Entscheidungsdatum
03.01.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W158 2135971-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016, Zl. 1092674300/151651465, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2017Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016, Zl. 1092674300/151651465, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2017
A)
I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG der geltenden Fassung eingestellt.Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG der geltenden Fassung eingestellt.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 03.01.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 03.01.2019 erteilt.
IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2015 einen Antrag auf Asyl, wobei er angab, XXXX zu heißen, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein und am XXXX geboren worden zu sein. Sein Vater sei verschollen, seine Mutter und Schwester würden illegal im Iran leben.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2015 einen Antrag auf Asyl, wobei er angab, römisch 40 zu heißen, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein und am römisch 40 geboren worden zu sein. Sein Vater sei verschollen, seine Mutter und Schwester würden illegal im Iran leben.
Bei seiner Erstbefragung durch die PI Traiskirchen am 30.10.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschs der Sprache Dari an, dass er im Iran geboren worden sei. Vor zirka sechs Jahren habe sein Vater geplant, nach Afghanistan zu fahren, sei aber nie mehr von dort zurückgekehrt, und habe der Beschwerdeführer seitdem keine Nachrichten von seinem Vater. Aufgrund dessen hätten der Beschwerdeführer, seine Mutter und Schwester den Aufenthaltsstatus im Iran verloren.
2. Der nach eigenen Angaben minderjährige Beschwerdeführer wurde in der Folge einer Altersfeststellung unterzogen, laut deren Ergebnis sein Geburtsdatum auf den XXXX geändert wurde. Damit sei der Beschwerdeführer zwar zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ebenfalls minderjährig, in der Zwischenzeit jedoch volljährig geworden.2. Der nach eigenen Angaben minderjährige Beschwerdeführer wurde in der Folge einer Altersfeststellung unterzogen, laut deren Ergebnis sein Geburtsdatum auf den römisch 40 geändert wurde. Damit sei der Beschwerdeführer zwar zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ebenfalls minderjährig, in der Zwischenzeit jedoch volljährig geworden.
3. Am 14.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, dies im Beisein eines Dolmetschs der Sprache Dari. Dabei gab er wie bei der Ersteinvernahme an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischer Moslem zu sein. Geboren sei er in XXXX , aufgewachsen in XXXX , beides im Iran. Er sei im Jahr 1377 (1998) auf die Welt gekommen. Im Iran habe er vier Jahre lang die Grundschule besucht. Eine weitere Schullaufbahn sei Afghanen im Iran nicht möglich. Nach dem Abgang von der Schule habe er von Hilfsarbeiten zB. auf Baustellen gelebt. Er habe Angst davor, nach Afghanistan zurückzukehren, und sei noch nie dort gewesen. Er wisse nur, dass dort Krieg herrsche. Außerdem kenne er dort niemanden.3. Am 14.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, dies im Beisein eines Dolmetschs der Sprache Dari. Dabei gab er wie bei der Ersteinvernahme an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischer Moslem zu sein. Geboren sei er in römisch 40 , aufgewachsen in römisch 40 , beides im Iran. Er sei im Jahr 1377 (1998) auf die Welt gekommen. Im Iran habe er vier Jahre lang die Grundschule besucht. Eine weitere Schullaufbahn sei Afghanen im Iran nicht möglich. Nach dem Abgang von der Schule habe er von Hilfsarbeiten zB. auf Baustellen gelebt. Er habe Angst davor, nach Afghanistan zurückzukehren, und sei noch nie dort gewesen. Er wisse nur, dass dort Krieg herrsche. Außerdem kenne er dort niemanden.
4. Zwei Tage später, nämlich am 16.09.2016, erging der verfahrensgegenständliche Bescheid, in dem die belangte Behörde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abweisend entschied und dem Beschwerdeführer auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 Asylgesetz 2005 erteilte. Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer, gestützt auf § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in Folge: FPG), eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung fest. In seiner Begründung führte das BFA, soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse, betreffend die Verweigerung der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten aus, dass in manchen Teilen des Landes eine Situation vorzufinden sein, die eine Niederlassung zumutbarerer erscheinen ließe. Im Falle der Rückkehr nach Kabul sei der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers zu bestreiten, zumal dieser gesund und arbeitsfähig sei, sowie über keine sprachlichen und kulturellen Barrieren verfügen würde. Hinzu käme, dass in Afghanistan komplementäre Auffangmöglichkeiten, etwa in Lagern, existieren würden, die der Beschwerdeführer im Falle einer nach der Rückkehr erfolglosen Suche nach einer Unterkunft in Anspruch nehmen könnte. Über dies könnte der Beschwerdeführer, zum Zwecke des Bestreitens des Lebensunterhaltes Unterstützung, insbesondere durch das UNHCR oder IOM in Anspruch nehmen. Etwaige Ortsunkenntnisse in Kabul würden nicht ins Gewicht fallen, zumal gerade mit den Hilfsorganisationen Möglichkeiten gegeben seien, um diesem etwaigen Problemen Abhilfe zu verschaffen. Hinzu käme, dass es einem Erwachsenen wohl zumutbar sei, sich in der Hauptstadt seines Heimatlandes Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten anzueignen, genauso wie dies der Beschwerdeführer - wohl wesentlich komplizierter - im Ausland ohne Sprachkenntnisse zu erlangen in der Lage gewesen sein müsse. In Anbetracht der Vielzahl an Rückkehrer aus dem Ausland und deren Möglichkeiten, sich im Heimatland wieder anzusiedeln, ließe sich kein Grund feststellen, warum gerade im Falle des Beschwerdeführers eine solche Rückkehr unmöglich erscheinen sollte. Aufgrund der großen Zahl der afghanischen Bevölkerung mit Flüchtlingshintergrund sei eine besondere Diskriminierung nicht zu befürchten. Es sei somit nicht ersichtlich, dass im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers eine unmenschliche Behandlung oder eine im Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage vorliegen würde.4. Zwei Tage später, nämlich am 16.09.2016, erging der verfahrensgegenständliche Bescheid, in dem die belangte Behörde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abweisend entschied und dem Beschwerdeführer auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 erteilte. Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer, gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in Folge: FPG), eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung fest. In seiner Begründung führte das BFA, soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse, betreffend die Verweigerung der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten aus, dass in manchen Teilen des Landes eine Situation vorzufinden sein, die eine Niederlassung zumutbarerer erscheinen ließe. Im Falle der Rückkehr nach Kabul sei der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers zu bestreiten, zumal dieser gesund und arbeitsfähig sei, sowie über keine sprachlichen und kulturellen Barrieren verfügen würde. Hinzu käme, dass in Afghanistan komplementäre Auffangmöglichkeiten, etwa in Lagern, existieren würden, die der Beschwerdeführer im Falle einer nach der Rückkehr erfolglosen Suche nach einer Unterkunft in Anspruch nehmen könnte. Über dies könnte der Beschwerdeführer, zum Zwecke des Bestreitens des Lebensunterhaltes Unterstützung, insbesondere durch das UNHCR oder IOM in Anspruch nehmen. Etwaige Ortsunkenntnisse in Kabul würden nicht ins Gewicht fallen, zumal gerade mit den Hilfsorganisationen Möglichkeiten gegeben seien, um diesem etwaigen Problemen Abhilfe zu verschaffen. Hinzu käme, dass es einem Erwachsenen wohl zumutbar sei, sich in der Hauptstadt seines Heimatlandes Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten anzueignen, genauso wie dies der Beschwerdeführer - wohl wesentlich komplizierter - im Ausland ohne Sprachkenntnisse zu erlangen in der Lage gewesen sein müsse. In Anbetracht der Vielzahl an Rückkehrer aus dem Ausland und deren Möglichkeiten, sich im Heimatland wieder anzusiedeln, ließe sich kein Grund feststellen, warum gerade im Falle des Beschwerdeführers eine solche Rückkehr unmöglich erscheinen sollte. Aufgrund der großen Zahl der afghanischen Bevölkerung mit Flüchtlingshintergrund sei eine besondere Diskriminierung nicht zu befürchten. Es sei somit nicht ersichtlich, dass im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers eine unmenschliche Behandlung oder eine im Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage vorliegen würde.
5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgemäß Beschwerde gegen alle Spruchpunkt ein und beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Als Beschwerdegründe gab er insbesondere an, sich noch nie in Afghanistan aufgehalten zu haben, und über keinerlei Anknüpfungspunkte dort zu verfügen. Allein die Fähigkeit, Dari zu sprechen, bedeute nicht, sich erfolgreich in die Afghanische Gesellschaft integrieren zu können. Zudem sei die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan äußerst volatil. Für den Beschwerdeführer drohe im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr im Sinne einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK. Der Beschwerdeführer sei zwar laut medizinischen Gutachten volljährig, jedoch immer noch sehr jung und wäre in Afghanistan völlig auf sich alleine gestellt.5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgemäß Beschwerde gegen alle Spruchpunkt ein und beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Als Beschwerdegründe gab er insbesondere an, sich noch nie in Afghanistan aufgehalten zu haben, und über keinerlei Anknüpfungspunkte dort zu verfügen. Allein die Fähigkeit, Dari zu sprechen, bedeute nicht, sich erfolgreich in die Afghanische Gesellschaft integrieren zu können. Zudem sei die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan äußerst volatil. Für den Beschwerdeführer drohe im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr im Sinne einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK. Der Beschwerdeführer sei zwar laut medizinischen Gutachten volljährig, jedoch immer noch sehr jung und wäre in Afghanistan völlig auf sich alleine gestellt.
6. Am 09.05.2017 langte am Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Volksanwaltschaft ein, demzufolge dieses sich nach dem Verfahrensstand erkundige und eine Beschwerde über die Verfahrensdauer anmerke.
7. Am 29.09.2017 ging die Zuständigkeit auf die Gerichtsabteilung W158 über.
8. Am 18.10.2017 fand im Beisein eines Dolmetschs der Sprache Dari, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Bei dieser Gelegenheit wurde dem Beschwerdeführer ein Gutachten von
XXXX zur Lage von Rückkehrern aus dem Iran nach Afghanistan (Stand: 15.09.2017), übermittelt. Aktuelle Länderfeststellungen (Stand: September 2017) waren zuvor schon mit der Ladung übermittelt worden. In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs des österreichischen Integrationsfonds sowie ein ÖSD Zertifikat A1 mit der Note "Sehr gut" und eine Urkunde über die Teilnahme eines Fußballturniers vor.römisch 40 zur Lage von Rückkehrern aus dem Iran nach Afghanistan (Stand: 15.09.2017), übermittelt. Aktuelle Länderfeststellungen (Stand: September 2017) waren zuvor schon mit der Ladung übermittelt worden. In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs des österreichischen Integrationsfonds sowie ein ÖSD Zertifikat A1 mit der Note "Sehr gut" und eine Urkunde über die Teilnahme eines Fußballturniers vor.
9. Beweis wurde erhoben, indem der Beschwerdeführer einvernommen, der Akteninhalt und die von ihm vorgelegten Beweismitteln sowie das Strafregister der Republik Österreich und die oben genannten in der Verhandlung erörterten bzw. zur Stellungnahme überversandten Unterlagen eingesehen wurden:
-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: September 2017)
-Gutachten von XXXX (Stand: September 2017)-Gutachten von römisch 40 (Stand: September 2017)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1 Zur Situation in Afghanistan:
KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage):
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017).
Parlament und Parlamentswahlen
Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).
Parteien
Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015).
Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017).
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
Kontrolle von Distrikten und Regionen
Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).
Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).
Rebellengruppen
Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).
Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).
Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).
Taliban und ihre Offensive
Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).
Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).
Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).
Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch:
The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).
Haqqani-Netzwerk
Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017).
Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban – dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.).
Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus – wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017).
Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017).
Al-Qaida
Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergröß