Entscheidungsdatum
12.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W159 2130394-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2017, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Absatz 1 und 8 Absatz 1, 57 und 10 Absatz 1 Z 3 Asylgesetz 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, §§ 50, 52 Absatz 2 Z 2, 52 Absatz 9 und 55 Absatz 1 bis 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz 1 und 8 Absatz 1, 57 und 10 Absatz 1 Ziffer 3, Asylgesetz 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 50, 52, Absatz 2 Ziffer 2, 52, Absatz 9 und 55 Absatz 1 bis 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 und 3 Z 1 FPG idgF wird das Einreiseverbot auf eine Dauer von fünf Jahren herabgesetzt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 Ziffer eins, FPG idgF wird das Einreiseverbot auf eine Dauer von fünf Jahren herabgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia, gelangte am 29.04.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 01.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion XXXX , gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass im Jänner 2013 sein Onkel und der Imam ihres Viertels wegen einer Predigt im Zuge des Freitagsgebetes verhaftet worden seien. Dabei sei es um die Exekution von neun Personen gegangen, wogegen sich sein Onkel und der Imam geäußert hätten. Als diese Neuigkeit in einem Zeitungsartikel erschienen sei, habe ihn sein Onkel gewarnt, da die Behörden geglaubt hätten, dass er derjenige gewesen sei, der die Geschichte weiter erzählt habe. Aus Angst, dass ihm etwas passieren könnte, sei er dann geflohen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia, gelangte am 29.04.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 01.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion römisch 40 , gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass im Jänner 2013 sein Onkel und der Imam ihres Viertels wegen einer Predigt im Zuge des Freitagsgebetes verhaftet worden seien. Dabei sei es um die Exekution von neun Personen gegangen, wogegen sich sein Onkel und der Imam geäußert hätten. Als diese Neuigkeit in einem Zeitungsartikel erschienen sei, habe ihn sein Onkel gewarnt, da die Behörden geglaubt hätten, dass er derjenige gewesen sei, der die Geschichte weiter erzählt habe. Aus Angst, dass ihm etwas passieren könnte, sei er dann geflohen.
Zunächst wurden Dublin-Konsultationen hinsichtlich Italien geführt, als diese ergebnislos blieben, das Asylverfahren zugelassen.
Am 10.03.2015 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Der Antragsteller gab an, am XXXX geboren zu sein und acht bis neun Jahre lang in die Schule gegangen zu sein. Er habe immer in XXXX gewohnt, wo er auch geboren sei. Anschließend habe er drei Monate seinem Vater als Elektriker geholfen. In der Folge habe er nicht mehr regelmäßig gearbeitet. Dann sei er auch Taxi gefahren und manchmal habe er auch als Elektriker gearbeitet. Er sei selbständig gewesen. Er habe sein Taxi auf Kredit finanziertAm 10.03.2015 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Der Antragsteller gab an, am römisch 40 geboren zu sein und acht bis neun Jahre lang in die Schule gegangen zu sein. Er habe immer in römisch 40 gewohnt, wo er auch geboren sei. Anschließend habe er drei Monate seinem Vater als Elektriker geholfen. In der Folge habe er nicht mehr regelmäßig gearbeitet. Dann sei er auch Taxi gefahren und manchmal habe er auch als Elektriker gearbeitet. Er sei selbständig gewesen. Er habe sein Taxi auf Kredit finanziert
Von der Volksgruppe her sei er Mandingo und Moslem. Er habe einen Führerschein und eine Geburtsurkunde gehabt, sein Führerschein sei ihm in Libyen abgenommen worden. Er nehme an, dass der Schlepper diesen an sich genommen habe. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung einen gambischen Reisepass erwähnt habe, gab er an, dass er nicht mit seinem Reisepass, sondern mit seinem Führerschein ausgereist sei. Sein Vater sei bereits verstorben. In Gambia würden noch seine Mutter und seine kleine Schwester leben, von der er nicht wisse, wie alt sie sei. Er habe aber sonst eine große Familie. Seine Schwester arbeite in einem Frisiersalon, seine Mutter habe aber kein Einkommen, sondern werde von Verwandten unterstützt. Seine Mutter und seine Schwester würden nicht gemeinsam leben. Seine Schwester sei nur seine Halbschwester von Vaterseite. Seine Mutter wohne in einem kleinen Dorf im Landesinneren bei Verwandten. Er habe vom Taxifahren gelebt. Mit seiner Schwester habe er noch Kontakt. Er rufe sie an, wenn er Geld habe.
Er sei im Herkunftsland nicht politisch tätig gewesen und habe auch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er verdächtigt worden sei, Informationen an eine Radiostation weitergegeben zu haben. Er habe angeblich ein Gespräch nach dem Freitagsgebet, zwischen dem Imam und anderen Leuten gehört. Er habe dann seinen Onkel XXXX im Gefängnis besucht und dieser habe ihm gesagt, dass er sofort das Land verlassen solle, weil er angeblich dieses Gespräch dem Radio weitergeleitet habe und deswegen gesucht werde. Es seien Leute inhaftiert worden, einer sei sein Onkel XXXX und der Andere der Imam, von dem er nicht wisse, wie er heiße. Die Polizei habe beide befragt, von wo der Radiosender die Informationen habe und sie hätten angegeben, dass er das angeblich getan habe. Auf die Frage, ob die Polizei nicht auch bei dem Radiosender nachgefragt habe, führte er aus, dass es ein internationales Radio sei, das irgendwo seinen Sitz habe, er glaube in Amerika. Er glaube, dass der Radiosender " XXXX " heiße. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er inhaftiert würde und sterben könnte. Sein Onkel sitze im Hauptquartier der Polizei von XXXX . Gefragt, was er beim Freitagsgebet gehört hätte, gab er an, dass der Imam gesagt habe, dass das, was der Präsident mache, nicht gut sei, insbesondere Leute zu töten, sei nicht OK. Dieses Gebet habe irgendwann im Jänner 2013, näher könne er das nicht angeben, stattgefunden. Sie hätten vier Moscheen in XXXX , eine davon sei es gewesen. Er wisse nicht genau, welche. Er habe immer gesagt, dass es ein intern