Entscheidungsdatum
08.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W247 2162731-1/13E
W247 2162732-1/13E
W247 2162730-1/13E
W247 2162728-1/12E
W247 2162729-1/13E
W247 2162726-1/13E
W247 2162727-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2017, zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2017, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2017, zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2017, zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2017, zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2017, zu Recht erkannt:6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
7.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2017, zu Recht erkannt:7.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die beschwerdeführenden Parteien sind afghanische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und Eltern der dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Partei (BF3-BF5). Die Sechstbeschwerdeführerin (BF6) ist die Ehegattin des Drittbeschwerdeführers. Der Siebtbeschwerdeführer (BF7) ist Enkel des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und Neffe der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF7) reisten spätestens am 24.10.2015 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 24.10.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die Beschwerdeführer am selben Tag vor der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt wurden. Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden die Beschwerdeführer am 31.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache DARI niederschriftlich einvernommen.1. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF7) reisten spätestens am 24.10.2015 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 24.10.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die Beschwerdeführer am selben Tag vor der Landespolizeidirektion römisch 40 erstbefragt wurden. Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden die Beschwerdeführer am 31.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache DARI niederschriftlich einvernommen.
2.1. Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er in Afghanistan geboren sei, Afghanistan jedoch bereits vor ca. 30 Jahre verlassen und sodann bis zu seiner Ausreise nach Europa im Iran gelebt habe. Afghanistan habe er ursprünglich verlassen, weil dort Krieg geherrscht habe. Im Iran hätten sie illegal gelebt und hätten sie Angst gehabt, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Außerdem hätte er gefürchtet, dass seine Kinder nach Syrien in den Krieg geschickt würden. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab er an, dass er diesfalls Angst um sein Leben habe.
2.2. Die BF2 brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung vor, dass sie in Afghanistan geboren sei, jedoch vor 30 Jahren mit ihrem Ehegatten in den Iran gegangen sei. Afghanistan hätten sie ursprünglich wegen des Krieges verlassen. Im Iran seien sie illegal gewesen und hätten sie Angst gehabt, dass ihre Söhne in den Krieg nach Syrien geschickt würden und dort kämpfen müssten. Sonst habe sie keine Fluchtgründe. Befragt, was sie im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab sie an, dass sie diesfalls Angst um ihr Leben habe. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes gab sie an, dass sie an Diabetes leide.
2.3. Der BF3 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, im Iran geboren zu sein, zwei seiner Brüder (Hamid und Amin) wären jedoch bereits zweimal nach Afghanistan abgeschoben worden. Sie seien jedoch immer wieder in den Iran zurückgekehrt. Sie seien alle illegal im Iran aufhältig gewesen und hätten Angst gehabt, nach Syrien in den Krieg geschickt zu werden. Sonst habe er keine Fluchtgründe gehabt. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab er an, dass er Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan habe.
2.4. Der BF4 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, im Iran geboren zu sein, jedoch bereits mit seinem Bruder zweimal nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein. Er sei immer wieder in den Iran zurückgekehrt. Sie seien im Iran illegal aufhältig gewesen und hätten sie Angst gehabt, nach Syrien in den Krieg geschickt zu werden. Sonst habe er keine Fluchtgründe gehabt. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab er an, dass er Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan habe, da er dort niemanden habe bzw. habe er Angst, in den Krieg nach Syrien zu müssen.
2.5. Der BF5 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, im Iran geboren zu sein, jedoch bereits zweimal nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein. Er sei immer wieder in den Iran zurückgekehrt. Sie seien im Iran illegal aufhältig gewesen und hätten sie Angst gehabt, nach Syrien in den Krieg geschickt zu werden. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab er an, dass er Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan habe, da er dort niemanden habe bzw. habe er Angst, in den Krieg nach Syrien zu müssen.
2.6. Die BF6 brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung vor, im Iran geboren und aufgewachsen zu sein. Sie und ihre Familie hätten dort illegal gelebt. Sie habe vor ca. einem Jahr ihren nunmehrigen Ehemann geheiratet, der ebenfalls illegal im Iran aufhältig gewesen sei. Ihr Mann habe den Iran verlassen müssen, da er Angst gehabt habe, nach Syrien in den Krieg zu müssen. Sonst habe sie keine Fluchtgründe. Befragt, was sie im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab sie an, dass sie in Afghanistan niemanden mehr habe.
2.7. Der BF7 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, im Iran geboren zu sein. Er und seine Familie hätten dort illegal gelebt. Seine Eltern hätten Angst gehabt, dass er nach Syrien geschickt würde und dort im Krieg kämpfen müsste. Die Behörden hätten den Afghanen versprochen, dass sie Papiere bekommen würden, wenn sie nach Syrien gingen und dort im Krieg kämpften. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab er an, dass er Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan habe, da er dort niemanden habe bzw. habe er Angst, in den Krieg nach Syrien zu müssen.
3.1. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 machte der BF1 geltend, dass er aus der Provinz XXXX und dem Dorf XXXX in Afghanistan stamme. Er habe als Landwirt gearbeitet und daneben auch die Schule absolviert. Als der Krieg ausgebrochen sei, wäre er dann mit seinen Eltern, seiner Frau und seinen zwei Kindern in den Iran gezogen. Er habe dann etwa 30 Jahre im Iran gelebt und sei er etwa 25 Jahre alt gewesen, als er Afghanistan verlassen habe. Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Iran bzw. die Antragstellung auf internationalen Schutz gab er an, dass sie im Iran keine Aufenthaltsberechtigung besessen hätten und sehr schlecht behandelt worden seien. Seine Kinder hätten nicht die Möglichkeit gehabt, im Iran ein menschenwürdiges Leben zu leben. Sie hätten Angst gehabt, dass man die Kinder in den Krieg nach Syrien schicken würde. Nach Afghanistan könnten sie nicht zurück, da dort Krieg herrschen würde. Er habe außerdem Angst vor den Terroristen. Es gebe täglich Selbstmordanschläge.3.1. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 machte der BF1 geltend, dass er aus der Provinz römisch 40 und dem Dorf römisch 40 in Afghanistan stamme. Er habe als Landwirt gearbeitet und daneben auch die Schule absolviert. Als der Krieg ausgebrochen sei, wäre er dann mit seinen Eltern, seiner Frau und seinen zwei Kindern in den Iran gezogen. Er habe dann etwa 30 Jahre im Iran gelebt und sei er etwa 25 Jahre alt gewesen, als er Afghanistan verlassen habe. Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Iran bzw. die Antragstellung auf internationalen Schutz gab er an, dass sie im Iran keine Aufenthaltsberechtigung besessen hätten und sehr schlecht behandelt worden seien. Seine Kinder hätten nicht die Möglichkeit gehabt, im Iran ein menschenwürdiges Leben zu leben. Sie hätten Angst gehabt, dass man die Kinder in den Krieg nach Syrien schicken würde. Nach Afghanistan könnten sie nicht zurück, da dort Krieg herrschen würde. Er habe außerdem Angst vor den Terroristen. Es gebe täglich Selbstmordanschläge.
3.2. Die BF2 gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 an, dass sie aus der Provinz XXXX und dem Dorf XXXX in Afghanistan stamme und gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den beiden gemeinsamen Kindern Afghanistan verlassen habe und in den Iran gereist sei, nachdem ihre Eltern im Zuge des Krieges getötet worden seien. Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Iran bzw. die Antragstellung auf internationalen Schutz gab sie an, dass sie Angst gehabt hätte, dass man ihre Söhne in den Krieg nach Syrien geschickt hätte und sie nach Afghanistan abgeschoben worden wäre, wo sie niemanden mehr gehabt hätte. Sie oder ihre Familie seien niemals persönlich bedroht worden.3.2. Die BF2 gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 an, dass sie aus der Provinz römisch 40 und dem Dorf römisch 40 in Afghanistan stamme und gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den beiden gemeinsamen Kindern Afghanistan verlassen habe und in den Iran gereist sei, nachdem ihre Eltern im Zuge des Krieges getötet worden seien. Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Iran bzw. die Antragstellung auf internationalen Schutz gab sie an, dass sie Angst gehabt hätte, dass man ihre Söhne in den Krieg nach Syrien geschickt hätte und sie nach Afghanistan abgeschoben worden wäre, wo sie niemanden mehr gehabt hätte. Sie oder ihre Familie seien niemals persönlich bedroht worden.
3.3. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 machte der BF3 geltend, dass er im Iran geboren sei. Er habe 3 Jahre die Schule besucht und habe sodann mit seinem Vater in einer Mosaikfabrik gearbeitet. Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Iran bzw. die Antragstellung auf internationalen Schutz gab er an, dass sie im Iran keine Aufenthaltsberechtigung besessen hätten und man sie nach Afghanistan abgeschoben hätte und er nach Syrien in den Krieg ziehen hätte müssen. Afghanistan sei sehr unsicher, vor allem für Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Persönlich seien er oder seine Familie nie bedroht worden. In Afghanistan gebe es täglich Anschläge, vor allem auf Angehörige der Hazara.
3.4. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 machte der BF4 geltend, dass er im Iran geboren sei. Er habe 3 Jahre die Schule besucht und Ladetätigkeiten in einer Mosaikfabrik durchgeführt. Er sei zweimal in Afghanistan gewesen, da man ihn zweimal dorthin abgeschoben habe. Er sei jedoch jedes Mal wieder in den Iran zurückgekehrt. Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Iran bzw. die Antragstellung auf internationalen Schutz gab er an, dass diejenigen, die keine Aufenthaltsberechtigung im Iran gehabt hätten, in den Krieg nach Syrien geschickt worden seien. Zudem hätte er Angst gehabt, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Ihm persönlich sei in Afghanistan nichts passiert. Es gebe jedoch täglich Selbstmordanschläge. Die Daesh und die Taliban würden in Afghanistan vor allem Hazara töten.
3.5. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 machte der BF5 geltend, dass er im Iran geboren sei. Er habe nie die Schule besucht und keine fixe Arbeit gehabt, sondern stets Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Hauptsächlich habe er für seinen Bruder Ladetätigkeiten verrichtet. Er sei zweimal in Afghanistan gewesen, da man ihn zweimal dorthin abgeschoben habe. Er sei jedoch jedes Mal wieder in den Iran zurückgekehrt. Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Iran bzw. die Antragstellung auf internationalen Schutz gab er an, dass sie im Iran keine Aufenthaltsberechtigung gehabt hätten und zwei Mal abgeschoben worden seien. Er habe Angst gehabt, dass man ihn nach Syrien in den Krieg schicken würde. Er sei im Iran schikaniert worden. Persönlich seien er oder seine Familie nie bedroht worden. Er habe in Afghanistan Angst vor den Taliban und den Daesh, in Afghanistan würde er nicht überleben.
3.6. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 machte die BF6 geltend, dass sie im Iran geboren sei und noch nie in Afghanistan gewesen sei. Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Iran bzw. die Antragstellung auf internationalen Schutz gab sie an, dass es im Iran sehr schwierig für afghanische Flüchtlinge sei, ohne Aufenthaltsberechtigung zu leben. Sie hätten Angst gehabt, in den Krieg nach Syrien geschickt zu werden. Sie hätte im Iran vieles nicht tun dürfen, z. B. in den Park gehen oder ins Kino. Sie sei nie bedroht worden. In Afghanistan herrsche Krieg und kenne sie Afghanistan nicht. Sie habe Angst vor den Dash und gebe es viele Selbstmordanschläge.
3.7. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 machte der BF7 geltend, dass er im Iran geboren sei. Er habe für 5 Jahre die Schule besucht und hin und wieder in einer Mosaikfabrik als Belader gearbeitet. Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Iran bzw. die Antragstellung auf internationalen Schutz gab er an, dass sie im Iran keine Aufenthaltsberechtigung gehabt Angst gehabt hätten, entweder nach Afghanistan abgeschoben oder in den Krieg nach Syrien geschickt zu werden. Die Flüchtlinge seien im Iran sehr schlecht behandelt worden. Man würde ihn in Afghanistan nicht wollen, da er Hazara sei und im Iran aufgewachsen sei. Hazara würden in Afghanistan getötet. Er oder seine Familie seien nicht bedroht worden.
Der BF1, der BF3, der BF4, der BF5, die BF6 sowie der BF7 machten keinerlei gesundheitlichen Beschwerden geltend und gaben an, gesund zu sein und arbeitsfähig zu sein. Die BF2 gab hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes an, dass sie an Diabetes leide und Schmerzen in den Beinen habe.
Die Beschwerdeführer brachten erstinstanzlich folgende Dokumente/Unterlage in Vorlage:
* Auszahlungsanordnungen Hilfeleistung XXXX an den BF1, den BF3, den BF4, BF5 und den BF7* Auszahlungsanordnungen Hilfeleistung römisch 40 an den BF1, den BF3, den BF4, BF5 und den BF7
* Referenzschreiben XXXX vom 01.08.2016, XXXX vom 29.08.2016, XXXX vom 31.08.2016 und XXXX vom 14.09.2016* Referenzschreiben römisch 40 vom 01.08.2016, römisch 40 vom 29.08.2016, römisch 40 vom 31.08.2016 und römisch 40 vom 14.09.2016
* Entlassungsbericht betreffend den stationären Aufenthalt der BF2 vom XXXX in einem österreichischen Landesklinikum vom 06.05.2016* Entlassungsbericht betreffend den stationären Aufenthalt der BF2 vom römisch 40 in einem österreichischen Landesklinikum vom 06.05.2016
* Kumulativbefund betreffend die BF2 eines österreichischen Landesklinikums vom 06.05.2016
* Histologisches-immunhistologisches Labor betreffend die BF2 vom 06.05.2016
* Befund eines Facharztes für Radiologie hinsichtlich eines Thorax-CT betreffend die BF2 vom 07.04.2016
* Laborbefund betreffend die BF2 eines österreichischen Laborinstitutes vom 17.05.2016
* Bestätigung betreffend den stationären Aufenthalt des BF3 in einem österreichischen Landesklinikum von XXXX vom 06.05.2016* Bestätigung betreffend den stationären Aufenthalt des BF3 in einem österreichischen Landesklinikum von römisch 40 vom 06.05.2016
* Ärztlicher Kurzbrief betreffend den BF3 vom 06.05.2016
4.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 08.06.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).4.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 08.06.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
4.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt seien. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde. Auch bestünde für keine der beschwerdeführenden Parteien die reale Gefahr, dass sie nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aufgrund ihres Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es seien auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückkehr der Beschwerdeführer entgegenstehen würden.4.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt seien. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr