Entscheidungsdatum
03.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W192 2167351-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. 811336806-170744813, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. 811336806-170744813, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 AVG, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 07.11.2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, von einem namentlich bezeichneten Nachbarn N1 und den Taliban verfolgt zu werden. Er habe zwei mutmaßlichen Selbstmordattentätern der Taliban am 11.07.1388 (entspricht: 03.10.2009) nach Aufforderung durch den Nachbarn N1 die Unterkunft in seinem Haus in der Provinz Kapisa verweigert, die in der Folge von einem anderen Nachbarn N2 gewährt worden sei. Zwei bis drei Tage später wären die beiden Männer von der Polizei abgeholt worden. Darauf habe ihn der der Nachbar N1, der die zwei Taliban zuvor zum Beschwerdeführer gebracht hatte, beschuldigt, diese und den anderen Nachbarn N2 verraten zu haben. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnort am 15.07.1388 (entspricht: 07.10.2009) verlassen und in weiterer Folge während eines Aufenthalts in Kabul und in Kunduz jeweils als Taxifahrer gearbeitet. Er sei in Kabul von N1 verfolgt worden und habe diesen am 15.03.1389 (entspricht 2011) auch in Kunduz gesehen. Am selben Tag sei er nach Kabul gereist, um Afghanistan zu verlassen.
1.1.2. Mit Bescheid der Behörde vom 07.05.2012 wurden der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und seine Ausweisung gem. 10 AsylG nach Afghanistan verfügt. Die abweisende Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine GFK-relevante Gefährdung dartun konnte. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes begründete die Behörde damit, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund getroffener Länderfeststellungen keine exzeptionellen Umstände glaubhaft machen konnte, die eine Verletzung der EMRK begründen würden. Der Beschwerdeführer habe ein familiäres Netzwerk in Afghanistan.1.1.2. Mit Bescheid der Behörde vom 07.05.2012 wurden der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und seine Ausweisung gem. 10 AsylG nach Afghanistan verfügt. Die abweisende Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine GFK-relevante Gefährdung dartun konnte. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes begründete die Behörde damit, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund getroffener Länderfeststellungen keine exzeptionellen Umstände glaubhaft machen konnte, die eine Verletzung der EMRK begründen würden. Der Beschwerdeführer habe ein familiäres Netzwerk in Afghanistan.
1.1.3. Mit Erkenntnis vom 27.06.2012 wies der Asylgerichtshof eine Beschwerde gegen diesen Bescheid in allen Spruchpunkten als unbegründet ab, da das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen widersprüchlich und daher insgesamt unglaubwürdig sei und eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden könne. Vielmehr sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wegen der vorherrschenden prekären Lebensbedingungen Afghanistan verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe private Verfolgung geltend gemacht, die in keinem Zusammenhang mit den in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründen steht. Im vorliegenden Fall könne man im Tätigwerden der Polizei auch Schutzwilligkeit und –fähigkeit erkennen.
Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat ging der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung davon aus, dass die Behörde sich mit dieser ausreichend schlüssig und aktuell auseinandergesetzt habe und der Beschwerdeführer den Feststellungen nicht auf entsprechendem Niveau entgegengetreten sei.
Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betreffe, sei festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF liegt, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet sei die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter seien auch zukünftig nicht auszuschließen.
Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfüge über eine mehrjährige Schulausbildung sowie Berufserfahrung als Taxifahrer. Er werde daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Seinen eigenen Angaben zufolge verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan überdies nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. So leben die die Mutter, die Ehefrau und die Tochter nach wie vor an einem näher bezeichneten Ort in Provinz Kunduz. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteilwerde. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Kapisa geboren und aufgewachsen ist und den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit dort verbracht hat und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut ist. Die letzte Zeit vor seiner Auseise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer in Kabul und in der Provinz Kunduz verbracht, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er auch mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist.
Auch wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei, könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar sei, in der Hauptstadt Kabul nach einem – wenn auch anfangs nur vorläufigen – Wohnraum zu suchen und sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich stehe dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt werde, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können.
Im gegenständlichen Fall hätten sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde.Im gegenständlichen Fall hätten sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde.
Die Entscheidung des Asylgerichtshofs ist mit Zustellung am 05.07.2012 in Rechtskraft erwachsen.
1.1.4. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 05.03.2014 ab.
1.2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2014 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen in seiner Erstbefragung damit, dass seine Familie ihm mitgeteilt habe, dass sie von Mitgliedern der Taliban im Mai, Juli und September aufgesucht und aufgefordert worden seien, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben und sich der Beschwerdeführer bei ihnen melden sollte. Auch sei sein Bruder mitgenommen worden, wobei die Mutter vermute, dass ihm die Flucht gelungen sei. Der Familie sei ein eine Frist gesetzt worden, ansonsten sie umgebracht würde. Darauf sei seine Familie geflohen, er wisse nicht, wo sich die Familienangehörigen aufhalten würden.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer am 16.12.2014 auf die Frage zu seinem Fluchtgründen hinsichtlich seines ersten Asylantrages vor, dass er mit seinem Bruder eines Nachts im Jahr 2011 die Felder bewässert habe als 10-12 Taliban gekommen seien und Essen verlangt hätten. Sie seien nach Hause gegangen. Die Mutter habe ihn zum Nachbarn geschickt, der ihm Brot gegeben habe und dieses habe er den Taliban im Haus der Mutter gegeben. Dann habe es plötzlich eine Schießerei gegeben und ein Taliban und ein Polizist seien tot gewesen, ein weiterer Taliban sei verletzt gewesen. Es habe dann einen Haftbefehl gegen ihn gegeben und der Mutter sei der Arm gebrochen worden. Am nächsten Tag hätten die Taliban nach ihm gefragt und da er nicht da gewesen sei, habe man seinen Bruder mitgenommen. Ihm unterstelle man, ein Spion zu sein, der die Polizei verständigt habe. Die Polizei wiederum glaube, dass er mit den Taliban zusammenarbeite. Im Juli 2014 habe er nach Kontaktaufnahme mit seiner Mutter erfahren, dass im Mai und im Juli die Taliban bei der Familie gewesen wären und verlangt hätten, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder zu den Taliban kommen müssten, ansonsten werde Schreckliches passieren.
1.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.11.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe und seine Angaben auch nicht geeignet seien, einen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu begründen. Der Beschwerdeführer habe die behauptete Bedrohung durch die Taliban bereits im Vorverfahren zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, die sich als unglaubhaft erwiesen habe. Das Vorbringen weise keinen glaubhaften Kern auf. Unter Zugrundelegung aktueller allgemeiner Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass sich die Sicherheitslage in den relevanten Punkten nicht maßgeblich verändert habe. Im vorliegenden Fall liege daher "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor.1.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.11.2014 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe und seine Angaben auch nicht geeignet seien, einen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu begründen. Der Beschwerdeführer habe die behauptete Bedrohung durch die Taliban bereits im Vorverfahren zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, die sich als unglaubhaft erwiesen habe. Das Vorbringen weise keinen glaubhaften Kern auf. Unter Zugrundelegung aktueller allgemeiner Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass sich die Sicherheitslage in den relevanten Punkten nicht maßgeblich verändert habe. Im vorliegenden Fall liege daher "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor.
1.2.3. Die eingebrachte Beschwerde gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2015 gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG mit nachstehender wesentlicher Begründung abgewiesen. In seinem zweiten Asylantrag habe der Beschwerdeführer ohne irgendwelche konkreten Beweise dafür angeben zu können sein Vorbringen weiter gesteigert, indem er einerseits angab, dass nunmehr seine Familie bedroht werde, andererseits er auf die Frage, womit er seinen ersten Asylantrag begründet habe, ein gänzlich neues Vorbringen erstattete. Anlässlich seiner letzten Einvernahme habe die Vertreterin, unwidersprochen vom Beschwerdeführer, dem ersten Asylantrag eine tragende Begründung entzogen, indem sie angab, dass sich der Beschwerdeführer niemals ein Jahr lang in Kabul aufgehalten habe. Aus der Gesamtbetrachtung des Vorbringens in beiden Asylverfahren kann daher nur von der gänzliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werde, weshalb eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts nicht erkannt werden könne. Der AsylGH habe rechtskräftig über das Vorbringen des Beschwerdeführers entschieden und die Unglaubwürdigkeit desselben festgestellt. Einer neuerlichen Behandlung im gegenständlichen Verfahren stehe daher die "entschiedene Sache" jedenfalls entgegen.1.2.3. Die eingebrachte Beschwerde gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2015 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit nachstehender wesentlicher Begründung abgewiesen. In seinem zweiten Asylantrag habe der Beschwerdeführer ohne irgendwelche konkreten Beweise dafür angeben zu können sein Vorbringen weiter gesteigert, indem er einerseits angab, dass nunmehr seine Familie bedroht werde, andererseits er auf die Frage, womit er seinen ersten Asylantrag begründet habe, ein gänzlich neues Vorbringen erstattete. Anlässlich seiner letzten Einvernahme habe die Vertreterin, unwidersprochen vom Beschwerdeführer, dem ersten Asylantrag eine tragende Begründung entzogen, indem sie angab, dass sich der Beschwerdeführer niemals ein Jahr lang in Kabul aufgehalten habe. Aus der Gesamtbetrachtung des Vorbringens in beiden Asylverfahren kann daher nur von der gänzliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werde, weshalb eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts nicht erkannt werden könne. Der AsylGH habe rechtskräftig über das Vorbringen des Beschwerdeführers entschieden und die Unglaubwürdigkeit desselben festgestellt. Einer neuerlichen Behandlung im gegenständlichen Verfahren stehe daher die "entschiedene Sache" jedenfalls entgegen.
Dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers komme demnach zusammengefasst kein glaubhafter Kern zu bzw. sei im Lichte der vorangegangenen Ausführungen jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren.
1.2.4. Der Beschwerdeführer kehrte am 02.02.2017 freiwillig nach Afghanistan zurück.
2.1.1. Den nach neuerlicher illegaler Einreise im Juni 2017 eingebrachten verfahrensgegenständlichen dritten Antrag begründete der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 26.06.2017 damit, er habe Österreich freiwillig verlassen, da er dachte, dass sich seine Probleme mit den Taliban gelöst hätten. Nach seiner Rückkehr hätten die Probleme mit N1 und N2 wieder begonnen. Er habe Angst um sein Leben. Der Beschwerdeführer verfügte über einen zufolge einer englischen Übersetzung am 04.04.2017 in Kapisa ausgestellten afghanischen Führerschein, wobei die Übersetzung eine angebliche Beglaubigung des afghanischen Außenministeriums vom 28.05.2017 aufweist.
Bei der Einvernahme am 05.07.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach seiner Ankunft in Kabul durch seine Mutter erfahren habe, dass sein Onkel mütterlicherseits sehr oft angerufen habe und sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt habe. Seine Mutter habe die Vermutung geäußert, dass sein Onkel mütterlicherseits mit N1 und N2 befreundet sei. Seine Mutter habe ihm geraten, bei einem Freund seines Vaters zu nächtigen. Seine Frau und seine jüngere Tochter habe er mitgenommen, seine ältere Tochter sei bei seiner Mutter geblieben. Um 04:00 Uhr in der Nacht, während der Gebetszeit, hätten vier Personen an der Tür geklopft und hätten sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Seine Mutter habe geantwortet, dass er im Ausland sei, woraufhin die vier Personen geantwortet hätten, sie wüssten, dass er gestern in Kabul gelandet und daher heimgekommen sei. Daraufhin sei die Wohnung durchsucht worden, auch hätten sie seine ältere Tochter mitnehmen wollen. Aufgrund der Schreie seien die Nachbarn zu Hilfe gekommen und die Personen seien geflohen. Seine Mutter habe ihn kontaktiert und er habe ihr geraten, dass sie in einen anderen Stadtteil gehen solle. Einen Tag später habe er dort seine Mutter aufgesucht und sie hätten festgestellt, dass der Onkel mütterlicherseits das Grundstück und das Vermögen haben möchte und dass er ihn deswegen beseitigen möchte. Nach vier Tagen habe er seinen Schwiegervater in Kunduz kontaktiert und habe ihm erzählt, dass ein weiterer Aufenthalt von ihm und seiner Familie in Kabul zu gefährlich wäre. Er habe ihn gebeten, die Familie in Kunduz aufzunehmen. Zuerst habe er die Familie geschickt, drei Tage später sei er auch nach Kunduz gefahren. Eine Woche später habe er mit dem Dorfoberhaupt seiner Heimatprovinz Kapisa Kontakt aufgenommen. Das Dorfoberhaupt habe ihm sodann sein Grundstück und sein Haus gezeigt. Das Haus sei vom Kommandanten N1 zerstört worden. Zudem habe er vom Dorfoberhaupt erfahren, dass N2 verhaftet worden sei, aber nach Bestechung wieder frei gekommen sei. Die Leute seien mächtig und hätten Einfluss und Geld. Auf Vorhalt, dass er sich auf die Fluchtgründe seines ersten Antrages auf internationalen Schutz stütze, die bereits geprüft und als nicht glaubhaft erachtet wurden, gab der Beschwerdeführer an, die Leute seien sehr einflussreich und sie hätten nicht nur bei der Regierung sondern auch bei den Taliban Macht. Zudem werde er auch von seinem Stiefonkel bedroht. Er könne auf keinen Fall zurückkehren, da er gefährdet sei, von den Leuten getötet zu werden.
Der Beschwerdeführer brachte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine angebliche Bestätigung des Bürgermeisters und der Stammesführer samt Zeugen in Vorlage, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1390 (entspricht: 2011) von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert wurde und anschließend geflohen ist (AS 207). Darüber hinaus legte er eine Videodatei zur Bestätigung der behaupteten Zerstörung seines Hauses vor, die von der Behörde lt. Aktenvermerk vom 07.07.2017 (AS 231) eingesehen wurde.
2.1.2. Mit Bescheid vom 23.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.).2.1.2. Mit Bescheid vom 23.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt rö