Entscheidungsdatum
10.01.2018Norm
ASVG §8 Abs1 Z3Spruch
W151 2145365-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 13.12.2016, GZ: XXXX , wegen § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG iVm § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 13.12.2016, GZ: römisch 40 , wegen Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang
1. Durch Übermittlung des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2009 am 06.07.2010 erlangte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) Kenntnis von der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (oder auch: BF) . Aufgrund des Einkommenssteuerbescheides war ersichtlich, dass der BF die für die Versicherungspflicht relevante Versicherungsgrenze überschritten hat.
Folglich wurde der Beschwerdeführer am 09.07.2010 in die Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG einbezogen und mit Schreiben vom 09.07.2010 darüber informiert, dass er im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert sei. Es kam zu einer rückwirkenden Vorschreibung der Beiträge und einer Aufforderung an den BF, über die Art seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Auskunft zu geben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.Folglich wurde der Beschwerdeführer am 09.07.2010 in die Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG einbezogen und mit Schreiben vom 09.07.2010 darüber informiert, dass er im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert sei. Es kam zu einer rückwirkenden Vorschreibung der Beiträge und einer Aufforderung an den BF, über die Art seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Auskunft zu geben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
2. Aufgrund eines Arbeitsunfalls am 16.12.2009 stellt sich in einem nachfolgenden Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht im Jahr 2015 die Frage, ob der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt in der Unfallversicherung pflichtversichert war.
3. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 13.12.2016 stellte die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (in der Folge AUVA) fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Meldung über die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2009 nicht in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG pflichtversichert war. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es zu keiner Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG im Jahr 2009 gekommen sei, da der Beschwerdeführer die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als neuer Selbständiger gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der SVA nicht mitgeteilt habe. Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginne gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG erst nach Ablauf des Tages an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlange.3. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 13.12.2016 stellte die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (in der Folge AUVA) fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Meldung über die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2009 nicht in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG pflichtversichert war. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es zu keiner Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG im Jahr 2009 gekommen sei, da der Beschwerdeführer die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als neuer Selbständiger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG der SVA nicht mitgeteilt habe. Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginne gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG erst nach Ablauf des Tages an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlange.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.01.2017 Beschwerde und führte dazu aus, dass er bereits seit 2007 selbständig sei und seit damals auch Versicherungsbeiträge gezahlt habe. Somit sei es ihm unverständlich, warum keine Versicherung in der Unfallversicherung bestehe.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der AUVA am 23.01.2017 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 2007 selbständig.
Er übte auch im Jahr 2009 eine selbständige Erwerbstätigkeit als neuer Selbständiger aus, besaß keinen Gewerbeschein und teilte die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht mit.
Aufgrund des Überschreitens der für die Versicherungspflicht relevanten Versicherungsgrenze durch Nachweis des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2009 war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2009 nur in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert.
Da der Beschwerdeführer keine Meldung über die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit machte, wurde dem BF im Jahr 2009 keine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer konnte keine Unterlagen vorlegen, die eine Meldung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bei einem Sozialversicherungsträger belegen.
2. Beweiswürdigung:
Der dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten.
Auch die nur rudimentären Ausführungen in der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.01.2017 waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer machte darin keine Angaben, inwieweit es zu einer anderen Bewertung des vorliegenden Sachverhalts kommen sollte. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer selbstständig tätig war, trotzdem hat er keine Meldung über die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit vorgelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Aus der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 194 Z 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 folgt die Nichtanwendung des § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189, sodass folglich für das gesamte Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Aus der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmung des Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, folgt die Nichtanwendung des Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG, BGBl. Nr. 1955/189, sodass folglich für das gesamte Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 174/161, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 174/161, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nach hinein festzustellen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nach hinein festzustellen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG sind nur in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse) auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG sind nur in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse) auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
a) alle selbständig Erwerbstätigen, die
sind; ferner die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;
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Gemäß § 10 Abs. 2 ASVG beginnt die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen und ihrer Familienangehörigen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a), der fachkundigen Laienrichter und der fachmännischen Laienrichter sowie der Schöffen und der Geschworenen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. k), der Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen Ausbildungslehrgängen sowie der Lehrenden bei solchen Lehrgängen und der Volontäre (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. c) sowie der Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. g) mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. bei nicht fristgerecht erstatteter Meldung (§ 18 GSVG) durch die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversicherten Personen nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlangt. Die Pflichtversicherung der im § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG genannten Personen beginnt nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlangt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ASVG beginnt die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen und ihrer Familienangehörigen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,), der fachkundigen Laienrichter und der fachmännischen Laienrichter sowie der Schöffen und der Geschworenen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera k,), der Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen Ausbildungslehrgängen sowie der Lehrenden bei solchen Lehrgängen und der Volontäre (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,) sowie der Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g,) mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. bei nicht fristgerecht erstatteter Meldung (Paragraph 18, GSVG) durch die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversicherten Personen nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlangt. Die Pflichtversicherung der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG genannten Personen beginnt nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlangt.
In Sonntag (Hrsg), Jahreskommentar zum Allgemeinen Sozialversicherungsrecht, ist zur vorliegenden Fragestellung Folgendes zu lesen:
Im Fall des § 8 Abs 1 Z 3 lit a erster Teilstrich begründet die selbständige Erwerbstätigkeit des Mitgliedes einer Wirtschaftskammer die Versicherungspflicht, weshalb es zur Beurteilung ihrer Dauer auf den Beginn und das Ende dieser Mitgliedschaft ankommt (VwGH 2004/08/0180).Im Fall des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, erster Teilstrich begründet die selbständige Erwerbstätigkeit des Mitgliedes einer Wirtschaftskammer die Versicherungspflicht, weshalb es zur Beurteilung ihrer Dauer auf den Beginn und das Ende dieser Mitgliedschaft ankommt (VwGH 2004/08/0180).
Auf Grund des Umstandes, dass eine Pflichtversicherung in der PV und in der KV gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG besteht, ist nicht auch gleichsam automatisch eine Pflichtversicherung in der UV gegeben. Diesbezüglich enthalten die Bestimmungen des § 10 Abs 2 ASVG iVm § 18 GSVG - in Durchbrechung des sonst geltenden Prinzips der Ex-lege-Vers - nämlich besondere Regelungen, die einzuhalten sind, damit die Pflichtversicherung in der UV eintritt (VwGH 2009/08/0118).Auf Grund des Umstandes, dass eine Pflichtversicherung in der PV und in der KV gem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG besteht, ist nicht auch gleichsam automatisch eine Pflichtversicherung in der UV gegeben. Diesbezüglich enthalten die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 18, GSVG - in Durchbrechung des sonst geltenden Prinzips der Ex-lege-Vers - nämlich besondere Regelungen, die einzuhalten sind, damit die Pflichtversicherung in der UV eintritt (VwGH 2009/08/0118).
Es kommt für die Rechtzeitigkeit der Meldung jeweils auf den konkreten Einzelfall an. Da der Lauf der Frist des § 18 GSVG zumindest die objektive Erkennbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfordert, kann diese Frist auch dann nicht beginnen, wenn der Versicherte zB auf Grund der bei einem Unfall erlittenen Verletzungen außerstande ist, sich mit dieser Frage zu beschäftigen. § 18 GSVG iVm § 10 Abs 2 ASVG kann jedenfalls nicht eine Auslegung beigemessen werden, auf Grund derer die rechtliche Anerkennung eines erlittenen Arbeitsunfalls daran scheitern kann, dass die bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen so schwer waren, dass sie auch für die Versäumung der Meldefrist kausal gewesen sind. Dem potentiell Meldepflichtigen kann im Zweifel nicht ohne Weiteres abverlangt werden, dass er vor Erhalt des Einkommensteuerbescheides jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht für das betreffende Kalenderjahr hätte erkennen müssen (VwGH 2009/08/0118).Es kommt für die Rechtzeitigkeit der Meldung jeweils auf den konkreten Einzelfall an. Da der Lauf der Frist des Paragraph 18, GSVG zumindest die objektive Erkennbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfordert, kann diese Frist auch dann nicht beginnen, wenn der Versicherte zB auf Grund der bei einem Unfall erlittenen Verletzungen außerstande ist, sich mit dieser Frage zu beschäftigen. Paragraph 18, GSVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, ASVG kann jedenfalls nicht eine Auslegung beigemessen werden, auf Grund derer die rechtliche Anerkennung eines erlittenen Arbeitsunfalls daran scheitern kann, dass die bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen so schwer waren, dass sie auch für die Versäumung der Meldefrist kausal gewesen sind. Dem potentiell Meldepflichtigen kann im Zweifel nicht ohne Weiteres abverlangt werden, dass er vor Erhalt des Einkommensteuerbescheides jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht für das betreffende Kalenderjahr hätte erkennen müssen (VwGH 2009/08/0118).
In Folge dieses Erk des VwGH wurde durch das 2. SVÄG 2010, BGBl I 2010/102, in Kraft getreten mit 1.1.2011 § 10 Abs 2 dahingehend geändert, dass der Beginn der Pflichtversicherung in der UV nicht mehr auf eine Meldung (§ 18 GSVG) abstellt, sondern dieser an den Beginn der Pflichtversicherung in der KV und/oder PV nach dem GSVG geknüpft wird.In Folge dieses Erk des VwGH wurde durch das 2. SVÄG 2010, BGBl römisch eins 2010/102, in Kraft getreten mit 1.1.2011 Paragraph 10, Absatz 2, dahingehend geändert, dass der Beginn der Pflichtversicherung in der UV nicht mehr auf eine Meldung (Paragraph 18, GSVG) abstellt, sondern dieser an den Beginn der Pflichtversicherung in der KV und/oder PV nach dem GSVG geknüpft wird.
Für den konkreten Sachverhalt bedeutet dies:
Durch die Übermittlung des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2009 am 06.07.2010 erlangte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis. Laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 hat der Beschwerdeführer die für die Versicherungspflicht relevante Versicherungsgrenze überschritten. Daher erfolgte am 09.07.2010 die rückwirkende Zwangseinbeziehung in die Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG durch die SVA. Der Beschwerdeführer war aufgrund dieser selbständigen Erwerbstätigkeit in der Pensions- und Krankenversicherung im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2009 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert.Durch die Übermittlung des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2009 am 06.07.2010 erlangte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis. Laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 hat der Beschwerdeführer die für die Versicherungspflicht relevante Versicherungsgrenze überschritten. Daher erfolgte am 09.07.2010 die rückwirkende Zwangseinbeziehung in die Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG durch die SVA. Der Beschwerdeführer war aufgrund dieser selbständigen Erwerbstätigkeit in der Pensions- und Krankenversicherung im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2009 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert.
Eine Meldung über die angeführte selbständige Erwerbstätigkeit langte jedoch nicht ein. Gemäß der 2009 noch geltenden Fassung des § 10 Abs. 2 ASVG trat die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung für selbständig Erwerbstätige (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG) mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. bei nicht fristgerecht erstatteter Meldung (§ 18 GSVG) durch die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversicherte Person nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträgereinlangte, in Kraft.Eine Meldung über die angeführte selbständige Erwerbstätigkeit langte jedoch nicht ein. Gemäß der 2009 noch geltenden Fassung des Paragraph 10, Absatz 2, ASVG trat die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung für selbständig Erwerbstätige (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG) mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. bei nicht fristgerecht erstatteter Meldung (Paragraph 18, GSVG) durch die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversicherte Person nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträgereinlangte, in Kraft.
Der Beschwerdeführer hat weder eine fristgerechte Meldung, noch überhaupt eine Meldung über die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erstattet.
Somit war im Jahr 2009 keine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gegeben.
Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.