TE Vfgh Beschluss 1998/1/9 B4769/96

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Veröffentlicht am 09.01.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
ZPO §63 Abs1
ZPO §64 Abs1 Z3
VfGG §87 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines (nachträglichen) Abtretungsantrags aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers und mangels Anwaltszwang für die Einbringung eines solchen Antrags

Spruch

Der in der Beschwerdesache des R C, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Oktober 1996 gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.Der Einschreiter beantragt unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines (nachträglichen) Antrages auf Abtretung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Oktober 1996, Z306.705/2-III/11/96, deren Behandlung mit hg. Beschluß vom 29. September 1997, B4769/96-7, abgelehnt wurde, an den Verwaltungsgerichtshof.

II.Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG unter anderem voraus, daß die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 19.1.1995 B21/95). Die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes ist gemäß §64 Abs1 Z3 weiters nur dann zu bewilligen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder eine solche nach Lage des Falles erforderlich erscheint.

Da für einen (nachträglichen) Antrag auf Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weder Anwaltszwang besteht (§17 Abs2 VerfGG) noch für die Setzung dieses Verfahrensschrittes die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist und nicht davon auszugehen ist, daß bei den gegebenen Einkommensverhältnissen des Einschreiters - er bezieht laut seinem Vermögensbekenntnis ein monatliches Einkommen von S 12.000,-- - die Entrichtung einer Gebühr von S 180,-- den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Verfahrenshilfe nicht vor.

Der Antrag ist daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B4769.1996

Dokumentnummer

JFT_10019891_96B04769_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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