TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/28 W123 2151286-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.12.2017
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Entscheidungsdatum

28.12.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W123 2151286-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2017, Zl. 1096095905 - 151837157, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 24.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2017, Zl. 1096095905 - 151837157, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 24.11.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 23.11.2015 durchgeführten Erstbefragung durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan als Polizist gearbeitet habe und immer wieder von den Taliban bedroht und verfolgt worden sei.

3. Am 16.11.2016 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

"LA: Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was ist alles passiert?

VP: Mein Leben war in Afghanistan in Gefahr. Ich wurde von Talibankämpfern bedroht. Ich habe drei Jahre lang als Polizist gearbeitet. Ich arbeitete mit einem General namens XXXX . Er war in Afghanistan für eine große Abteilung zuständig. Ich war als Bodyguard für ihn tätig und habe deswegen bei den Italienern einen Kurs besucht. Ich war mit ihm in verschiedenen Bezirken und Provinzen unterwegs, wie auch in Ghor, Helmand, Farah und einige Bezirke in der Provinz Herat, also XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Dienststelle war in Herat-Stadt. Er war ein berühmter General in Afghanistan. Mein Haus war in dem Bezirk XXXX . Jeden Tag, wenn ich zu meinem Dienst in Herat fuhr, musste ich mein Gesicht bedecken, da es sehr gefährlich war erkannt zu werden. Korrigiert: Zweimal oder dreimal pro Monat war das so nicht jeden Tag. Eines Tages als ich von der Arbeit aus in der Ortschaft XXXX unterwegs war, ich wollte von Herat nach XXXX fahren, stoppte ein Geländewagen. Zwei Männer sind von dem Auto ausgestiegen und haben mich zu sich ins Auto gezerrt und zwangsweise mit einem Tuch bedeckt. Eine Person hatte eine Kalaschnikow. Ich durfte mich nicht bewegen. Genau weiß ich es nicht, aber sie haben mich in einen großen Garten gebracht. Ich musste aussteigen. Ich war in Zivil und sie fragten mich, wer ich sei und wohin ich gehen wolle. Ich antwortete, dass ich ein Arbeiter sei und am Nachhauseweg sei. Dann haben sie mich mit der Kalaschnikow geschlagen. Sie haben mich durchsucht und meinen Dienstausweis gefunden. Jener denen ich Ihnen auch vorgelegt habe. Dann habe ich Angst gehabt und ich konnte nichts sagen. Ich habe Angst gehabt, ermordet zu werden. Ich dachte mir ‚Kalima‘, das man als Moslem vor dem Sterben lesen soll aus dem Koran. Zu diesem Zeitpunkt haben sie mich auch viel geschlagen. Dann musste ich allein dort bleiben. Sie haben mich in ein Zimmer gebracht. Meine Hände und Füße waren gefesselt. Sie sind zurückgekommen und haben zu mir gesagt, dass sie wissen wer ich sei, wo ich arbeite und mit wem ich arbeite. Die haben auch gesagt, ich sei ein Kind eines ‚Kafer‘ (Ungläubigen), weil ich Polizist sei und deswegen würden sie mich töten, aber wenn ich zu den Muhajeddin oder Taliban komme, würden sie mich nicht töten. Sie haben von mir gefordert, die Route des Generals der Taliban bekannt zu geben, wo er oft unterwegs ist. Ich habe Angst gehabt und deswegen zugesagt, die Route bekannt zu geben. Ich bin kein Verräter, aber ich habe Angst gehabt und deswegen zugesagt. Sie brachten mich mit einem PKW in den Bezirk XXXX . Das war in den Morgenstunden. Die Nacht habe ich bei diesen Leuten verbracht. Ich bin zu Fuß nach Hause gegangen von der Stelle aus, wo sie mich hinbrachten. Ich habe meiner Mutter davon erzählt. Meine Mutter riet mir aufzuhören als Polizist. Ich sagte, dass das unmöglich sei. Ich habe das auch zu meiner Mutter gesagt. Am gleichen Tag bin ich in meinen Dienst gefahren. Dort bin ich einige Tage an der Dienststelle geblieben. Nach einigen Tagen musste ich Richtung Farah fahren mit dem General. Circa ein Monat lang blieb ich in Farah. Nach einem Monat bin ich gemeinsam mit dem General und anderen Polizisten nach Herat zurückgekommen. Ich habe auch Angst um mein eigenes Leben gehabt, deshalb habe ich keine Berichte an den Talibankämpfer geliefert. Ich bin von der Stadt Herat nach Nimroz gefahren und von dort über Pakistan, Iran und weitere Länder nach Österreich geflüchtet.VP: Mein Leben war in Afghanistan in Gefahr. Ich wurde von Talibankämpfern bedroht. Ich habe drei Jahre lang als Polizist gearbeitet. Ich arbeitete mit einem General namens römisch 40 . Er war in Afghanistan für eine große Abteilung zuständig. Ich war als Bodyguard für ihn tätig und habe deswegen bei den Italienern einen Kurs besucht. Ich war mit ihm in verschiedenen Bezirken und Provinzen unterwegs, wie auch in Ghor, Helmand, Farah und einige Bezirke in der Provinz Herat, also römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Dienststelle war in Herat-Stadt. Er war ein berühmter General in Afghanistan. Mein Haus war in dem Bezirk römisch 40 . Jeden Tag, wenn ich zu meinem Dienst in Herat fuhr, musste ich mein Gesicht bedecken, da es sehr gefährlich war erkannt zu werden. Korrigiert: Zweimal oder dreimal pro Monat war das so nicht jeden Tag. Eines Tages als ich von der Arbeit aus in der Ortschaft römisch 40 unterwegs war, ich wollte von Herat nach römisch 40 fahren, stoppte ein Geländewagen. Zwei Männer sind von dem Auto ausgestiegen und haben mich zu sich ins Auto gezerrt und zwangsweise mit einem Tuch bedeckt. Eine Person hatte eine Kalaschnikow. Ich durfte mich nicht bewegen. Genau weiß ich es nicht, aber sie haben mich in einen großen Garten gebracht. Ich musste aussteigen. Ich war in Zivil und sie fragten mich, wer ich sei und wohin ich gehen wolle. Ich antwortete, dass ich ein Arbeiter sei und am Nachhauseweg sei. Dann haben sie mich mit der Kalaschnikow geschlagen. Sie haben mich durchsucht und meinen Dienstausweis gefunden. Jener denen ich Ihnen auch vorgelegt habe. Dann habe ich Angst gehabt und ich konnte nichts sagen. Ich habe Angst gehabt, ermordet zu werden. Ich dachte mir ‚Kalima‘, das man als Moslem vor dem Sterben lesen soll aus dem Koran. Zu diesem Zeitpunkt haben sie mich auch viel geschlagen. Dann musste ich allein dort bleiben. Sie haben mich in ein Zimmer gebracht. Meine Hände und Füße waren gefesselt. Sie sind zurückgekommen und haben zu mir gesagt, dass sie wissen wer ich sei, wo ich arbeite und mit wem ich arbeite. Die haben auch gesagt, ich sei ein Kind eines ‚Kafer‘ (Ungläubigen), weil ich Polizist sei und deswegen würden sie mich töten, aber wenn ich zu den Muhajeddin oder Taliban komme, würden sie mich nicht töten. Sie haben von mir gefordert, die Route des Generals der Taliban bekannt zu geben, wo er oft unterwegs ist. Ich habe Angst gehabt und deswegen zugesagt, die Route bekannt zu geben. Ich bin kein Verräter, aber ich habe Angst gehabt und deswegen zugesagt. Sie brachten mich mit einem PKW in den Bezirk römisch 40 . Das war in den Morgenstunden. Die Nacht habe ich bei diesen Leuten verbracht. Ich bin zu Fuß nach Hause gegangen von der Stelle aus, wo sie mich hinbrachten. Ich habe meiner Mutter davon erzählt. Meine Mutter riet mir aufzuhören als Polizist. Ich sagte, dass das unmöglich sei. Ich habe das auch zu meiner Mutter gesagt. Am gleichen Tag bin ich in meinen Dienst gefahren. Dort bin ich einige Tage an der Dienststelle geblieben. Nach einigen Tagen musste ich Richtung Farah fahren mit dem General. Circa ein Monat lang blieb ich in Farah. Nach einem Monat bin ich gemeinsam mit dem General und anderen Polizisten nach Herat zurückgekommen. Ich habe auch Angst um mein eigenes Leben gehabt, deshalb habe ich keine Berichte an den Talibankämpfer geliefert. Ich bin von der Stadt Herat nach Nimroz gefahren und von dort über Pakistan, Iran und weitere Länder nach Österreich geflüchtet.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt römisch drei. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet.

5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.03.2017, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. in eventu jenen eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von den Taliban aufgrund seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft und seiner Tätigkeit als Polizist von den Taliban verfolgt werde. Hinzu käme eine Verfolgung durch staatliche Behörden, da der Beschwerdeführer desertiert sei.5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.03.2017, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. in eventu jenen eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von den Taliban aufgrund seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft und seiner Tätigkeit als Polizist von den Taliban verfolgt werde. Hinzu käme eine Verfolgung durch staatliche Behörden, da der Beschwerdeführer desertiert sei.

6. Am 24.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an:

"[ ]

R verweist auf die Angaben des BF vor dem BFA am 16.11.2016 bezüglich seines Fluchtgrundes. Möchten Sie dazu noch etwas ergänzen?

BF: Ich halte alles aufrecht und bleibe dabei. Ich möchte folgendes ergänzen: Als ich die Ausbildung zum Polizisten machen wollte, dauerte der Prozess der Anmeldung etwa zwei Monate bis ich aufgenommen wurde. Danach wartete ich noch 10 Tage zu Hause, bis ich einen Anruf erhielt. Dann wurde ich in das Ausbildungszentrum, also in die Polizeiakademie, im Distrikt XXXX gebracht. Die Ausbildung in der Akademie dauerte etwa 4,5 Monate und ich schloss diese Ausbildung mit dem Rang Polizeiunteroffizier ab. Nach dem Vorfall flüchtete ich in die Provinz Farah. Die Leute, die mich festgenommen hatten, riefen mich an und forderten mich auf, nach XXXX zu gehen und ihnen dort Informationen bezüglich des Kommandanten, also des Generals zu geben, betreffend die Route, wo er unterwegs ist. Ich wurde im Zuge dieses Telefonats zwar nicht bedroht, aber sie sagten sehr wohl, dass ich nach XXXX gehen soll. Ich wusste, dass diese Leute nicht vorhatten, mich in Ruhe zu lassen. Danach ging ich von Farah nach Herat zurück und von dort ging ich nach Nimruz. Ich nahm meine Waffe mit und gab diese dem Schlepper.BF: Ich halte alles aufrecht und bleibe dabei. Ich möchte folgendes ergänzen: Als ich die Ausbildung zum Polizisten machen wollte, dauerte der Prozess der Anmeldung etwa zwei Monate bis ich aufgenommen wurde. Danach wartete ich noch 10 Tage zu Hause, bis ich einen Anruf erhielt. Dann wurde ich in das Ausbildungszentrum, also in die Polizeiakademie, im Distrikt römisch 40 gebracht. Die Ausbildung in der Akademie dauerte etwa 4,5 Monate und ich schloss diese Ausbildung mit dem Rang Polizeiunteroffizier ab. Nach dem Vorfall flüchtete ich in die Provinz Farah. Die Leute, die mich festgenommen hatten, riefen mich an und forderten mich auf, nach römisch 40 zu gehen und ihnen dort Informationen bezüglich des Kommandanten, also des Generals zu geben, betreffend die Route, wo er unterwegs ist. Ich wurde im Zuge dieses Telefonats zwar nicht bedroht, aber sie sagten sehr wohl, dass ich nach römisch 40 gehen soll. Ich wusste, dass diese Leute nicht vorhatten, mich in Ruhe zu lassen. Danach ging ich von Farah nach Herat zurück und von dort ging ich nach Nimruz. Ich nahm meine Waffe mit und gab diese dem Schlepper.

R: Warum haben Sie das nicht bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA gesagt?

BF: Ich habe das vor dem BFA angegeben. Der D forderte mich auf, mich kurz zu fassen und übersetzte es nicht.

R hält vor: Aus dem Protokoll ist ersichtlich, dass Sie sehr lange Zeit hatten, Ihre Fluchtgeschichte zu erzählen. Es wurde auch vom BFA nachgefragt. Das Protokoll wurde Ihnen rückübersetzt und Sie haben es unterfertigt. Spätestens nach der Rückübersetzung hätten Sie die Möglichkeit gehabt, diese zwei Sätze, die sie heute erstmals gesagt haben, zu erwähnen. Warum haben Sie das nicht getan?

BF: Die Rückübersetzung erfolgte zusammenfassend.

[ ]"

7. In der hg. am 07.12.2017 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Frage stelle, ob der Beschwerdeführer mit einer Verfolgung durch die Taliban im Falle einer Rückkehr in diese Provinz rechnen müsse. Zudem stelle sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offen stehe. Es sei nicht sicher, ob der Beschwerdeführer durch die Ausübung eines anderen Berufes in der Lage wäre, sich menschenwürdig zu versorgen. Eine Versorgung von Seiten der Familie des Beschwerdeführers komme nicht in Frage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, ledig und stammt aus der Provinz Daikundi, Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Nach dem Besuch der neunten Schulstufe zog der Beschwerdeführer in die Provinz Herat/Distrikt XXXX und besuchte dort drei weitere Jahre die Schule.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, ledig und stammt aus der Provinz Daikundi, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Nach dem Besuch der neunten Schulstufe zog der Beschwerdeführer in die Provinz Herat/Distrikt römisch 40 und besuchte dort drei weitere Jahre die Schule.

Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Eine Schwester des Beschwerdeführers ist in Ghazni aufhältig, eine andere in Kabul. Sein älterer Bruder lebt in der Provinz Herat. Die Mutter des Beschwerdeführers und seine weiteren drei Geschwister, die aufgrund der Unterstützung durch den älteren Bruder des Beschwerdeführers in guten finanziellen Verhältnissen leben, sind in Pakistan wohnhaft. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Mutter.

Vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan lebten der Beschwerdeführer und seine Familie in guten finanziellen Verhältnissen.

Der Beschwerdeführer absolvierte erfolgreich eine 12-jährige Schulausbildung, besuchte die Polizeiakademie und war anschließend daran als Polizist tätig.

Der Beschwerdeführer verließ im Oktober 2015 Afghanistan und befindet sich seit November 2015 in Österreich.

Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert.

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt Herat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seiner Familie, insbesondere seiner Mutter, rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in der Stadt Herat möglich. Seine Existenz könnte er dort – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in Herat eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer kann die Stadt Herat – über Kabul – von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig und unbescholten. Der Beschwerdeführer finanziert sich seinen Unterhalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über keine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer kann lesen und schreiben und besucht derzeit einen Kurs zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses. Zudem ist er zur Verrichtung für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Gemeindegebiet von XXXX stundenweise eingesetzt. Er ist in keinem Verein aktiv. Er besitzt ein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau B1.Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig und unbescholten. Der Beschwerdeführer finanziert sich seinen Unterhalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über keine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer kann lesen und schreiben und besucht derzeit einen Kurs zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses. Zudem ist er zur Verrichtung für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Gemeindegebiet von römisch 40 stundenweise eingesetzt. Er ist in keinem Verein aktiv. Er besitzt ein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau B1.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation vom 25.09.2017)

KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

Zivilist/innen

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)

(UNAMA 7.2017)

High-profile Angriffe

Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).

Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:

Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.20

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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