TE Lvwg Erkenntnis 2017/4/20 VGW-041/078/2502/2016

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Veröffentlicht am 20.04.2017
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Entscheidungsdatum

20.04.2017

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Marcus Osterauer über die Beschwerde der Frau Mag. D. G., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 19. Jänner 2016, Zl. MBA … - S 45052/15, betreffend eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

zu Recht e r k a n n t:

I. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben als die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe von 5.000,00 Euro auf 3.500,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 4 Tagen und 4 Stunden auf 1 Woche und 20 Stunden sowie der von der Beschwerdeführerin für das Verfahren erster Instanz gemäß § 64 VStG zu leistende Kostenbeitrag von 500,00 Euro auf 350,00 Euro herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses auf die Wortfolge „und die Ausfüllung des Personenblattes verweigert worden ist“ die Wortfolge „und auch sonst keine Person anwesend war, die den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.“ angefügt wird.

 

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahren vor der belangten Behörde und bekämpftes Straferkenntnis

1.1. Das dem bekämpften Straferkenntnis vorausgehende Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wurde vom Magistrat der Stadt Wien (in Folge: belangte Behörde) auf Grund einer Anzeige der Finanzpolizei vom 7. September 2015 eingeleitet. In der Anzeige wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Verpflichtungen als Arbeitgeberin gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachgekommen sei. Am 18. August 2015 um 18:30 Uhr habe eine Erhebung der Finanzpolizei/... in Wien, S.-straße im Wettlokal des im Firmenbuch eingetragenen Unternehmens G. D. e.U., Inhaberin Frau G. D. stattgefunden. Beim Betreten des Lokals sei der serbische Staatsangehörige B. GL., geboren am … 1979, hinter dem Tresen stehend angetroffen worden. Es sei eine Personenkontrolle zur Feststellung der Identität des von B. GL. durchgeführt worden. Die folgenden Erhebungen hätten ergeben, dass B. GL. seit 20. April 2015 ohne Beschäftigungsbewilligung dort gearbeitet hätte. B. GL. sei aufgefordert worden, ein zweisprachiges Personenblatt, welches Fragen zu Art und Umfang der Beschäftigung beinhalte, auszufüllen. Dies sei jedoch von B. GL., unter dem Hinweis verweigert, dass alle Mitarbeiter eine schriftliche Weisung von der Geschäftsleitung erhalten hätten, welches ein Verbot für etwaige Aussagen gegenüber staatlicher Behörden, besonders der Finanzpolizei, beinhalte. Von dieser Weisung wurde seitens der Finanzpolizei eine Fotokopie angefertigt.

1.2. In der Beschuldigtenvernehmung vor der belangten Behörde gab der von der Beschwerdeführerin zu ihrer Vertretung bevollmächtigte Ehegatte der Beschwerdeführerin, St. G., zur Frage der Auskunftsverweigerung (auf das Wesentliche zusammengefasst) an, dass der Arbeitnehmer keine Auskunft hätte geben dürfen. Die Mitarbeiter des Lokals seien nicht geschult über Firmeninterna Auskunft zu geben, deshalb habe die Firma diese offizielle Anweisung herausgegeben. Bei diesen Kontrollen handle es sich um besondere Drucksituationen und es sei schon vorgekommen, dass Mitarbeiter falsche Aussagen gemacht hätten. Die Firma sei dann verpflichtet das Gegenteil zu beweisen, was mit erheblichen Kosten und Aufwand verbunden sei.

1.3. Das in der Folge von der belangten Behörde gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte erlassene Straferkenntnis vom 19. Jänner 2016, GZ: MBA … - S 45052/15, enthält nachstehenden Spruch:

„Sie sind als Inhaberin des Einzelunternehmens D. G. e.U. mit dem Sitz in Wien, E.-gasse Ihrer Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass in Ihrer Abwesenheit von der Arbeitsstätte eine dort anwesende Person den Abgabenbehörden auf Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntgeben und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen geben kann, insofern nicht nachgekommen, als am 18.8.2015 um 18:30 Uhr in Ihrem Wettlokal in Wien, S.-straße vom Arbeitnehmer B. GL. auf Grund einer Weisung Ihrerseits diesbezügliche Auskünfte gegenüber der Finanzpolizei verweigert worden sind und die Ausfüllung des Personenblattes der Finanzpolizei verweigert worden ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 26 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 5.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 4 Tagen und 4 Stunden gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. c AuslBG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

(mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 5.500,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

In der Begründung dieses Straferkenntnisses führte die belangte Behörde insbesondere Folgendes aus:

“[…]

Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Finanzpolizei Wien zur Kenntnis.

In Ihrer Rechtfertigung geben Sie im Wesentlichen an, dass der Arbeitnehmer keine Auskunft geben durfte, es bestehe eine entsprechende Dienstanweisung, da eine Kontrolle eine besondere Drucksituation sei und dabei falsche Aussagen getätigt werden könnten. Diese führe u.U. zu einem Mehraufwand an Kosten für die Firma.

Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

Gemäß § 26 Abs. 1 des AuslBG sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben.

Weiters schreibt diese Bestimmung vor, dass sowohl die Arbeitgeber als auch die Ausländer verpflichtet sind, den vorerwähnten Behörden und Trägern der Krankenversicherung sowie dem Bundesverwaltungsgericht die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

Der bei Ihnen beschäftigte Ausländer, Herr GL., hat die Auskunftsgebung gegenüber der berechtigten Behörde mit der Begründung verweigert, dass innerhalb Ihrer Firma eine diesbezügliche Dienstanweisung besteht. Hierbei handelt es sich um eine interne Anweisung, die weder Sie als Arbeitgeberin noch den Ausländer von seiner gesetzlich vorgeschriebenen Auskunftspflicht entbinden. Vielmehr waren Sie als Arbeitgeberin durch die selbst verhängte Auskunftssperre Ihres Arbeitnehmers verpflichtet, noch mehr dafür Sorge zu tragen, dass zumindest eine andere im Betreib anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewähren kann. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Zur Bemessung der Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung wurde eine einschlägige Vorstrafe erschwerend gewertet, mildernd war kein Umstand.

Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben.

Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte zwingende Bestimmung des Gesetzes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

2. Beschwerde und Beschwerdeverfahren:

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, in der sie Folgendes ausführt:

„[…]

Der betreffende Dienstnehmer hatte die Weisung, sich im Falle von Kontrollen durch Behörden wie z.B. die Finanzpolizei unmittelbar mit dem dafür zuständigen Mitarbeiter, der jederzeit erreichbar ist, in Verbindung zu setzen und mit dessen Unterstützung die Fragen zu beantworten bzw. die erforderlichen Unterlagen auszufolgen. Dies aus dem Umstand, dass gerade im Falle von Kontrollen eine Drucksituation gegeben ist und darüber hinaus regelmäßig seitens der amtshandelnden Behörde kein geeigneter Dolmetscher zu den Befragungen der ausländischen Beschäftigten beigezogen wird. Das führt zu inhaltlichen Fehlern in den Niederschriften, die für mich als Abgabepflichtige wesentliche Rechtsfolgen nach sich ziehen können. Offenbar wurde auch im vorliegenden Fall kein Dolmetsch beigezogen. So erklärt sich wohl auch die unrichtige Behauptung, der Dienstnehmer hätte überhaupt keine Auskunft geben dürfen.

Die Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer wurden der Finanzpolizei mitgeteilt, das ergibt sich schon allein aus dem o.a. Straferkenntnis. Außer Herrn GL. waren am 18.8.2015 im Betrieb E.-gasse, Wien keine weiteren Ausländer beschäftigt.

Ergänzend darf ich anführen, dass ich – entgegen der Bemerkung im Absatz über die Bemessung der Strafhöhe im o.a. Straferkenntnis – keinerlei einschlägigen Vorstrafen hatte. Erst durch die Amtshandlung der Finanzpolizei vom 18.8.2015 wurden erstmals Verwaltungsstrafverfahren gegen mich eingeleitet. […]“

2.2. Die belangte Behörde nahm von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

2.3. Die Finanzpolizei Wien, gab mit Eingabe vom 4. April 2016 eine Stellungnahme ab, in der insbesondere Folgendes ausgeführt wird:

Um möglichen inhaltlichen Fehlern bzgl. der Aussage besonders von Ausländern, welche die Deutsche Sprache nicht beherrschen, vorzubeugen, verwendet die Finanzpolizei bei ihren Personenkontrollen und Befragungen Personenblätter, welche jeweils in Deutsch und der Muttersprache des Ausländers abgefasst seien. Darin würden Fragen zu Art und Umfang der Beschäftigung sowie Vorgesetztenverhältnisse, Bezahlung, etc. erfragt. Ausländer bekommen dabei die Möglichkeit, authentisch mit eigenen Worten und Muttersprache, diese Fragen zu beantworten, wozu sie gem. den Bestimmungen des AuslBG grundsätzlich verpflichtet sind. Bezüglich der Strafhöhe im gegenständlichen Straferkenntnis steht der tatsächlichen Unbescholtenheit der Beschuldigten als Milderungsgrund, die Art und Weise der angelasteten Tathandlung erschwerend gegenüber.

Die Geschäftsleitung, bzw. die Beschuldigte verleitete einen Untergebenen durch Drohen mit einer fristlosen Entlassung, verbunden mit erheblichen finanziellen Verlusten, zu einer strafbaren Handlung, nämlich seinen Pflichten als Ausländer gem. den Bestimmungen des AuslBG im Rahmen der Auskunftspflicht gegenüber den Abgabenbehörden nicht nachzukommen. Ansonsten verweist die Finanzverwaltung auf die Ausführungen in dem Straferkenntnis der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz.

 

2.4. Vor dem Verwaltungsgericht Wien fand am 16. November 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

3. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

3.1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des zu FN ... des Firmenbuches beim Handelsgericht Wien eingetragenen Einzelunternehmens D. G. e.U. mit Sitz in Wien, E.-gasse und betreibt ein Wettlokal in Wien, S.-straße (unstrittig, Firmenbuchauszug).

Die Beschwerdeführerin beschäftigte seit 20. April 2015 den serbischen Staatsangehörigen B. GL. als Arbeitnehmer in ihrem Wettlokal (unstrittig). Am 11. Mai 2015 erteilte die Beschwerdeführerin GL. die Dienstanweisung, betriebsfremden Personen, auch Behördenvertretern (z.B. Finanzpolizei) gegenüber, keinerlei Angaben oder Aussagen über Betriebsabläufe abzugeben. Bei Zuwiderhandlung wurde die fristlose Entlassung angekündigt. Bei Erscheinen von Organen der Finanzpolizei oder anderer Behördenvertreter, habe der Dienstnehmer unverzüglich fernmündlich den Betriebsführer zu verständigen und die Organe aufzufordern, bis zu dessen Eintreffen innezuhalten (unstrittig, Dienstanweisung).

Am 18. August 2015 um 18:30 Uhr fand in der Betriebsstätte in Wien, S.-straße eine Arbeitnehmerkontrolle durch die Finanzpolizei statt, wobei die Beschwerdeführerin nicht in der Betriebsstätte anwesend war. Der einzige anwesende Beschäftigte B. GL. verweigerte auf Grund der Dienstanweisung das Ausfüllen des zweisprachigen Personenblattes (Deutsch/Serbisch), das Fragen zu Art und Umfang der Beschäftigung umfasst und erteilte keine weiteren Auskünfte (unstrittig, Anzeige der Finanzpolizei).

Außer B. GL. war anlässlich der Arbeitnehmerkontrolle durch die Finanzpolizei am 18. August 2015 um 18:30 niemand in der Betriebsstätte in Wien, S.-straße anwesend, der der Finanzpolizei die zur Durchführung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erforderlichen Auskünfte erteilt und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht gewährt hat (unstrittig, Anzeige der Finanzpolizei). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist allerdings immer telefonisch erreichbar und kann innerhalb einer halben Stunde in der Betriebsstätte oder Arbeitsstätte anwesend sein kann. Am 18. August 2015 hatte der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen Termin bei einer Hausverwaltung und konnte nicht sofort in die Betriebsstätte fahren (Aussage von St. G.).

Die Beschwerdeführerin erzielt kein Einkommen da das Unternehmen Verluste macht, sie besitzt kein Vermögen und ist sorgepflichtig für 2 Kinder im Alter von 4 und 8 Jahren (Aussage von St. G.). Die Beschwerdeführerin weist keine Vorstrafen auf (Datenbankauszug).

3.2. Zur Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die jeweils in Klammer angegebenen Beweismittel und ist im Übrigen unstrittig.

4. Rechtslage:

4.1. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, lauten in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 wie folgt:„Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht
§ 26.

(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und Ausländer sind verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und Trägern der Krankenversicherung sowie dem Bundesverwaltungsgericht die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

Strafbestimmungen
§ 28.

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

        …

2.

wer

           …

c)

seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt

           …

mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro;

…“

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Gemäß § 26 Abs. 1 AuslBG müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person insbesondere den Abgabenbehörden die zur Durchführung des AuslBG erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Arbeitnehmerkontrolle von der Betriebsstätte abwesend. Auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Arbeitnehmerkontrolle nicht in der Betriebsstätte. Anwesend war lediglich B. GL.. Dieser verweigerte jedoch auf Grund der durch die Beschwerdeführerin erteilten Dienstanweisung sogar das Ausfüllen des zweisprachigen Personenblatts (Deutsch/Serbisch), das Fragen zu Art und Umfang der Beschäftigung enthält und erteilte keine Auskünfte. Da auch keine andere Person im Betrieb anwesend war, die der Finanzpolizei die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt hat, ist die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass in ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte eine dort anwesende Person den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt, nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin hat somit den Tatbestand des § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c AuslBG in objektiver Hinsicht verwirklicht.

5.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

5.2.2. Zum Tatbestand des § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c AuslBG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es ist daher ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass Sie an der Verletzung des § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c AuslBG kein Verschulden trifft. Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin innerhalb einer halben Stunde in der Betriebsstätte erscheinen und die erforderlichen Auskünfte erteilen kann, ist nicht ausreichend um ein Verschulden der Beschwerdeführerin auszuschließen, da mit dieser Vorgangsweise nicht sichergestellt ist, dass eine in der Betriebsstätte anwesende Person die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt. Weiters musste die Beschwerdeführerin ernsthaft damit rechnen, dass die in der Betriebsstätte anwesenden Mitarbeiter auf Grund der Dienstanweisung, wenn diese auch nicht explizit die Erteilung von Auskünften über die eigene Person des Dienstnehmers untersagt, sich weigern, der Finanzpolizei die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Durch die Erteilung der Dienstanweisung hat die Beschwerdeführerin daher zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.

5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des durch das Ausländerbeschäftigungsgesetzes strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist erheblich. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Folgen von Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z. 2 lit c AuslBG nicht unbedeutend, weil es Schutzzweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist, einerseits inländische Arbeitsuchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, zum anderen den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs, insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sichergestellt wird (VwGH 21. Dezember 2009, 2008/09/0055). Als nachteilige Folge illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ist daher auch die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung anzusehen (VwGH 25. Februar 2010, 2008/09/0224).

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung fälschlich eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend und keinen Umstand als mildernd gewertet. Tatsächlich ist die Beschwerdeführerin jedoch unbescholten, sodass die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin mildernd zu werten ist.

Dass die Beschwerdeführerin zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, ist hingegen erschwerend zu berücksichtigen, da zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht.

5.4. Unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes und des überdurchschnittlichen Verschuldens des Beschwerdeführerin sowie der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für zwei Kinder erweist sich - bei einem Strafrahmen von 2.500 Euro bis 8.000 Euro - die Verhängung einer Geldstrafe von 5.000,00 Euro als unverhältnismäßig. Vielmehr erscheint die Verhängung einer Geldstrafe von 3.500,00 Euro angemessen und ausreichend. Aus spezialpräventiver Sicht ist zu berücksichtigen, dass auch die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 3.500,00 Euro die Beschwerdeführerin wirtschaftlich durchaus empfindlich trifft und ausreichend erscheint, sie in Zukunft von Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes abzuhalten. Aber auch aus generalpräventiven Gründen ist eine Geldstrafe von 3.500,00 Euro ausreichend, um der Allgemeinheit deutlich vor Augen zu führen, dass es sich bei einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes keineswegs um ein „Bagatelldelikt“ handelt. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam, im Hinblick auf das als überdurchschnittlich zu wertende Verschulden der Beschwerdeführerin, nicht in Betracht.

Die verhängte Geldstrafe war daher von 5.000,00 Euro auf 3.500,00 Euro zu reduzieren. Dementsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 4 Tagen und 4 Stunden auf 1 Woche und 20 Stunden herabzusetzen. Schließlich war auch der von der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde von 500,00 Euro auf 350,00 Euro, das sind 10% der verhängten Geldstrafe, herabzusetzen.

5.5. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren der Beschwerdeführerin keine Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie kein Ersatz der Barauslagen (vgl. VwGH 25. Juni 2013, 2012/08/0300 zu den §§ 64 Abs 3 und 65 VStG) aufzuerlegen.

Zum Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausländer; Beschäftigung; Beschäftigungsbewilligung; Arbeitsstätte; Betriebsinhaber; Abwesenheit von der Arbeitsstätte; Einsicht in die Lohnunterlagen; Ansprechperson; Verweigerung der Auskunft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.078.2502.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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