TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/3 W124 2135363-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.01.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W124 2135369-1/16E

W124 2135367-1/4E

W124 2135365-1/6E

W124 2135363-1/6E

W124 2148094-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerden (1.) der XXXX , geboren am XXXX , (2.) der XXXX , geboren am XXXX , (3.) der XXXX , geboren am XXXX (4.) der XXXX , geboren am XXXX , (5.) des XXXX , geboren am XXXX alle afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX bzw. XXXX , Zlen. (1.) XXXX (2.) XXXXDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerden (1.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , (2.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , (3.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 (4.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , (5.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 alle afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 bzw. römisch 40 , Zlen. (1.) römisch 40 (2.) römisch 40

(3.) XXXX (4.) XXXX (5.) XXXX nach einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:(3.) römisch 40 (4.) römisch 40 (5.) römisch 40 nach einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i. d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) i. d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des ledigen Drittbeschwerdeführers und des ledigen Viertbeschwerdeführers) stellten am XXXX (Erst – bis FünftbeschwerdeführerInnen) Anträge auf internationalen Schutz.1. Die Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des ledigen Drittbeschwerdeführers und des ledigen Viertbeschwerdeführers) stellten am römisch 40 (Erst – bis FünftbeschwerdeführerInnen) Anträge auf internationalen Schutz.

Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen in der mit ihr vor der Landespolizeidirektion Steiermark am XXXX aufgenommenen Niederschrift an, dass die Taliban ihren Ehemann bedroht hätten. Die gesamte Familie sei betroffen bzw. hätte sie aus diesem Grunde ihre Heimat verlassen.Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen in der mit ihr vor der Landespolizeidirektion Steiermark am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift an, dass die Taliban ihren Ehemann bedroht hätten. Die gesamte Familie sei betroffen bzw. hätte sie aus diesem Grunde ihre Heimat verlassen.

2. In der mit der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab diese im Wesentlichen an, dass ihr die Tazkira in Griechenland abgenommen worden sei und sie nie einen Reisepass besessen habe. Sie würde der Volksgruppe der Hazara angehören und schiitische Muslimin sein.2. In der mit der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift gab diese im Wesentlichen an, dass ihr die Tazkira in Griechenland abgenommen worden sei und sie nie einen Reisepass besessen habe. Sie würde der Volksgruppe der Hazara angehören und schiitische Muslimin sein.

Sie sei in XXXX geboren, in XXXX aufgewachsen, habe dort die Schule besucht und sei nach XXXX gezogen, nachdem sie geheiratet habe.Sie sei in römisch 40 geboren, in römisch 40 aufgewachsen, habe dort die Schule besucht und sei nach römisch 40 gezogen, nachdem sie geheiratet habe.

Ihr Mann habe für die afghanische Regierung als Polizist gearbeitet. Eines Nachts seien fünf Männer zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihren Ehemann zusammen geschlagen. Die BF 1 habe die Taliban an ihrer Tracht erkannt. Diese hätten den Mann der BF 1 beinahe zu Tode geprügelt. Es sei dabei auf Paschtu gesprochen worden. Der Mann der BF 1 sei zusammen geschlagen worden, weil er als Polizist gearbeitet habe. Sie habe die Taliban angefleht, dass man ihren Mann am Leben lasse und habe einer dieser Männer Schüsse auf einen Mann abgefeuert, wobei ihr Mann am Bein getroffen worden sei. Ihr Mann sei dann ohnmächtig geworden und habe man von diesem abgelassen. Ihr Schwiegervater habe sie in dieser Nacht dann nach XXXX gefragt und den Ehemann der BF 1 ins Spital gebracht. Sie hätten dann noch fünf, sechs Monate versteckt in XXXX gelebt, bis ihr Mann wieder gesund geworden sei.Ihr Mann habe für die afghanische Regierung als Polizist gearbeitet. Eines Nachts seien fünf Männer zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihren Ehemann zusammen geschlagen. Die BF 1 habe die Taliban an ihrer Tracht erkannt. Diese hätten den Mann der BF 1 beinahe zu Tode geprügelt. Es sei dabei auf Paschtu gesprochen worden. Der Mann der BF 1 sei zusammen geschlagen worden, weil er als Polizist gearbeitet habe. Sie habe die Taliban angefleht, dass man ihren Mann am Leben lasse und habe einer dieser Männer Schüsse auf einen Mann abgefeuert, wobei ihr Mann am Bein getroffen worden sei. Ihr Mann sei dann ohnmächtig geworden und habe man von diesem abgelassen. Ihr Schwiegervater habe sie in dieser Nacht dann nach römisch 40 gefragt und den Ehemann der BF 1 ins Spital gebracht. Sie hätten dann noch fünf, sechs Monate versteckt in römisch 40 gelebt, bis ihr Mann wieder gesund geworden sei.

Auf die Aufforderung hin den Vorfall genau zu schildern, gab die BF 1 an, dass sie gerade Tee getrunken hätten, als diese zu fünft zu ihnen gekommen seien. Zwei Männer hätten ihren Ehemann geschlagen und diesen gefragt, weshalb er für die Polizei arbeiten würde. Die anderen hätten das Haus durchsucht, wobei BF 1 nicht genau gesehen habe, wonach sie gesucht hätten, da sie verhindern habe wollen, dass man ihren Mann umbringen würde. Einer der Männer habe auf ihren Ehemann geschossen, worauf dieser ohnmächtig geworden sei. Nach diesem Vorfall hätten siei den Entschluss gefasst Afghanistan zu verlassen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheiden vom XXXX bzw. XXXX wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst-, bis FünftbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), wies gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchteil II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei ihnen nicht ausgestellt worden. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sei gegen die Erst-, bis FünftbeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen worden. Es sei gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchteil III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG würde die Frist für ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen.5. Mit dem angefochtenen Bescheiden vom römisch 40 bzw. römisch 40 wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst-, bis FünftbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchteil römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchteil römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei ihnen nicht ausgestellt worden. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sei gegen die Erst-, bis FünftbeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen worden. Es sei gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchteil römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG würde die Frist für ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt neben den Länderfeststellungen im Wesentlichen aus, dass es zusammengefasst so erscheine, dass dem Vorbringen nicht glaubhaft entnommen werden könne, dass die BF aus den von ihr genannten Gründen die Heimat verlassen habe. Die Angaben zur Verfolgungssituation seien auf Grund der vagen Angaben der Widersprüche zwischen ihr und ihrem Ehegatten und auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten nicht glaubhaft gewesen.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in XXXX ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten, da sie gesund, jung und arbeitsfähig sei. Außerdem würde sie über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen und in der Vergangenheit bereits bewiesen haben, dass sie dazu fähig sei für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Hinzu komme, dass in Afghanistan komplementäre Auffangmöglichkeiten existieren würden, die sie im Falle einer erfolglosen Suche nach einer Unterkunft in Anspruch nehmen könne.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in römisch 40 ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten, da sie gesund, jung und arbeitsfähig sei. Außerdem würde sie über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen und in der Vergangenheit bereits bewiesen haben, dass sie dazu fähig sei für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Hinzu komme, dass in Afghanistan komplementäre Auffangmöglichkeiten existieren würden, die sie im Falle einer erfolglosen Suche nach einer Unterkunft in Anspruch nehmen könne.

Eine etwaige Ortsunkenntnis in XXXX könne ebenso nicht zur Feststellung führen, XXXX würde nicht als taugliche Fluchtalternative in Frage kommen, zumal gerade mit den Hilfsorganisationen Möglichkeiten gegeben sein würden, um diesen etwaigen Problemen Abhilfe zu schaffen.Eine etwaige Ortsunkenntnis in römisch 40 könne ebenso nicht zur Feststellung führen, römisch 40 würde nicht als taugliche Fluchtalternative in Frage kommen, zumal gerade mit den Hilfsorganisationen Möglichkeiten gegeben sein würden, um diesen etwaigen Problemen Abhilfe zu schaffen.

Hinzu komme, dass es einem Erwachsenen zumutbar sei, sich in der Hauptstadt seines Heimatlandes Kenntnisse der örtlichen Begebenheiten anzueignen. In Anbetracht der Vielzahl an Rückkehrern aus dem Ausland und deren Möglichkeiten sich im Heimatland anzusiedeln, lasse sich kein Grund feststellen, der gerade im Fall der BF 1 eine solche Rückkehr unmöglich erscheinen lasse.

Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Verfahren der BF 1 keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen seien, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan ihren Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könne. Die BF 1 sei ein gesunder, arbeitsfähiger Erwachsener und wäre es dieser auch nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan zumutbar ihren Unterhalt mit Gelegenheitsjobs zu bestreiten. Die BF 1 habe überdies ihr gesamtes Leben in Afghanistan verbracht und würden auch einige Teile ihrer Familie dort wohnhaft sein, welche sie unterstützen könnten. Überdies könne die BF1, wie aus den Feststellungen zum Herkunftsland klar hervorgehe, zum Zwecke des Bestreitens des Lebensunterhaltes Unterstützungen durch den UNHCR und IOM in Anspruch nehmen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Verfahren der BF 1 keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen seien, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan ihren Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könne. Die BF 1 sei ein gesunder, arbeitsfähiger Erwachsener und wäre es dieser auch nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan zumutbar ihren Unterhalt mit Gelegenheitsjobs zu bestreiten. Die BF 1 habe überdies ihr gesamtes Leben in Afghanistan verbracht und würden auch einige Teile ihrer Familie dort wohnhaft sein, welche sie unterstützen könnten. Überdies könne die BF1, wie aus den Feststellungen zum Herkunftsland klar hervorgehe, zum Zwecke des Bestreitens des Lebensunterhaltes Unterstützungen durch den UNHCR und IOM in Anspruch nehmen.

Aus dem Vorbringen und der allgemeinen Situation alleine sei somit nicht ersichtlich, dass im Falle der Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder eine im gesamten Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde.

Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass im Verfahren keine Ansatzpunkte hervor getreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würde, zumal die BF 1 weder gut Deutsch spreche noch über nennenswerte private Kontakte verfügen würde, die sie an Österreich binden würde. Auch ihr erst kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet würde dagegen sprechen. Dagegen spreche das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, wogegen sie alleine schon mit ihrer illegalen Einreise verstoßen habe.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass im Verfahren keine Ansatzpunkte hervor getreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würde, zumal die BF 1 weder gut Deutsch spreche noch über nennenswerte private Kontakte verfügen würde, die sie an Österreich binden würde. Auch ihr erst kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet würde dagegen sprechen. Dagegen spreche das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, wogegen sie alleine schon mit ihrer illegalen Einreise verstoßen habe.

Wie bereits unter Spruchpunkt II. dargelegt, würden sich im Falle der BF 1 keine Anhaltspunkte ergeben, dass dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.Wie bereits unter Spruchpunkt römisch zwei. dargelegt, würden sich im Falle der BF 1 keine Anhaltspunkte ergeben, dass dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

6. Gegen den Bescheid der Erst-, bis FünftbeschwerdeführerInnen wurde von der Erstbeschwerdeführerin von dieser als gesetzliche Vertreterin für die Zweit-, bis FünftbeschwerdeführerInnen fristgerecht Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die BF 1 inzwischen seit über einem halben Jahr in Österreich leben und mehr und mehr die Freiheit genießen würde, die ihr als Frau in Österreich zu Teil werden würde. Sie wolle, dass ihre drei Töchter zur Schule gehen könnten, eine Ausbildung bekommen und einer Berufstätigkeit nachgehen könnten. Den Töchtern solle es überlassen bleiben, ob diese später einmal ein Kopftuch tragen würden wollen oder gänzlich, ohne muslimische Kleidungsvorschriften, Genüge tun müssten, ihr Leben frei zu gestalten. Darin würde sich die BF 1 mit ihren Ehegatten einig sein. Die BF 1 habe schon in Afghanistan unter den rigiden Vorschriften gelitten. Nunmehr lehne sie diese Vorschriften zur Gänze ab und könne sich nicht mehr vorstellen, sich diesen sowie den sonstigen in Afghanistan geltenden Vorschriften für Frauen unterzuordnen. Sie wolle sich nicht mehr unterordnen und ein selbstbestimmtes Leben führen können.

7. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, bei der die Erstbeschwerdeführerin ausführte, dass sie im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX geboren sei. Bis zu ihrem siebenten Lebensjahr habe sie an der von ihr angegebenen Adresse gelebt. Nach ihrer Heirat sei sie von XXXX wieder in ihr Heimatdorf gezogen.7. Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, bei der die Erstbeschwerdeführerin ausführte, dass sie im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 geboren sei. Bis zu ihrem siebenten Lebensjahr habe sie an der von ihr angegebenen Adresse gelebt. Nach ihrer Heirat sei sie von römisch 40 wieder in ihr Heimatdorf gezogen.

Vor ihrer Hochzeit habe sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern zusammen gelebt. Nach der Hochzeit habe sie sich bei ihren Mann aufgehalten.

Ihr Ehemann sei nach Afghanistan zurückgekehrt, weil sein in Iran lebender Bruder ermordet worden sei. Die Leute hätten unterschiedliche Versionen erzählt, wie dieser ums Leben gekommen sei. Ihr Schwiegervater sei sehr alt und könne deshalb diesem Fall nicht nachgehen. Aus diesem Grund sei ihr Ehemann ausgereist, um die Trauerfeier zu organisieren. Er würde in den Iran gehen, um die Umstände des Todes seines Bruders herauszufinden. Ihren Ehemann würde es psychisch überhaupt nicht gut gehen. Einerseits habe er seinen Bruder verloren, andererseits sei er von seiner Familie getrennt, weshalb sie jeden Tag in Kontakt stehen würden.

Seit einer Woche würde ihr Sohn im Krankenhaus liegen, weil dessen Herzkanäle verstopft seien. Dieser habe bereits eine Operation hinter sich und stehe die nächste Operation bevor, wenn dieser zwei Jahre alt sei.

Die BF habe Angst um die Zukunft ihrer Kinder und könne in die Provinz XXXX nicht zurückkehren, da die Taliban sie erwischen würden.Die BF habe Angst um die Zukunft ihrer Kinder und könne in die Provinz römisch 40 nicht zurückkehren, da die Taliban sie erwischen würden.

Die BF würde zu der Volksgruppe der Hazara und Saids gehören und bekenne sich zum schiitischen muslimischen Glauben. Ihre Religion würde sie nicht besonders praktizieren und habe diese keine Ahnung darüber.

In Afghanistan habe sie sich verschleiern und ein langes Gewand tragen müssen. Sowohl im Winter als auch im Sommer sei sie gezwungen gewesen lange Socken zu tragen, damit man ihre Füße nicht sehen habe können. Sie habe ihren Schleier ganz nach vorne ziehen und ihr Gesicht verstecken müssen. Dazu sei sie nicht mehr bereit gewesen. Sie habe sich eingesperrt und schlecht gefühlt und ihr Gewand selbst aussuchen wollen. Ihr Bruder habe die Bekleidung ausgewählt, als er zu Hause gelebt habe. Als sie dann verheiratet gewesen sei, sei ihr Mann mit ihr einkaufen gegangen. Die Freiheit der Frau sei dort sehr eingeschränkt, als sie sich weder mit einem Mann unterhalten noch einkaufen gehen habe können.

Ihren Töchtern würde es die BF gestatten am Schwimmunterricht teilzunehmen. Dies würde auch dann gelten, wenn es sich um einen Schwimmunterricht handeln würde, bei dem Burschen teilnehmen würden. Sie würde dies auch nach der Geschlechtsreife ihrer Töchter akzeptieren, als sie nun hier leben und sich anpassen müssten.

In Afghanistan habe die BF den Haushalt, ihre Kinder und alles andere was noch angefallen sei besorgt. Ohne Begleitung ihres Mannes habe sie das Haus aber nicht verlassen dürfen. Sie habe sich so anziehen müssen, wie es ihr dort vorgeschrieben worden sei. Sie habe nicht alleine einkaufen gehen und auch sonst nicht über ihr Leben bestimmen dürfen.

In Österreich mache sie zwar auch den Haushalt, doch müsse sie sich nicht so anziehen, wie es dort vorgeschrieben gewesen sei. Sie habe nicht alleine einkaufen gehen können und wäre es ihr nicht erlaubt gewesen über ihr eigenes Leben entsprechend zu bestimmen. In Österreich könne ihr niemand vorschreiben, was sie zu tun und lassen habe. Jederzeit sei es ihr möglich ihr Haus mit ihren Kindern zu verlassen und sich draußen zu bewegen.

Zur Frage der Schul-, und Berufsausbildung führte die BF 1 aus, dass sie erst ab der fünften Klasse begonnen habe die Schule zu besuchen. Sie sei dann bis zur elften Klasse gegangen. Ihre Mutter habe auf Grund ihres Interesses und ihrer Begabung sie in einer Schule anmelden können, obwohl dies in der ganzen Familie noch nie der Fall gewesen sei, dass ein Mädchen die Schule besucht habe. Dies sei auf Grund der unsicheren Lage und des Umstandes, dass Schulmädchen Säure über das Gesicht geschüttet bekommen hätten nicht der Fall gewesen, als die Familien auch Angst davor bekommen hätten.

Während ihrer Schulzeit sei sie zwar nicht mit Säure angegriffen worden, doch seien die Schulmädchen von Männern belästigt worden, in denen man an ihren Schleiern herumgezogen und diese beschimpft habe. Außerdem seien sie mit dem Motorrad angefahren worden.

Sie selbst sei immer wieder beschimpft worden, weshalb sie ihren Bruder mitgenommen habe. Dieser habe sie bis zur Schule begleitet und wieder nach Hause gebracht.

Sie habe hinsichtlich der Auswahl ihrer Kinder derer zukünftigen EhepartnerInnen bzw. LebenspartnerInnen kein Problem, als diese auch eine andere Religion haben können. Ihre Nichte habe sogar einen Paschtunen und Schiiten geheiratet, womit ihre Familie kein Problem gehabt habe. Auch wenn ihre Kinder eine Person einer anderen Religion bzw. einen Atheisten heiraten würde, würde die BF dazu nichts sagen, soweit es sich bei dem Partner um einen guten Menschen handeln würde und ihre Tochter glücklich sei. Es würde ihren Töchtern auch gestattet sein einen Partner zu haben und diese Beziehung so zu gestalten, wie sie dies wolle.

Ihrer eigenen Religion nach, sei dies zwar nicht gestattet, aber würde ihr dies egal sein. Religiös gesehen würde es nicht gestattet sein, dass ein Sunnit einen Schiiten heiraten würde.

Überdies würde die BF kein Problem haben, wenn ihre Kinder Alkohol trinken würden, als diese ihre Jugend genießen können müssten. Dies würde auch dann gelten, wenn diese dem jugendlichen Alter entsprungen seien, als man sich den Gegebenheiten der Gesellschaft anpassen müsse und in Afghanistan andere Bedingungen vorherrschen würden.

In Afghanistan habe die BF über kein Mobiltelefon verfügen dürfen. Es sei ihr lediglich gestattet worden mit ihren CousInnen zu telefonieren. Die Freunde ihres Bruders oder den Ehemann ihrer Schwester hätte diese beispielsweise nicht sprechen dürfen. Sie habe auch zuvor zu den Freunden ihres Bruders keinen Kontakt gepflegt.

Ihren Töchtern würde es frei stehen ein Kopftuch tragen zu müssen. Sie würden darüber selbst eine eigenständige Entscheidung treffen können. Die BF sei der Meinung, dass sie nun in einer anderen Gesellschaft leben würden und sich daher auch ihre Kinder anzupassen hätten. Ihre Religion würde dagegen zwar sicher etwas haben, aber sei es den Kindern freigestellt zu entscheiden, was diese machen würden.

Ihre Kinder müssten etwas lernen und ein aktives Mitglied der Gesellschaft sein, indem sie einen Beruf ausüben. Die BF würde ihre Kinder dazu entsprechend ermutigen.

Für den Fall, dass ihr Sohn als Erwachsener eine gleichgeschlechtliche Beziehung führen würde, gab diese an dazu zu schweigen und nichts dazu zu sagen. Ihre Meinung dazu sei nicht unbedingt gut und meinte dazu: "Würde es so wenige hübsche Frauen geben, dass er sich einen Mann suchen müsse?".

Zweimal in der Woche würde sie nun am Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 11.00 einen Deutschkurs besuchen. Als ihr Ehemann noch in Österreich gewesen sei, habe dieser auf die Kinder aufgepasst. Seitdem er weg sei, würde eine Iranerin zur BF kommen, welche sie zu Hause in Deutsch unterrichten würde.

Von der Vertreterin wurde in der Folge angemerkt, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits in Afghanistan den Wunsch nach einem freien selbst bestimmten Leben gehegt habe, was auf Grund der dort herrschenden islamisch/gesellschaftlichen Normen nicht möglich gewesen wäre. Dennoch habe sich die Erstbeschwerdeführerin der drohenden Zwangsarbeit entzogen. In Österreich würde diese ihre Wünsche umsetzen und ein selbstbestimmtes Leben führen. Sie würde ihre Entscheidungen hinsichtlich dem Ausgehen, der Wahl der Kleidung, dem Bildungs-, und Arbeitswunsch bzw. Berufswahl selbst treffen. Es sei der Erstbeschwerdeführerin unter diesen Bedingungen unzumutbar wieder nach Afghanistan zurückzukehren und sei ihr und ihrer Familie im Zuge des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die strafgerichtlich unbescholtenen BeschwerdeführerInnen tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Hazara an und bekennen sich zum sunnitischen Glauben. Die Erstbeschwerdeführerin ist verheiratet. Die Zweit-, bis FünftbeschwerdeführerInnen sind ihre eigenen Kinder.

Die Erstbeschwerdeführerin ist in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert und es droht ihr im Zusammenhang damit im Fall ihrer Rückkehr Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Überblick über die politische Lage

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karsai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen werden am 5. April 2014 stattfinden. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 erstmals konstituiert. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterhauswahl vom 18.09.2010 ist das neue Parlament am 26.01.2011 zusammengetreten. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt über die kommenden Monate aber an und mündete am 21.08.2011 in der Entscheidung der Unabhängigen Wahlkommission, noch neun Abgeordneten wegen Wahlbetrugsvorwürfen das Mandat zu entziehen. [vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country on Human Rights Practices 2012 – Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013]

Sicherheitslage

Die Gewalt in Afghanistan erreichte im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung [The Guardian vom 14.09.2011]. In den ersten 8 Monaten des Jahres 2011 hat es im Schnitt 2.108 sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben, was gegenüber dem gleichen Zeitraum im Vorjahr einen Anstieg um 39 % darstellt [Report des UN-Security Council vom 23.06.2011]. In den ersten 6 Monaten des Jahres 2012 sanken wiederum die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38 %, wobei diese Zahl Entführungen oder Drohungen bzw. kriminelle Vorfälle nicht erfasst; die Verringerung der Angriffe wird auch als taktische Reaktion der regierungsfeindlichen Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen gedeutet [ANSO Quarterly Report vom Juni 2012]. Die Angaben über einen Rückgang regierungsfeindlicher Attacken stehen im Kontrast zu den veröffentlichten Zahlen der Nato, denen zufolge die Angriffe der Taliban zwischen April und Juni 2012 um 11 % gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres gestiegen sind [BBC-News vom 08.08.2012, Online-Zugriff am 13.08.2012]. Die Zahl an zivilen Opfern des Konflikts betrug im ersten Halbjahr 2012 1.145 Tote und

1.945 Verletzte und sank damit um 15 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres, womit die Opferzahlen erstmals seit fünf Jahren nicht zugenommen, sondern abgenommen haben; dennoch bleibt die Zahl an zivilen Opfern - im Vergleich zu 2010 - Besorgnis erregend [Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) vom Juli 2012]. Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein [Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011]. Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012, S. 12]. Die Anzahl der verübten Angriffe von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 ist im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen. Die Anzahl der Angriffe bestätigen, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Bewaffnete Oppositionsgruppen greifen weiterhin zunehmend afghanische Ziele an. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; vgl.: ANSO, 1. Quartalsbericht 2013, vom 25.04.2013, S.9]1.945 Verletzte und sank damit um 15 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres, womit die Opferzahlen erstmals seit fünf Jahren nicht zugenommen, sondern abgenommen haben; dennoch bleibt die Zahl an zivilen Opfern - im Vergleich zu 2010 - Besorgnis erregend [Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) vom Juli 2012]. Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein [Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011]. Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012, Sitzung 12]. Die Anzahl der verübten Angriffe von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 ist im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen. Die Anzahl der Angriffe bestätigen, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Bewaffnete Oppositionsgruppen greifen weiterhin zunehmend afghanische Ziele an. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; vergleiche, ANSO, 1. Quartalsbericht 2013, vom 25.04.2013, S.9]

Menschenrechte

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Menschenrechtsverletzer kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich. Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S. 4, 13-16]Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Menschenrechtsverletzer kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich. Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, Sitzung 4, 13-16]

Justiz und Strafverfolgung

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch machtvolle Akteure an die Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert. Vereinzelt gibt es Berichte von Körperstrafen nach islamischem Recht (Auspeitschungen, Steinigungen, Amputationen). Zur Verhängung dieser Strafen kommt es im ländlichen Raum eher als in den Städten, da die ländlichen Gebiete durch ihre Abgeschnittenheit und strukturelle Rückständigkeit eine Regulierung oder öffentliche Ordnung nur sehr begrenzt zulassen. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S. 4-5, 16]Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch machtvolle Akteure an die Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert. Vereinzelt gibt es Berichte von Körperstrafen nach islamischem Recht (Auspeitschungen, Steinigungen, Amputationen). Zur Verhängung dieser Strafen kommt es im ländlichen Raum eher als in den Städten, da die ländlichen Gebiete durch ihre Abgeschnittenheit und strukturelle Rückständigkeit eine Regulierung oder öffentliche Ordnung nur sehr begrenzt zulassen. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, Sitzung 4-5, 16]

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden eigentlich die "Kornkammer" des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.18]

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. [Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S. 6]Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. [Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, Sitzung 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, Sitzung 6]

Medizinische Versorgung

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals. Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölk

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten