen Asylwerber vorliegen würden. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung seien Umstände bekannt, die erkennen lassen würden, dass der Beschwerdeführer in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Wenngleich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner schulischen Ausbildung, insbesondere die universitäre Ausbildung, nicht mit den Informationen der Behörde zum Schulsystem in Ghana übereinstimmen würden, könne dennoch der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die Schulpflicht abgeschlossen habe. Zudem verfüge er durch die Mitarbeit im Restaurant seiner Mutter über eine gewisse Erfahrung im gastronomischen Bereich und besitze somit ein Mindestmaß an Ausbildung und Berufserfahrung, die dem Beschwerdeführer beim Aufbau einer neuen Existenz in Ghana zugutekomme. Zudem stelle sich die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers ausnehmend gut dar, zumal er angegeben habe, dass die Familie neben dem Restaurant der Mutter auch Ländereien, Gold, Vieh und Häuser besitze. Die Feststellung, dass im Fall des Beschwerdeführers kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich bestehe, sei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der Aktenlage als gegeben anzusehen. Seit der Ankunft in Österreich habe der Beschwerdeführer weder eine Ausbildung noch eine Schule besucht. Er sei weder aktives Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, sich für einen Deutschkurs A2 eingeschrieben und eine Prüfung auf dem Niveau A1 abgelegt zu haben, jedoch habe er lediglich eine Teilnahmebestätigung für "Deutschkurs für Asylwerberinnen Stufe 1" vorgelegt. Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache nicht und habe zu seinen sozialen Kontakten in Österreich lediglich angegeben, dass er sonntags in die Kirche gehe. Dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Grundversorgung sei, werfe die Frage auf, wie er sein Leben finanziere, da er keiner legalen Arbeit in Österreich nachgehe. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. unter Verweis auf die Erörterungen im Rahmen der Beweiswürdigung, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne und betonte an dieser Stelle, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnehme. Zudem sei es der Behörde nicht verwehrt auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. Zur individuellen Situation und der allgemeinen Lage in Ghana stellte die Behörde fest, dass sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Amtswissen ableiten lasse, dass der Beschwerdeführer in Ghana der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass unter realer Gefahr eine ausreichend substanziierte und nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen sei. Es müssten sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sei. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reiche nicht aus. Im Fall einer Abschiebung liege kein Verstoß gegen Art 3 EMRK vor und wurde seitens des Bundesamtes auf die Länderfeststellungen hingewiesen, wonach die medizinische Grundversorgung in Ghana gegeben sei. Wenngleich sich die Situation im Fall einer Rückkehr schwierig gestalten könne, so sei dennoch in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage in Ghana, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden könne. Grundsätzlich hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass in Ghana gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder – unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Auch sonst seien keine Umstände hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Im gegenständlichen Fall sei bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben seien. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige, sodass davon auszugehen sei, dass er in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe. Der Beschwerdeführer sei im August 2014 illegal und somit rechtswidrig eingereist. Sein nunmehriger Aufenthalt sei lediglich aufgrund seines Asylverfahrens legalisiert. Es seien keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine privaten oder familiären Bindungen, weshalb er kein schützenswertes Privat- und Familienleben aufweise. Der Eingriff in sein Privatleben werde aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in Ghana verbracht habe und die gängige Sprache seines Herkunftsstaates spreche, relativiert, weshalb unter Berücksichtigu