TE Lvwg Beschluss 2017/1/19 405-3/73/2/6-2017

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Veröffentlicht am 19.01.2017
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Entscheidungsdatum

19.01.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30a

Text

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Ing.Mag.Dr. Beatrix Lechner über die Beschwerde von AB und AZ AA, AE 7, AC AD, vertreten durch Rechtsanwalt Dr AG AF, AH, 5020 Salzburg, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 06.12.2016, Zl a-2016, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.   Gemäß § 30a Abs 3 iVm § 30 Abs 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) wird dem Antrag nicht stattgegeben und der Revision keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II.  Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B e g r ü n d u n g

Mit Erkenntnis vom 06.12.2016, Zl a-2016, hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: LVwG) die Beschwerde der Revisionswerber AB und AZ AA gegen den Bescheid des Infrastrukturausschusses der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde AD vom 21.10.2015, B/2015, als unbegründet abgewiesen.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 27.12.2016, eingelangt beim Verwaltungsgericht am 28.12.2016, haben die Beschwerdeführer fristgerecht eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgericht eingebracht und gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG beantragt.

Der Antrag der Revisionswerber wurde, auf das Wesentliche zusammengefasst, damit begründet, dass weder aus § 14 Abs 1 noch aus § 6 Abs 1 Salzburger Baupolizeigesetz (nachfolgend BauPolG) das den Antragstellern von der Behörde im Bauverfahren zuerkannte Recht abzuleiten sei.
Es sei aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 09.02.1996 in Pkt 3 lit b eine Ausweitung des bestehenden Dienstbarkeitsrechtes nicht gestattet und diese zivilrechtlich wirksame Vereinbarung stehe einer Antragstellung nach § 14 Abs 1 BauPolG entgegen.
Das der mitbeteiligten Partei (Nachbarn AL) eingeräumte Recht bedeute für die Revisionswerber eine Erweiterung der bestehenden Wegdienstbarkeit auf einer Grundfläche von ca 63 m² bis zum 30.12.2017. Dafür sei die Errichtung einer befestigten Weganlage mit Baumaschinen und auf dieser Weganlage Fahrten mit LKWs (3-Achs- und 4-Achs-LKWs oder kleinere Fahrzeuge) zum Zwecke der Durchführung des baubehördlich bewilligten Projektes zum Umbau und zur Sanierung des Gebäudes AE 8 im Sinne des baubehördlichen Bescheids vom 31.7.2014, C-2014 zu dulden.

Diese Duldung der eingeräumten Rechte gehe mit einem Eigentumseingriff in die Eigentumsrechte der Revisionswerber auf deren Grundstück Nr ddd/2 KG BA einher.
Diese Enteignung erweise sich als gesetzlos, weil § 14 Abs 1 und § 6 Abs 1 BauPolG keine Rechtsgrundlage dafür bilde, einer „wegnotleidenden“ Bauliegenschaft eine „Bauzufahrt zu schaffen. Vielmehr stelle das Bestehen einer entsprechenden Verkehrsverbindung zum öffentlichen Straßennetz eine Grundvoraussetzung für die Bebauungsreife eines Grundstücks dar. Es erscheine evident, dass es unzulässig sei, für Grundstücke, die mit einem widmungswidrigen Alt-Bestandsbau bebaut sind und denen es an der gebotenen „entsprechenden Verkehrsverbindung mit den öffentlichen Verkehrsflächen“ mangle, im Wege eines Duldungsbescheids nach § 14 Abs 1 BauPolG eine vorübergehende, für Bauführungen entsprechende Verkehrsverbindung zu schaffen. Das angefochtene Erkenntnis sowie der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AD vom 14.12.2015 greife in willkürlicher Weise in das verfassungsrechtlich nach Art 5 Staatsgrundgesetz geschützte Eigentumsrecht der Revisionswerber am Grundstück ddd/2 KG BA ein. Gesetze, welche in grundrechtlich gesicherte Rechtspositionen eingreifen, sind verfassungs- und grundrechtskonform auszulegen. Unbestimmtheiten der Formulierungen in § 14 Abs 1 und § 6 Abs 1 leg cit gingen daher zu Lasten der mitbeteiligten Partei. Der Eigentumseingriff könne später nicht mehr rückgängig gemacht werden. Durch diesen Eingriff würde der mitbeteiligten Partei eine Rechtsposition verschafft, welche dieser nicht zukomme und unter Ausnützung derselben die Möglichkeit hätte, bis 30.12.2017 fortlaufend in durchaus schwerwiegender und erheblicher/ eingriffsintensiver Weise im bewilligten Ausmaß in die verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechte der Revisionswerber einzugreifen.

Es würde den Revisionswerbern durch die Errichtung der erweiterten Dienstbarkeitsfläche um ca. 63 m² und die Benützung derselben ein unwiederbringlicher Nachteil und Schaden entstehen. Auch durch eine nachträgliche Beseitigung der Weganlage und Rekultivierung derselben könne der Schaden und die Nachteile nur für die Zukunft, nicht aber rückwirkend beseitigt werden.

Im Rahmen der Abwägung über ggst Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 30 VwGG sei darauf Bedacht zu nehmen, dass keinerlei schutzwürdige Interessen der mitbeteiligten Partei an der Ausübung der eingeräumten Berechtigung vorliege, weil bei Kauf der Liegenschaft der Mangel der Wegverbindung der mitbeteiligten Partei bekannt gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei auf die Notwegeverfahren beim LG Salzburg und dem Obersten Gerichtshof verwiesen.

Die Revisionswerber sehen in den im Verwaltungsverfahren eingeräumten Rechten einen vorübergehenden Notweg zum Zwecke der Durchführung von Sanierungs- und Umbauarbeiten. Die mitbeteiligte Partei würde durch die Ausnutzung der Rechte, wenn die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt würde Nutznießer eines Rechtsmissbrauchs werden.

Da ein Revisionsverfahren vor dem VwGH in der Regel mindestens ein halbes Jahr, wenn nicht länger dauere, hätte es die mitbeteiligte Partei in der Hand, durch die Beschleunigung der Bauarbeiten das Projekt soweit voranzutreiben, dass bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof bereits alle oder ein Großteil der strittigen Fahrten und Eigentumseingriffe einschließlich Wegerrichtung realisiert worden wären.

Von der Stadtgemeinde AD wurde mit Schreiben vom 12.1.2017 zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mitgeteilt, dass auf das bisherige Vorbringen zur ggst Angelegenheit verwiesen werde und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden soll, zumal die durch Bescheid und Erkenntnis eingeräumten Rechte keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerber darstellen.

Mit Schreiben vom 11.1.2017 wurde von der mitbeteiligten Partei eine Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem LVwG übermittelt. Damit sprach sich die mitbeteiligte Partei ausdrücklich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und begründete im Wesentlichen, dass gerade die Bestimmung des
§ 14 BauPolG für ggst Fälle vorgesehen sei. Unbestreitbar sei diese Maßnahme für die Erhaltung eines bestehenden Baus oder zur Wahrung seiner Funktion unumgänglich notwendig und durch den von der Behörde erteilten Sanierungsauftrag könne der Eigentümer fremder Liegenschaften zur Duldung verhalten werden, wenn die Inanspruchnahme geringfügig und der hieraus erwachsende Nachteil unbedeutend sei und das Interesse an der Abwehr dieses Nachteils erheblich geringer sei als das Interesse an der Erhaltung oder Wahrung der Funktion des Baus.

Das Vorbringen der Revisionswerber über die dauerhafte Einräumung eines Geh- und Fahrtrechtes sowie die eines Notwegerechtes sei nicht mit der vorübergehenden Duldung im Zuge der Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gleichzusetzen. Dass die zivilrechtliche Vereinbarung über die dauerhafte Nutzung eines Grundstückes für die vorübergehende Nutzung im Zuge einer Maßnahme nach § 14 BauPolG präjudiziell sein soll, sei nicht nachvollziehbar.

Der von den Revisionswerbern behauptete unverhältnismäßige Nachteil liege schon deshalb nicht vor, weil es sich lediglich um die vorübergehende Benutzung eines schmalen Streifens von einigen Zentimetern im Gesamtausmaß von 63 m² im Anschluss an eine ohnehin bestehende Zufahrt handle, wobei das duldende Grundstück Gründ(Weise)land sei. Die Befestigung sei umgehend und vollständig zu beseitigen und allfällige Nachteile von Gesetz wegen zu kompensieren. Der konkrete Nachteil werde im Antrag in keiner Weise dargelegt. Der Eingriff in das Eigentumsrecht sei per se kein konkreter Nachteil und Inhalt der Bestimmung des § 14 BauPolG. Dies könne eo ipso nicht Grundlage der Bewilligung des Antrages sein. Die Befestigung des Grundstückstreifens könne wieder rückgängig gemacht werden und müsse aufgrund § 14 BauPolG rückgängig gemacht werden. Deshalb existiere schlicht kein unwiederbringlicher Nachteil und Schaden. Im Hinblick auf die Belästigung durch Baufahrzeuge bzw daraus resultierenden Lärm und Staub werde auf die Judikatur des VwGH verwiesen. Die damit zusammenhängenden typischen Emissionsbelästigungen auf Nachbargrundstücken seien daher nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung geeignet. Insgesamt sei daher nicht erkennbar, weshalb der zu erwartende Nachteil der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig sein sollte.

Vielmehr sei offenkundig, dass sämtliche Einwände der Verhinderung jeglicher Sanierung und Benutzung des Bestandsbaus der mitbeteiligten Partei dienen.

Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei das bisherige Verwaltungsverfahren ad absurdum geführt. Insbesondere wäre der ggst bewilligte Antrag obsolet, wie auch die Revisionswerber ausführen, weil die Bewilligung lediglich für den Zeitraum bis 30.12.2017 erteilt worden sei und die Durchführung der Sanierung und Erhaltung in der verbleibenden Zeit nicht mehr möglich wäre. Die rechtskräftige Bewilligung des Umbaus und der Sanierung des Bestandsbaus gegenstandslos würde. Es müsse daher – für den Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der Bestätigung des Bescheides – die Frist für die Duldungsverpflichtung erstreckt werden.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folgendes erwogen:

Gemäß § 30a Abs 3 iVm § 30 Abs 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Revision nur zu prüfen, ob eine Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen würde.

Mit dem Vorbringen im Antrag auf Zuerkennung konnten die Revisionswerber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keinen unverhältnismäßigen Nachteil für sich aufzeigen. Dies deshalb, da die bewilligte Maßnahme der Inanspruchnahme von ca 63 m² bis zum 30.12.2017 weder einen erheblichen Eingriff ins Eigentumsrecht der Revisionswerber darstellt, noch die Maßnahme nicht reversibel ist. Die mitbeteiligte Partei überdies ex lege zur Wiederherstellung und Kompensation verpflichtet ist. Auch wurde durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die tatsächliche Umsetzung des zugrundeliegenden baubehördlich bewilligten Umbau- und Sanierungsvorhabens verunmöglicht.
Die Stadtgemeinde AD hat als Begründung gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erklärt, dass durch die aufgrund des Bescheides und Erkenntnisses eingeräumten Rechte den Revisionswerbern kein unverhältnismäßiger Nachteil entsteht.

Weitere wesentliche unwiederbringliche Nachteile aus der Inanspruchnahme der Liegenschaft der Revisionswerber wurden nicht vorgebracht oder so hinreichend konkretisiert, um diese auch werten zu können. Mit ihrem Vorbringen vermögen die Revisionswerber damit keinen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen und war schon aus diesem Grund der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Nur der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen werden, dass, entgegen der Ansicht der Revisionswerber, in gegenständlicher Angelegenheit, sehr wohl ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Erhaltung und entsprechenden Umsetzung der rechtskräftig bewilligten Sanierung des Bestandsbaus auf der Liegenschaft AE 8 besteht. Zumal mit der bewilligten Maßnahme ja sichergestellt werden soll, dass dieser Bestandsbau erhalten und wiederum nutzbar gemacht wird.

Dem Antrag war aus diesen Gründen keine Folge zu geben.

Schlagworte

baurechtliche Duldungsverpflichtung fremder Liegenschaften

Anmerkung

o. Revision; VwGH vom 22.11.2017, Ro 2017/06/0007-5, Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.73.2.6.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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