TE Vwgh Beschluss 2017/12/21 Fr 2017/21/0031

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Veröffentlicht am 21.12.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §47;
VwGG §56 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über den Fristsetzungsantrag der C R, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Maßnahmenbeschwerde, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Dem Fristsetzungsantrag der Antragstellerin vom 10. Juli 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen, indem es über die Maßnahmenbeschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 31. August 2017, I408 2141991-1/9Z, entschied. Damit wurde die Antragstellerin in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag, der dem Verwaltungsgerichtshof zusammen mit der Niederschrift der Verkündung des genannten Erkenntnisses vorgelegt wurde, klaglos gestellt.

2 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei der nach § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG bemessene Schriftsatzaufwand im Hinblick darauf, dass von der Antragstellerin zwei Maßnahmen (zum einen die Festnahme und Anhaltung, zum anderen die Abschiebung) bekämpft worden waren, zweifach zuzuerkennen war.

Wien, am 21. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017210031.F00

Im RIS seit

16.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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