TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/10 W259 2146894-1

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Veröffentlicht am 10.01.2018
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Entscheidungsdatum

10.01.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W259 2146894-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl.XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 08.06.2017 und 09.08.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl.XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 08.06.2017 und 09.08.2017 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.01.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.01.2019 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer über seinen Fluchtgrund befragt zusammengefasst an, dass sein Onkel wegen Grundstücksstreitigkeiten getötet worden sei. Dadurch, dass er im Iran aufgewachsen sei, habe er keinen Bezug zu Afghanistan. Weiters fürchte er sich, von den Feinden der Familie getötet zu werden (AS 19).

3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 17.10.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Fluchtgründe in Bezug auf Afghanistan geltend machen könne. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen und kenne sich dort auch nicht aus (AS 151). Den Iran habe er verlassen, da Afghanen dort sehr schlecht behandelt werden würden. Man könne nicht frei leben und er sei auch verfolgt worden. Einmal habe es einen Streit mit den Iranern gegeben, woraufhin diese auf die Afghanen auf dem Schulweg gewartet hätten. Sie seien dann nicht in die Schule sondern zu den Müttern nach Hause gegangen und danach zur Polizei. Diese habe jedoch nichts unternommen. Weiters seien Afghanen Spott, Belästigungen und Schlägen ausgesetzt. Im Iran habe man keine Perspektiven (AS 151). Zurück nach Afghanistan könne die Familie wegen der Feindschaft nicht. Von dieser Feindschaft wisse der Beschwerdeführer aber nur aus Erzählungen (AS 149). Es sei für ihn und die Familie nirgendwo in Afghanistan sicher (AS 153). Der Beschwerdeführer gab an, dass jemand seinem Großvater ein Grundstück habe wegnehmen wollen. Zwei Gruppierungen hätten gekämpft, die XXXX und die XXXX. Bei diesen Kämpfen seien nur drei Menschen am Leben geblieben. Sein Onkel väterlicherseits habe angeblich einen Mann namens XXXX getötet. Noch an diesem Abend seien seine Eltern in den Iran gereist. Er habe nur noch einen Onkel, der im Iran lebe. Ein anderer Onkel sei in Australien. Seine Eltern und er seien durch diesen Konflikt direkt betroffen, da es in Afghanistan üblich sei, dass Rache geübt werde. Deswegen sei das Leben der ganzen Familie in Gefahr. Der Beschwerdeführer habe zwar immer nach Afghanistan gewollt. Dies sei aufgrund dieser Umstände jedoch nie möglich gewesen (AS 147, 149).3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 17.10.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Fluchtgründe in Bezug auf Afghanistan geltend machen könne. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen und kenne sich dort auch nicht aus (AS 151). Den Iran habe er verlassen, da Afghanen dort sehr schlecht behandelt werden würden. Man könne nicht frei leben und er sei auch verfolgt worden. Einmal habe es einen Streit mit den Iranern gegeben, woraufhin diese auf die Afghanen auf dem Schulweg gewartet hätten. Sie seien dann nicht in die Schule sondern zu den Müttern nach Hause gegangen und danach zur Polizei. Diese habe jedoch nichts unternommen. Weiters seien Afghanen Spott, Belästigungen und Schlägen ausgesetzt. Im Iran habe man keine Perspektiven (AS 151). Zurück nach Afghanistan könne die Familie wegen der Feindschaft nicht. Von dieser Feindschaft wisse der Beschwerdeführer aber nur aus Erzählungen (AS 149). Es sei für ihn und die Familie nirgendwo in Afghanistan sicher (AS 153). Der Beschwerdeführer gab an, dass jemand seinem Großvater ein Grundstück habe wegnehmen wollen. Zwei Gruppierungen hätten gekämpft, die römisch 40 und die römisch 40 . Bei diesen Kämpfen seien nur drei Menschen am Leben geblieben. Sein Onkel väterlicherseits habe angeblich einen Mann namens römisch 40 getötet. Noch an diesem Abend seien seine Eltern in den Iran gereist. Er habe nur noch einen Onkel, der im Iran lebe. Ein anderer Onkel sei in Australien. Seine Eltern und er seien durch diesen Konflikt direkt betroffen, da es in Afghanistan üblich sei, dass Rache geübt werde. Deswegen sei das Leben der ganzen Familie in Gefahr. Der Beschwerdeführer habe zwar immer nach Afghanistan gewollt. Dies sei aufgrund dieser Umstände jedoch nie möglich gewesen (AS 147, 149).

4. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Abschließend betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Abschließend betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Im Bescheid führte das BFA im Wesentlichen an, dass eine aktuelle Bedrohung oder Verfolgung nicht festgestellt werden könne. Es sei zwar glaubhaft, dass die Familie aufgrund der damaligen Probleme um das Grundstück das Land verlassen habe, jedoch sei eine Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer oder die Eltern nicht anzunehmen. Die Gründe für den Aufbruch aus dem Iran hätten aber keine Asylrelevanz. Da der Beschwerdeführer außerdem kein high value target darstelle, erscheine eine Abschiebung in einen für ihn sicheren Teil Afghanistans leicht möglich. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft eine Gefahr für seine Person schildern können und es könne auch kein reales Risiko im Falle einer Rückkehr ermittelt werden.

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vom 01.02.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger Tatsachenfeststellung angefochten wurde.

In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft und nachvollziehbar geschildert habe, dass der Fluchtgrund seiner Eltern eine Auseinandersetzung zwischen mehreren Gruppen gewesen sei, bei der auch Mitglieder der Familie zu Tode gekommen seien. Weiters schwebe er bei der Rückkehr in Gefahr, in das Visier verschiedener feindlicher Gruppierungen zu geraten. Auch sei er ein leichtes Opfer für Zwangsrekrutierungen. Außerdem habe das BFA die Gefahr für einen alleinstehenden Minderjährigen in eine ausweglose Lage zu geraten sowie die Situation aufgrund der ethnisch-religiösen Herkunft eines schiitischen Hazara und die daraus drohende Diskriminierung nicht berücksichtigt. Es drohe dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben.

Das BFA habe die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und von seinem Ermessen bezüglich eines Verbleibs in Österreich keinen adäquaten Gebrauch gemacht. Deshalb werde der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. In eventu den subsidiären Schutz zu gewähren oder einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen. Weiters solle die Rückkehrentscheidung ersatzlos aufgehoben werden.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.06.2017 und 09.08.2017 in Anwesenheit einer beeideten Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein des rechtskundigen Vertreters des Beschwerdeführers zwei teilweise nicht öffentliche mündliche Verhandlungen durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Zusammengefasst führte er aus, dass er im Iran aufgrund seiner Herkunft, nicht gerecht behandelt worden sei. Er habe dort nicht die Möglichkeit gehabt, voran zu kommen. Im Iran hätten sie sich keine Ziele setzen könne, weil sie diese Ziele nicht hätten verfolgen können. Er habe noch nie in Afghanistan gelebt. Er kenne das Land nicht und wisse nicht, welche Orte sicher oder unsicher seien. Er sei auch nicht in der Lage, die dort übliche gesprochene Sprache Dari zu sprechen. Seine Familie väterlicherseits habe aufgrund von Grundstücksschwierigkeiten Afghanistan verlassen. Es sei zwischen zwei politischen Gruppen zu Kämpfen gekommen. Sein Großvater habe sich mit drei weiteren Personen auf den Weg gemacht, um sich über die gegnerische Gruppe zu informieren. Es seien Schüsse gefallen und XXXX sei von hinten getroffen worden. Sein Onkel sei beschuldigt worden, diese Tat begangen zu haben. Daraufhin sei sein Onkel mit der gesamten Familie geflohen, weil die Gefahr bestanden habe, dass die Angehörigen von XXXX sich rächen könnten (Seite 12ff des Verhandlungsprotokolls vom 08.06.2017). Auf Nachfrage seines rechtskundigen Vertreters brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er einmal eine Beziehung zu einem Mann gehabt habe. In Österreich habe er keine ähnliche Beziehung. Er lebe hier privat. In Afghanistan könne er eine solche Beziehung nie führen. Es mache für ihn jedoch keinen Unterschied, ob er in Zukunft eine Beziehung zu einem Mann oder zu einer Frau führe (Seite 20 des Verhandlungsprotokolls vom 08.06.2017). Im Iran habe er mit 14 Jahren einen Freund gehabt. Sein Vater habe nicht gewollt, dass er sich mit diesem treffe. In Österreich habe er Angst davor, dass andere Männer ihm etwas antun könnten, wenn sie davon erfahren würden. Er wolle auch nicht, dass diese erfahren, dass er im Rahmen seines Asylverfahrens darüber gesprochen habe. Dadurch, dass er noch nicht viel Vertrauen zu den Mitbewohnern aufgebaut habe, könne er nicht offen sagen, wie er zu diesem Thema stehe (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 09.08.2017). Der Beschwerdeführer erklärte auf Nachfrage weiters, dass er sich nicht getraut habe, diese Umstände zu erzählen, da er kein Vertrauen gehabt habe, vor dem BFA frei zu sprechen. Er habe auch Angst gehabt, dass jemand aus der Unterkunft von seiner Orientierung erfahren könne und er deswegen Probleme bekomme (Seite 6ff des Verhandlungsprotokolls vom 09.08.2017).6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.06.2017 und 09.08.2017 in Anwesenheit einer beeideten Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein des rechtskundigen Vertreters des Beschwerdeführers zwei teilweise nicht öffentliche mündliche Verhandlungen durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Zusammengefasst führte er aus, dass er im Iran aufgrund seiner Herkunft, nicht gerecht behandelt worden sei. Er habe dort nicht die Möglichkeit gehabt, voran zu kommen. Im Iran hätten sie sich keine Ziele setzen könne, weil sie diese Ziele nicht hätten verfolgen können. Er habe noch nie in Afghanistan gelebt. Er kenne das Land nicht und wisse nicht, welche Orte sicher oder unsicher seien. Er sei auch nicht in der Lage, die dort übliche gesprochene Sprache Dari zu sprechen. Seine Familie väterlicherseits habe aufgrund von Grundstücksschwierigkeiten Afghanistan verlassen. Es sei zwischen zwei politischen Gruppen zu Kämpfen gekommen. Sein Großvater habe sich mit drei weiteren Personen auf den Weg gemacht, um sich über die gegnerische Gruppe zu informieren. Es seien Schüsse gefallen und römisch 40 sei von hinten getroffen worden. Sein Onkel sei beschuldigt worden, diese Tat begangen zu haben. Daraufhin sei sein Onkel mit der gesamten Familie geflohen, weil die Gefahr bestanden habe, dass die Angehörigen von römisch 40 sich rächen könnten (Seite 12ff des Verhandlungsprotokolls vom 08.06.2017). Auf Nachfrage seines rechtskundigen Vertreters brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er einmal eine Beziehung zu einem Mann gehabt habe. In Österreich habe er keine ähnliche Beziehung. Er lebe hier privat. In Afghanistan könne er eine solche Beziehung nie führen. Es mache für ihn jedoch keinen Unterschied, ob er in Zukunft eine Beziehung zu einem Mann oder zu einer Frau führe (Seite 20 des Verhandlungsprotokolls vom 08.06.2017). Im Iran habe er mit 14 Jahren einen Freund gehabt. Sein Vater habe nicht gewollt, dass er sich mit diesem treffe. In Österreich habe er Angst davor, dass andere Männer ihm etwas antun könnten, wenn sie davon erfahren würden. Er wolle auch nicht, dass diese erfahren, dass er im Rahmen seines Asylverfahrens darüber gesprochen habe. Dadurch, dass er noch nicht viel Vertrauen zu den Mitbewohnern aufgebaut habe, könne er nicht offen sagen, wie er zu diesem Thema stehe (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 09.08.2017). Der Beschwerdeführer erklärte auf Nachfrage weiters, dass er sich nicht getraut habe, diese Umstände zu erzählen, da er kein Vertrauen gehabt habe, vor dem BFA frei zu sprechen. Er habe auch Angst gehabt, dass jemand aus der Unterkunft von seiner Orientierung erfahren könne und er deswegen Probleme bekomme (Seite 6ff des Verhandlungsprotokolls vom 09.08.2017).

Im Rahmen der Verhandlungen wurden dem Beschwerdeführer ein Auszug einer Stellungnahme von Dr. Rasuly im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zur Lage der Volksgruppe der Hazara, sowie zur pro-westlichen Einstellung eines männlichen Beschwerdeführers zu W169 2102332-1 u. W119 2142462-1, ein Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 18.04.2016, eine ACCORD Anfragebeantwortung zur Situation für AfghanInnen (insbesondere Hazara), die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen (u.a. mögliche Ausgrenzung oder Belästigungen); Verhalten der Taliban gegenüber Hazara, die aus dem Iran zurückkehren vom 12.06.2015 sowie eine Kurzinformation der Staatendokumentation vom 11.05.2017 und 22.06.2017 vorgelegt. Dem Beschwerdeführer und seinem rechtskundigen Vertreter wurde die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

7. Der rechtskundige Vertreter gab bis dato keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen Glauben des Islam. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist der XXXX. Er ist gesund.Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen Glauben des Islam. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist der römisch 40 . Er ist gesund.

Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren und dort aufgewachsen. Seine Familie lebt in XXXX, im Iran. Sein Onkel väterlicherseits lebt ebenfalls im Iran. Der Beschwerdeführer verfügt über keine aufrechten sozialen Kontakte oder sonstigen Erfahrungen in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Er und seine Familie besitzen keine Vermögenswerte in Afghanistan.Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren und dort aufgewachsen. Seine Familie lebt in römisch 40 , im Iran. Sein Onkel väterlicherseits lebt ebenfalls im Iran. Der Beschwerdeführer verfügt über keine aufrechten sozialen Kontakte oder sonstigen Erfahrungen in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Er und seine Familie besitzen keine Vermögenswerte in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt mit seinen Eltern im Iran. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan von seiner Familie unterstützt wird.

Der Beschwerdeführer hat im Iran 10 Jahre die Schule besucht. Eine Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer nicht absolviert. Er hat in den Sommermonaten bei der Obsternte geholfen. Diese Tätigkeit hat ihm seine Mutter vermittelt. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari bzw. Farsi.

Der Beschwerdeführer verließ den Iran aufgrund der dort herrschenden Lebensbedingungen für illegal aufhältige afghanische Staatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden. Er stellt jedoch keine Gefährdung für die Republik Österreich dar. Nach seinen eigenen Angaben ist er im Iran und in Afghanistan nicht vorbestraft. Er ist kein Mitglied von Vereinen und politischen Parteien und war bisher auch sonst politisch nicht aktiv.

1.2. Zu seinem Fluchtgrund:

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Muslim bzw. dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Muslim in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt bzw. einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer im Iran einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt sein würde.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere aufgrund seiner persönlichen Lebensweise, einer konkreten Bedrohungs- oder Verfolgungssituation ausgesetzt wäre. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers in Afghanistan kann nicht festgestellt werden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Neuansiedelung in einer Großstadt wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif liefe der Beschwerdeführer Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.4. Das BVwG trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

1.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 zuletzt aktualisiert am 22.06.2017:

Aktualisierung der Sicherheitslage - Q2.2017

Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:

improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).

Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).

High-profile Angriffe:

Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).

Hauptstadt Kabul

Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch:

al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).

Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).

Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).

Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017).

Herat

Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).

Mazar-e Sharif

Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017).

Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017).

Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017).

Taliban

Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017).

Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch:

BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017).

Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).

Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017).

Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen:

sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017).

Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch:

NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017).

Aktualisierung der Sicherheitslage - Q1.2017

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr 2017. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017).

Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED-Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC 3.3.2017).

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt - speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC 3.3.2017). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR 30.4.2017).

Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC 3.3.2017).

Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017

Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen 5.160 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC 3.3.2017).

Im Jänner 2017 wurden 1.877 bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC 3.3.2017).

High-profile Angriffe

Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindeste

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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