TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/3 LVwG-2017/30/2891-2

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Veröffentlicht am 03.01.2018
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Entscheidungsdatum

03.01.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht;

Norm

MeldeG §15

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerden von AA, geb am xx.xx.xxxx, BB, geb am xx.xx.xxxx und CC, geb am xx.xx.xxxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23. Oktober 2017, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Meldegesetz

zu Recht erkannt:

1.       Der Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin AA wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der mit der Bescheidbeschwerde eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers BB wird als unzulässig zurückgewiesen. Der mit der Bescheidbeschwerde eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unbegründet abgewiesen.

3.       Die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführer CC wird als unzulässig zurückgewiesen. Der mit der Bescheidbeschwerde eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unbegründet abgewiesen.

4.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt:

Mit dem an Frau AA adressierten angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Oktober 2017 wurde die seinerzeitige meldepolizeiliche Anmeldung der Beschwerdeführerin AA und ihrer beiden minderjährigen Söhne CC und BB betreffend die Wohnadresse Z, Adresse 1, aufgehoben und das Melderegister insofern berichtigt, als die genannten Personen unter der angeführten Adresse polizeilich abgemeldet werden. Die Rechtsfolgen des angefochtenen Bescheides, nämlich die erfolgte Abmeldung und Berichtigung des Melderegisters sollten mit Rechtskraft des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde eintreten. Festgehalten wird, dass der angefochtene Bescheid laut Anschrift und Zustellverfügung nur an die Erstbeschwerdeführerin Frau AA zugestellt wurde. Eine weitere Zustellverfügung oder Zustellung insbesondere an die Beschwerdeführer BB und CC erfolgte nicht. Eine Zustellung oder Zustellverfügung an die gesetzlichen Vertreter der beiden minderjährigen Kinder wurde weder angeordnet noch durchgeführt. Die Zustellung an die Erstbeschwerdeführerin erfolgte auf eine im Melderegister aufscheinende Nebenwohnsitzadresse in X, Adresse 2. Festgehalten wird, dass der Zweitbeschwerdeführer BB laut Abfrage im Zentralen Melderegister nur bis 30.08.2016 einen Nebenwohnsitz an der Adresse X, Adresse 2, besaß. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides hatte der Zweitbeschwerdeführer einen Nebenwohnsitz an der Adresse Gerbergasse 3, Y, und den verfahrensgegenständlichen Hauptwohnsitz in Z, Adresse 1, wobei der Hauptwohnsitz in Z seitens des Meldepflichtigen mit 07.11.2017 abgemeldet wurde. Der Drittbeschwerdeführer CC hatte zum Zeitpunkt der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides keinen Wohnsitz an der Bescheidadresse X, Adresse 3. Der Drittbeschwerdeführer war bis 07.11.2017 mit Hauptwohnsitz in Z, Adresse 1, gemeldet. Die Abmeldung durch den Meldepflichtigen in Z erfolgte mit 07.01.2017. Mit gleichem Datum erfolgte die Anmeldung mit Hauptwohnsitz an der Adresse W, Adresse 4. Laut glaubhaften nicht widerlegten Aussagen in der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin AA wurde der Nebenwohnsitz am 25.10.2017 nach einer erfolgten Wasserabschaltung verlassen und aufgegeben. Am 26.10. und am 27.10. habe sich die Beschwerdeführerin nicht in X sondern im Ausland aufgehalten. Von der Zustellung erhielt die Beschwerdeführerin am 07.11.2017 Kenntnis. Abgeholt wurde der hinterlegte Bescheid laut durchgeführter Überprüfung bei der Post von der Erstbeschwerdeführerin persönlich am 07. November 2017. Unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin ihren Nebenwohnsitz bereits vor der erfolgten Hinterlegung am 27.10.2017 verlassen und aufgeben musste entfaltete die Hinterlegung und die daran anschließenden Abholfrist nicht die erforderlichen Zustellwirkung nach dem Zustellgesetz. Als tatsächlich zugestellt galt der angefochtene Bescheid jedenfalls mit der persönlichen Übernahme des hinterlegten Bescheides am 07.11.2017. Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers verfügen über einen Eingangsstempel des Gemeindeamtes Z mit Datum 29. November 2017 samt einer hinzugegebenen unleserlichen Paraphe. Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers weisen als Datum den 24.11.2017 auf. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers CC weist das Datum 07.12.2017 auf und ist mit einem Eingangsstempel der Gemeinde Z datiert mit 14. Dezember 2017 und einer unleserlichen Paraphe sowie mit dem handschriftlichen Vermerk „im DOC“ versehen. Aufgabekuverts betreffend die drei Beschwerden befinden sich im vorgelegten Verwaltungsakt der Gemeinde Z nicht. Auch ein Vermerk, dass die Beschwerden persönlich abgegeben worden wären, konnte dem Akt nicht entnommen werden. Aufgrund der Aufgabe des Nebenwohnsitzes vor der erfolgten Hinterlegung am 27.10.2017 und des nicht vorhandenen Wohnsitzes des Zweitbeschwerdeführers an der Bescheid- bzw Zustelladresse ist jedenfalls hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers von einer Beschwerdeeinbringung innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist ausgegangen worden.

Zu Spruchpunkt 1. – Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin AA:

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ist von einer rechtzeitigen Bescheidbeschwerde ausgegangen worden. Die von der belangten Behörde angeordnete Anmeldung und Berichtigung des Melderegisters wäre mit Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides eingetreten. Durch die erfolgte Bescheidbeschwerde ist die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides bis jetzt nicht eingetreten. Das für die gegenständliche Entscheidung zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol hat hinsichtlich der gegenständlichen Bescheidbeschwerde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes heranzuziehen.

Tatsache ist, dass die Erstbeschwerdeführerin zwar zum Zeitpunkt der Erstellung und Unterfertigung des angefochtenen Bescheides noch mit Hauptwohnsitz an der gemeldeten Adresse in Z, Adresse 1, im Melderegister der Gemeinde Z aufschien. Am Tag der Abholung des angefochtenen Bescheides am 07.11.2017 erfolgte auch die Abmeldung des verfahrensgegenständlichen Hauptwohnsitzes durch die Beschwerdeführerin. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung scheint die Erstbeschwerdeführerin nicht mehr im Melderegister der Gemeinde Z auf. Eine bescheidmäßige Abmeldung oder Berichtigung des Melderegisters ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr geboten. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu den Bescheidbeschwerden des Zweit- und Drittbeschwerdeführers:

Im gegenständlichen Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid auch über die Wohnsitze der Zweit- und Drittbeschwerdeführer abgesprochen und erfolgten diesbezügliche Melderegisterberichtigungen. Es handelt sich im gegenständlichen Falle aber um kein mehrparteiiges Einzelverfahren, sondern grundsätzlich um drei Einzelverfahren. Der Bescheid hätte demgemäß auch an den Zweit- und Drittbeschwerdeführer andressiert und in Vertretung deren gesetzlichen Vertretern zugestellt werden müssen. Eine diesbezüglich Zustellverfügung oder Zustellung erfolgte nicht. Auch hatten der Zweit- und Drittbeschwerdeführer keine Zustelladresse in X, Adresse 3. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher im gegenständlichen Fall davon aus, dass gegenüber den Zweit- und Drittbeschwerdeführer noch kein diesbezüglicher Bescheid ergangen ist. Im Falle, dass gegen einen noch nicht ergangenen Bescheid oder einen Nicht-Bescheid Beschwerde erhoben wird, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen. Auch in weiterer Folge ist eine Bescheidzustellung bzw Bescheiderlassung nicht mehr geboten, da auch die Wohnsitzabmeldungen betreffend den Zweit- und Drittbeschwerdeführer am 07.11.2017 von den Meldepflichtigen durchgeführt worden. Aufgrund der bereits auszusprechenden Zurückweisung aus formellen Gründen erübrigte sich auch eine weitere Überprüfung oder Abklärung einer etwaigen verspäteten Beschwerdeeinbringung des Drittbeschwerdeführers, weil es dadurch auch zu keiner anderen Entscheidung kommen kann.

Ausführungen zu den abgewiesenen Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:

Der nunmehr seit 01.01.2017 in Kraft stehende § 8a VwGVG sieht Verfahrenshilfe vor, soweit dies aufgrund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist. Im gegenständlichen Fall liegen den Anträgen auf Gewährung von Verfahrenshilfe keine strafrechtlichen Anklagen aber auch keine zivilrechtlichen Ansprüche oder zivilrechtlichen Verpflichtungen zugrunde. Eine Verfahrenshilfe nach § 8a Abs 1 VwGVG war im gegenständlichen Falle jedenfalls auch nicht geboten.

Der Erstbeschwerdeführerin wurde bereits mit der gegenständlichen Entscheidung vollinhaltlich stattgegeben und liegt keine Beschwerde mehr vor. Für den Zweit- und Drittbeschwerdeführer ist noch kein belastender Bescheid ergangen und ist mit einem solchen Bescheid auch nicht mehr zu rechnen. Die von den drei Beschwerdeführern mit den Bescheidbeschwerden eingebrachten Verfahrenshilfeanträge waren daher als unbegründet abzuweisen.

II.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

Schlagworte

Abmeldung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.30.2891.2

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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