Norm
ZPO §54 Abs1Rechtssatz
Wird dem Nebenintervenienten aufgrund einer Judikaturänderung des VwGH nachträglich die Pauschalgebühr für die (erfolgreiche) Berufung vorgeschrieben, ist eine sinngemäße Anwendung des § 54 Abs 2 ZPO angebracht.Wird dem Nebenintervenienten aufgrund einer Judikaturänderung des VwGH nachträglich die Pauschalgebühr für die (erfolgreiche) Berufung vorgeschrieben, ist eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 54, Absatz 2, ZPO angebracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2018:RL0000188Im RIS seit
22.01.2018Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018