TE Bvwg Beschluss 2018/1/4 W102 2160694-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.01.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W102 2160694-1/10Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner Andrä als Einzelrichter beschlossen:

A)

Die gekürzte Ausfertigung vom XXXX des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses, Zl XXXX wird gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 31 VwGVG dahingehend berichtigt, dass der Spruchteil A) zu lauten hat:Die gekürzte Ausfertigung vom römisch 40 des am römisch 40 mündlich verkündeten Erkenntnisses, Zl römisch 40 wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG dahingehend berichtigt, dass der Spruchteil A) zu lauten hat:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird Herrn XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird Herrn römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird Herrn römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2017/24, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib-und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen zu berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib-und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen zu berichtigen.

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 2002/12/0140).

Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 90/18/0248).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 2001/05/0632).

Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.

Im vorliegenden Fall weicht der Spruchteil A) der gekürzten Ausfertigung vom XXXX vom Spruchteil A) des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses irrtümlich ab.Im vorliegenden Fall weicht der Spruchteil A) der gekürzten Ausfertigung vom römisch 40 vom Spruchteil A) des am römisch 40 mündlich verkündeten Erkenntnisses irrtümlich ab.

In der Verhandlung am XXXX wurde wie folgt entschieden: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom XXXX , Zl. XXXX , wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird Herrn XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt. B) Die Revision ist nicht zulässig.In der Verhandlung am römisch 40 wurde wie folgt entschieden: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht: A) römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird Herrn römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird Herrn römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt. B) Die Revision ist nicht zulässig.

In der gekürzten Ausfertigung vom XXXX lautet der Spruch irrtümlich:In der gekürzten Ausfertigung vom römisch 40 lautet der Spruch irrtümlich:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulvertumgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde von XXXX wird abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulvertumgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde von römisch 40 wird abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig.

Die gekürzte Ausfertigung vom XXXX war daher gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.Die gekürzte Ausfertigung vom römisch 40 war daher gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzgeber trifft eine klare Regelung und ist die beim vorliegenden Sachverhaltes handelt sich um einen offenkundigen Schreibfehler, sodass diese Bestimmung jedenfalls Anwendung zu finden hat. Auch ergibt sich aus der in der Begründung angeführten Judikatur, dass eine ständige Rechtsprechung zu dieser Gesetzesstelle vorliegt, welche als einheitlich zu beurteilen ist. Sonstigen Hinweise die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hinweisen, liegen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzgeber trifft eine klare Regelung und ist die beim vorliegenden Sachverhaltes handelt sich um einen offenkundigen Schreibfehler, sodass diese Bestimmung jedenfalls Anwendung zu finden hat. Auch ergibt sich aus der in der Begründung angeführten Judikatur, dass eine ständige Rechtsprechung zu dieser Gesetzesstelle vorliegt, welche als einheitlich zu beurteilen ist. Sonstigen Hinweise die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hinweisen, liegen nicht vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W102.2160694.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten