TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/10 W151 2145365-1

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Veröffentlicht am 10.01.2018
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Entscheidungsdatum

10.01.2018

Norm

ASVG §8 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4

Spruch

W151 2145365-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 13.12.2016, GZ: XXXX , wegen § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG iVm § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

1. Durch Übermittlung des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2009 am 06.07.2010 erlangte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) Kenntnis von der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (oder auch: BF) . Aufgrund des Einkommenssteuerbescheides war ersichtlich, dass der BF die für die Versicherungspflicht relevante Versicherungsgrenze überschritten hat.

Folglich wurde der Beschwerdeführer am 09.07.2010 in die Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG einbezogen und mit Schreiben vom 09.07.2010 darüber informiert, dass er im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert sei. Es kam zu einer rückwirkenden Vorschreibung der Beiträge und einer Aufforderung an den BF, über die Art seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Auskunft zu geben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

2. Aufgrund eines Arbeitsunfalls am 16.12.2009 stellt sich in einem nachfolgenden Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht im Jahr 2015 die Frage, ob der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt in der Unfallversicherung pflichtversichert war.

3. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 13.12.2016 stellte die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (in der Folge AUVA) fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Meldung über die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2009 nicht in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG pflichtversichert war. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es zu keiner Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG im Jahr 2009 gekommen sei, da der Beschwerdeführer die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als neuer Selbständiger gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der SVA nicht mitgeteilt habe. Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginne gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG erst nach Ablauf des Tages an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlange.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.01.2017 Beschwerde und führte dazu aus, dass er bereits seit 2007 selbständig sei und seit damals auch Versicherungsbeiträge gezahlt habe. Somit sei es ihm unverständlich, warum keine Versicherung in der Unfallversicherung bestehe.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der AUVA am 23.01.2017 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 2007 selbständig.

Er übte auch im Jahr 2009 eine selbständige Erwerbstätigkeit als neuer Selbständiger aus, besaß keinen Gewerbeschein und teilte die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht mit.

Aufgrund des Überschreitens der für die Versicherungspflicht relevanten Versicherungsgrenze durch Nachweis des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2009 war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2009 nur in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert.

Da der Beschwerdeführer keine Meldung über die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit machte, wurde dem BF im Jahr 2009 keine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer konnte keine Unterlagen vorlegen, die eine Meldung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bei einem Sozialversicherungsträger belegen.

2. Beweiswürdigung:

Der dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten.

Auch die nur rudimentären Ausführungen in der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.01.2017 waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer machte darin keine Angaben, inwieweit es zu einer anderen Bewertung des vorliegenden Sachverhalts kommen sollte. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer selbstständig tätig war, trotzdem hat er keine Meldung über die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Aus der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 194 Z 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 folgt die Nichtanwendung des § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189, sodass folglich für das gesamte Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 174/161, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nach hinein festzustellen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG sind nur in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse) auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

a) alle selbständig Erwerbstätigen, die

-

Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder

-

in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert oder

-

in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversichert

sind; ferner die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;

[ ]

Gemäß § 10 Abs. 2 ASVG beginnt die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen und ihrer Familienangehörigen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a), der fachkundigen Laienrichter und der fachmännischen Laienrichter sowie der Schöffen und der Geschworenen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. k), der Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen Ausbildungslehrgängen sowie der Lehrenden bei solchen Lehrgängen und der Volontäre (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. c) sowie der Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. g) mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. bei nicht fristgerecht erstatteter Meldung (§ 18 GSVG) durch die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversicherten Personen nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlangt. Die Pflichtversicherung der im § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG genannten Personen beginnt nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlangt.

In Sonntag (Hrsg), Jahreskommentar zum Allgemeinen Sozialversicherungsrecht, ist zur vorliegenden Fragestellung Folgendes zu lesen:

Im Fall des § 8 Abs 1 Z 3 lit a erster Teilstrich begründet die selbständige Erwerbstätigkeit des Mitgliedes einer Wirtschaftskammer die Versicherungspflicht, weshalb es zur Beurteilung ihrer Dauer auf den Beginn und das Ende dieser Mitgliedschaft ankommt (VwGH 2004/08/0180).

Auf Grund des Umstandes, dass eine Pflichtversicherung in der PV und in der KV gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG besteht, ist nicht auch gleichsam automatisch eine Pflichtversicherung in der UV gegeben. Diesbezüglich enthalten die Bestimmungen des § 10 Abs 2 ASVG iVm § 18 GSVG - in Durchbrechung des sonst geltenden Prinzips der Ex-lege-Vers - nämlich besondere Regelungen, die einzuhalten sind, damit die Pflichtversicherung in der UV eintritt (VwGH 2009/08/0118).

Es kommt für die Rechtzeitigkeit der Meldung jeweils auf den konkreten Einzelfall an. Da der Lauf der Frist des § 18 GSVG zumindest die objektive Erkennbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfordert, kann diese Frist auch dann nicht beginnen, wenn der Versicherte zB auf Grund der bei einem Unfall erlittenen Verletzungen außerstande ist, sich mit dieser Frage zu beschäftigen. § 18 GSVG iVm § 10 Abs 2 ASVG kann jedenfalls nicht eine Auslegung beigemessen werden, auf Grund derer die rechtliche Anerkennung eines erlittenen Arbeitsunfalls daran scheitern kann, dass die bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen so schwer waren, dass sie auch für die Versäumung der Meldefrist kausal gewesen sind. Dem potentiell Meldepflichtigen kann im Zweifel nicht ohne Weiteres abverlangt werden, dass er vor Erhalt des Einkommensteuerbescheides jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht für das betreffende Kalenderjahr hätte erkennen müssen (VwGH 2009/08/0118).

In Folge dieses Erk des VwGH wurde durch das 2. SVÄG 2010, BGBl I 2010/102, in Kraft getreten mit 1.1.2011 § 10 Abs 2 dahingehend geändert, dass der Beginn der Pflichtversicherung in der UV nicht mehr auf eine Meldung (§ 18 GSVG) abstellt, sondern dieser an den Beginn der Pflichtversicherung in der KV und/oder PV nach dem GSVG geknüpft wird.

Für den konkreten Sachverhalt bedeutet dies:

Durch die Übermittlung des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2009 am 06.07.2010 erlangte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis. Laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 hat der Beschwerdeführer die für die Versicherungspflicht relevante Versicherungsgrenze überschritten. Daher erfolgte am 09.07.2010 die rückwirkende Zwangseinbeziehung in die Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG durch die SVA. Der Beschwerdeführer war aufgrund dieser selbständigen Erwerbstätigkeit in der Pensions- und Krankenversicherung im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2009 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert.

Eine Meldung über die angeführte selbständige Erwerbstätigkeit langte jedoch nicht ein. Gemäß der 2009 noch geltenden Fassung des § 10 Abs. 2 ASVG trat die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung für selbständig Erwerbstätige (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG) mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. bei nicht fristgerecht erstatteter Meldung (§ 18 GSVG) durch die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversicherte Person nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträgereinlangte, in Kraft.

Der Beschwerdeführer hat weder eine fristgerechte Meldung, noch überhaupt eine Meldung über die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erstattet.

Somit war im Jahr 2009 keine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gegeben.

Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Aktenlage vor. Der Sachverhalt war daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, der Beschwerdeführer hat auch nicht die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsunfall, Meldepflicht, Rechtslage, selbstständig
Erwerbstätiger, Unfallversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W151.2145365.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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