TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/9 W147 2119184-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W147 2119184-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Johann Kral, Rechtsanwalt, 1090 Wien, Frankgasse 6/10, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Dezember 2015, Zl. 1068442603-15056896, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Johann Kral, Rechtsanwalt, 1090 Wien, Frankgasse 6/10, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Dezember 2015, Zl. 1068442603-15056896, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte gemeinsam mit seiner Ehegattin W147 2119194 und den gemeinsamen Kindern unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 14. Mai 2015 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Fluchtgrund gab er im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16. Mai 2015 an, er habe als Security bei einem namentlich genannten Gasunternehmen von Februar 2014 bis 6. März 2015 gearbeitet. An diesem Tag seien Leute von der Regierung zur Firma gekommen und hätten ihn aufgefordert, dass er sich in die Liste der Freiwilligen für die Separatisten in der Ukraine eintragen müsse. Am 6. Mai 2015 habe ihn ein Freund angerufen und ihm mitgeteilt, dass sein Name auf der Liste geführt werde und vorgesehen sei, dass er am 15. Mai 2015 in den Krieg in der Ukraine einzurücken habe. Aus diesem Grund habe er überstürzt mit seiner Familie das Land verlassen müssen. Einen seiner Söhne habe er zurücklassen müssen, da dieser zur Zeit der Ausreise auf einem zweiwöchigen Schulausflug gewesen sei und er nicht so lange warten hätte können.

Er sei mit seiner Familie am 7. Mai 2015 selbständig, ohne Schlepper, mit der Bahn von XXXX nach Moskau gereist und dort am 9. Mai 2015 angekommen. Dort habe er am selben Tag mit einem Schlepper die Reise nach Österreich vereinbart, da hier bereits die Mutter seiner Gattin lebe. Bis 11. Mai 2015 habe er sich mit seiner Familie bei einem Onkel in Moskau aufgehalten und an diesem Tag die Reise nach Österreich angetreten. Die Inlandsreisepässe und die Heiratsurkunde seien beim Schlepper verblieben, einen Auslandsreisepass habe er nicht besessen.Er sei mit seiner Familie am 7. Mai 2015 selbständig, ohne Schlepper, mit der Bahn von römisch 40 nach Moskau gereist und dort am 9. Mai 2015 angekommen. Dort habe er am selben Tag mit einem Schlepper die Reise nach Österreich vereinbart, da hier bereits die Mutter seiner Gattin lebe. Bis 11. Mai 2015 habe er sich mit seiner Familie bei einem Onkel in Moskau aufgehalten und an diesem Tag die Reise nach Österreich angetreten. Die Inlandsreisepässe und die Heiratsurkunde seien beim Schlepper verblieben, einen Auslandsreisepass habe er nicht besessen.

Im Falle einer Rückkehr fürchte er entweder in den Krieg geschickt oder inhaftiert zu werden.

2. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab anlässlich der Erstbefragung an, sie persönlich sowie auch ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Der Grund der überstürzten Flucht sei darin gelegen, dass Leute der russischen Regierung ihren Mann und den Vater der gemeinsamen Kinder in den Krieg schicken wollten. Einen der gemeinsamen Söhne hätten sie nicht mitnehmen können, da er zur Zeit der Ausreise auf einem Schulausflug gewesen sei. Dieser wäre erst nach zwei Wochen zurückgekehrt und hätte die Familie nicht so lange warten können. Der Sohn werde vorläufig vom Bruder oder der Schwester ihres Mannes versorgt. Sollte die Familie in Österreich Asyl erhalten, würden sie diesen Sohn nach Österreich nachholen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihren Mann, dieser müsse entweder in den Krieg ziehen oder er würde verhaftet werden. Die Ausreise sei am 7. Mai 2015 erfolgt; die Familie sei mit einem Zug von XXXX nach Moskau gereist. Am 9. Mai 2015 habe ihr Gatte in Moskau einen Schlepper getroffen und mit diesem die Reise bis nach Österreich vereinbart. Die Ausreise aus der Russischen Föderation in die Ukraine sei legal unter Benutzung des russischen Inlandsreisepasses erfolgt, die Einreise nach Österreich bzw. in die EU illegal.2. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab anlässlich der Erstbefragung an, sie persönlich sowie auch ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Der Grund der überstürzten Flucht sei darin gelegen, dass Leute der russischen Regierung ihren Mann und den Vater der gemeinsamen Kinder in den Krieg schicken wollten. Einen der gemeinsamen Söhne hätten sie nicht mitnehmen können, da er zur Zeit der Ausreise auf einem Schulausflug gewesen sei. Dieser wäre erst nach zwei Wochen zurückgekehrt und hätte die Familie nicht so lange warten können. Der Sohn werde vorläufig vom Bruder oder der Schwester ihres Mannes versorgt. Sollte die Familie in Österreich Asyl erhalten, würden sie diesen Sohn nach Österreich nachholen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihren Mann, dieser müsse entweder in den Krieg ziehen oder er würde verhaftet werden. Die Ausreise sei am 7. Mai 2015 erfolgt; die Familie sei mit einem Zug von römisch 40 nach Moskau gereist. Am 9. Mai 2015 habe ihr Gatte in Moskau einen Schlepper getroffen und mit diesem die Reise bis nach Österreich vereinbart. Die Ausreise aus der Russischen Föderation in die Ukraine sei legal unter Benutzung des russischen Inlandsreisepasses erfolgt, die Einreise nach Österreich bzw. in die EU illegal.

3. Zu Beginn der Einvernahme durch das Bundesamt am 26. August 2015 brachte der Beschwerdeführer auf Russisch nach entsprechender Belehrung vor, er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Die bisherigen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen und habe er diesbezüglich keine Ergänzungen zu erstatten.

Er sei in Tschetschenien geboren und habe in XXXX in einem Einfamilienhaus seines Bruders gelebt. Er sei verheiratet und Vater von fünf Kindern, wobei sein ältester Sohn nach wie vor in Tschetschenien sei und nun bei den Geschwistern des Beschwerdeführers lebe. Er habe zuletzt bis zu seiner Ausreise in einem Restaurant als Koch gearbeitet. Nebenberuflich habe er auch Tischlerarbeiten getätigt und so den Lebensunterhalt für die Familie finanziert. Die Ausreise sei am 7. Mai 2015 um 11 Uhr erfolgt, da sei er mit der Familie mit einem Zug nach Moskau gefahren. Sein Sohn sei seit 1. Mai für zwei Wochen auf Schullandwoche gewesen. Den ersten Kontakt mit dem Schlepper habe er am 6. Mai 2015 geführt. Zwar habe mit seinem Sohn Kontakt per Mobiltelefon bestanden, jedoch habe er diesen nicht mehr abholen können. Seit XXXX sei er bei der Polizei tätig gewesen, bei einer Sondereinheit für Objektschutz der Erdölindustrie. Im März 2015 sei verlangt worden, dass er unterschrieben soll, freiwillig in der Ukraine zu kämpfen. Dann sei er am 6. Mai 2015 von einem Freund angerufen worden und habe ihm dieser mitgeteilt dass er für den Transport in die Ukraine am 15. Mai 2015 vorgesehen sei. Deshalb sei er "gelaufen". Über Vorhalt wonach er neun Tage Zeit gehabt hätte seinen Sohn zu holen, führte der Beschwerdeführer aus, seine Familienmitglieder hätten ihm geraten, auszureisen und dass sie sich in weiterer Folge um den Sohn kümmern würden. Den Rest der Familie habe er deshalb mitgenommen, da er Angst gehabt habe, dass auch diese Probleme bekommen könnte.Er sei in Tschetschenien geboren und habe in römisch 40 in einem Einfamilienhaus seines Bruders gelebt. Er sei verheiratet und Vater von fünf Kindern, wobei sein ältester Sohn nach wie vor in Tschetschenien sei und nun bei den Geschwistern des Beschwerdeführers lebe. Er habe zuletzt bis zu seiner Ausreise in einem Restaurant als Koch gearbeitet. Nebenberuflich habe er auch Tischlerarbeiten getätigt und so den Lebensunterhalt für die Familie finanziert. Die Ausreise sei am 7. Mai 2015 um 11 Uhr erfolgt, da sei er mit der Familie mit einem Zug nach Moskau gefahren. Sein Sohn sei seit 1. Mai für zwei Wochen auf Schullandwoche gewesen. Den ersten Kontakt mit dem Schlepper habe er am 6. Mai 2015 geführt. Zwar habe mit seinem Sohn Kontakt per Mobiltelefon bestanden, jedoch habe er diesen nicht mehr abholen können. Seit römisch 40 sei er bei der Polizei tätig gewesen, bei einer Sondereinheit für Objektschutz der Erdölindustrie. Im März 2015 sei verlangt worden, dass er unterschrieben soll, freiwillig in der Ukraine zu kämpfen. Dann sei er am 6. Mai 2015 von einem Freund angerufen worden und habe ihm dieser mitgeteilt dass er für den Transport in die Ukraine am 15. Mai 2015 vorgesehen sei. Deshalb sei er "gelaufen". Über Vorhalt wonach er neun Tage Zeit gehabt hätte seinen Sohn zu holen, führte der Beschwerdeführer aus, seine Familienmitglieder hätten ihm geraten, auszureisen und dass sie sich in weiterer Folge um den Sohn kümmern würden. Den Rest der Familie habe er deshalb mitgenommen, da er Angst gehabt habe, dass auch diese Probleme bekommen könnte.

Aufgrund des Krieges habe er keine Ausbildung absolviert. Von XXXX bis 6. März 2015 habe er als Sicherheitsfachmann in der Erdölindustrie gearbeitet, jeweils einen Tag und eine Nacht, darauf zwei Tage arbeitsfrei. Sein Verdienst habe 43000,- Rubel im Monat betragen. Er habe eine Dienstwaffe, eine Kalaschnikow 545, stets geladen getragen. Er könne weder die Anzahl der Patronen, noch das Kaliber angeben. Befragt, ob er seine Waffe jemals abgefeuert habe, verschwieg sich der Beschwerdeführer zunächst um dann diese Frage zu verneinen. Einen Dienstausweis habe er zwar besessen, jedoch diesen anlässlich seiner Kündigung am 6. März 2015 zurückgegeben. An diesem Tag sei er aufgefordert worden, in die Ukraine zu gehen. Es sei gestritten worden und sei er darauf hin gegangen und nie wieder im Büro gewesen. Eine Woche danach habe er als Koch gearbeitet.Aufgrund des Krieges habe er keine Ausbildung absolviert. Von römisch 40 bis 6. März 2015 habe er als Sicherheitsfachmann in der Erdölindustrie gearbeitet, jeweils einen Tag und eine Nacht, darauf zwei Tage arbeitsfrei. Sein Verdienst habe 43000,- Rubel im Monat betragen. Er habe eine Dienstwaffe, eine Kalaschnikow 545, stets geladen getragen. Er könne weder die Anzahl der Patronen, noch das Kaliber angeben. Befragt, ob er seine Waffe jemals abgefeuert habe, verschwieg sich der Beschwerdeführer zunächst um dann diese Frage zu verneinen. Einen Dienstausweis habe er zwar besessen, jedoch diesen anlässlich seiner Kündigung am 6. März 2015 zurückgegeben. An diesem Tag sei er aufgefordert worden, in die Ukraine zu gehen. Es sei gestritten worden und sei er darauf hin gegangen und nie wieder im Büro gewesen. Eine Woche danach habe er als Koch gearbeitet.

Fluchtauslösend sei somit der Anruf seines Freundes gewesen, der Beschwerdeführer habe diesem geglaubt. Er sei ein guter Freund und kenne er diesen seit 2006. Dieser sei ebenfalls Sicherheitsmann gewesen. Auch habe dieser ebenfalls unterschrieben, sei zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht in die Ukraine gefahren. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, er habe nach seiner Ausreise zwei Ladungen zugestellt erhalten. Eine Ladung habe er per Post am 10. Mai 2015 erhalte, dass er am 13. Mai 2015 bei der Polizei zu erscheinen habe. Erfahren habe er von diesen Ladungen von seinem Bruder.

Befragt ob und wann genau der Beschwerdeführer seiner Gattin am 6. März 2015 von dem Vorfall erzählt habe, antwortete der Beschwerdeführer, gleich nachdem er nach Hause gekommen sei, um ca. 12 Uhr im Eingangszimmer.

Der Anruf seines Freundes am 6. Mai 2015 sei um 9 Uhr in der Früh erfolgt, der Beschwerdeführer habe gerade das Grillgut vorbereitet. Er sei noch ca. zwei Stunden in der Arbeit gewesen, sei dann nach Hause gefahren und habe seiner Frau mitgeteilt, dass sie flüchten müssen. Er habe sodann telefonisch mit den älteren seiner Familie gesprochen und erklärt, dass sich jemand um seinen Bruder kümmern solle, da dieser psychisch nicht gesund sei. Sein Onkel habe ihn zur sofortigen Ausreise geraten. Nach Mittag habe der Beschwerdeführer die Zugtickets für den nächsten Tag gekauft. Im Falle einer Rückkehr befürchte er inhaftiert zu werden.

4. Zu Beginn der Einvernahme durch das Bundesamt am 26. August 2015 brachte die Ehegattin des Beschwerdeführers auf Russisch nach entsprechender Belehrung vor, sie sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Auch ihre Kinder seien gesund und benötigen keine Arzneimittel. Zu ihrem im Herkunftsstaat verbliebenen Sohn bestehe derzeit kein Kontakt, dieser sei seit 1. Mai für zwei Wochen auf einem Schullausflug gewesen. Ihre bisherigen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen und habe sie diesbezüglich keine Ergänzungen zu erstatten. In Österreich aufhältig sei ihre Mutter, dies bereits seit 9 Jahren, sowie ihre Geschwister. Seit der Einreise nach Österreich bestehe zu diesen telefonischer Kontakt. Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei am 7. Mai 2015 erfolgt. Die Ehegattin sei mit der Familie mit dem Zug nach Moskau gereist, dort seien sie schlepperunterstützt über die Ukraine nach Österreich gelangt. Befragt nach den Gründen für die Ausreise führte die Ehegattin des Beschwerdeführers aus, ihr Gatte hätte in der Ukraine kämpfen sollen. Das erste Mal habe sie dies am 6. März 2015 erfahren; er hätte unterschreiben sollen, dies auch getan und habe ihr Gatte daraufhin sofort gekündigt. Befragt nach der Uhrzeit, zu welcher ihr Gatte damals nach Hause gekommen sei, führte diese aus, es nicht mehr zu wissen, vielleicht Mittag oder Nachmittag. Er sei auch geschlagen worden und habe die Beschwerdeführerin ihren Gatten versorgen müssen. Fluchtauslösend sei sodann gewesen, dass ein Freund angerufen und mitgeteilt habe, dass ihr Gatte in den Krieg gehen müsse. Eigentlich seien sie davon ausgegangen, dass sich die Sache durch die Kündigung erledigt hätte. Befragt wann ihr Gatte ihr von besagtem Telefonat erzählt habe, antwortete seine Gattin, ihr Gatte sei arbeiten gewesen, er sei grillen gewesen. Sie könne nicht mehr angeben, wann er nach Hause gekommen sei. Als er nach Haus gekommen sei, sei er sogleich zum Nachbarn gegangen, um die Telefonnummer eines Schleppers in Erfahrung zu bringen, sie selbst habe gepackt. Am 6. Mai 2015 habe ihr Gatte die Fahrkarten für den Zug nach Moskau gekauft und sei die Reise am 7. Mai angetreten worden.

5. In weiterer Folge gelangte der ursprünglich nicht gemeinsam mit der Familie reisende Sohn des Beschwerdeführers ebenfalls nach Österreich und brachte die Ehegattin des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertretung für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Dezember 2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14. Mai 2015 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Dezember 2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14. Mai 2015 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) glaubhaft gemacht habe. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten sich als unglaubwürdig erwiesen. Weiters lägen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe oder mit dieser für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes einhergehe. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist sei und nahe Angehörige im Herkunftsstaat habe, weshalb seine Ausweisung zulässig sei.Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) glaubhaft gemacht habe. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten sich als unglaubwürdig erwiesen. Weiters lägen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe oder mit dieser für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes einhergehe. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist sei und nahe Angehörige im Herkunftsstaat habe, weshalb seine Ausweisung zulässig sei.

7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Die erstinstanzliche Erledigung wurde unter näherer Begründung wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich angefochten.

8. Am 17. Oktober 2017 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sowie eine geeignete Dolmetscherin teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte mit Schreiben mitgeteilt, keinen Vertreter zu entsenden. Im Rahmen der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin zu Ausreisegründen und Lebensumständen im Herkunftsstaat, sowie zum Gesundheitszustand und Leben in Österreich befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er ist Ehegatte der Beschwerdeführerin zu W147 2119194 und Vater fünfer gemeinsamer Kinder, den BeschwerdeführerInnen zu W147 2119182, W147 2119187, W147 2119192, W147 2119190 und W147 2119193.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer leidet eigenen Angaben zufolge zum Entscheidungszeitpunkt an Albträumen, nimmt Beruhigungsmittel und ist in psychotherapeutischer Behandlung, somit an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Dem Beschwerdeführer ist eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich.

Der unbescholtene Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes marginale Grundkenntnisse der Deutschen Sprache angeeignet und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat - mit Ausnahme seiner Ehegattin und seiner Kinder, deren Beschwerden mit heutigem Tag ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurden ? keine Angehörigen im Bundesgebiet, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Im Falle des Beschwerdeführers konnten keine nennenswerten Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher oder sozialer Natur im Bundesgebiet festgestellt und kann auch vor dem Hintergrund seiner Aufenthaltsdauer von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden.

1.2. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jasch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten