TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/8 W132 2002053-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2018
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Entscheidungsdatum

08.01.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §43
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W132 2002053-1/37E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend die Einziehung des Behindertenpasses gemäß § 41, § 43 und § 55 Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend die Einziehung des Behindertenpasses gemäß Paragraph 41,, Paragraph 43 und Paragraph 55, Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung nunmehr: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 03.09.1993 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.

Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, und Dris. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zugrunde gelegt, welche basierend auf den am 25.03.1993 durchgeführten persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, erstellt worden sind.Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, und Dris. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zugrunde gelegt, welche basierend auf den am 25.03.1993 durchgeführten persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, erstellt worden sind.

2. Der Beschwerdeführer hat am 14.05.2012 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.

2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.06.2012, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden ist und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde sowie dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatz Eintragung nicht vorlägen.2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.06.2012, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden ist und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde sowie dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatz Eintragung nicht vorlägen.

2.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten des Parteiengehörs wurden unter Vorlage eines Befundkonvolutes Einwendungen erhoben.2.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten des Parteiengehörs wurden unter Vorlage eines Befundkonvolutes Einwendungen erhoben.

2.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, eine mit 25.10.2012 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.2.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, eine mit 25.10.2012 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 41, § 43 und § 55 BBG festgestellt, dass auf Grund des in Höhe von 40 objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 41,, Paragraph 43 und Paragraph 55, BBG festgestellt, dass auf Grund des in Höhe von 40 objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Unter Verweis auf bereits vorgelegte medizinische Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der eindeutige Antrag auf Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung umgedeutet worden sei, ohne den Beschwerdeführer in irgendeiner Form zu informieren. Er sei folglich auch nicht antragsgemäß untersucht worden. Auch sei die vorgenommene Untersuchung mangelhaft gewesen. Es hätte für die Beurteilung seiner seinerzeit festgestellten psychischen Erkrankung ein Facharzt beigezogen werden müssen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Untersuchung nach der Richtsatzverordnung erfolgt sei und nicht nach der Einschätzungsverordnung. Sein Krankheitsbild sei nur in einem geringen Umfang beurteilt worden und nur drei der vorgelegten 20 Befunde seien überhaupt erwähnt worden und auch diese zum Teil nicht dem in der Einschätzungsverordnung angeführten Ausmaß entsprechend. Die deutlichen radiologischen Veränderungen seien mit 10% bewertet, es seien aber 30% - 50% vorgesehen. Die arthrotischen Veränderungen des Großzehengrundgelenkes links bei deutlichen radiologischen Veränderungen seien mit 50% einzuschätzen. Auch sei die Operation am linken Großzehengrundgelenk keine Halluxoperation sondern eine Cheilektomie wegen Arthrose gewesen. Auch auf die im Rahmen des Einwandes gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorgelegten Befunde sei im Bescheid nicht eingegangen worden. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass sich eine degenerative Erkrankung der Wirbelsäule nach 20 Jahren derart verbessert haben solle, dass es gerechtfertigt sei, unter diesem Punkt eine hinzugekommene Osteoporose zu subsumieren und die Bewertung gleich zu lassen. Er habe nie an erhöhtem Blutdruck gelitten und habe auch bei der Untersuchung nicht davon gesprochen. Er frage sich ob damit die geltend gemachte pulmonale Hypertonie abgehandelt werden solle. Er beantrage daher die Neubewertung der von ihm vorgelegten Befunde, insbesondere den Befund Dris. XXXX vom 13.07.2011 über pulmonale Hypertonie, Mitralklappen- und Trikuspidalklappeninsuffizienz, den Entlassungsbericht nach OP Blasenhalsnekrose mit rezidivierender Hämaturie vom 22.04.2008, den Befund Lungenemphysem vom 12.04.2001, den OP Bericht AKH vom 08.08.2008 Septum und Uvala, den Laborbefund Odpadlik vom 24.06.2001 und 22.06.2012 zu Niereninsuffizienz, den Operationsbericht AKH Cheilektomie vom 06.06.2006, den Akutbefund AKH vom 21.06.2009 zu Marschbruch, Spreizfuß und Arthrose, den Röntgenbefund re. Knie vom 24.09.2012 und den Befund Großzehengrundgelenk Arthrose beidseits vom 20.06.2012. Er beantrage weiters die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides, die Ausstellung eines neuen Behindertenpasses und die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in diesen Pass.3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Unter Verweis auf bereits vorgelegte medizinische Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der eindeutige Antrag auf Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung umgedeutet worden sei, ohne den Beschwerdeführer in irgendeiner Form zu informieren. Er sei folglich auch nicht antragsgemäß untersucht worden. Auch sei die vorgenommene Untersuchung mangelhaft gewesen. Es hätte für die Beurteilung seiner seinerzeit festgestellten psychischen Erkrankung ein Facharzt beigezogen werden müssen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Untersuchung nach der Richtsatzverordnung erfolgt sei und nicht nach der Einschätzungsverordnung. Sein Krankheitsbild sei nur in einem geringen Umfang beurteilt worden und nur drei der vorgelegten 20 Befunde seien überhaupt erwähnt worden und auch diese zum Teil nicht dem in der Einschätzungsverordnung angeführten Ausmaß entsprechend. Die deutlichen radiologischen Veränderungen seien mit 10% bewertet, es seien aber 30% - 50% vorgesehen. Die arthrotischen Veränderungen des Großzehengrundgelenkes links bei deutlichen radiologischen Veränderungen seien mit 50% einzuschätzen. Auch sei die Operation am linken Großzehengrundgelenk keine Halluxoperation sondern eine Cheilektomie wegen Arthrose gewesen. Auch auf die im Rahmen des Einwandes gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorgelegten Befunde sei im Bescheid nicht eingegangen worden. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass sich eine degenerative Erkrankung der Wirbelsäule nach 20 Jahren derart verbessert haben solle, dass es gerechtfertigt sei, unter diesem Punkt eine hinzugekommene Osteoporose zu subsumieren und die Bewertung gleich zu lassen. Er habe nie an erhöhtem Blutdruck gelitten und habe auch bei der Untersuchung nicht davon gesprochen. Er frage sich ob damit die geltend gemachte pulmonale Hypertonie abgehandelt werden solle. Er beantrage daher die Neubewertung der von ihm vorgelegten Befunde, insbesondere den Befund Dris. römisch 40 vom 13.07.2011 über pulmonale Hypertonie, Mitralklappen- und Trikuspidalklappeninsuffizienz, den Entlassungsbericht nach OP Blasenhalsnekrose mit rezidivierender Hämaturie vom 22.04.2008, den Befund Lungenemphysem vom 12.04.2001, den OP Bericht AKH vom 08.08.2008 Septum und Uvala, den Laborbefund Odpadlik vom 24.06.2001 und 22.06.2012 zu Niereninsuffizienz, den Operationsbericht AKH Cheilektomie vom 06.06.2006, den Akutbefund AKH vom 21.06.2009 zu Marschbruch, Spreizfuß und Arthrose, den Röntgenbefund re. Knie vom 24.09.2012 und den Befund Großzehengrundgelenk Arthrose beidseits vom 20.06.2012. Er beantrage weiters die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides, die Ausstellung eines neuen Behindertenpasses und die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in diesen Pass.

3.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 02.04.2013, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.3.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 02.04.2013, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.

3.2. Im Rahmen des von der Bundesberufungskommission gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Befundkonvolutes Einwendungen erhoben.3.2. Im Rahmen des von der Bundesberufungskommission gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Befundkonvolutes Einwendungen erhoben.

4 Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

In der Folge hat der Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel vorgelegt und ergänzende Einwendungen vorgebracht.

4.1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage und von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.09.2014, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.4.1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage und von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.09.2014, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.

4.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.4.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Vorlage von Beweismitteln Einwendungen erhoben.

4.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.05.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.4.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.05.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.

In der Folge hat der Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel vorgelegt und ergänzende Einwendungen vorgebracht.

4.4. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.4.4. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

4.5. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.4.5. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Vorlage von Beweismitteln Einwendungen erhoben.

4.6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde sowie die medizinische Sachverständige Dr. XXXX zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2017 geladen.4.6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde sowie die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2017 geladen.

4.7. Am 24.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, und die medizinische Sachverständige Dr. XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Die medizinische Sachverständige nahm zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen sowie den vorgelegten Beweismitteln Stellung und erstattete diesbezüglich ein ergänzendes Sachverständigengutachten. In der Folge wurden die eingeholten Sachverständigengutachten und das Beschwerdebild des Beschwerdeführers eingehend erörtert.4.7. Am 24.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, und die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 teilnahmen. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Die medizinische Sachverständige nahm zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen sowie den vorgelegten Beweismitteln Stellung und erstattete diesbezüglich ein ergänzendes Sachverständigengutachten. In der Folge wurden die eingeholten Sachverständigengutachten und das Beschwerdebild des Beschwerdeführers eingehend erörtert.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen und den zuletzt vor der mündlichen Verhandlung erstellten Laborbefund sowie einen internistischen Befund vorzulegen.

4.8. In der Folge hat der Beschwerdeführer einen Zustellbevollmächtigten namhaft gemacht, Beweismittel vorgelegt und vorgebracht, dass eine Nierenschwäche befunddokumentiert sei, am 25.10.2017 erneut eine Makrohämaturie aufgetreten sei, welche in eine Mikrohämaturie übergegangen sei, seine Psyche durch die Hämaturie sehr belastet werde, in der mündlichen Verhandlung nicht auf den Nebenbefund des MRT der Hüfte rechts eingegangen worden sei, sich die Wirbelsäulenerkrankung nicht gebessert habe und eine Arthrose in den Großzehengrundgelenken nicht den tatsächlichen Zustand wiedergebe, der als Polyarthrosen bezeichnet werden müsste.

Der Beschwerdeführer hat die nachstehend angeführten Beweismittel vorgelegt:

  • -Strichaufzählung
    Verfärbtes Wattestäbchen

  • -Strichaufzählung
    Laborbefunde vom 26.11.2014, 04.12.2014, 09.09.2015, 14.12.2015, 28.04.2016, 20.04.2017 und 17.10.2017

  • -Strichaufzählung
    Innerfachärztlicher Befund Dris. XXXX vom 25.10.2017Innerfachärztlicher Befund Dris. römisch 40 vom 25.10.2017

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist seit 03.09.1993 im Besitz eines Behindertenpasses.

Der Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung wurde am 14.05.2012 gestellt und hat die belangte Behörde daraufhin die Überprüfung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers von Amts wegen eingeleitet und über den Grad der Behinderung mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , sohin vor dem 31.08.2013, entschieden.Der Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung wurde am 14.05.2012 gestellt und hat die belangte Behörde daraufhin die Überprüfung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers von Amts wegen eingeleitet und über den Grad der Behinderung mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , sohin vor dem 31.08.2013, entschieden.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemein- und Ernährungszustand sind gut. Reine rhythmische Herztöne, RR 130/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch.

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen.

Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer

Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Druckschmerz wird im rechten Mittelbauch angegeben. Herzkatheterpunktionsstelle in der rechten Leiste. Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Ellbogengelenke rechts: Druckschmerz wird über dem ulnaren Epikondylus angegeben, Sulcus nervi ulnaris unauffällig, Tinel-Hofmann negativ.

Handgelenke beidseits: äußerlich unauffällig, keine Schwellung, kein Entzündungszeichen, keine Bewegungsschmerzen auslösbar, stabile Gelenke. Gaenslen beidseits negativ. Langfingergrundgelenke beidseits, insbesondere Zeigefingergrundgelenke: äußerlich unauffällig, keine Schwellung, kein Entzündungszeichen, keine Achsenabweichungen. Druckschmerzen werden im Bereich der Zeigefingergrundgelenke angegeben. Kleine Vorwölbung. Zarte Verhärtung im Bereich des 4. Strahls links als Hinweis für Dupuytren'sche Kontraktur, jedoch kein Streckdefizit.

Sämtliche weiteren Fingergelenke äußerlich unauffällig, keine Schwellungen, keine Achsenabweichungen, in der gesamten Begutachtungssituation unauffällige Feinmotorik. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich proximalen distal Kraftgrad 5/5, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich, keine vermehrte Beschwielung plantar über den mittleren Mittelfußköpfchen, bei Zustand nach Marschfraktur Quergewölbe erhalten, Druckschmerzen werden im Bereich des 2. bzw. 3. Strahls im Mittelfußbereich angegeben.

Hüftgelenk rechts: endlagig werden Schmerzen bei der Innenrotation angegeben, kein Stauchungsschmerz.

Kniegelenk rechts: äußerlich unauffällig, keine Umfangsvermehrung, kein Erguss, keine Überwärmung, Patella zentriert, Zohlen negativ, Meniskuszeichen negativ, endlagige Beugeschmerzen werden angegeben.

Vorfuß rechts: geringgradige Vorwölbung im Bereich des Großzehengrundgelenks medial, keine Druckschmerzen auslösbar, geringgradige Hallux valgus Stellung rechts.

Vorfuß links: physiologische Achsenstellung des Vorfußes, äußerlich unauffälliges Großzehengrundgelenk. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/120, IR/AR rechts 10/0/30, links 20/0/30,

Knie 0/0/130, Sprunggelenke sind seitengleich annähernd frei beweglich,

Großzehengrundgelenke rechts 10/0/10, links 10/0/20.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein wesentlicher Hartspann. Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule, ISG rechts positiv. Aktive

Beweglichkeit: HWS: R 70/0/70, F 30/0/30; BWS/LWS: FBA: 10 cm, Rotation und Seitneigen jeweils 30°, Schober 10/15, Ott 30/33. Bei der Rotation werden endlagige Schmerzen rechts paralumbal angegeben. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ruhig und ausgeglichen.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stent-Implantation Wahl dieser Position, da keine wesentliche Einschränkung der Herzleistung dokumentiert ist.

gZ 319

30 vH

02

Großzehengrundgelenksarthrose beidseits, Zustand nach Cheilektomie rechts Oberer Rahmensatz, da jeweils geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit.

164

10 vH

03

Schmerzhaftigkeit an Finger- und Handgelenken, rechtem Ellbogen, rechtem Hüft- und Kniegelenk Oberer Rahmensatz, da mehrere Gelenke betroffen sind, jedoch ohne relevante Funktionseinschränkung.

417

10 vH

04

Obstruktives Schlafapnoesyndrom Oberer Rahmensatz, da mit nächtlicher Druckbeatmung ausreichend behandelt.

293

20 vH

05

Asthma bronchiale 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da multifaktoriell mit leichtgradiger bronchialer Obstruktion, unter Behandlung klinisch unauffälliger Befund.

285

10 vH

06

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringes Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen.

190

30 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

 

 

Schilddrüsenunterfunktion kann medikamentös ausgeglichen werden und erreicht bei euthyreoter Stoffwechsellage keinen Grad der Behinderung. Eine beginnende Dupuytrensche Kontraktur ohne Streckdefizit an den Fingern bei ungestörten Greifformen erreicht keinen Grad der Behinderung.

Aus neurologisch/psychiatrischer Sicht bestehen keine funktionellen Defizite, die einen Grad der Behinderung ergeben.

Keinen Grad der Behinderung erreichen Zustand nach Prostata Operation, Zustand nach Harnblasenoperation und Nierenfunktionsstörung

Maßgebend für den Gesamtgrad der Behinderung, im Sachverständigengutachten, welches dem am 03.09.1993 ausgestellten Behindertenpass zugrunde gelegt wurde, war, dass unter Heranziehung der Richtsatzverordnung das führende Leiden 1 (Psychosomatose mit Krankheitswert, Pos. gZ 585, GdB 30 vH) durch die übrigen Leiden 2 (Spondylarthrose, Pos. 190, GdB 30 vH), Leiden 3 (Verkürzung des rechten Beines um 2 cm, Pos. 111, GdB 20 vH) und Leiden 4 (Chronisches Gallenleiden, Pos. 365, GdB 20 vH) gemeinsam um 2 Stufen auf einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH angehoben wird.

Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 25.03.1993 erhobenen klinischen Befund insofern eine relevante Verbesserung eingetreten, als die damaligen Leiden 1, 3 und 4 kein einschätzungsrelevantes Ausmaß mehr erreichen. Die Leiden 2 bis 5 erhöhen den Grad der Behinderung des führenden Leidens unter Nr. 1 nicht, aufgrund fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Dris. XXXX , Dris. XXXX und Dris. XXXX sind hinsichtlich des erhobenen klinischen Befundes und der Bewertung des Leidenszustandes im jeweiligen Fachgebiet vollständig und schlüssig. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sind hinsichtlich des erhobenen klinischen Befundes und der Bewertung des Leidenszustandes im jeweiligen Fachgebiet vollständig und schlüssig. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.

Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen und im Laufe des Verfahrens vorgelegten Beweismittel, sowie das im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen sind nicht geeignet, die Beurteilung zu entkräften.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Dris. XXXX , Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Dr. XXXX führt zum Beschwerdevorbringen aus, dass arthrotische Veränderungen des Großzehengrundgelenks links mit radiologischen Veränderungen keinen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH rechtfertigen, dies entspräche dem völligen Fehlen eines Unterschenkels, was keinesfalls einen gleichzuachtenden Zustand darstellt. Es liegt keine Versteifung des Großzehengrundgelenks vor, da eine Restbeweglichkeit besteht.Dr. römisch 40 führt zum Beschwerdevorbringen aus, dass arthrotische Veränderungen des Großzehengrundgelenks links mit radiologischen Veränderungen keinen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH rechtfertigen, dies entspräche dem völligen Fehlen eines Unterschenkels, was keinesfalls einen gleichzuachtenden Zustand darstellt. Es liegt keine Versteifung des Großzehengrundgelenks vor, da eine Restbeweglichkeit besteht.

Der Sachverständige gesteht zu, dass sich das Wirbelsäulenleiden nicht verbessert hat,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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