Entscheidungsdatum
16.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 2180161-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Marokko (alias Algerien), vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3.Stock, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Tirol vom 16.11.2017, Zl. 15-1083418418405/150304908, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Marokko (alias Algerien), vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3.Stock, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Tirol vom 16.11.2017, Zl. 15-1083418418405/150304908, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte I., II., III., IV., V., VI. und VII. als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der erste Satz der Spruchpunktes III. zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der erste Satz der Spruchpunktes römisch drei. zu lauten hat:
"Eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.""Eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt."
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf 12 Monate herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf 12 Monate herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu einer Erstbefragung ist es jedoch nicht gekommen, weil sich der Beschwerdeführer der Befragung entzog.
2. Am 05.09.2016 wurde der Beschwerdeführer von Organen der öffentlichen Sicherheit auf Grund aggressiven Verhaltens festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Innsbruck überstellt. Bei dieser Gelegenheit fand am 06.09.2016 die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, dabei gab der Beschwerdeführer befragt nach seiner Person an, dass er XXXX heiße, aus Algerien stamme und am XXXX geboren zu sein. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern und seine Geschwister (zwei Schwestern und ein Bruder) in Algerien leben. Zu seinem Fluchtgrund gab er an: "Mein Vater und meine Mutter arbeiten nicht. Ich habe das Land aufgrund unserer Arbeit verlassen".2. Am 05.09.2016 wurde der Beschwerdeführer von Organen der öffentlichen Sicherheit auf Grund aggressiven Verhaltens festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Innsbruck überstellt. Bei dieser Gelegenheit fand am 06.09.2016 die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, dabei gab der Beschwerdeführer befragt nach seiner Person an, dass er römisch 40 heiße, aus Algerien stamme und am römisch 40 geboren zu sein. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern und seine Geschwister (zwei Schwestern und ein Bruder) in Algerien leben. Zu seinem Fluchtgrund gab er an: "Mein Vater und meine Mutter arbeiten nicht. Ich habe das Land aufgrund unserer Arbeit verlassen".
3. Am 04.11.2016 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund unbekannten Aufenthaltsortes eingestellt, am 05.07.2017 wurde das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
4. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.11.2017 niederschriftlich Einvernommen. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers war seine Lebensgefährtin ebenfalls anwesend. Zu Beginn der Einvernahme übergab der Beschwerdeführer dem Organ der belangten Behörde den Mutter Kind Pass ausgestellt auf den Namen seiner Lebensgefährtin. Befragt zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heiße und am4. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.11.2017 niederschriftlich Einvernommen. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers war seine Lebensgefährtin ebenfalls anwesend. Zu Beginn der Einvernahme übergab der Beschwerdeführer dem Organ der belangten Behörde den Mutter Kind Pass ausgestellt auf den Namen seiner Lebensgefährtin. Befragt zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er römisch 40 heiße und am
XXXX geboren sei und Staatsbürger von Algerien sei. Befragt zu seinem Herkunftsland gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Algerien stamme, dort die Schule besucht habe und hauptsächlich als Elektriker gearbeitet habe. Befragt nach seinen Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in seiner Heimat keine Perspektive und Zukunft habe. Die Gesellschaft in seiner Heimat sei etwas anders, es gäbe keine Gerechtigkeit. Als Kind sei er öfters geschlagen worden. In Österreich habe er eine Freundin, er habe vor diese zu heiraten. Da der Organwalter Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers hatte, wurden den Beschwerdeführer länderspezifische Fragen zu Algerien gestellt. Wörtlicher Auszug aus der Niederschrift:römisch 40 geboren sei und Staatsbürger von Algerien sei. Befragt zu seinem Herkunftsland gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Algerien stamme, dort die Schule besucht habe und hauptsächlich als Elektriker gearbeitet habe. Befragt nach seinen Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in seiner Heimat keine Perspektive und Zukunft habe. Die Gesellschaft in seiner Heimat sei etwas anders, es gäbe keine Gerechtigkeit. Als Kind sei er öfters geschlagen worden. In Österreich habe er eine Freundin, er habe vor diese zu heiraten. Da der Organwalter Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers hatte, wurden den Beschwerdeführer länderspezifische Fragen zu Algerien gestellt. Wörtlicher Auszug aus der Niederschrift:
F: Was sagt Ihnen der Name XXXXF: Was sagt Ihnen der Name römisch 40
A: Als ich in Italien war, habe ich angegeben, dass ich so heiße.
F: Was haben Sie in Italien noch angegeben betreffend diesen Namen?
A: Nur den Namen.
Vorhalt: Es ist offensichtlich, dass Sie nicht aus Algerien stammen. Sie werden nochmals auf die Wahrheit- und Mitwirkungspflicht erinnert.
F: Haben Sie das verstanden?
A: Ich bin Marokkaner, aber ich war in Algerien bei meiner Mutter.