TE Vwgh Beschluss 2017/12/14 Ra 2015/07/0019

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Veröffentlicht am 14.12.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §55;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision 1. des J H in K,

2. des F H in B, und 3. der M J in BR-C, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 13. November 2014, KLVwG-S5- 1860-1862/16/2014, betreffend eine Angelegenheit nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Amt der Kärntner Landesregierung - Agrarbehörde Kärnten; mitbeteiligte Partei: Dr. Klaus Schildbach in W, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Bahnhofstraße 17), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten (im Folgenden: Agrarbehörde), vom 8. April 2014 wurden nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz zugunsten näher genannter Grundstücke im Eigentum der mitbeteiligten Partei über die Grundstücke Nr. 941/6 und Nr. 867, je KG K., damals im Miteigentum der revisionswerbenden Parteien, ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt, die entsprechenden Bewilligungen zur Neuerrichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Weganlage und eine Rodungsbewilligung erteilt sowie ein Entschädigungsbetrag und ein Erhaltungskostenschlüssel für die Weganlage festgesetzt.

2 Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (LVwG) vom 13. November 2014 wurde einer von den revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 8. April 2014 erhobenen Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

3 Gegen diesen Beschluss des LVwG erhoben die revisionswerbenden Parteien eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, in der unter anderem ausgeführt wurde, dass das LVwG in seiner zurückverweisenden Entscheidung die rechtliche (für das weitere Verfahren rechtlich bindende) Ansicht vertreten habe, dass von der Annahme eines Bringungsnotstandes auszugehen sei.

4 In weiterer Folge wurde dem Verwaltungsgerichtshof von der Agrarbehörde zur Kenntnis gebracht, dass in der Zwischenzeit die vom Bringungsrecht betroffenen Grundstücke Nr. 941/6 und Nr. 867, je KG K., von W S. erworben worden seien und sich dieser und die mitbeteiligte Partei über die Einräumung von Bringungsrechten geeinigt hätten. Dazu seien zwei mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Bescheide der Agrarbehörde vom 14. August 2015 und vom 28. September 2015 (Berichtigungsbescheid) ergangen.

5 Daraufhin wurden die revisionswerbenden Parteien zu Handen ihrer Rechtsvertreterin mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 2017 zur Stellungnahme aufgefordert, ob und bejahendenfalls, aus welchen Gründen, sie trotz des nach Mitteilung der Agrarbehörde erfolgten Übergangs des Eigentums an den Grundstücken Nr. 941/6 und Nr. 867 auf W S. ein rechtliches Interesse an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ihre gegen den Beschluss des LVwG vom 13. November 2014 erhobene Revision hätten.

6 Unter einem wurde W S. zur Stellungnahme aufgefordert, ob er als nunmehriger Eigentümer der Grundstücke Nr. 941/6 und Nr. 867 und somit Rechtsnachfolger der revisionswerbenden Parteien in das Revisionsverfahren eintrete und dieses weiterführe.

7 Nachdem die Rechtsvertreterin der revisionswerbenden Parteien mit Eingabe vom 25. September 2017 mitgeteilt hatte, dass wegen des erfolgten Eigentümerwechsels hinsichtlich der von dem Bringungsrecht betroffenen Grundstücke das Vollmachtsverhältnis im Jahr 2015 aufgelöst worden sei, wurde den revisionswerbenden Parteien die hg. Verfügung vom 21. September 2017 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

8 Weder die revisionswerbenden Parteien noch W S. gaben eine Stellungnahme ab.

9 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.

10 Nach ständiger hg. Judikatur ist diese Regelung nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt und führt auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu dessen Einstellung (vgl. dazu etwa VwGH 29.9.2015, Ro 2014/05/0056, und VwGH 10.5.2017, Ro 2017/06/0003, jeweils mwN).

11 Mit dem erwähnten, während des anhängigen Revisionsverfahrens erfolgten Übergang des Eigentums an den vom land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrecht betroffenen Grundstücken Nr. 941/6 und Nr. 867, je KG K., auf W S. kommt den revisionswerbenden Parteien - Gegenteiliges wurde von ihnen nicht geltend gemacht - kein rechtliches Interesse mehr an der Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit zu. Der nunmehrige Eigentümer W S. hat trotz der ihm gebotenen Möglichkeit nicht erklärt, in das Revisionsverfahren eintreten zu wollen (vgl. zum Eintritt in die Parteistellung erneut VwGH 29.9.2015, Ro 2014/05/0056, mwN).

12 Demzufolge war die Revision gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

13 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu erneut VwGH 10.5.2017, Ro 2017/06/0003, mwN).

14 Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere umfangreichere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, wird in Anwendung des § 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kein Aufwandersatz zugesprochen.

Wien, am 14. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070019.L00

Im RIS seit

16.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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