Entscheidungsdatum
02.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W255 2166552-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2017, Zl. 1079507602-150926038/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2017, Zl. 1079507602-150926038/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 24.07.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Hazara, und am XXXX im Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX , geboren zu sein. Der BF habe Afghanistan im Alter von einem Jahr verlassen, fortan mit seiner Familie in XXXX , Pakistan, gelebt und dort von 2002 bis 2011 die Schule besucht. Der BF habe in Pakistan Probleme mit den Taliban bekommen, weil er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Muslim sei. Aus diesem Grund und da er keine Arbeit bekommen habe, habe er Pakistan verlassen.2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Hazara, und am römisch 40 im Distrikt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , geboren zu sein. Der BF habe Afghanistan im Alter von einem Jahr verlassen, fortan mit seiner Familie in römisch 40 , Pakistan, gelebt und dort von 2002 bis 2011 die Schule besucht. Der BF habe in Pakistan Probleme mit den Taliban bekommen, weil er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Muslim sei. Aus diesem Grund und da er keine Arbeit bekommen habe, habe er Pakistan verlassen.
3. Am 14.02.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: BFA) einvernommen. Dabei legte der BF zunächst Unterlagen (Empfehlungsschreiben, A1 und A2 Deutschzertifikate und Kursbesuchsbestätigungen) zwecks Nachweises seiner Integration in Österreich vor. Dann gab der BF an, dass er afghanischer Staatsangehöriger und in Afghanistan geboren sei. Als er ein Jahr alt gewesen sei, sei seine Familie mit ihm nach Pakistan übersiedelt. Es habe Probleme mit den Taliban und dem Onkel väterlicherseits gegeben. Der BF wisse es aber nicht genau. Der Vater des BF sei gestorben, als der BF sieben Jahre alt gewesen sei. Die Familie des BF habe damals in Pakistan gelebt. Der Vater des BF habe sich zwecks Arbeitssuche vorübergehend in Afghanistan aufgehalten. Was genau passiert sei, wisse der BF nicht. Die Mutter habe dem BF keine Details dazu erzählt, da sie nicht wollen habe, dass es Probleme in der Familie gebe, wenn die Kinder etwas davon wissen würden. XXXX , der erwähnte Onkel väterlicherseits, habe den Vater des BF getötet. Die Kinder des XXXX würden im Iran leben. Ein Onkel mütterlicherseits des BF namens XXXX , lebe in XXXX , Afghanistan, und habe der Mutter des BF über den Tod des Vaters des BF berichtet. Zaman lebe ca. ein bis zwei Stunden entfernt von XXXX . Die Kinder von XXXX hätten den Vater des BF geliebt und XXXX erzählt, dass ihr Vater den Vater des BF ermordet habe. Eines der Kinder von XXXX , namens XXXX , habe den Mord im Haus des XXXX gesehen. XXXX lebe nun in Pakistan. Die Gründe für den Mord seines Vaters wisse der BF nicht. Sein Vater habe ein Problem mit dem Onkel3. Am 14.02.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: BFA) einvernommen. Dabei legte der BF zunächst Unterlagen (Empfehlungsschreiben, A1 und A2 Deutschzertifikate und Kursbesuchsbestätigungen) zwecks Nachweises seiner Integration in Österreich vor. Dann gab der BF an, dass er afghanischer Staatsangehöriger und in Afghanistan geboren sei. Als er ein Jahr alt gewesen sei, sei seine Familie mit ihm nach Pakistan übersiedelt. Es habe Probleme mit den Taliban und dem Onkel väterlicherseits gegeben. Der BF wisse es aber nicht genau. Der Vater des BF sei gestorben, als der BF sieben Jahre alt gewesen sei. Die Familie des BF habe damals in Pakistan gelebt. Der Vater des BF habe sich zwecks Arbeitssuche vorübergehend in Afghanistan aufgehalten. Was genau passiert sei, wisse der BF nicht. Die Mutter habe dem BF keine Details dazu erzählt, da sie nicht wollen habe, dass es Probleme in der Familie gebe, wenn die Kinder etwas davon wissen würden. römisch 40 , der erwähnte Onkel väterlicherseits, habe den Vater des BF getötet. Die Kinder des römisch 40 würden im Iran leben. Ein Onkel mütterlicherseits des BF namens römisch 40 , lebe in römisch 40 , Afghanistan, und habe der Mutter des BF über den Tod des Vaters des BF berichtet. Zaman lebe ca. ein bis zwei Stunden entfernt von römisch 40 . Die Kinder von römisch 40 hätten den Vater des BF geliebt und römisch 40 erzählt, dass ihr Vater den Vater des BF ermordet habe. Eines der Kinder von römisch 40 , namens römisch 40 , habe den Mord im Haus des römisch 40 gesehen. römisch 40 lebe nun in Pakistan. Die Gründe für den Mord seines Vaters wisse der BF nicht. Sein Vater habe ein Problem mit dem Onkel
XXXX gehabt und das Problem lösen wollen, deshalb sei er nach Afghanistan gereist und nicht mehr zurückgekommen. Auch der BF sei vor ca. 6 bis 7 Jahren in Pakistan bedroht worden. Sein Bruder sei verschwunden. Der Onkel XXXX stehe nach wie vor in regelmäßigem Kontakt mit der Mutter des BF. Er betreibe eine Landwirtschaft (Obstplantage) und habe keine Probleme mit dem Onkel XXXX . Der BF stehe nach wie vor in regelmäßigem Kontakt mit seiner Mutter. Der Mutter gehe es nicht gut, da sie zuckerkrank sei und Insulinspritzen erhalte. Eine Schwester des BF, 24 Jahre alt, kümmere sich um die Mutter.römisch 40 gehabt und das Problem lösen wollen, deshalb sei er nach Afghanistan gereist und nicht mehr zurückgekommen. Auch der BF sei vor ca. 6 bis 7 Jahren in Pakistan bedroht worden. Sein Bruder sei verschwunden. Der Onkel römisch 40 stehe nach wie vor in regelmäßigem Kontakt mit der Mutter des BF. Er betreibe eine Landwirtschaft (Obstplantage) und habe keine Probleme mit dem Onkel römisch 40 . Der BF stehe nach wie vor in regelmäßigem Kontakt mit seiner Mutter. Der Mutter gehe es nicht gut, da sie zuckerkrank sei und Insulinspritzen erhalte. Eine Schwester des BF, 24 Jahre alt, kümmere sich um die Mutter.
Der BF habe in Pakistan neun Jahre eine Privatschule besucht und als Verkäufer und als Künstler (Maler) gearbeitet. Er habe sich über einen Zeitraum von fünf Jahren das Geld für seine Flucht nach Europa angespart. Der BF habe Pakistan verlassen, da Hazara und Schiiten dort als Ungläubige betrachtet und getötet würden. Andere Männer hätten den BF vergewaltigen wollen, er sei aber nicht vergewaltigt worden. Der BF sei nicht nach Afghanistan, sondern nach Europa gereist, da die Probleme in Pakistan und Afghanistan gleich seien und er in Afghanistan niemanden kenne. Er müsste von Null beginnen und er habe vor zu leben. Er wolle hier ein besseres Leben führen. Im Falle der Rückkehr würde er wieder bei seiner Familie unterkommen können.
Der BF habe vor zwei Wochen eine afghanische Staatsangehörige namens XXXX , 18 Jahre alt, geheiratet, die er in Pakistan einem Englischsprachkurs kennengelernt habe. Die Hochzeit habe am XXXX in XXXX stattgefunden. Der BF sei nicht anwesend gewesen, sondern aus Österreich über Video dazu geschalten worden. Der BF vermute, dass XXXX aus XXXX stamme, aber er habe sie nicht genau gefragt. Sie sei in Pakistan geboren worden.Der BF habe vor zwei Wochen eine afghanische Staatsangehörige namens römisch 40 , 18 Jahre alt, geheiratet, die er in Pakistan einem Englischsprachkurs kennengelernt habe. Die Hochzeit habe am römisch 40 in römisch 40 stattgefunden. Der BF sei nicht anwesend gewesen, sondern aus Österreich über Video dazu geschalten worden. Der BF vermute, dass römisch 40 aus römisch 40 stamme, aber er habe sie nicht genau gefragt. Sie sei in Pakistan geboren worden.
4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.07.2017, Zl. 1079507602-150926038/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.07.2017, Zl. 1079507602-150926038/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF keine gegen ihn gerichtete persönliche Bedrohung in seinem Herkunftsstaat vorgebracht habe.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF gesund sei, über Familienangehörige in Afghanistan und Pakistan verfüge, die ihn unterstützten könnten und ihm eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul (nicht aber seine Herkunftsprovinz XXXX ) zumutbar sei.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF gesund sei, über Familienangehörige in Afghanistan und Pakistan verfüge, die ihn unterstützten könnten und ihm eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul (nicht aber seine Herkunftsprovinz römisch 40 ) zumutbar sei.
Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich keine engen Bindungen zu Österreich bestehen würden. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen seien höher als allfällig bestehende Privatinteressen zu werten. Es sei davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben des BF in Österreich nicht entstanden sei.
5. Gegen den unter Punkt 4. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen, dass er Afghanistan im Alter von einem Jahr verlassen habe, sein Vater Probleme mit dem Onkel des BF gehabt habe, von diesem umgebracht worden sei, ohne dass der BF Details dazu kenne, und der BF in Pakistan Diskriminierungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara ausgesetzt gewesen sei.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 03.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Schreiben vom 04.10.2017 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.
8. Am 14.12.2017 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsberater die folgenden Dokumente:
* Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung an der NMS XXXX vom 03.07.2017,* Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung an der NMS römisch 40 vom 03.07.2017,
* Mitteilung über die Aufnahme in den Vorbereitungslehrgang (Fachrichtung Maschineningenieurwesen) der Abendschule für Berufstätige der XXXX vom September 2017 und* Mitteilung über die Aufnahme in den Vorbereitungslehrgang (Fachrichtung Maschineningenieurwesen) der Abendschule für Berufstätige der römisch 40 vom September 2017 und
* Schulbesuchsbestätigung der XXXX vom 03.10.2017.* Schulbesuchsbestätigung der römisch 40 vom 03.10.2017.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.12.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seines Rechtsberaters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, dass er am XXXX in der Provinz XXXX , geboren sei. Er gehöre zur Volksgruppe der Hazara und sei schiitischer Muslim. Der Onkel väterlicherseits des BF, namens XXXX , habe nicht wollen, dass die Eltern des BF zusammen seien. Daher sei der Vater mit der Familie des BF nach Pakistan übersiedelt, als der BF ca. ein Jahr alt gewesen sei. Der Vater habe auch Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt. Der BF wisse nicht, warum XXXX gegen das Zusammenleben seiner Eltern gewesen sei. Seine Mutter habe ihm nur gesagt, dass sie aus XXXX stammen würden und der Vater Probleme mit9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.12.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seines Rechtsberaters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, dass er am römisch 40 in der Provinz römisch 40 , geboren sei. Er gehöre zur Volksgruppe der Hazara und sei schiitischer Muslim. Der Onkel väterlicherseits des BF, namens römisch 40 , habe nicht wollen, dass die Eltern des BF zusammen seien. Daher sei der Vater mit der Familie des BF nach Pakistan übersiedelt, als der BF ca. ein Jahr alt gewesen sei. Der Vater habe auch Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt. Der BF wisse nicht, warum römisch 40 gegen das Zusammenleben seiner Eltern gewesen sei. Seine Mutter habe ihm nur gesagt, dass sie aus römisch 40 stammen würden und der Vater Probleme mit
XXXX gehabt habe. Die Mutter habe gesagt, dass sie dem BF nichts über die Probleme erzählen wolle, um zu verhindern, dass es später zu weiteren Schwierigkeiten komme. Der BF wisse auch nichts über die Probleme des Vaters mit den Taliban. Seine Mutter habe ihm nichts erzählt.römisch 40 gehabt habe. Die Mutter habe gesagt, dass sie dem BF nichts über die Probleme erzählen wolle, um zu verhindern, dass es später zu weiteren Schwierigkeiten komme. Der BF wisse auch nichts über die Probleme des Vaters mit den Taliban. Seine Mutter habe ihm nichts erzählt.
Sein Vater habe drei Brüder gehabt. Zwei davon seien verstorben, woran, wisse der BF nicht. Der dritte Bruder des Vaters, XXXX , habe den Vater des BF getötet. XXXX lebe in XXXX , der BF wisse aber nicht, wo genau. XXXX habe den Vater bei sich zu Hause getötet. Der jüngste Sohn des Onkels habe dies beobachtet. Nach diesem Vorfall sei der jüngste Sohn des Onkels väterlicherseits zum Haus des Onkels mütterlicherseits gegangen und habe diesem von dem Vorfall berichtet. Er habe aber dem Onkel mütterlicherseits gebeten, niemanden zu sagen, dass er diese Information an ihn weitergegeben habe, weil er Angst davor gehabt habe, von seinem Vater getötet zu werden. Der Onkel mütterlicherseits sei in den Bazar gegangen und habe von dort die Mutter des BF angerufen und über den Tod des Vaters informiert. Die Mutter habe dem BF keine Details über den Tod des Vaters erzählt und auch nicht gesagt, welche Probleme der Vater mit dem Onkel gehabt habe. Der jüngste Sohn des Onkels väterlicherseits lebe nun alleine in XXXX , Pakistan. Der BF habe den jüngsten Sohn des Onkels väterlicherseits nie darauf angesprochen, was damals genau passiert sei. Die Probleme seines Vaters seien aber vergangen. Der BF sei deshalb geflüchtet, weil er als Schiite einer Verfolgung ausgesetzt sei. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan befürchte er auch keine Probleme aufgrund der Schwierigkeiten seines Vaters, sondern nur aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit.Sein Vater habe drei Brüder gehabt. Zwei davon seien verstorben, woran, wisse der BF nicht. Der dritte Bruder des Vaters, römisch 40 , habe den Vater des BF getötet. römisch 40 lebe in römisch 40 , der BF wisse aber nicht, wo genau. römisch 40 habe den Vater bei sich zu Hause getötet. Der jüngste Sohn des Onkels habe dies beobachtet. Nach diesem Vorfall sei der jüngste Sohn des Onkels väterlicherseits zum Haus des Onkels mütterlicherseits gegangen und habe diesem von dem Vorfall berichtet. Er habe aber dem Onkel mütterlicherseits gebeten, niemanden zu sagen, dass er diese Information an ihn weitergegeben habe, weil er Angst davor gehabt habe, von seinem Vater getötet zu werden. Der Onkel mütterlicherseits sei in den Bazar gegangen und habe von dort die Mutter des BF angerufen und über den Tod des Vaters informiert. Die Mutter habe dem BF keine Details über den Tod des Vaters erzählt und auch nicht gesagt, welche Probleme der Vater mit dem Onkel gehabt habe. Der jüngste Sohn des Onkels väterlicherseits lebe nun alleine in römisch 40 , Pakistan. Der BF habe den jüngsten Sohn des Onkels väterlicherseits nie darauf angesprochen, was damals genau passiert sei. Die Probleme seines Vaters seien aber vergangen. Der BF sei deshalb geflüchtet, weil er als Schiite einer Verfolgung ausgesetzt sei. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan befürchte er auch keine Probleme aufgrund der Schwierigkeiten seines Vaters, sondern nur aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit.
Der BF habe in Pakistan gemeinsam mit seiner Mutter (ca. 42 Jahre alt), seiner Schwester (ca. 26 Jahre alt) und seinem Bruder gelebt. Der Bruder sei vor ca. sechs Jahren als damals 19jähriger verschwunden. Mehr wisse der BF dazu nicht. Die Mutter und Schwester des BF würden nach wie vor in Pakistan leben. Die Schwester sei ledig. Seine Mutter würde in einem fremden Haushalt und seine Schwester woanders arbeiten. Die Mutter leide an Diabetes und nehme Insulin. Seiner Schwester gehe es gesundheitlich gut. Die Mutter habe drei Brüder gehabt, von denen zwei verstorben seien und einer in XXXX , Afghanistan, lebe. Er sei Landwirt. Eine Schwester der Mutter lebe in Pakistan. Die Mutter des BF stehe in Kontakt mit dem Onkel mütterlicherseits, der in XXXX lebe. Der BF wisse nicht, ob der Onkel mütterlicherseits Probleme mit den Taliban habe.Der BF habe in Pakistan gemeinsam mit seiner Mutter (ca. 42 Jahre alt), seiner Schwester (ca. 26 Jahre alt) und seinem Bruder gelebt. Der Bruder sei vor ca. sechs Jahren als damals 19jähriger verschwunden. Mehr wisse der BF dazu nicht. Die Mutter und Schwester des BF würden nach wie vor in Pakistan leben. Die Schwester sei ledig. Seine Mutter würde in einem fremden Haushalt und seine Schwester woanders arbeiten. Die Mutter leide an Diabetes und nehme Insulin. Seiner Schwester gehe es gesundheitlich gut. Die Mutter habe drei Brüder gehabt, von denen zwei verstorben seien und eine