Entscheidungsdatum
22.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G311 2170645-1/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 20.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.10.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.10.2017, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf achtzehn (18) Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.08.2017, von der Beschwerdeführerin am 01.09.2017 persönlich übernommen, wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verwiesen. Im Falle der Beschwerdeführerin sei zwar die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig, es erscheine aber ausreichend, dass die Beschwerdeführerin binnen einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung ausreise, da davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum kein Verhalten setzen werde, welches die sofortige Umsetzung der Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern würde.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.08.2017, von der Beschwerdeführerin am 01.09.2017 persönlich übernommen, wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verwiesen. Im Falle der Beschwerdeführerin sei zwar die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig, es erscheine aber ausreichend, dass die Beschwerdeführerin binnen einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung ausreise, da davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum kein Verhalten setzen werde, welches die sofortige Umsetzung der Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern würde.
Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde per E-Mail am 14.09.2017 eingelangten, Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin in Ausübung ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes seit 2009 durchgehend im Bundesgebiet befinde und seit XXXX 2013 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei, mit welchem sie bereits seit Mitte April 2011 im gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung lebe. Verwandte des Ehegatten würden ebenfalls im Bundesgebiet leben. Die Beschwerdeführerin spreche auch sehr gut Deutsch. Sie habe von August 2014 bis Jänner 2015 sowie von November 2015 bis Mai 2016 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen als Hilfsköchin bzw. bei einer Reinigungsfirma ausgeübt. Seit Mai 2016 beziehe die Beschwerdeführerin Mindestsicherung. Die Beschwerdeführerin sei bis zur gegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilung unbescholten gewesen und führe im Bundesgebiet ein Privat- und Familienleben. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, die darauf basierenden Feststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung seien mangelhaft. Die Beschwerdeführerin habe bis Mai 2016 keine staatlichen Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen und habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits über fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sodass ihr ex lege der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zukomme. Die Sozialleistungen haben die Beschwerdeführerin erstmals nach siebenjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet in Anspruch genommen. Die Art. 14 sowie 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) seien gegenständlich zu beachten. Die Beschwerdeführerin habe die gegenständliche Straftat begangen, um ihre eigene Drogensucht zu finanzieren. In der Justizanstalt habe sie eine entsprechende Therapie gemacht. Von einer weiteren Gefahr durch die Beschwerdeführerin sei daher nicht auszugehen. Vor allem die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes von vier Jahren verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK insbesondere zu ihrem österreichischen Ehegatten. Darüber hinaus sei der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die schriftliche Urteilsausfertigung des gegenständlichen Strafurteiles nicht vorgelegen. Die belangte Behörde habe somit weder etwaige Milderungsgründe noch sonstige relevante Tatsachen und Beweggründe zur Verurteilung in die Beurteilung miteinbezogen. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes sei jedenfalls unverhältnismäßig und sei dem angefochtenen Bescheid auch keine Begründung für die verhängte Dauer zu entnehmen.Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde per E-Mail am 14.09.2017 eingelangten, Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin in Ausübung ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes seit 2009 durchgehend im Bundesgebiet befinde und seit römisch 40 2013 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei, mit welchem sie bereits seit Mitte April 2011 im gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung lebe. Verwandte des Ehegatten würden ebenfalls im Bundesgebiet leben. Die Beschwerdeführerin spreche auch sehr gut Deutsch. Sie habe von August 2014 bis Jänner 2015 sowie von November 2015 bis Mai 2016 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen als Hilfsköchin bzw. bei einer Reinigungsfirma ausgeübt. Seit Mai 2016 beziehe die Beschwerdeführerin Mindestsicherung. Die Beschwerdeführerin sei bis zur gegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilung unbescholten gewesen und führe im Bundesgebiet ein Privat- und Familienleben. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, die darauf basierenden Feststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung seien mangelhaft. Die Beschwerdeführerin habe bis Mai 2016 keine staatlichen Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen und habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits über fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sodass ihr ex lege der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zukomme. Die Sozialleistungen haben die Beschwerdeführerin erstmals nach siebenjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet in Anspruch genommen. Die Artikel 14, sowie 28 Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) seien gegenständlich zu beachten. Die Beschwerdeführerin habe die gegenständliche Straftat begangen, um ihre eigene Drogensucht zu finanzieren. In der Justizanstalt habe sie eine entsprechende Therapie gemacht. Von einer weiteren Gefahr durch die Beschwerdeführerin sei daher nicht auszugehen. Vor allem die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes von vier Jahren verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK insbesondere zu ihrem österreichischen Ehegatten. Darüber hinaus sei der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die schriftliche Urteilsausfertigung des gegenständlichen Strafurteiles nicht vorgelegen. Die belangte Behörde habe somit weder etwaige Milderungsgründe noch sonstige relevante Tatsachen und Beweggründe zur Verurteilung in die Beurteilung miteinbezogen. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes sei jedenfalls unverhältnismäßig und sei dem angefochtenen Bescheid auch keine Begründung für die verhängte Dauer zu entnehmen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 14.09.2017 ein. Das Bundesamt nahm in der Beschwerdevorlage zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde Stellung und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde - im Gegensatz zu den entsprechenden Behauptungen in der Beschwerde - ein ordnungsgemäßes und umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Die weitere Behauptung, die belangte Behörde habe die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von über fünf Jahren unberücksichtigt gelassen, entspreche ebenfalls nicht den Tatsachen, wie sich aus den diesbezüglichen Erörterungen in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergebe. Zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin werde ausgeführt, dass diese bereits bei Verhängung der Untersuchungshaft ohne Beschäftigung und ohne den Unterhalt deckendes Vermögen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe erst am 16.01.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt. Das von der zuständigen Magistratsabteilung geführte Ermittlungsverfahren habe einen durchgehenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit 2011 ergeben. Die Beschwerdeführerin sei von 26.08.2014 bis 17.08.2015 lediglich einer geringfügigen Beschäftigung und von 06.11.2015 bis 09.05.2016 einer Beschäftigung als Arbeiterin nachgegangen. Die Beschwerdeführerin sei seither weder einer weiteren Beschäftigung nachgegangen noch habe sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Sie gelte daher nicht als Arbeitnehmerin, zumal sie im Zeitraum 01.07.2016 bis 09.11.2016 Sozialhilfe in Anspruch genommen habe, sodass mangels ausreichender Existenzmittel und umfassenden Krankenversicherungsschutz die Voraussetzungen des § 51 NAG nicht vorliegen würden. Zum Eigenkonsum von Suchtgift werde auf die Rechtsprechung des VwGH zur ZahlDie gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 14.09.2017 ein. Das Bundesamt nahm in der Beschwerdevorlage zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde Stellung und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde - im Gegensatz zu den entsprechenden Behauptungen in der Beschwerde - ein ordnungsgemäßes und umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Die weitere Behauptung, die belangte Behörde habe die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von über fünf Jahren unberücksichtigt gelassen, entspreche ebenfalls nicht den Tatsachen, wie sich aus den diesbezüglichen Erörterungen in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergebe. Zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin werde ausgeführt, dass diese bereits bei Verhängung der Untersuchungshaft ohne Beschäftigung und ohne den Unterhalt deckendes Vermögen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe erst am 16.01.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt. Das von der zuständigen Magistratsabteilung geführte Ermittlungsverfahren habe einen durchgehenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit 2011 ergeben. Die Beschwerdeführerin sei von 26.08.2014 bis 17.08.2015 lediglich einer geringfügigen Beschäftigung und von 06.11.2015 bis 09.05.2016 einer Beschäftigung als Arbeiterin nachgegangen. Die Beschwerdeführerin sei seither weder einer weiteren Beschäftigung nachgegangen noch habe sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Sie gelte daher nicht als Arbeitnehmerin, zumal sie im Zeitraum 01.07.2016 bis 09.11.2016 Sozialhilfe in Anspruch genommen habe, sodass mangels ausreichender Existenzmittel und umfassenden Krankenversicherungsschutz die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG nicht vorliegen würden. Zum Eigenkonsum von Suchtgift werde auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zahl
Ra 2014/22/0055 verwiesen, in welcher der VwGH in vom EGMR übernommener Weise ausgeführt habe, dass kein Fremder ein Recht habe, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, nur um dort medizinisch behandelt zu werden. Dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide. Da die Beschwerdeführerin rumänische Staatsangehörige und somit Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sei, müsse in berechtigter Weise davon ausgegangen werden, dass ihr in Rumänien eine gleichwertige medizinische Behandlung zugänglich sei. Die Beschwerdeführerin könne aus ihrer Drogensucht daher keine weitere Aufenthaltsberechtigung in Österreich ableiten und sei als Gefahr für die diversen Gebietskörperschaften im Inland, daher auch für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zu bezeichnen. Die verhängte Dauer des Einreiseverbotes entspreche nicht nur der Dauer des vom Strafgericht verhängten Probezeitraumes und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls durch mehrfache Delinquenz eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Sowohl die verhängte Maßnahme an sich als auch deren Dauer von vier Jahren seien dringend geboten und verhältnismäßig, zumal es der Beschwerdeführerin unbenommen sei, im Falle subjektiven Wohlverhaltens, nach Ablauf der Hälfte des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes (daher nach zwei Jahren) die Aufhebung desselben zu beantragen. Auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet. Es werde beantragt, die Beschwerde vollinhaltlich als unbegründet abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 16.10.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag per Fax einlangend, wurden seitens der Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer - laut Rechtsvertreter bis November 2016 gültigen - E-Card sowie Belegkopien über die Überweisung der Miete und Stromkosten durch die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin ab 08.02.2017 vorgelegt. Darüber hinaus wurde in Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Recht der Beschwerdeführerin auf "Daueraufenthalt-EU" berichtigt, dass dieser als Unionsbürgerin per se schon ein Daueraufenthaltsrecht zukomme. Bei der Anführung von Art. 14 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) in der Beschwerde handle es sich um einen Schreibfehler. Fallbezogen gelange tatsächlich Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG zur Anwendung, wonach jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates für einen Zeitraum von über drei Monaten habe, wenn er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfüge, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch nehmen müssten und der Unionsbürger und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen würden. Die vorgelegten Beweismittel würden belegen, dass die Beschwerdeführerin wie bereits in der Beschwerde ausgeführt bis November 2016 über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt habe und nicht auf staatliche Sozialleistungen angewiesen gewesen sei.Mit Schriftsatz vom 16.10.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag per Fax einlangend, wurden seitens der Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer - laut Rechtsvertreter bis November 2016 gültigen - E-Card sowie Belegkopien über die Überweisung der Miete und Stromkosten durch die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin ab 08.02.2017 vorgelegt. Darüber hinaus wurde in Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Recht der Beschwerdeführerin auf "Daueraufenthalt-EU" berichtigt, dass dieser als Unionsbürgerin per se schon ein Daueraufenthaltsrecht zukomme. Bei der Anführung von Artikel 14, der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) in der Beschwerde handle es sich um einen Schreibfehler. Fallbezogen gelange tatsächlich Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2004/38/EG zur Anwendung, wonach jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates für einen Zeitraum von über drei Monaten habe, wenn er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfüge, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch nehmen müssten und der Unionsbürger und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen würden. Die vorgelegten Beweismittel würden belegen, dass die Beschwerdeführerin wie bereits in der Beschwerde ausgeführt bis November 2016 über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt habe und nicht auf staatliche Sozialleistungen angewiesen gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin sowie ihr Rechtsvertreter teilnahmen. Die bestellte Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch wurde aufgrund der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin auf gemeinsames Ersuchen des Rechtsvertreters und der Beschwerdeführerin entlassen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Vom Rechtsvertreter wurde eine Bestätigung für die Beschwerdeführerin gemäß § 66a AlVG vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin im Monat August 2017 Versicherungszeiten erworben hat. Weiters legte der Rechtsvertreter eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice vom 19.10.2017 vor, wonach die Beschwerdeführerin aktuell als arbeitssuchend gemeldet ist.Vom Rechtsvertreter wurde eine Bestätigung für die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66 a, AlVG vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin im Monat August 2017 Versicherungszeiten erworben hat. Weiters legte der Rechtsvertreter eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice vom 19.10.2017 vor, wonach die Beschwerdeführerin aktuell als arbeitssuchend gemeldet ist.
Die Beschwerdeführerin gab sodann zusammengefasst an, in Rumänien die Grundschule abgeschlossen zu haben und im Anschluss für zwei Jahre eine Berufsschule für Gastronomie besucht zu haben. Ende 2009 sei sie erstmals nach Österreich gekommen, ursprünglich, um eine Freundin zu besuchen. Sie sei dann in Österreich geblieben. Hin und wieder habe die Beschwerdeführerin in Österreich - ohne Anmeldung zur Sozialversicherung und Anmeldebescheinigung - gearbeitet. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass eine solche erforderlich sei. Über Befragen, wo sie in der Zeit von April 2010 bis April 2011 gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, sowohl in Österreich als auch in Rumänien gewesen zu sein. Auf Befragen des Rechtsvertreters gab die Beschwerdeführerin an, in dieser Zeit den Führerschein in Rumänien gemacht zu haben. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin korrigierte die Beschwerdeführerin ihre Angaben und führte aus, den Führerschein 2015 in Rumänien gemacht zu haben. Dies deshalb, da der Führerschein in Rumänien billiger gewesen sei, obwohl sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin zu dieser Zeit schon in Österreich befunden habe, wo sie sich jedenfalls seit 2009 durchgehend aufhalte. Ab und zu reise die Beschwerdeführerin nach Rumänien, durchschnittlich dreimal pro Jahr für etwa zwei Wochen. Auf Vorhalt der Sozialversicherungsdaten und der dort erstmals angeführten Beschäftigung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass diese korrekt seien. Sie habe vor 2009 "schwarz" gearbeitet und so ihren Lebensunterhalt verdient. Mit ihrem Ehegatten sei sie seit 2011 zusammen, verheiratet seit 2013. Von da an habe die Beschwerdeführerin von der finanziellen Unterstützung des Ehegatten gelebt. Dieser sei Installateur und habe zwischen EUR 1.600,-- und 1.800,-- verdient. Momentan gehe er jedoch keiner Beschäftigung nach und würde finanzielle Unterstützung durch die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin erfolgen. Das Ehepaar wohne in Wien in einer Gemeindewohnung. Die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin würden in Rumänien leben und würde die Beschwerdeführerin diese bei ihren Fahrten nach Rumänien regelmäßig besuchen. Bei diesen Fahrten mit dem Auto sei es zu den festgestellten Verwaltungsstrafen gekommen. Das Auto habe die Beschwerdeführerin mittlerweile verkauft. Die Beschwerdeführerin selbst sei drogenabhängig gewesen, habe in der Haft jedoch eine Therapie gemacht und sei jetzt "clean". Im Bundesgebiet würden die Schwiegereltern, ein Schwager und eine Schwägerin leben. Zu diesen bestehe ein gutes Verhältnis, was sich aus der gewährten finanziellen Unterstützung sowie dem Umstand ersehen lasse, dass der Schwiegervater die Beschwerdeführerin zur Verhandlung begleitet habe.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG samt wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG samt wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.
Am 24.10.2017 langte der Antrag auf Vollausfertigung des bereits mündlich verkündeten Erkenntnisses von der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Rumänien. Sie lebte mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, im gemeinsamen Haushalt in seiner Gemeindewohnung in XXXX und ist mit diesem seit 2013 verheiratet.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Rumänien. Sie lebte mit dem österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt in seiner Gemeindewohnung in römisch 40 und ist mit diesem seit 2013 verheiratet.
Eigenen Angaben nach reiste die Beschwerdeführerin im Oktober 2009 erstmals in das Bundesgebiet ein. Sie fährt durchschnittlich dreimal jährlich für etwa zwei Wochen nach Rumänien.
Die Beschwerdeführerin weist in den Zeiträumen 06.10.2009 bis 04.01.2010, 04.01.2010 bis 16.04.2010 sowie seit 12.04.2011 bis zum Entscheidungszeitpunkt Meldungen von Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet auf. Zudem war die Beschwerdeführerin im Zeitraum XXXX.2017 bis XXXX.2017 mit einem Nebenwohnsitz in der Justizanstalt XXXX im Bundesgebiet gemeldet.Die Beschwerdeführerin weist in den Zeiträumen 06.10.2009 bis 04.01.2010, 04.01.2010 bis 16.04.2010 sowie seit 12.04.2011 bis zum Entscheidungszeitpunkt Meldungen von Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet auf. Zudem war die Beschwerdeführerin im Zeitraum römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 mit einem Nebenwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 im Bundesgebiet gemeldet.
Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals am 16.01.2014 eine Anmeldebescheinigung für den Zweck "Arbeitnehmer", welche ihr in der Folge auch ausgestellt wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2017, Zahl XXXX, rechtskräftig (hinsichtlich der Beschwerdeführerin) am XXXX.2017, erging über die Beschwerdeführerin (B-C.M.) und ihre Mittäter folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2017, Zahl römisch 40 , rechtskräftig (hinsichtlich der Beschwerdeführerin) am römisch 40 .2017, erging über die Beschwerdeführerin (B-C.M.) und ihre Mittäter folgender Schuldspruch:
"I. Schuldspruch:
B.C., B-C.M. und F.F. sind schuldig, es haben in W. vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin enthaltend zumindest 11 % Mono- und Diacetylmorphin, und Kokain (B./), beinhaltend Cocain,
A./ nachgenannten Abnehmern Heroin, F.F. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, B-C.M. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, wobei sie an Suchtmittel, nämlich Heroin, gewöhnt ist und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen, F.F. großteils als Beitragstäter gemäß § 12, dritter Fall, StGB, in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, wobei er an Suchtmittel, nämlich Heroin, gewöhnt ist und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen,A./ nachgenannten Abnehmern Heroin, F.F. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, B-C.M. in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, wobei sie an Suchtmittel, nämlich Heroin, gewöhnt ist und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen, F.F. großteils als Beitragstäter gemäß Paragraph 12,, dritter Fall, StGB, in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, wobei er an Suchtmittel, nämlich Heroin, gewöhnt ist und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen,
I./ überlassen, und zwarrömisch eins./ überlassen, und zwar
1.) B.C. im Zeitraum 26.12.2016 bis 1.2.2017 eine nicht genau feststellbare Menge, zumindest jedoch 600 Gramm, großteils zum Grammpreis von € 30,-- an L.A., R.S., F.F., B-C.M. und unbekannte Suchtgiftabnehmer;
2.) B-C.M. im Zeitraum 27.12.2016 bis 1.2.2017 eine nicht mehr genau feststellbare Menge, zumindest jedoch 40 Gramm, überwiegend zum Grammpreis von € 30,-- an K.G., D.R., F.F. und unbekannte Suchtgiftabnehmer;
3.) B.C. und B-C.M. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jänner 2017 ein Gramm um € 30,-- an D.G.;3.) B.C. und B-C.M. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jänner 2017 ein Gramm um € 30,-- an D.G.;
4.) F.F. im Zeitraum 26.12.2016 bis 1.2.2017 zumindest 15 Gramm an
B-C.M.;
II./ zu überlassen versuchtrömisch zwei./ zu überlassen versucht
[...]
2.) B-C.M. am 1.2.2017 zumindest ein Gramm an N.J.; wobei es nicht zur Übergabe kam, weil die Genannte zuvor festgenommen wurde;
B./ [...]
Strafbare Handlungen:
Es haben hiedurch
B.C. [...]
B-C.M.
zu A./ das Vergehen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1, fünfter Fall, Abs 3, erster Fall, SMG, 15 StGBzu A./ das Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall, Absatz 3,, erster Fall, SMG, 15 StGB
[...]
begangen und werden hiefür
[...]
B-C.M. nach dem ersten Strafsatz des § 28a Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 (neun) Monaten teilbedingt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 (sechs) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird,B-C.M. nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 (neun) Monaten teilbedingt, wobei gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 (sechs) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird,
[...]
verurteilt.
Angerechnete Vorhaft:
Gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 1 StGB wird bei allen Angeklagten die Vorhaft auf die verhängte Strafe angerechnet, und zwar:Gemäß Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 1 StGB wird bei allen Angeklagten die Vorhaft auf die verhängte Strafe angerechnet, und zwar:
[...]
bei B-C.M.: vom XXXX.2017, 16.55 Uhr bis XXXX.2017, 8.00 Uhr, vom XXXX.2017, 19.00 Uhr, bis XXXX.2017, 8.00 Uhr, vom XXXX.2017, 8.00 Uhr, bis XXXX.2017, 11.00 Uhrbei B-C.M.: vom römisch 40 .2017, 16.55 Uhr bis römisch 40 .2017, 8.00 Uhr, vom römisch 40 .2017, 19.00 Uhr, bis römisch 40 .2017, 8.00 Uhr, vom römisch 40 .2017, 8.00 Uhr, bis römisch 40 .2017, 11.00 Uhr
[...]
Kostenentscheidung: Gemäß § 389 Abs 1 StPO werden die Angeklagten zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.Kostenentscheidung: Gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO werden die Angeklagten zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.
Gemäß § 20 Absatz 1 StGB werden folgende Beträge für die durch die strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswerte für verfallen erklärt, und zwar bei [...] und bei B-C.M. € 750,--.Gemäß Paragraph 20, Absatz 1 StGB werden folgende Beträge für die durch die strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswerte für verfallen erklärt, und zwar bei [...] und bei B-C.M. € 750,--.
Gemäß § 26 Absatz 1 StGB in Verbindung mit § 34 SMG wird das sichergestellte Suchtgift, nämlich 118,8 Gramm Heroin und 8,2 Gramm Kokain, eingezogen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 1 StGB in Verbindung mit Paragraph 34, SMG wird das sichergestellte Suchtgift, nämlich 118,8 Gramm Heroin und 8,2 Gramm Kokain, eingezogen.
Strafbemessungsgründe:
[...]
B-C.M.:
erschwerend: k.U.
mildernd: bisher ordentlicher Lebenswandel, großteils reumütiges Geständnis, teilweise Versuch, teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes
Als erwiesen angenommene Tatsachen:
Die Angeklagten haben die im Urteilsspruch angeführten Sachverhalte objektiv begangen, rechneten ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes des Suchtgifthandels sowie der Erst- und der Drittangeklagte darüber hinaus mit der Verwirklichung des Tatbildes der Vorbereitung von Suchtgifthandel und fanden sich damit ab. Sie wussten über Art und Qualität der Suchtgifte Bescheid.
[...]
Es war B-C.M. bewusst und sie fand sich damit ab, dass sie vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich zumindest 40 Gramm Heroin, beinhaltend zumindest 11 % Mono- und Diacetylmorphin, zu einem Gesamtpreis großteils von EUR 30,-- anderen überließ.
[...]
Der Vorsatz der Angeklagten umfasste auch den an die bewusst kontinuierlichen Tatbegehungen geknüpften Additionseffekt mit. Es war ihnen von vornherein bei jeder Weitergabe von Heroin bewusst, dass durch die wiederkehrend Überlassung von für sich genommen kleinen Mengen Wirksubstanz sich diese mit der Zeit immer wieder auf die Grenzmenge übersteigende Menge summieren und summieren werden, fanden sich damit ab und entschlossen sich dessen ungeachtet, fortlaufend die im Spruch angeführten Mengen Heroin zu verkaufen bzw. anderen zu überlassen und jeweils durch die kontinuierlichen Tatbegehungen immer wieder eine die Grenzmenge übersteigende Menge Suchtgift in Verkehr zu setzen und die Taten durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgiftes zu einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, hinsichtlich B.C. zu einer die Grenzmenge das 15-fache übersteigenden Menge, führen sollten, zu wiederholen.
Beim Reinheitsgehalt war beim Heroin von der Auswertung im Gutachten ON 39 von einem Reinheitsgehalt von zumindest 11 % Mono- und Diacetylmorphin auszugehen. [...]
Da B-C.M. durch die strafbaren Handlungen Vermögenswerte in Höhe von zumindest € 750,-- erzielte, war ein Betrag in dieser Höhe für verfallen zu erklären. Sie ist an Suchtmittel, nämlich Heroin, gewöhnt und beging die strafbaren Handlungen überwiegend deshalb, um sich ihren Suchtmittelkonsum zu finanzieren.
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Die Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung nach § 35 Abs 2 SMG bzw. nach § 198 ff StPO liegen bei allen Angeklagten nicht vor, weil die Schuld des Angeklagten als schwer anzusehen ist und eine Verfahrenseinstellung nicht gleich gut wie eine Verurteilung geeignet ist, den Angeklagten von der Begehung solcher Straftaten abzuhalten.Die Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung nach Paragraph 35, Absatz 2, SMG bzw. nach Paragraph 198, ff StPO liegen bei allen Angeklagten nicht vor, weil die Schuld des Angeklagten als schwer anzusehen ist und eine Verfahrenseinstellung nicht gleich gut wie eine Verurteilung geeignet ist, den Angeklagten von der Begehung solcher Straftaten abzuhalten.
Von der Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe nach § 37 Abs 1 StGB war bei B-C.M. abzusehen, weil es der Verhängung einer Freiheitsstrafe bedarf, um der Angeklagten das Unrecht ihrer Taten vor Augen zu führen und in Zukunft von der Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Eine Geldstrafe hätte diese Wirkung nicht erzielt.Von der Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe nach Paragraph 37, Absatz eins, StGB war bei B-C.M. abzusehen, weil es der Verhängung einer Freiheitsstrafe bedarf, um der Angeklagten das Unrecht ihrer Taten vor Augen zu führen und in Zukunft von der Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Eine Geldstrafe hätte diese Wirkung nicht erzielt.
...".
Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Die Beschwerdeführerin wurde infolge der Anrechnung ihrer Vorhaftzeiten am 28.08.2017 aus der Strafhaft bedingt entlassen.
Die Beschwerdeführerin hat die ihrer strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten vorwiegend zur Finanzierung ihrer eigenen Suchtmittelabhängigkeit begangen. Eigenen Angaben nach hat sie in der Haft eine entsprechende Therapie erfolgreich abgeschlossen und ist zum Entscheidungszeitpunkt von Suchtmitteln entwöhnt.
Die Beschwerdeführerin hat zudem im Zeitraum 26.04.2017 bis 28.04.2017 sowie am 24.05.2017 vier Verwaltungsstrafen im Ausmaß von je 12 Stunden Freiheitsstrafe wegen Übertretung § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz, eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von einem Tag und 11 Stunden Freiheitsstrafe Übertretung des § 52 lit. a Z 11a StVO sowie eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von einem Tag Freiheitsstrafe wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG, Verletzung der Lenkerauskunftspflicht, verbüßt.Die Beschwerdeführerin hat zudem im Zeitraum 26.04.2017 bis 28.04.2017 sowie am 24.05.2017 vier Verwaltungsstrafen im Ausmaß von je 12 Stunden Freiheitsstrafe wegen Übertretung Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Parkometergesetz, eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von einem Tag und 11 Stunden Freiheitsstrafe Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO sowie eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von einem Tag Freiheitsstrafe wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG, Verletzung der Lenkerauskunftspflicht, verbüßt.
Während der Strafhaft im Zeitraum von XXXX.2017 bis XXXX.2017 hat die Beschwerdeführerin bei einer angenommenen Bruttovergütung von EUR 1.221,19 für den Monat August 2017 Versicherungszeiten gemäß § 66a AlVG erworben.Während der Strafhaft im Zeitraum von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 hat die Beschwerdeführerin bei einer angenommenen Bruttovergütung von EUR 1.221,19 für den Monat August 2017 Versicherungszeiten gemäß Paragraph 66 a, AlVG erworben.
Die Beschwerdeführerin ist in Rumänien geboren und aufgewachsen. Sie hat dort die achtjährige Grundschule abgeschlossen und für zwei Jahre eine Berufsschule für Tourismus und Gastronomie besucht.
Ihren eigenen Angaben nach hat die Beschwerdeführerin seit ihrer ersten Einreise im Bundesgebiet im Oktober 2009 ihren Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit verdient, bis sie im Jahr 2011 ihren späteren Ehegatten kennenlernte, von dessen finanzieller Unterstützung die Beschwerdeführerin sodann lebte. Der Ehegatten brachte als angestellter Installateur etwa EUR 1.600,-- bis 1.800,-- ins Verdienen. Zum Entscheidungszeitpunkt jedoch ist der Ehegatte ohne Beschäftigung und verbüßt laut Angabe der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt selbst eine Haftstrafe.
Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 08.01.2010 bis 30.04.2010 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als sogenannte "Neue Selbstständige" nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert. Sie ging darüber hinaus im Zeitraum 26.08.2014 bis 17.08.2015 einer unselbstständigen, sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigung als Arbeiterin (Hilfsköchin) nach. Weiters war die Beschwerdeführerin im Zeitraum 06.11.2015 bis 09.05.2016 als Arbeiterin sozialversicherungspflichtig erwerbstätig (Reinigungskraft). Im Zeitraum 01.07.2016 bis 09.11.2016 bezog die Beschwerdeführerin Sozialhilfe in Form der Mindestsicherung. Sie war in der Zeit vom 18.05.2016 bis 18.09.2016, von 15.11.2016 bis 21.11.2016 sowie seit 29.08.2017 bis zum Entscheidungszeitpunkt beim Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend vorgemerkt.Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 08.01.2010 bis 30.04.2010 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG als sogenannte "Neue Selbstständige" nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert. Sie ging darüber hinaus im Zeitraum 26.08.2014 bis 17.08.2015 einer unselbstständigen, sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigung als Arbeiterin (Hilfsköchin) nach. Weiters war die Beschwerdeführerin im Zeitraum 06.11.2015 bis 09.05.2016 als Arbeiterin sozialversicherungspflichtig erwerbstätig (Reinigungskraft). Im Zeitraum 01.07.2016 bis 09.11.2016 bezog die Beschwerdeführerin Sozialhilfe in Form der Mindestsicherung. Sie war in der Zeit vom 18.05.2016 bis 18.09.2016, von 15.11.2016 bis 21.11.2016 sowie seit 29.08.2017 bis zum Entscheidungszeitpunkt beim Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend vorgemerkt.
Im Bundesgebiet leben die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin sowie ein Schwager und eine Schwägerin. Die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin kommen seit 08.02.2017 zumindest bis zum Entscheidungszeitpunkt für die Mietkosten der Gemeindewohnung des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf und unterstützen die Beschwerdeführerin auch sonst finanziell. Die Eltern der Beschwerdeführerin und ihr Bruder leben in Rumänien. Die Beschwerdeführerin besucht ihre in Rumänien lebenden Familienangehörigen regelmäßig, wenn sie nach Rumänien reist.
Nicht festgestellt wird, dass sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt bereits mehr als fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig und wird der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus im gegenständlichen Verfahren zu keiner Zeit diesbezüglich andere Angaben gemacht oder das Vorliegen dieser Verurteilung bestritten. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin die von ihr verbüßten Verwaltungsstrafen bestritten, die ihr darüber hinaus in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch ausdrücklich vorgehalten wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters einen Sozialversicherungsdatenauszug, einen Strafregisterauszug, einen Auszug aus dem Fremdenregister sowie einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein. Aktenkundig sind zudem eine Bestätigung der Justizanstalt XXXX vom 28.08.2017 gemäß § 66a AlVG sowie über die von der Beschwerdeführerin verbüßten Verwaltungshaften, eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice vom 19.10.2017, Kopien der Einzahlungsbestätigungen der Schwiegereltern der Beschwerdeführerin für die Gemeindewohnung des Ehegatten sowie eine Kopie der E-Card der Beschwerdeführerin.Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters einen Sozialversicherungsdatenauszug, einen Strafregisterauszug, einen Auszug aus dem Fremdenregister sowie einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein. Aktenkundig sind zudem eine Bestätigung der Justizanstalt römisch 40 vom 28.08.2017 gemäß Paragraph 66 a, AlVG sowie über die von der Beschwerdeführerin verbüßten Verwaltungshaften, eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice vom 19.10.2017, Kopien der Einzahlungsbestätigungen der Schwiegereltern der Beschwerdeführerin für die Gemeindewohnung des Ehegatten sowie eine Kopie der E-Card der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen beruhen auf ihren eigenen Angaben im Verfahren und den von ihr vorgelegten Beweismitteln, insbesondere auch in der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Beschwerdeführerin wirkte im unmittelbaren Eindruck einsichtig und bemüht, in Hinkunft die von der Rechtsordnung gesetzten Grenzen zu beachten und einzuhalten.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde nicht festgestellt, dass sie sich seit über fünf Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält. Sie ist zwar seit 12.04.2011 durchgehend mit ihrem Hauptwohnsitz hier gemeldet. Nach ihren eigenen Angaben hat sie 2013 ihren Ehegatten einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet und sei er für ihren Unterhalt aufgekommen. Davor war sie jedoch nicht legal selbständig erwerbstätig, weshalb sie zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht mehr als fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder