Norm
StGB §129 Abs1 Z1Rechtssatz
Auch ein umzäuntes Baustellengelände kann - ebenso wie ein umschlossener Garten mit versperrtem Tor und ein ummauerter Friedhof - einen "umschlossenen Raum" im Sinne des § 129 Abs 1 Z 1 StGB darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2017:RI0100048Im RIS seit
17.01.2018Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018