Entscheidungsdatum
12.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2178825-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 16.02.2016 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinem Fluchtgründen wie folgt an: "In meiner Heimat habe ich keine Zukunft und auch keine Arbeit. Weitere Gründe habe ich nicht.". Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er dort keine Zukunft zu haben und inhaftiert zu werden.
3. Am 20.09.2017 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer niederschriftlich ein, wobei er im Wesentlichen abermals erklärte, aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen, familiären, schulischen und auch seiner gesundheitlichen Situation in Algerien aus seinem Herkunftsstaat ausgereist zu sein.
4. Mit Bescheid vom 21.04.2017, Zl. IFA: XXXX, Verfahren: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zudem gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).4. Mit Bescheid vom 21.04.2017, Zl. IFA: römisch 40 , Verfahren: römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 16.05.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsbürger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er hält sich seit (mindestens) 15.02.2016 in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer besuchte elf Jahre lang die Grund- und Mittelschule und verdiente sich anschließend zeitweise seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung von Hilfstätigkeiten insbesondere als Lastenträger. Seine Eltern und seine zwölf Geschwister leben nach wie vor in Algerien und hat der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu seiner Familie in Algerien.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und über keine maßgeblichen sozialen oder integrativen Verfestigungen.
Das Landesgericht XXXX befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom 24.07.2017, Zl. XXXX des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15 Abs. 1, 127 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe für die Dauer von zwei Monaten.Das Landesgericht römisch 40 befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom 24.07.2017, Zl. römisch 40 des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe für die Dauer von zwei Monaten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 15.11.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 17.05.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
Algerien ist gemäß § 1 Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein sicherer Herkunftsstaat.Algerien ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 17.05.2017.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellung zu seinem bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet resultiert aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.
Aus den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten ärztlichen Befundberichtes des Landesklinikums XXXX vom 30.05.2016, der Ambulanzkarte des Universitätsklinikums XXXX vom 27.09.2016 und vom 30.06.2016 sowie dem Entlassungsbrief des Universitätsklinikums XXXX vom 20.12.2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem Nierenbeckenstein (Nephroliathiasis sin.) im Ausmaß von 1,5 cm im DM haltend, litt. Am 29.11.2016 erfolgte eine operative Entfernung des Nierenbeckensteines. Der postoperative Verlauf erfolgte komplikationslos und konnte der Beschwerdeführer nach einer sonographischen Kontrolle der Nieren das Universitätsklinikum XXXX am 03.12.2016 beschwerdefrei verlassen. Eine weitere gesundheitliche Beeinträchtigung ergab sich weder aus dem Verwaltungsakt noch wurde derartiges vom Beschwerdeführer vorgebracht.Aus den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten ärztlichen Befundberichtes des Landesklinikums römisch 40 vom 30.05.2016, der Ambulanzkarte des Universitätsklinikums römisch 40 vom 27.09.2016 und vom 30.06.2016 sowie dem Entlassungsbrief des Universitätsklinikums römisch 40 vom 20.12.2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem Nierenbeckenstein (Nephroliathiasis sin.) im Ausmaß von 1,5 cm im DM haltend, litt. Am 29.11.2016 erfolgte eine operative Entfernung des Nierenbeckensteines. Der postoperative Verlauf erfolgte komplikationslos und konnte der Beschwerdeführer nach einer sonographischen Kontrolle der Nieren das Universitätsklinikum römisch 40 am 03.12.2016 beschwerdefrei verlassen. Eine weitere gesundheitliche Beeinträchtigung ergab sich weder aus dem Verwaltungsakt noch wurde derartiges vom Beschwerdeführer vorgebracht.
Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 20.09.2017, wonach er eine mehrjährige Schulbildung aufweist und er seinen Lebensunterhalt durch die zeitweise Ausübung von Gelegenheitsarbeiten, insbesondere als Lastenträger, bestritten hat. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter die Angaben des Beschwerdeführer über seine familiäre Situation in Algerien und dass er nach wie vor den Kontakt zu seiner Familie in Algerien aufrecht hält.
Das Vorhandensein familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich verneinte der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 20.09.2017. Dass Fehlen einer maßgeblichen tiefreifenden, sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigung bestätigt der Beschwerdeführer zuletzt ebenfalls in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 20.09.2017, demnach er seine Freizeit mit seinen österreichischen Freunden namens Marco, Thomas und Simone verbringe und er zudem auch syrische und afghanische Freunde habe. Einem Verein oder einer sonstigen Organisation gehört er nicht an und finanziert er sich seinen Aufenthalt in Österreich durch seine wöchentliche Tätigkeit auf dem Bauhof einer niederösterreichischen Gemeinde, wo er wöchentlich 42 Euro erhalte.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie einer sich im Verwaltungsakt befindlichen gekürzten Urteilsausfertigung.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Dem vom Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 16.02.2016 vorgebrachten wirtschaftlichen Grund für das Verlassen seiner Heimat ist nachvollziehbar.
In seiner weiteren Einvernahme durch die belangte Behörde vom 20.09.2017 hielt der Beschwerdeführer diese Fluchtgründe aufrecht. Er untermauerte seine wirtschaftlichen Fluchtmotive mit familiären, gesundheitlichen und sozialen Gründen. Eine konkrete gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlung wurde nicht vorgebracht und fürchte er sich im Fall seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat lediglich vor der dort herrschenden Armut, der Perspektivenlosigkeit und einer möglichen Obdachlosigkeit.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, welcher in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und auch die rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.12.1992, Zl. 89/16/0147; vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0064, mwN). Daher spricht auch dieses Verständnis des Verwaltungsgerichtshofes für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Vorbringens, wonach er seinen Herkunftsstaat lediglich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, welcher in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und auch die rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann vergleiche die Erk. des VwGH vom 21.12.1992, Zl. 89/16/0147; vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0064, mwN). Daher spricht auch dieses Verständnis des Verwaltungsgerichtshofes für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Vorbringens, wonach er seinen Herkunftsstaat lediglich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.
Allerdings macht der Beschwerdeführer kein asylrelevantes Fluchtvorbringen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu den aktuellen Länderberichten zu Algerien (Stand 17.05.2017) wurden dem Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 20.09.2017 die Möglichkeit der Einsichtnahme und einer Stellungnahme eingeräumt. Hiervon hat der Beschwerdeführer mit den Worten "Nein, ich verzichte." explizit abgesehen.
Die Feststellung, dass es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, resultiert aus der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017, lauten:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung de