TE Vwgh Beschluss 2017/12/20 Ra 2017/10/0020

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Veröffentlicht am 20.12.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Eingabe vom 7. Oktober 2017 des P S in B gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2017, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2017, Ra 2017/10/0020-8, wurde die Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. Dezember 2016 betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Mindestsicherungsangelegenheit zurückgewiesen.

2 Einer mit 7. Oktober 2017 datierten umfangreichen Eingabe des Antragstellers ist zu entnehmen, dass dieser den genannten Beschluss als "nichtigen Beschluss" ansieht und er den Antrag stellt, diesen "mit sofortiger Wirkung aufzuheben".

3 Die Eingabe ist nicht zulässig:

4 Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz generell kein Rechtsmittel vor. Die Eingabe vom 7. Oktober 2017 gegen den Beschluss vom 27. Juni 2017 war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2015/10/0099 bis 0101, mwN).

5 Der Antragsteller wird unter Verweis auf den zuletzt genannten Beschluss darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben, die sich als Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes darstellen, nunmehr ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden.

Wien, am 20. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100020.L00.1

Im RIS seit

22.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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