Entscheidungsdatum
11.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I419 2014786-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX StA. NIGERIA, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.08.2017, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 StA. NIGERIA, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.08.2017, Zl. römisch 40 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der erste Satz des Spruchpunktes III wie folgt zu lauten hat:dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei wie folgt zu lauten hat:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehörigkeit reiste illegal ein und stellte am 01.11.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, er habe sein Dorf etwa fünf Monate zuvor verlassen müssen, da sein Onkel väterlicherseits und die anderen Dorfbewohner ihn und seinen Bruder vertrieben hätten. Nach dem Tod seiner Eltern sei der Onkel hinter ihm und seinem Bruder her gewesen und habe sie hinauswerfen und töten wollen, damit ihm das ganze Erbe des Vaters gehöre.
Die folgende negative Entscheidung des BFA vom 13.11.2014 hat dieses Gericht am 09.01.2015 mit der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde bestätigt.
Am 19.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer der vorgesehene Abschiebetermin mitgeteilt.
2. Am 19.02.2015 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er erstbefragt angab, dass er in Österreich einen Mann kennengelernt und durch diese Freundschaft seine Homosexualität entdeckt habe. In der nigerianischen Botschaft habe man ihm gesagt, dass er wegen dieser Homosexualität in Nigeria Probleme bekommen werde.
Der Fluchtgrund sei ihm seit Jänner 2015 bekannt, er habe einen neuen Asylantrag erst stellen wollen, nachdem er gesehen habe, ob die Beziehung standhalte.
In der Einvernahme nach erfolgter Rechtsberatung ergänzte er am 30.03.2015, seinen Freund am 29.01.2015 in einem afrikanischen Restaurant in einer namentlich genannten Straße in Wien 16 kennengelernt zu haben, wo sie ihre Telefonnummern getauscht hätten. Dieser habe dann begonnen, ihn anzurufen. Am 16.02.2015 seien sie in einer afrikanischen Bar unbekannter Anschrift in Wien gewesen und hätten dort etwas getrunken. Dann, in einem Hotel, dessen Namen ihm nicht erinnerlich sei, wohin sie mit der U-Bahn zu einer namentlich genannten Station gefahren seien, hätte der erste sexuelle Kontakt stattgefunden.
Insgesamt hätten sie dreimal sexuellen Kontakt gehabt. Zuvor habe er noch keine Beziehung zu einem Mann gehabt. Die Anschrift, an der sein Freund wohne, kenne er nicht. Sie würden einander samstags und sonntags in einer afrikanischen Bar in einer namentlich genannten Straße in Wien 16 treffen, aber nicht jedes Wochenende.
Er selbst suche eine Bar in einer namentlich genannten Straße innerhalb des Gürtels auf. Den Namen der Bar kenne er nicht. Sein Freund gehe immer dorthin, und auch in ein Wettbüro in derselben Straße.
Am 15.04.2015 legte er ein Lichtbild vor, das ihn mit dem angeblichen Lebensgefährten zeigen soll, und gab dessen Vor- und Nachnamen und Geburtsdatum an.
3. Wegen Drogen- und Urkundendelikten war er in folgenden Zeiträumen inhaftiert: 19.06.2015 bis 18.11.2015, 20.01.2016 bis 29.02.2016 und 19.05.2017 bis 17.11.2017.
4. Am 10.08.2017 neuerlich einvernommen, brachte der Beschwerdeführer vor, sein Bruder sei in Griechenland ertrunken. Wie alt seine Eltern seien, könne er sich nicht erinnern. Er habe noch eine Tante, die selbständig sei und in Afrika ein Geschäft habe, jedoch zu dieser keinen Kontakt mehr.
Er sei schon in Nigeria homosexuell gewesen, habe aber, als er dort Probleme bekommen habe, "jegliche homosexuelle Handlung eingestellt". In Österreich habe er "ein neues Leben" beginnen wollen. Erst nach einiger Zeit habe er "wieder begonnen, es heimlich zu tun".
Von 2015 bis Ende 2016, als er seine jetzige mit Vornamen genannte Freundin kennengelernt habe, sei er mit dem damals genannten Mann zusammen gewesen, der aber anders heiße. Mit seinen – ebenfalls mit Vornamen genannten – nunmehrigen Lebenspartner sei er seit Anfang 2016 zusammen. Dessen Nachnamen kenne er nicht.
Sex habe er auch mit einem mit Vornamen genannten Österreicher, der Bauarbeiter sei. Diesen, der in einem Dorf außerhalb Wiens wohne, treffe er nur ab und zu.
Er lebe in einer Wohngemeinschaft mit einem Mann, der nicht sein Partner sei, und nicht bei seinem Lebenspartner. Dies deshalb, weil seine Freundin, mit der er seit über einem Jahr befreundet sei, es verhindert habe, indem sie ihm gesagt habe, er solle "damit aufhören" und den Kontakt zu seinem Partner abbrechen.
Immer, wenn ihn sein Freund besucht habe, sei sie verärgert gewesen und nicht mehr zu ihm gekommen. Sie habe auch gedroht, ihn im Herkunftsstaat deshalb zu denunzieren.
Er treffe diesen Lebenspartner täglich in einem afrikanischen Lokal oder zum Fußballschauen in einem Wettlokal. Am Ende des Tages äßen sie bei beim Genannten zuhause, danach gehe der Beschwerdeführer wieder heim. Den Familiennamen und die Adresse des Partners kenne er nicht, er wisse nur, dass es der 16. Bezirk sei.
5. Das BFA wies am 11.08.2017 mit dem nun zur Gänze bekämpften Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II) als unbegründet ab.5. Das BFA wies am 11.08.2017 mit dem nun zur Gänze bekämpften Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab.
Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. Dazu wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Mit Spruchpunkt IV wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V) und mit Spruchpunkt VI gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für zehn Jahre erlassen.Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. Dazu wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Mit Spruchpunkt römisch vier wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf) und mit Spruchpunkt römisch sechs gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für zehn Jahre erlassen.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde,
Diese rügt mangelhaftes Verfahren und unrichtige rechtliche Beurteilung verbunden mit den Anträgen auf Behebung und Schutzgewährung, eventualiter Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus berücksichtigungswürdigen Gründen", Reduzierung der Dauer des Einreiseverbots oder Behebung und Zurückverweisung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zum Beschwerdeführer:
Die Identität des einkommens- und vermögenslosen Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist Christ und gehört der Volksgruppe der Igbo an. Außer Igbo spricht er Englisch und etwas Deutsch. Er hat keinen erfolgreichen Deutschkurs nachgewiesen. Der Beschwerdeführer kann in Nigeria auf kein familiäres Netzwerk zurückgreifen. Sein jüngerer Bruder ist auf der Flucht umgekommen.
Er ist gesund und arbeitsfähig sowie ledig und kinderlos. Im Herkunftsstaat hat er 11 Jahre die Grund- und die Sekundarschule besucht. Er hat dort als Verkäufer von elektronischen Geräten gearbeitet und dadurch seinen Lebensunterhalt finanziert. Er hat die Möglichkeit, nach seiner Rückkehr wieder am Arbeitsmarkt teilzunehmen und eine existenzsichernde Beschäftigung zu finden.
Der Beschwerdeführer übte in Österreich keine erlaubte Erwerbsarbeit aus und ist hier nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Das LG XXXX hat den Beschwerdeführer am 09.02.2015 wegen der Vergehen des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des versuchten Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die bedingt nachgesehen wurden, sowie am 24.07.2015 wegen der Vergehen des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des gewerbemäßigen Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, von denen 10 bedingt nachgesehen wurden, wobei die Probezeit zur vorigen Verurteilung auf 5 Jahre verlängert wurde, und am 11.02.2016 ebenfalls wegen der zuletzt genannten Vergehen zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, wobei die bedingte Nachsicht zur vorangegangenen Verurteilung widerrufen wurde.Das LG römisch 40 hat den Beschwerdeführer am 09.02.2015 wegen der Vergehen des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des versuchten Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die bedingt nachgesehen wurden, sowie am 24.07.2015 wegen der Vergehen des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des gewerbemäßigen Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, von denen 10 bedingt nachgesehen wurden, wobei die Probezeit zur vorigen Verurteilung auf 5 Jahre verlängert wurde, und am 11.02.2016 ebenfalls wegen der zuletzt genannten Vergehen zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, wobei die bedingte Nachsicht zur vorangegangenen Verurteilung widerrufen wurde.
Das LG XXXX hat ihn am 28.02.2017 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er mit einem gefälschten italienischen Personalausweis einen Flug in die Niederlande antreten wollte.Das LG römisch 40 hat ihn am 28.02.2017 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er mit einem gefälschten italienischen Personalausweis einen Flug in die Niederlande antreten wollte.
Den im ZMR dokumentierten Haftzeiten zufolge hat der Beschwerdeführer noch die beiden Freiheitsstrafen anzutreten, die aus der Verurteilung und dem Widerrufsausspruch vom 11.02.2016 resultieren.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine homosexuelle oder bisexuelle Neigung hat, oder ihn eine solche zum Verlassen seines Herkunftsstaats bewegt hätte.
1.2 Zum Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das bis dato aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 07.08.2017 zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung der entscheidenden Sachverhaltselemente bekannt geworden, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie auch zu den seinen erhebt.