TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/10 W107 2162815-1

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Veröffentlicht am 10.01.2018
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Entscheidungsdatum

10.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W107 2162815-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.07.2016 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu befragt nach seinem Fluchtgrund an, er sei Paschtune und Sunnit und fürchte um sein Leben, weil seine Stiefbrüder zuerst seinen Vater und dann seine Mutter wegen Grundstücksstreitigkeiten umgebracht hätten, ihm die vom Vater geerbte Landwirtschaft wegnehmen und ihn nicht als Lehrer arbeiten lassen wollten. Diese hätten versucht, ihn deshalb mit dem Auto zu töten. Daher sei er geflüchtet.

3. Am 13.03.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen. Dabei gab der BF an, in Kabul, im XXXX , geboren und aufgewachsen zu sein. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, sein Vater habe nach dem Tod seiner ersten Frau erneut geheiratet – nämlich die Mutter des BF - und vier Söhne und vier Töchter mit in die Ehe gebracht. Die Halbbrüder seien gegen diese Ehe gewesen und hätten seine Mutter daher ständig belästigt und geschlagen. Der Vater habe eine Landwirtschaft gehabt; es habe ständig Probleme gegeben, weil sie die Grundstücke erben wollten; der BF und seine Mutter seien dem Vater aber wichtiger gewesen als die Halbbrüder; der Vater des BF habe die Halbbrüder enterbt; zuerst sei der Vater vom ältesten Halbbrüder XXXX getötet worden und zwei Jahre später die Mutter des BF mit einer Handgranate auch vom Halbbruder XXXX ; der BF sei dabei von einem Splitter am Bein und am Kopf verletzt worden; er habe eine Anzeige bei der Polizei betreffend die Tötung seines Vater gemacht, der Halbbruder sei auch festgenommen worden und es habe eine Gerichtsverhandlung gegeben; mangels Zeugen sei der Halbbruder wieder freigelassen worden; ein Freund des Vaters des BF habe den BF zu sich nach Kabul geholt, wo er sich drei Monate versteckt habe; von dort sei er über den Iran schlepperunterstützt in die Türkei, nach Griechenland und nach Österreich. Im Falle einer Rückkehr werde der BF von seinen Halbbrüdern getötet.3. Am 13.03.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen. Dabei gab der BF an, in Kabul, im römisch 40 , geboren und aufgewachsen zu sein. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, sein Vater habe nach dem Tod seiner ersten Frau erneut geheiratet – nämlich die Mutter des BF - und vier Söhne und vier Töchter mit in die Ehe gebracht. Die Halbbrüder seien gegen diese Ehe gewesen und hätten seine Mutter daher ständig belästigt und geschlagen. Der Vater habe eine Landwirtschaft gehabt; es habe ständig Probleme gegeben, weil sie die Grundstücke erben wollten; der BF und seine Mutter seien dem Vater aber wichtiger gewesen als die Halbbrüder; der Vater des BF habe die Halbbrüder enterbt; zuerst sei der Vater vom ältesten Halbbrüder römisch 40 getötet worden und zwei Jahre später die Mutter des BF mit einer Handgranate auch vom Halbbruder römisch 40 ; der BF sei dabei von einem Splitter am Bein und am Kopf verletzt worden; er habe eine Anzeige bei der Polizei betreffend die Tötung seines Vater gemacht, der Halbbruder sei auch festgenommen worden und es habe eine Gerichtsverhandlung gegeben; mangels Zeugen sei der Halbbruder wieder freigelassen worden; ein Freund des Vaters des BF habe den BF zu sich nach Kabul geholt, wo er sich drei Monate versteckt habe; von dort sei er über den Iran schlepperunterstützt in die Türkei, nach Griechenland und nach Österreich. Im Falle einer Rückkehr werde der BF von seinen Halbbrüdern getötet.

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 09.06.2017 wurde dem BF die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Mit Schreiben vom 22.06.2017 erhob der BF, vertreten durch die ausgewiesene Rechtsberatung, fristgerecht vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .6. Mit Schreiben vom 22.06.2017 erhob der BF, vertreten durch die ausgewiesene Rechtsberatung, fristgerecht vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .

7. Mit Datum vom 28.06.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Am 15.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF als Partei, sein ausgewiesener Rechtsberater und ein länderkundiger Sachverständiger (im Folgenden: SV) teilnahmen und der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen und zu seinen Angaben befragt wurde. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.

Der BF wurde von der erkennenden Richterin auf die aktuellsten und den Parteien elektronisch zugänglichen Länderfeststellungen der Staatendokumentation hingewiesen. Der BF nahm diese zur Kenntnis und verzichtete ausdrücklich auf eine Aushändigung.

9. Mit Schriftsatz vom 24.11.2017. OZ 7, erstattete die Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen sowie zu den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung und regte ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH an. Mit Schreiben vom 28.11.2017, OZ 10, wurden Unterlagen betreffend die Integration des BF vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX , ist volljährig und afghanischer Staatsangehöriger. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.Der BF führt den Namen römisch 40 , ist volljährig und afghanischer Staatsangehöriger. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch Dari, Farsi, Urdu, Englisch und Türkisch. Er stammt aus der Provinz Kabul, XXXX und lebte dort zuletzt im Haus seines Onkels väterlicherseits, der selbst in Kabul lebt.Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch Dari, Farsi, Urdu, Englisch und Türkisch. Er stammt aus der Provinz Kabul, römisch 40 und lebte dort zuletzt im Haus seines Onkels väterlicherseits, der selbst in Kabul lebt.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder (BFA-Akt S. 90ff; VP, S. 7).Der BF ist ledig und hat keine Kinder (BFA-Akt Sitzung 90ff; VP, Sitzung 7).

Der Vater des BF, XXXX , war Landwirt, hatte drei Jirib große Grundstücke im Gebiet namens Tangi und acht Kinder (vier Söhne und vier Töchter) aus erster Ehe. Der älteste Halbbruder, XXXX , ist fünfundfünzig Jahre alt (BFA-Akt, S.93; BVwG, VP. S. 10).Der Vater des BF, römisch 40 , war Landwirt, hatte drei Jirib große Grundstücke im Gebiet namens Tangi und acht Kinder (vier Söhne und vier Töchter) aus erster Ehe. Der älteste Halbbruder, römisch 40 , ist fünfundfünzig Jahre alt (BFA-Akt, S.93; BVwG, VP. Sitzung 10).

Die Mutter des BF war die zweite Ehefrau des Vaters des BF; der BF war ihr einziges gemeinsames Kind (BFA-Akt, S. 93).Die Mutter des BF war die zweite Ehefrau des Vaters des BF; der BF war ihr einziges gemeinsames Kind (BFA-Akt, Sitzung 93).

Die Halbgeschwister zogen zu Lebzeiten der Eltern in das Haus des Onkels im Heimatdorf: der Vater hatte diese enterbt und Haus und Grundstücke auf den BF überschrieben (VP. S. 10).Die Halbgeschwister zogen zu Lebzeiten der Eltern in das Haus des Onkels im Heimatdorf: der Vater hatte diese enterbt und Haus und Grundstücke auf den BF überschrieben (VP. Sitzung 10).

Nach dem Tod des Vaters des BF lebte der BF mit seiner Mutter im gemeinsamen Haus im Heimatdorf des BF; nach dem Tod der Mutter lebte der BF im Heimatdorf im Haus seines Onkels väterlicherseits; dieser Onkel lebt selbst in Kabul.

Seit dem Tod des Vaters sind die Halbbrüder im Besitz des Hauses und der Grundstückes des Vaters des BF (VP. S. 9). Es ergeht eine Negativfeststellung hinsichtlich der vom BF behaupteten individuellen Bedrohungssituation, wonach die Halbbrüder den BF wegen Streitigkeiten bezüglich Haus und dieser Grundstücke töten würden.Seit dem Tod des Vaters sind die Halbbrüder im Besitz des Hauses und der Grundstückes des Vaters des BF (VP. Sitzung 9). Es ergeht eine Negativfeststellung hinsichtlich der vom BF behaupteten individuellen Bedrohungssituation, wonach die Halbbrüder den BF wegen Streitigkeiten bezüglich Haus und dieser Grundstücke töten würden.

Der BF hat zwei Onkeln väterlicherseits, XXXX war von Beruf Beamter und lebt in der Stadt Kabul, XXXX , der andere Onkel heißt XXXX , war Bauer und lebt in Kabul im Ortsteil XXXX (BFA-Akt, S. 95; BVwG VP S. 7).Der BF hat zwei Onkeln väterlicherseits, römisch 40 war von Beruf Beamter und lebt in der Stadt Kabul, römisch 40 , der andere Onkel heißt römisch 40 , war Bauer und lebt in Kabul im Ortsteil römisch 40 (BFA-Akt, Sitzung 95; BVwG VP Sitzung 7).

Die vier Halbschwestern des BF sind verheiratet und leben in Afghanistan, drei Halbbrüder des BF arbeiten als Landwirte in Afghanistan, ein Halbbruder ist Taxifahrer in Afghanistan. (BFA Akt; S. 97).Die vier Halbschwestern des BF sind verheiratet und leben in Afghanistan, drei Halbbrüder des BF arbeiten als Landwirte in Afghanistan, ein Halbbruder ist Taxifahrer in Afghanistan. (BFA Akt; Sitzung 97).

Der BF besuchte in seinem Heimatdorf zehn Jahre lang die Grundschule und arbeitete auf den väterlichen Grundstücken als Landwirt (VP, S. 5). Der BF bekam Englischunterricht in Chahar Asyab, ein südlicher Distrikt der Provinz Kabul, und war dort selbst Assistent des Lehrers für die englische Sprache (VP S. 7).Der BF besuchte in seinem Heimatdorf zehn Jahre lang die Grundschule und arbeitete auf den väterlichen Grundstücken als Landwirt (VP, Sitzung 5). Der BF bekam Englischunterricht in Chahar Asyab, ein südlicher Distrikt der Provinz Kabul, und war dort selbst Assistent des Lehrers für die englische Sprache (VP Sitzung 7).

Der BF hat unmittelbar vor seiner Flucht aus Afghanistan im Jahr 2014 (in den Iran) drei Monate bei einem Freund seines Vaters in Kabul, XXXX , gelebt. Dieser hatte dort "einen Laden mit Sandwiches und Burger" (VP. S.8).Der BF hat unmittelbar vor seiner Flucht aus Afghanistan im Jahr 2014 (in den Iran) drei Monate bei einem Freund seines Vaters in Kabul, römisch 40 , gelebt. Dieser hatte dort "einen Laden mit Sandwiches und Burger" (VP. S.8).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat einer konkreten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist oder eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte. Es ergeht eine Negativfeststellung, dass dem BF in Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.

Es ergeht eine Negativfeststellung, dass dem BF auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Paschtune in Afghanistan eine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw. physische Gewalt droht.

Der BF ist gesund, ist in keiner medizinischen oder psychotherapeutischen Behandlung und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit (VP, S. 3).Der BF ist gesund, ist in keiner medizinischen oder psychotherapeutischen Behandlung und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit (VP, Sitzung 3).

1.2. Zum Leben des BF in Österreich:

Der BF hält sich seit Anfang Juni 2016 durchgehend in Österreich auf. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich und lebt in keiner Lebensgemeinschaft.

Der BF lebt aktuell von der Grundversorgung, verfügt in Österreich über einige soziale Kontakte, hat mehrere österreichische Freunde und spielt regelmäßig Fußball in der Fußballmannschaft seiner Wohnsitzgemeinde (VP S. 11). Der BF hat in Österreich mehrere Deutschkurse beim Interkulturellen Entwicklungszentrum, Niveau A1, besucht (BFA-Akt, S.235, VP, Beilage./1), arbeitete tageweise ehrenamtlich in der Marktgemeinde seiner Wohnsitzgemeinde und erbringt aktuell unbezahlte Hilfstätigkeiten in seiner Unterkunft. Der BF wird als hilfsbereit und nett geschildert (BVwG, OZ 10).Der BF lebt aktuell von der Grundversorgung, verfügt in Österreich über einige soziale Kontakte, hat mehrere österreichische Freunde und spielt regelmäßig Fußball in der Fußballmannschaft seiner Wohnsitzgemeinde (VP Sitzung 11). Der BF hat in Österreich mehrere Deutschkurse beim Interkulturellen Entwicklungszentrum, Niveau A1, besucht (BFA-Akt, S.235, VP, Beilage./1), arbeitete tageweise ehrenamtlich in der Marktgemeinde seiner Wohnsitzgemeinde und erbringt aktuell unbezahlte Hilfstätigkeiten in seiner Unterkunft. Der BF wird als hilfsbereit und nett geschildert (BVwG, OZ 10).

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Unter Berücksichtigung der Persönlichkeitskonstellation des BF und des Lebensverlaufs seit seiner Einreise ist von keinem außergewöhnlichen Grad an Integration auszugehen.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF:

Bezogen auf die Situation des BF sind folgende Länderfeststellungen als relevant zu werten (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, aktualisiert per 25.09.2017):

1.3.1. Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2017 (vom 25.9.2017)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

1.3.1.1. Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

1.3.1.2. Zivilist/innen

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017).

1.3.1.3. High-profile Angriffe

Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).

Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:

Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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