TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/27 W255 2166029-1

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Veröffentlicht am 27.12.2017
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Entscheidungsdatum

27.12.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W255 2166029-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017, Zl. 1089339505-151456072/BMI-BFA-BGLD-RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017, Zl. 1089339505-151456072/BMI-BFA-BGLD-RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 29.09.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 30.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Hazara, und am XXXX geboren zu sein. Der BF habe in Afghanistan gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter, drei Brüdern und vier Schwestern im XXXX in der Stadt Kabul gelebt. Der BF habe Afghanistan wegen dem Krieg und der unsicheren Lage verlassen und sei in den Iran gereist, wo er sich zwei Jahre aufgehalten habe. Im Iran habe der BF illegal gelebt und sei von den dortigen Behörden festgehalten und geschlagen worden. Daher sei er vom Iran nach Österreich gereist.2. Am 30.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Hazara, und am römisch 40 geboren zu sein. Der BF habe in Afghanistan gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter, drei Brüdern und vier Schwestern im römisch 40 in der Stadt Kabul gelebt. Der BF habe Afghanistan wegen dem Krieg und der unsicheren Lage verlassen und sei in den Iran gereist, wo er sich zwei Jahre aufgehalten habe. Im Iran habe der BF illegal gelebt und sei von den dortigen Behörden festgehalten und geschlagen worden. Daher sei er vom Iran nach Österreich gereist.

3. Am XXXX wurde der BF einer Untersuchung zwecks Feststellung seiner Minder- bzw. Volljährigkeit unterzogen. Im Gutachten vom XXXX kommt der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) beauftragte Sachverständige zum Ergebnis, dass das höchstmögliche Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt (XXXX) mit XXXX Jahren anzunehmen sei, das daraus errechnete fiktive Geburtsdatum XXXX laute und zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (XXXX) von einem Mindestalter von XXXX Jahren ausgegangen werden könne.3. Am römisch 40 wurde der BF einer Untersuchung zwecks Feststellung seiner Minder- bzw. Volljährigkeit unterzogen. Im Gutachten vom römisch 40 kommt der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) beauftragte Sachverständige zum Ergebnis, dass das höchstmögliche Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt (römisch 40 ) mit römisch 40 Jahren anzunehmen sei, das daraus errechnete fiktive Geburtsdatum römisch 40 laute und zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (römisch 40 ) von einem Mindestalter von römisch 40 Jahren ausgegangen werden könne.

4. Am 03.04.2017 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er von 2005 bis 2009 in "XXXX" die Schule besucht habe. Der BF habe mit seiner Familie (Eltern, drei Brüder und vier Schwestern) im XXXX in der Stadt Kabul gelebt und die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan dort als Helfer in einem Geschäft für Süßigkeiten gearbeitet. Die Familie des BF halte sich nach wie vor in Kabul auf. Der Vater und ein Bruder des BF würden arbeiten, seine Schwestern die Schule besuchen. Der BF habe ein- bis zweimal monatlich telefonischen Kontakt mit seiner Familie. Der BF habe Afghanistan 2013 verlassen, da er von seinem Onkel väterlicherseits bedroht worden sei. Dieser Onkel habe im Iran gelebt und sei mit einem in Afghanistan lebenden Mädchen verlobt worden. Der BF habe dieses Mädchen geliebt und eine sexuelle Beziehung mit diesem Mädchen gehabt. Als der Onkel aus dem Iran zurückgekehrt sei, habe er das Mädchen geheiratet. Irgendwann sei er dahinter gekommen, dass der BF eine sexuelle Beziehung mit seiner Ehegattin gehabt habe. Daraufhin habe der Onkel den BF bedroht, dass er ihn nicht am Leben lassen werde. Der BF habe auch mit seinen Eltern darüber gesprochen. Er sei in den Iran gereist und später nach Europa. Konkret sei der Onkel mit einem Messer in das Elternhaus des BF gekommen und habe gesagt, er würde den BF töten. Der BF sei aus dem Haus geflüchtet. Sein Bruder habe den Onkel festgehalten. Der BF habe eine Woche lang nicht nach Hause zurückkommen können. Er sei zwei Tage lang bei seiner Tante mütterlicherseits und fünf Tag bei seinem Freund gewesen. Danach sei er nach Hause gegangen. Seine Eltern hätten gesagt, dass er in den Iran flüchten solle. Dann sei der BF ausgereist. Das Mädchen, das der BF geliebt habe, und der Onkel seien verheiratet und hätten mittlerweile zwei Kinder im Alter von eineinhalb und drei Jahren. Würde der BF zurückkehren, dann wäre es schwierig für ihn wegen seinem Onkel. Der BF habe bis zur Hochzeit Kontakt zu dem Mädchen gehabt. Danach nicht mehr. Der BF sei zudem Hazara und es sei für ihn unsicher, in Afghanistan zu leben. Der BF habe bei der Erstbefragung seine Geliebte nicht erwähnt, weil er sehr müde gewesen sei und sich geschämt habe.4. Am 03.04.2017 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er von 2005 bis 2009 in "XXXX" die Schule besucht habe. Der BF habe mit seiner Familie (Eltern, drei Brüder und vier Schwestern) im römisch 40 in der Stadt Kabul gelebt und die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan dort als Helfer in einem Geschäft für Süßigkeiten gearbeitet. Die Familie des BF halte sich nach wie vor in Kabul auf. Der Vater und ein Bruder des BF würden arbeiten, seine Schwestern die Schule besuchen. Der BF habe ein- bis zweimal monatlich telefonischen Kontakt mit seiner Familie. Der BF habe Afghanistan 2013 verlassen, da er von seinem Onkel väterlicherseits bedroht worden sei. Dieser Onkel habe im Iran gelebt und sei mit einem in Afghanistan lebenden Mädchen verlobt worden. Der BF habe dieses Mädchen geliebt und eine sexuelle Beziehung mit diesem Mädchen gehabt. Als der Onkel aus dem Iran zurückgekehrt sei, habe er das Mädchen geheiratet. Irgendwann sei er dahinter gekommen, dass der BF eine sexuelle Beziehung mit seiner Ehegattin gehabt habe. Daraufhin habe der Onkel den BF bedroht, dass er ihn nicht am Leben lassen werde. Der BF habe auch mit seinen Eltern darüber gesprochen. Er sei in den Iran gereist und später nach Europa. Konkret sei der Onkel mit einem Messer in das Elternhaus des BF gekommen und habe gesagt, er würde den BF töten. Der BF sei aus dem Haus geflüchtet. Sein Bruder habe den Onkel festgehalten. Der BF habe eine Woche lang nicht nach Hause zurückkommen können. Er sei zwei Tage lang bei seiner Tante mütterlicherseits und fünf Tag bei seinem Freund gewesen. Danach sei er nach Hause gegangen. Seine Eltern hätten gesagt, dass er in den Iran flüchten solle. Dann sei der BF ausgereist. Das Mädchen, das der BF geliebt habe, und der Onkel seien verheiratet und hätten mittlerweile zwei Kinder im Alter von eineinhalb und drei Jahren. Würde der BF zurückkehren, dann wäre es schwierig für ihn wegen seinem Onkel. Der BF habe bis zur Hochzeit Kontakt zu dem Mädchen gehabt. Danach nicht mehr. Der BF sei zudem Hazara und es sei für ihn unsicher, in Afghanistan zu leben. Der BF habe bei der Erstbefragung seine Geliebte nicht erwähnt, weil er sehr müde gewesen sei und sich geschämt habe.

5. Am 03.07.2017 wurde der BF neuerlich vor dem BFA einvernommen. Dabei gab der BF zur Bedrohung in Afghanistan an, dass sein Onkel ins Elternhaus gekommen sei und den BF mit einem Messer erstechen habe wollen. Sein Vater und Bruder hätten den Onkel festgehalten. Der BF sei von zuhause weggelaufen und habe eine Woche bei seinen Freunden geschlafen. Danach sei er in den Iran gereist. Als er bei seinen Freunden geschlafen habe, habe er mit seinem Vater telefoniert. Dieser habe zum BF gesagt, dass er Afghanistan verlassen solle, da ihn sein Onkel suchen würde. Der BF wisse nicht, wie der Onkel erfahren habe, dass der BF eine sexuelle Beziehung mit dessen Ehegattin gehabt habe; der Onkel habe es von anderen Familienangehörigen gehört. Der Onkel und dessen Ehegattin würden nach wie vor zusammen leben.

Der BF habe sein Liebschaft mit diesem Mädchen 2010, 2011 oder 2012 begonnen, genau wisse er es nicht mehr. Das Mädchen habe den BF angerufen und gesagt, dass sie in ihn verliebt sei. So habe die Beziehung angefangen. Der Onkel habe nach der Hochzeit von der Liebschaft erfahren. Die Bedrohung durch den Onkel habe ca. ein halbes Jahr nach der Heirat begonnen. Die Heirat habe Ende 2012 oder Anfang 2013 stattgefunden. Der Onkel habe einmal versucht, den BF zu töten. Der BF habe das Mädchen gekannt, weil sich ihre Familien gekannt hätten. Der BF habe sie zwei bis dreimal heimlich getroffen. Laut Bruder des BF gehe es dem Mädchen derzeit gut. Der BF sei mit ihr in XXXX in XXXX und XXXX spazieren gegangen. Er habe ein einziges Mal mit ihr bei sich zu Hause Sex gehabt. Sie seien zweieinhalb bis drei Jahre zusammen gewesen und hätten zwei oder dreimal pro Woche telefoniert. Der letzte Kontakt habe vor der Hochzeit stattgefunden. Der BF sei ca. ein halbes Jahr nach der Hochzeit bedroht worden. Er sei 2013 in den Iran, dort zwei Jahre geblieben und dann nach Europa gereist. Der BF sei 15 oder 16 Jahre alt gewesen, als er das Mädchen kennengelernt habe, das Mädchen sei im selben Alter gewesen. Der Onkel, der nun mit dem Mädchen verheiratet sei, sei ca. ein Jahr älter als der BF. Die Verlobung habe 2010 stattgefunden und der Onkel sei Ende 2012 aus dem Iran zurückgekommen. Der BF habe in Afghanistan nie Probleme bezüglich seiner ethnischen Abstammung (Hazara) gehabt. Er habe in Afghanistan in einer Süßigkeiten-Produktionsfirma und im Iran auf eine Baustelle gearbeitet.Der BF habe sein Liebschaft mit diesem Mädchen 2010, 2011 oder 2012 begonnen, genau wisse er es nicht mehr. Das Mädchen habe den BF angerufen und gesagt, dass sie in ihn verliebt sei. So habe die Beziehung angefangen. Der Onkel habe nach der Hochzeit von der Liebschaft erfahren. Die Bedrohung durch den Onkel habe ca. ein halbes Jahr nach der Heirat begonnen. Die Heirat habe Ende 2012 oder Anfang 2013 stattgefunden. Der Onkel habe einmal versucht, den BF zu töten. Der BF habe das Mädchen gekannt, weil sich ihre Familien gekannt hätten. Der BF habe sie zwei bis dreimal heimlich getroffen. Laut Bruder des BF gehe es dem Mädchen derzeit gut. Der BF sei mit ihr in römisch 40 in römisch 40 und römisch 40 spazieren gegangen. Er habe ein einziges Mal mit ihr bei sich zu Hause Sex gehabt. Sie seien zweieinhalb bis drei Jahre zusammen gewesen und hätten zwei oder dreimal pro Woche telefoniert. Der letzte Kontakt habe vor der Hochzeit stattgefunden. Der BF sei ca. ein halbes Jahr nach der Hochzeit bedroht worden. Er sei 2013 in den Iran, dort zwei Jahre geblieben und dann nach Europa gereist. Der BF sei 15 oder 16 Jahre alt gewesen, als er das Mädchen kennengelernt habe, das Mädchen sei im selben Alter gewesen. Der Onkel, der nun mit dem Mädchen verheiratet sei, sei ca. ein Jahr älter als der BF. Die Verlobung habe 2010 stattgefunden und der Onkel sei Ende 2012 aus dem Iran zurückgekommen. Der BF habe in Afghanistan nie Probleme bezüglich seiner ethnischen Abstammung (Hazara) gehabt. Er habe in Afghanistan in einer Süßigkeiten-Produktionsfirma und im Iran auf eine Baustelle gearbeitet.

6. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.07.2017, Zl. 1089339505-151456072/BMI-BFA-BGLD-RD, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).6. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.07.2017, Zl. 1089339505-151456072/BMI-BFA-BGLD-RD, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass es sich bei den vom BF geschilderten Ereignissen – selbst bei Wahrheitsunterstellung – um private Streitigkeiten handeln würde, die keinesfalls unter die GFK zu subsumieren seien. Zudem würde seinen Angaben jegliche Aktualität fehlen.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass dem BF eine Rückkehr möglich und zumutbar sei, da es sich um einen gesunden jungen Mann handle.

Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF in Österreich keine Angehörigen habe, er sich in Grundversorgung befinde und seinen gegenwärtigen Lebensunterhalt ausschließlich aus staatlicher Unterstützung finanziere.

7. Gegen den unter Punkt 6. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen, dass er eine geheime Beziehung zu einem Mädchen gehabt habe, das schließlich den Onkel des BF geheiratet habe und der BF einer Bedrohung durch seinen Onkel ausgesetzt gewesen sei. Durch diese Beziehung habe der BF gegen strafgesetzliche Normen Afghanistans sowie gegen die Grundsätze der Scharia verstoßen, weshalb ihm asylrelevante Verfolgung in Afghanistan sowohl seitens der afghanischen Regierung als auch seitens seines Onkels bzw. seiner Familie drohe.

8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 31.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Mit Schreiben vom 04.10.2017 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.12.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, dass er in der Provinz XXXX geboren und in der Stadt Kabul aufgewachsen sei. Sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht. Er habe in Kabul mit seinen Eltern, drei Brüdern und vier Schwestern zusammengelebt. Die Familie lebe nach wie vor in Kabul und es gehe der Familie gut. Der BF habe einmal monatlich Kontakt mit seiner Familie. Sein Vater habe ein Lebensmittelgeschäft und arbeite dort, seine Geschwister würden die Schule besuchen. Der BF habe bis zur achten Klasse die Schule besucht. Danach habe er sechs Jahre lang in einer Konditorei bzw. einem Geschäft, in dem Süßigkeiten verkauft werden, und als Straßenverkäufer gearbeitet. Eine seiner Schwester und zwei der Brüder seien noch in XXXX auf die Welt gekommen, der Rest in Kabul. Der BF habe Afghanistan verlassen, da er ein Mädchen namens XXXX geliebt habe, mit dieser ins Restaurant Essen und mit ihr spazieren gegangen sei und sich ihr sexuell genähert habe. Der Onkel väterlicherseits des BF, ca. 22 oder 23 Jahre alt, habe das Mädchen geheiratet. Fünf oder sechs Monate nach der Hochzeit habe der Onkel von der Beziehung des BF zu dem Mädchen erfahren und dem BF gedroht. Der BF sei ein paar Mal telefonisch vom Onkel bedroht worden. Dann habe der Onkel den BF mit einem Messer attackiert und am Oberschenkel verletzt. Der BF sei zwei Tage bei seiner Tante mütterlicherseits und fünf Tage bei einem Freund gewesen. Dann sei er in den Iran gereist. Der BF habe XXXX gekannt, da sie im selben Ort gelebt habe. Sie seien verwandt gewesen und hätten sich bei diversen Hochzeiten und Familienfeiern gesehen. Es handle sich um die Cousine väterlicherseits des Vaters des BF. Der BF habe sie 2010 kennengelernt und der Kontakt zu ihr habe bis zur Hochzeit 2013 bestanden. Der BF habe sich XXXX einmal im Ende 2011 in seinem Elternhaus sexuell genähert. Zu diesem Zeitpunkt seien alle Familienmitglieder bei einer Hochzeit gewesen. Es sei der Wunsch von XXXX gewesen. Danach habe sich keine Gelegenheit mehr für einen sexuellen Verkehr ergeben. Die Hochzeit von XXXX und vom Onkel sei Ende 2012 gewesen. Die Familie des BF habe gewusst, dass der BF XXXX geliebt habe. Wie der Onkel erfahren habe, dass der BF eine Beziehung mit XXXX gehabt habe, wisse der BF nicht. Der Onkel habe den BF zwei bis dreimal angerufen und dem BF gedroht, dass er ihn umbringen werde. Dann habe der Onkel den BF mit dem Messer attackiert. Zu diesem Zeitpunkt seien die Eltern und Geschwister des BF zu Hause gewesen. Der Bruder und der Vater des BF hätten den Onkel daran gehindert, ein zweites Mal auf den BF einzustechen. Der BF sei dann geflüchtet. Der BF habe vor dem BFA nicht angegeben, dass er vom Onkel mit dem Messer erwischt worden sei, weil er sich damals geschämt habe. Er habe nicht erwähnt, dass sein Onkel ihn telefonisch bedroht habe, da man ihn nicht gefragt habe, er es vergessen oder keine Gelegenheit dazu gehabt habe. XXXX lebe heute mit dem Onkel verheiratet, aber die Beiden würden sich nicht verstehen. Sie hätten zwei Kinder miteinander. XXXX habe nie Probleme bekommen, weil sie außerehelichen Sex gehabt habe. Müsste der BF nach Afghanistan zurückkehren, hätte er Angst vor seinem Onkel. Andere Probleme hätte er nicht. Es habe auch Konflikte zwischen dem Onkel und dem Bruder des BF gegeben. Diese seien allerdings durch die Intervention vom Stammesältesten beseitigt worden.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.12.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, dass er in der Provinz römisch 40 geboren und in der Stadt Kabul aufgewachsen sei. Sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht. Er habe in Kabul mit seinen Eltern, drei Brüdern und vier Schwestern zusammengelebt. Die Familie lebe nach wie vor in Kabul und es gehe der Familie gut. Der BF habe einmal monatlich Kontakt mit seiner Familie. Sein Vater habe ein Lebensmittelgeschäft und arbeite dort, seine Geschwister würden die Schule besuchen. Der BF habe bis zur achten Klasse die Schule besucht. Danach habe er sechs Jahre lang in einer Konditorei bzw. einem Geschäft, in dem Süßigkeiten verkauft werden, und als Straßenverkäufer gearbeitet. Eine seiner Schwester und zwei der Brüder seien noch in römisch 40 auf die Welt gekommen, der Rest in Kabul. Der BF habe Afghanistan verlassen, da er ein Mädchen namens römisch 40 geliebt habe, mit dieser ins Restaurant Essen und mit ihr spazieren gegangen sei und sich ihr sexuell genähert habe. Der Onkel väterlicherseits des BF, ca. 22 oder 23 Jahre alt, habe das Mädchen geheiratet. Fünf oder sechs Monate nach der Hochzeit habe der Onkel von der Beziehung des BF zu dem Mädchen erfahren und dem BF gedroht. Der BF sei ein paar Mal telefonisch vom Onkel bedroht worden. Dann habe der Onkel den BF mit einem Messer attackiert und am Oberschenkel verletzt. Der BF sei zwei Tage bei seiner Tante mütterlicherseits und fünf Tage bei einem

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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