Entscheidungsdatum
11.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W230 2130201-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.06.2015 erfolgte dazu seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dabei gab er unter anderem an, seine Muttersprache sei Farsi.
2. Am 28.08.2015 erstattete ein medizinischer Sachverständiger im Auftrag des Bundesamtes für Fremdanwesen und Asyl (im Folgenden; belangte Behörde) nach Untersuchung des Beschwerdeführers ein Gutachten zur Feststellung seines Lebensalters und führte darin unter anderem aus:
"Das höchstmögliche Mindestalter ist nach der vorliegenden Befundkonstellation mit einfacher Wahrscheinlichkeit zum Untersuchungszeitpunkt (21.08.2015) mit 18,6 Jahren anzunehmen, das daraus errechnete ‚fiktive‘ Geburtsdatum lautet XXXX , es kann daher zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (12.06.2015) von einem Mindestalter mit 18,41 Jahren ausgegangen werden. Das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum ( XXXX ) ist mit dem festgestellten Mindestalter bzw. ‚fiktiven‘ Geburtsdatum nicht vereinbar, die Differenz beträgt 1,96 Jahre. Es ist mit einfacher Wahrscheinlichkeit eine Volljährigkeit anzunehmen, die Vollendung des 18. Lebensjahres wird anhand des errechneten ‚fiktiven‘ Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am XXXX erreicht"."Das höchstmögliche Mindestalter ist nach der vorliegenden Befundkonstellation mit einfacher Wahrscheinlichkeit zum Untersuchungszeitpunkt (21.08.2015) mit 18,6 Jahren anzunehmen, das daraus errechnete ‚fiktive‘ Geburtsdatum lautet römisch 40 , es kann daher zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (12.06.2015) von einem Mindestalter mit 18,41 Jahren ausgegangen werden. Das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum ( römisch 40 ) ist mit dem festgestellten Mindestalter bzw. ‚fiktiven‘ Geburtsdatum nicht vereinbar, die Differenz beträgt 1,96 Jahre. Es ist mit einfacher Wahrscheinlichkeit eine Volljährigkeit anzunehmen, die Vollendung des 18. Lebensjahres wird anhand des errechneten ‚fiktiven‘ Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am römisch 40 erreicht".
3. Am 20.06.2016 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde.
4. Mit Bescheid vom 29.06.2016, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [den] Herkunftsstaat Afghanistan" (Spruchpunkt II.) ab. Weiters sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer "ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt" wird und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt wird, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG setzte belangte Behörde für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 29.06.2016, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [den] Herkunftsstaat Afghanistan" (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer "ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt" wird und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt wird, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG setzte belangte Behörde für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).
Bei Bescheiderlassung stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.
5. Gegen Spruchpunkte I., II .und III. des Bescheides richtet sich die am 13.07.2016 bei der belangten Behörde per E-Mail eingebrachte Beschwerde, in der ua. ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und fehlerhafte Feststellungen behauptet und ergänzendes Vorbringen erstattet wird.5. Gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei .und römisch drei. des Bescheides richtet sich die am 13.07.2016 bei der belangten Behörde per E-Mail eingebrachte Beschwerde, in der ua. ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und fehlerhafte Feststellungen behauptet und ergänzendes Vorbringen erstattet wird.
Am 13.11.2017 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Mitwirkung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari (der Beschwerdeführer bestätigte zu Beginn der Verhandlung, dass Dari seine Muttersprache sei).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer individuell
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört einem paschtunischen Stamm (Stamm der Alizai) an und bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Ausprägung. Er wurde am XXXX geboren und stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt Qurion der Provinz Herat. Dieses Dorf, in dem der Beschwerdeführer auch bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt hat, ist von der Provinzhauptstadt Herat mit dem Auto circa eine Stunde und zwanzig Minuten entfernt (siehe dazu auch die Wahrunterstellung unter Punkt 1.2.).Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört einem paschtunischen Stamm (Stamm der Alizai) an und bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Ausprägung. Er wurde am römisch 40 geboren und stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt Qurion der Provinz Herat. Dieses Dorf, in dem der Beschwerdeführer auch bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt hat, ist von der Provinzhauptstadt Herat mit dem Auto circa eine Stunde und zwanzig Minuten entfernt (siehe dazu auch die Wahrunterstellung unter Punkt 1.2.).
Der Beschwerdeführer ist gesund. Die Familie des Beschwerdeführers ist für örtliche Verhältnisse recht gut situiert, sie verfügt über ein eigenes Haus und landwirtschaftliche Grundstücke; ein Onkel des Beschwerdeführers studiert Medizin.
Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. In Afghanistan leben noch seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester sowie drei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers (von denen zwei verheiratet sind und mit Frau und Kindern leben).
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer derzeit Kontakt zu Verwandten herstellen kann. Auf längere Sicht erscheint das Gelingen einer (Wieder)herstellung des Kontakts bei entsprechender Bemühung jedoch möglich.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan eine achtjährige Schulzeit hinter sich gebracht und eine Schneiderausbildung absolviert. Er war während seines Aufenthaltes im Iran für die Dauer von 4-5 Monaten Arbeiter in einer Plastikfabrik. Während seines darauf folgenden Türkeiaufenthaltes war er einen Monat lang als Gemüseverkäufer und 10-11 Monate lang als Schneider beschäftigt.
Der Beschwerdeführer spricht Dari, Farsi und Pashtu, sowie ein wenig Deutsch und Englisch.
In Österreich lebt der Beschwerdeführer von der Grundversorgung und wohnt in einer Wohngemeinschaft für Asylwerber, gemeinsam mit zwei anderen Asylwerbern. Er besucht zweimal wöchentlich einen Deutschkurs, er hat bereits einen Kurs mit dem Niveau A1 besucht und besuchte anschließend einen Kurs mit dem Niveau A2, kann jedoch noch kein Zeugnis über einen entsprechenden Prüfungserfolg nachweisen. Der Beschwerdeführer war als Helfer im Rahmen der Asylwerberbetreuung, zum Beispiel mit Reinigungs- und Küchenhilfstätigkeiten beschäftigt.
Der Beschwerdeführer hat seit ca. Anfang Oktober 2017 eine 19-jährige Freundin (österreichischer Staatsangehörigkeit) namens XXXX . Er wohnt nicht mit ihr zusammen, begleitet sie aber oft zur Arbeit und war bei ihrer Familie schon oft zu Besuch. Im Zeitpunkt der Verhandlung (13.11.2017) wusste der Beschwerdeführer nicht, wer Arbeitgeber seiner Freundin ist, welchem Beruf sie nachgeht und welche Lehre bzw. Ausbildung sie absolviert.Der Beschwerdeführer hat seit ca. Anfang Oktober 2017 eine 19-jährige Freundin (österreichischer Staatsangehörigkeit) namens römisch 40 . Er wohnt nicht mit ihr zusammen, begleitet sie aber oft zur Arbeit und war bei ihrer Familie schon oft zu Besuch. Im Zeitpunkt der Verhandlung (13.11.2017) wusste der Beschwerdeführer nicht, wer Arbeitgeber seiner Freundin ist, welchem Beruf sie nachgeht und welche Lehre bzw. Ausbildung sie absolviert.
Es kann nicht festgestellt werden, dass seine Freundin vom Beschwerdeführer ein Kind erwartet.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied einer afghanischen Fußballmannschaft und hat über das Fußballspielen einige Freundschaften geschlossen. Er hat auch ein paar weitere (auch österreichische) Bekannte, die er in der Freizeit gelegentlich trifft.
Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten: Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 16.08.2016, Zl. XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Diese Verurteilung erging, weil der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache vor der Kriminalpolizei in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nämlich vor den einvernehmenden Beamten des Stadt- und Bezirkspolizeikomm