RS OGH 2017/12/15 6Bs302/17p

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Veröffentlicht am 15.12.2017
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Norm

StGB §129 Abs1 Z1

Rechtssatz

Auch ein umzäuntes Baustellengelände kann - ebenso wie ein umschlossener Garten mit versperrtem Tor und ein ummauerter Friedhof - einen "umschlossenen Raum" im Sinne des § 129 Abs 1 Z 1 StGB darstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2017:RI0100048

Im RIS seit

17.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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