TE OGH 2017/12/21 6Ob196/17t

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Veröffentlicht am 21.12.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. A***** Ltd, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 45.202,80 EUR sA, über die Revision der erstbeklagten Partei (Revisionsinteresse 23.505,36 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2017, GZ 4 R 67/17b-36, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 2. März 2017, GZ 671 Cg 102/16i-30, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig,der klagenden Partei die mit 1.570,92 EUR (darin 261,82 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus dem Erwerb von an der Wiener Börse gehandelten MEL-Zertifikaten geltend. Die Zweitbeklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz auf der Kanalinsel Jersey und Emittentin dieser Zertifikate. Die Erstbeklagte ist das für die Platzierung der Zertifikate zuständige Kreditinstitut.

Im Verfahren gegen die Zweitbeklagte ist zwischenzeitig Ruhen eingetreten.

Der Kläger erwarb bei der Erstbeklagten als Depotbank Zertifikate, die er mit Verlust veräußerte.

Nach einer im Auftrag der Finanzmarktaufsicht durchgeführten Prüfung durch die Österreichische Nationalbank wurde Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien erstattet, die ein Ermittlungsverfahren ua wegen Anlagebetrugs aufgrund der fälschlich als sicher dargestellten Zertifikate (§§ 146 ff StGB) sowie wegen § 153 StGB gegen Organmitglieder der Erstbeklagten sowie gegen die Erst- und Zweitbeklagte selbst einleitete.

Diesem Ermittlungsverfahren schlossen sich mit dem am 23. 7. 2010 bei der Staatsanwaltschaft Wien eingelangten Privatbeteiligtenanschluss 7880 Anleger
– darunter der Kläger – an. Der Privatbeteiligtenanschluss wurde bei der Staatsanwaltschaft Wien als Schriftsatz zu AZ 608 St 1/08w eingebracht. In Bezug auf die Datensätze der geschädigten Anleger, auf die Kaufzeitpunkte und Schadensbeträge wurde auf eine beigelegte, gleichzeitig mit dem Schriftsatz eingebrachte CD-ROM verwiesen. Auf ihr befand sich unter anderem der Name des Klägers und der von ihm geltend gemachte Schadensbetrag.

Der Kläger begehrt mit Klage vom 29. 4. 2016 von den Beklagten zur ungeteilten Hand zuletzt 45.202,80 EUR sA aus der Veranlagung der Zertifikate. Ausschlaggebend für seine Kaufentscheidung sei ua ein gemeinsamer Werbeprospekt der Beklagten gewesen, in dem mit Wissen der Erstbeklagten unrichtige Werbeaussagen über die Sicherheit der Veranlagung enthalten waren. Diese Falschinformation sei auch in Schulungen der Vertriebspartner bewusst verbreitet worden. Ohne diese unrichtige Information und ohne die – im Einzelnen dargestellten – unrichtig herausgegebenen Ad-hoc-Meldungen hätte er die Zertifikate nicht erworben, sondern alternativ in ein Sparbuch investiert. Die Verjährung sei infolge des Privatbeteiligtenanschlusses unterbrochen.

Die Erstbeklagte wendete (unter anderem) Verjährung ein.

Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur gesamten Hand schuldig, dem Kläger 23.505,36 EUR sA zu zahlen. Die Erstbeklagte wurde zusätzlich zur Zahlung weiterer Zinsen verpflichtet. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Erstbeklagten nicht Folge und ließ die Revision mit der Begründung zu, dass zur Unterbrechungswirkung des hier beurteilten, von einer Vielzahl von Geschädigten eingebrachten Privatbeteiligtenanschlusses noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die – sich nur mit der Verjährungsfrage auseinandersetzende – Revision der Erstbeklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

Der Oberste Gerichtshof hat jüngst in der Entscheidung 10 Ob 45/17s vom 14. 11. 2017 in einem gleichgelagerten Fall eines anderen Klägers gegen die Erstbeklagte deren Revision, die sich ausschließlich mit der sich auch hier stellenden Verjährungsfrage auseinandersetzte, mangels einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der erkennende Senat teilt die Rechtsauffassung des 10. Senats und deren Begründung. Da den Parteienvertretern die Begründung dieses Beschlusses bekannt ist, kann darauf verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Kostenbasis ist das Revisionsinteresse.

Schlagworte

;

Textnummer

E120409

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00196.17T.1221.000

Im RIS seit

22.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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