TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/2 LVwG-2017/29/2025-17

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Veröffentlicht am 02.01.2018
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Entscheidungsdatum

02.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze;
L82307 Abwasser Kanalisation Tirol;

Norm

ZustG §7
ZustG §17 Abs3
KanalisationsG Tir 2000 §1 Abs1
KanalisationsG Tir 2000 §3 Abs1 litb
KanalisationsG Tir 2000 §4 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

I.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag. Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 23.02.2016, *****, betreffend Vorschreibung der Anschlussgebühr an den Niederschlagswasserkanal nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, den

B E S C H L U S S

1.   Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Kantner über die Beschwerde des CC, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 23.02.2016, *****, betreffend Vorschreibung der Anschlussgebühr an den Niederschlagswasserkanal nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1.   Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 23.02.2016, Zl ***** wurde für den Anschluss des Grundstückes Adresse 1, Grundstück **** (KG **** Z), an die Gemeindekanalanlage den beiden Beschwerdeführern gemäß §§ 1, 2, 3 und 8 der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z vom 05.02.2013 eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von € 2.260,88 vorgeschrieben. Diese wurde berechnet wie folgt:

370,60 m²

x

5,546 €

2.055,35 €

+ 10 % MWSt.

 

 

205,53 €

Gesamtsumme

 

 

2.260,88 €

Gegen diesen Bescheid haben beide Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass kein Anschluss zu dem von der Gemeinde errichteten Niederschlagswasserkanal vorhanden sei. Laut Bescheid vom 22.07.1982, **** (Eigenheim und Garage) und vom 30.09.1994, **** (2  Garagen) seien die Dachabwässer mittels Abfallrohren abzuleiten und in eine Sickergrube auf eigenem Grundstück zu versickern. Nach Abschluss der Bauvorhaben sei die Fertigstellung jeweils gemeldet und durch die vorgenommene Besichtigung des Bausachverständigen der Marktgemeinde in Ordnung befunden worden. Die Anlage funktioniere nun bereits seit drei Jahrzehnten, die Anlage werde gereinigt und der gesprungene Konus sei erneuert worden. Laut Anweisung vom 22.07.1996, Zl ****, Bauamt Z, sei festgestellt worden, dass bei der Hauszufahrt keine Vorkehrungen getroffen worden seien, um das Abfließen von Oberflächenwässern auf die Wegeanlage zu verhindern. Es sei daher am Hauptvorplatz die Verlegung von losen Verbundsteinen, Abschluss mit erhöhten Granitsteinen und Ableitung von Oberflächenwasser auf eigenem Grund zum Versickern vorgenommen worden. Diese Änderung sei gemeldet und durch den Bausachverständigen der Marktgemeinde für in Ordnung befunden worden.

Für das asphaltierte Zufahrtstrapez (von den Granitsteinen 5,85 m zum Weg Adresse 3 (neu Adresse 1), 7,9 m Abstand parallel 3,0 m, würden die Erhaltungskosten von den Beschwerdeführern getragen. Laut Absprache mit dem damaligen Wegeobmann könne dieses Oberflächenwasser in den Abflusskanal der Weggemeinschaft geleitet werden, da dieses Trapezstück als Ausweichstelle für die Wegbenützung angenommen werde. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 11.04.2017, ****, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass das Grundstück ****, KG **** Z, seit 03.11.2014 an die Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde Z angeschlossen sei. Aufgrund des am 03.11.2014 erfolgten tatsächlichen Anschlusses der betroffenen Liegenschaft an die Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde Z könne an der Gebührenpflicht kein Zweifel bestehen.

Der Eintritt der Gebührenpflicht werde auch nicht durch allfällige Auflagen in früheren Baubescheiden oder Vereinbarung mit dem Obmann einer Straßeninteressentschaft gehindert.

In der Folge stellten beide Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag und brachten in Ergänzung vor, dass die seit 1983 erbaute Sickergrube samt der geschlossenen Verbindung von der Dachleitung bis zur Sickergrube am 11.08.2016 von Herrn Ing. DD und Herrn EE, Angestellter der Marktgemeinde Z, vor Ort genau kontrolliert worden sei, dabei sei die Sickergrube geöffnet und seien die Leitungen abgeklopft worden. Beide Herren hätten bestätigt, dass kein Anschluss bzw keine Verbindung zur Gemeindeleitung vorhanden sei.

In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Am 28.09.2017 und 13.12.2017 fanden mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht in Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Beschwerdeführern und dem Vertreter der Abgabenbehörde erörtert wurde sowie der Beschwerdeführer CC und der Zeuge Ing. DD einvernommen wurden.

II. Sachverhalt:

AA und CC sind jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft GStNr ****, KG **** Z, und waren dies auch zum Zeitpunkt 03.11.2014 (Grundbuchsauszug vom 06.09.2017).

Ursprünglich war das Grundstück weder an den Abwasserkanal noch an einen Niederschlagswasserkanal der Marktgemeinde Z angeschlossen. Ende der 80-Jahre wurde sodann von Seiten der Gemeinde im Bereich Y der Abwasserkanal errichtet und das Grundstück der Beschwerdeführer an diesen angeschlossen. Die Versickerung der Niederschlagswässer erfolgte weiterhin über die am Grundstück der Beschwerdeführer befindliche Sickergrube.

Nachdem im Bereich Y immer mehr Grundstücke der Bebauung zugeführt wurden und dadurch die Verdichtung des Untergrundes einherging, war eine geordnete und dem Stand der Technik entsprechende Entsorgung der Niederschlagswässer in diesem Bereich nicht mehr gegeben, sodass von Seiten der Gemeinde Z in den Jahren 2013 und 2014 ein Niederschlagswasserkanal im Bereich Y errichtet wurde.

Nicht festgestellt werden kann, dass das Grundstück der Beschwerdeführer an den Niederschlagswasserkanal angeschlossen wurde, zumal von Seiten der Gemeinde bis dato keine direkte Verbindung vom Regenwasserkanal zum Grundstück der Beschwerdeführer geschaffen wurde und auch nicht festgestellt werden kann, dass der im unten angeführten Plan blau eingezeichnete „Entwässerungskanal lt Einreichprojekt FF Plan-Nr.: ****“ tatsächlich besteht.

Der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z wurde an beide Beschwerdeführer adressiert und in Form einer gemeinsam gerichteten Briefsendung an beide Beschwerdeführer verschickt. Nach einem erfolglosen Zustellversuch wurde die Briefsendung am 26.02.2016 beim Postamt **** hinterlegt (Rückschein vom 26.02.2016) Die Briefsendung wurde vom Beschwerdeführer CC behoben.

III. Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aufgrund der in Klammer angeführten Beweismittel und nachstehender Beweiswürdigung:

Dass das Grundstück der Beschwerdeführer ursprünglich (zum Zeitpunkt der Errichtung des Wohnhauses) weder an den Abwasser- noch Schmutzkanal angeschlossen war, wurde von Seiten des Beschwerdeführers CC anlässlich der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, ebenso dass sodann Ende der 80-er Jahre von Seiten der Marktgemeinde der Abwasserkanal errichtet und das Grundstück der Beschwerdeführer an diesen auch angeschlossen worden ist.

Dass der Niederschlagswasserkanal von Seiten der Marktgemeinde Z in den Jahren 2013 und 2014 errichtet und fertiggestellt wurde, wurde von beiden Parteien übereinstimmend angegeben.

Der Beschwerdeführer gab auch an, dass die Interessenten- und Wegegemeinschaft ca im Jahr 1992 aus eigenen Mitteln einen Niederschlagswasserkanal gebaut hätte, die später errichteten Neubauten seien auch an diesen angeschlossen worden. Das Grundstück der Beschwerdeführer sei jedoch nie an den ursprünglichen Niederschlagswasserkanal der Interessentengemeinschaft angeschlossen gewesen. Es hätte zwar die Möglichkeit bestanden, auch in den Gulli, welcher sich auf dem GStNr **** befindet, einzuleiten, ein derartiger Anschluss bzw die Verlegung des Kanals vom Grundstück der Beschwerdeführer zu diesem Gulli sei jedoch nie erfolgt, zumal die Entsorgung der Regenwässer über den Sickerschacht erfolgte.

Von Seiten der Abgabenbehörde konnten demgegenüber diese Angaben nicht widerlegt werden. Die Abgabenbehörde ist offenbar aufgrund des von der FF GmbH errichteten Plans ****, auf welchem ein vom Grundstück der Beschwerdeführer über die Nachbargrundstücke bis zum Niederschlagswasserkanal reichender Kanal (blau-strichliert) eingezeichnet ist, davon ausgegangen, dass damit die direkte Verbindung des Grundstückes zum Niederschlagswasserkanal der Gemeinde vorhanden ist. Über diesbezügliche Nachfrage des Gerichtes bei der FF GmbH wurde jedoch mit Schreiben vom 15.12.2017 mitgeteilt, dass man nicht mehr in der Lage sei, nach fünf Jahren Angaben zur Herkunft der Informationen der beschriebenen Leitung zu geben, sie sei jedoch „nicht erfunden“ worden. Ob die Infos von einem der Grundeigentümer gegeben worden seien, könne nicht mehr mit Sicherheit gesagt werden. Es stehe aber fest, dass die Existenz und der physische Zusammenhang dieses Leitungsabschnittes sicher nicht geprüft worden sei. Somit wurde auch von Seiten des Planerrichters nicht bestätigt, dass der im Plan blau-strichliert eingezeichnete Kanal tatsächlich besteht.

Sämtliche schriftlich eingeholten Informationen und Pläne wurden den Beschwerdeführern und der Abgabenbehörde zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt, von Seiten der Abgabenbehörde wurde insbesondere auch mitgeteilt, dass keine weiteren Erhebungen (im Sinne des § 269 BAO wie in der Verhandlung von Seiten des Gerichtes angesprochen) zur Feststellung, ob der im Plan eingezeichnete Kanal tatsächlich besteht, aus wirtschaftlichen Überlegungen geführt werden. Eine andere konkrete Anschlussstelle (außer dem im oben angeführten Plan eingezeichneten blau-strichlierten Kanal) wurde von Seiten der Abgabenbehörde trotz diesbezüglicher ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht nicht bekannt gegeben.

Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass eine tatsächliche Verbindung des Grundstückes der Beschwerdeführer mit dem Niederschlagswasserkanal der Marktgemeinde Z besteht, weshalb die diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen war.

Dass die Briefsendung, mit welcher der angefochtene Bescheid beiden Beschwerdeführern zugestellt wurde, von CC beim Postamt behoben wurde, gab dieser anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an.

IV. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

IV.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde der AA:

Gemäß § 8 der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z ist zur Entrichtung der Gebühren der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes verpflichtet. Nutznießer und Miteigentümer sind Mitschuldner zur ungeteilten Hand.

Nachdem sowohl CC als auch AA Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft sind, wären auch beiden Eigentümern gegenüber die Anschlussgebühren vorzuschreiben, beide sind sohin Bescheidadressat. Wie festgestellt, erfolgte die Vorschreibung der Anschlussgebühr gegenüber beiden Miteigentümern mittels einer an beide Eigentümer gerichteten Briefsendung und wurde diese beim zuständigen Postamt hinterlegt.

Eine an zwei Adressaten gemeinsam gerichtete Briefsendung, die nach einem Zustellversuch hinterlegt wurde, gilt gegenüber keinem der beiden Adressaten als zugestellt. Jedoch kann eine Heilung dieses Zustellmangels (nur) gegenüber jenem der beiden Adressaten erfolgen, dem das Schriftstück als erstem tatsächlich zukommt, weil nur dieser Vorgang der Heilung des Zustellmangels einem Verhalten der Behörde zurechenbar ist (VwGH 24.05.2012, 2012/07/0013).

Nachdem sohin der Zustellmangel insofern geheilt ist, als CC den an ihn und an AA in einer gemeinsamen Briefsendung versandten und hinterlegten Bescheid behoben hat, ist der Zustellmangel nur gegenüber CC, nicht jedoch gegenüber AA geheilt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde sohin nur gegenüber CC, nicht aber gegenüber AA erlassen.

Mangels Vorliegens eines gegenüber AA ergangenen Bescheides, war die Beschwerde der AA daher als unzulässig zurückzuweisen.

IV.1. Zur Beschwerde des CC:

Gemäß § 1 Abs 1 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 (TiKG 2000) regelt das Gesetz einerseits die Pflicht der Gemeinde, für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung einer öffentlichen Kanalisation zu sorgen (Kanalisierungspflicht) und andererseits die Pflicht zum Anschluss von Anlagen an die öffentliche Kanalisation einschließlich des Verfahrens zu deren Durchsetzung (Anschlusspflicht).

Gemäß § 3 Abs 1 lit b TiKG 2000 haben die Gemeinden für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung einer dem Stand der Technik entsprechenden öffentlichen Kanalisation zu sorgen, durch die jedenfalls die im Bauland, auf Sonderflächen und auf Vorbehaltsflächen anfallenden Niederschlagswässer, deren Versickerung oder sonstige geordnete Entsorgung aufgrund der natürlichen Oberflächen- oder Untergrundverhältnisse, der Vorflutverhältnisse, der Grundwassersituation oder der Erfordernisse des Grundwasserschutzes nicht möglich ist, geordnet entsorgt werden können.

Gemäß § 4 Abs 1 TiKG 2000 sind Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nicht öffentlicher Kanalisation auf Grundstücken, die ganz oder teilweise im Anschlussbereich liegen, an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, sofern Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung Anschlusspflicht besteht. Von der Anschlusspflicht sind gemäß Abs 2 lit c leg cit hinsichtlich der Niederschlagswässer öffentliche Straßen, Forststraßen und Güterwege sowie private Straßen und befestigte Flächen mit einem Ausmaß von höchstens 50 m2 ausgenommen.

Gemäß § 1 lit b der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z erhebt die Marktgemeinde Z zur Deckung des Kostenaufwandes für die Abwasserbeseitigung eine einmalige Anschlussgebühr für Niederschlagswasser.

Gemäß § 2 Abs 1 der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z entsteht die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses eines Grundstückes an die bestehende Abwasserbeseitigungsanlage (im Folgenden: ABA).

Gemäß § 8 der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z sind ist zur Entrichtung der Gebühren der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes verpflichtet, Nutznießer und Miteigentümer sind Mitschuldner zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 2 der Verordnung der Marktgemeinde Z vom 25.01.1988 über die Festlegung des Anschlussbereiches für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde Z müssen die Schmutz- und Niederschlagswässer in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage abgeleitet werden. Im Bereich der Abwasserbeseitigungsanlage mit Mischsystem sind die abzuleitenden Schmutz- und Niederschlagswässer in die Sammelkanäle, im Bereich mit Trennsystem ist das abzuleitende Schmutzwasser in die Schmutzwasserkanäle und das abzuleitende Niederschlagswasser in die Niederschlagswasserkanäle abzuleiten.

Als Trennstelle zwischen Grundleitung und Sammelanal wird die Einmündung der Grundleitung in den 1 m hinter der Grundstücksgrenze errichteten Hausanschlussschacht festgelegt.

Gemäß den Bestimmungen hinsichtlich des TiKG 2000 besteht für Gemeinden einerseits die Verpflichtung für eine dem Stand der Technik entsprechende öffentliche Kanalisation zu sorgen, andererseits die Verpflichtung von Grundeigentümern zum Anschluss an diese Kanalisationsanlagen.

Dies hat die Abgabenbehörde insbesondere auch in ihrer Verordnung über die Festlegung des Anschlussbereiches für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde Z festgelegt, in welcher dezidiert festgehalten ist, dass sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswässer abgeleitet werden müssen. Ihrer Verpflichtung zur Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage im Bereich Y ist die Marktgemeinde Z insofern nachgekommen, als in den Jahren 2013 und 2014 auch ein Niederschlagswasserkanal in diesem Bereich errichtet wurde und gemäß der Verordnung der Marktgemeinde Z vom 25.01.1988 über die Festlegung des Anschlussbereiches für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde Z bestimmt ist, dass auch die Niederschlagsgewässer in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen abgeleitet werden müssen.

Zur Deckung des Kostenaufwandes für die Abwasserbeseitigung, worunter insbesondere die Herstellung und Erhaltung der Anlagen fällt, erhebt die Marktgemeinde Z gemäß der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z eine einmalige Anschlussgebühr für Niederschlagswässer, die diesbezügliche Gebührenpflicht (Verwirklichung des Tatbestandes) entsteht jedoch erst mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses eines Grundstückes an die bestehende Abwasserbeseitigungsanlage.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Anschluss eines Grundstückes die Herstellung einer bisher nicht bestehenden Verbindung zwischen der Gemeindeanlage und der betreffenden Liegenschaft zu verstehen. Dass die Niederschlagswässer sodann tatsächlich eingeleitet werden, sohin von Seiten der Grundeigentümer die Einleitung oder Anbindung auf ihrem Grundstück selbst erfolgt, ist für die Entstehung des Abgabenanspruche jedoch nicht erforderlich (VwGH 18.09.2000, 2000/17/004).

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass eine tatsächliche Verbindung zwischen dem Niederschlagswasserkanal der Marktgemeinde Z und dem Grundstück der Beschwerdeführer von Seiten der Abgabenbehörde bis dato geschaffen wurde bzw besteht, sodass der Abgabentatbestand des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes im Sinne des § 2 Abs 1 der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z (noch) nicht eingetreten ist, weshalb die Vorschreibung der Anschlussgebühr für Niederschlagswässer rechtswidrig erfolgte. Der angefochtene Bescheid war sohin zu beheben und war spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Kantner

(Richterin)

Schlagworte

Zustellung an zwei Parteien;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.29.2025.17

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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